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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch
- Hessen -
Vom 16. März 2021
(GVBl. Nr. 16 vom 06.04.2021 S. 195)
Aufgrund
verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch
Die Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 29 und 30 durch folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 29 Aufhebung bisherigen Rechts
§ 30 Inkrafttreten, Außerkraftteten |
" § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 10
10. der Stadt Rüsselsheim am Main,
wird aufgehoben.
bb) Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 10.
cc) Die Wörter "und im Übrigen für den Bereich" werden gestrichen.
dd) Die bisherigen Nr. 12 bis 18 werden die Nr. 11 bis 17.
b) In Satz 2 wird die Angabe "(nachfolgend als Gutachterausschuss bezeichnet)" gestrichen.
3. In § 2 Abs. 1 wird nach den Wörtern "Der Gutachterausschuss" die Angabe "nach § 1 (Gutachterausschuss)" eingefügt.
4. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "11" durch "10" ersetzt.
5. In § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "27. September 2012 (GVBl. S. 290)" durch "8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)" ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Angabe "11" durch "10" ersetzt.
b) In Nr. 2 wird die Angabe "12 bis 18" durch "11 bis 17" ersetzt.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 wird die Angabe "27. September 2012 (GVBl. S. 290)" durch "23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)" ersetzt.
b) In Abs. 4 wird nach der Angabe "(BGBI. I S. 639)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794)," eingefügt.
8. § 28 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 28 Übergangsvorschriften
(1) Die nach bisherigem Recht bestellten Mitglieder der Gutachterausschüsse bleiben, vorbehaltlich der Regelungen des Abs. 2 und 3, bis zum Ablauf ihrer Bestellung im Amt. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die nach bisherigem Recht für die Bereiche der
jeweils gebildeten Gutachterausschüsse aufgelöst. Die für sie nach bisherigem Recht bestellten Mitglieder werden bis zum Ablauf ihrer Bestellung wie folgt den Gutachterausschüssen zugeordnet:
|
(Stand: 14.04.2021)
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