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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch
- Hessen -

Vom 16. März 2021
(GVBl. Nr. 16 vom 06.04.2021 S. 195)



Aufgrund

  1. des § 199 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), und
  2. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),

verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch

Die Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 29 und 30 durch folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 29 Aufhebung bisherigen Rechts

§ 30 Inkrafttreten, Außerkraftteten

" § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 10

10. der Stadt Rüsselsheim am Main,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 10.

cc) Die Wörter "und im Übrigen für den Bereich" werden gestrichen.

dd) Die bisherigen Nr. 12 bis 18 werden die Nr. 11 bis 17.

b) In Satz 2 wird die Angabe "(nachfolgend als Gutachterausschuss bezeichnet)" gestrichen.

3. In § 2 Abs. 1 wird nach den Wörtern "Der Gutachterausschuss" die Angabe "nach § 1 (Gutachterausschuss)" eingefügt.

4. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "11" durch "10" ersetzt.

5. In § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "27. September 2012 (GVBl. S. 290)" durch "8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)" ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe "11" durch "10" ersetzt.

b) In Nr. 2 wird die Angabe "12 bis 18" durch "11 bis 17" ersetzt.

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird die Angabe "27. September 2012 (GVBl. S. 290)" durch "23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)" ersetzt.

b) In Abs. 4 wird nach der Angabe "(BGBI. I S. 639)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794)," eingefügt.

8. § 28 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 28 Übergangsvorschriften

(1) Die nach bisherigem Recht bestellten Mitglieder der Gutachterausschüsse bleiben, vorbehaltlich der Regelungen des Abs. 2 und 3, bis zum Ablauf ihrer Bestellung im Amt.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die nach bisherigem Recht für die Bereiche der

  1. Landkreise,
  2. kreisangehörigen Städte Bad Hersfeld, Bensheim, Dietzenbach, Eschwege, Heppenheim (Bergstraße), Korbach, Lampertheim, Limburg a. d. Lahn, Neu-Isenburg, Taunusstein, Viernheim und Wetzlar

jeweils gebildeten Gutachterausschüsse aufgelöst. Die für sie nach bisherigem Recht bestellten Mitglieder werden bis zum Ablauf ihrer Bestellung wie folgt den Gutachterausschüssen zugeordnet:

  1. dem Gutachterausschuss nach § 1 Satz 1 Nr. 12 die Mitglieder des aufgelösten Gutachterausschusses für den Bereich
    1. des Landkreises Bergstraße,
    2. des Landkreises Darmstadt-Dieburg,
    3. des Landkreises Groß-Gerau,
    4. des Landkreises Offenbach,
    5. des Odenwaldkreises,
    6. der Stadt Bensheim,
    7. der Stadt Dietzenbach,
    8. der Stadt Heppenheim (Bergstraße),
    9. der Stadt Lampertheim,
    10. der Stadt Neu-Isenburg,
    11. der Stadt Viernheim,
  2. dem Gutachterausschuss nach § 1 Satz 1 Nr. 13 die Mitglieder des aufgelösten Gutachterausschusses für den Bereich
    1. des Hochtaunuskreises,
    2. des Main-Taunus-Kreises,
    3. des Rheingau-Taunus-Kreises,
    4. des Landkreises Limburg-Weilburg,
    5. der Stadt Limburg a. d. Lahn,
    6. der Stadt Taunusstein,
  3. dem Gutachterausschuss nach § 1 Satz 1 Nr. 14 die Mitglieder des aufgelösten Gutachterausschusses für den Bereich
    1. des Main-Kinzig-Kreises,
    2. des Wetteraukreises,
  4. dem Gutachterausschuss nach § 1 Satz 1 Nr. 15 die Mitglieder des aufgelösten Gutachterausschusses für den Bereich
    1. des Landkreises Gießen,
    2. des Lahn-Dill-Kreises,
    3. des Landkreises Marburg-Biedenkopf,
    4. der Stadt Wetzlar,
  5. dem Gutachterausschuss nach § 1 Satz 1 Nr. 16 die Mitglieder des aufgelösten Gutachterausschusses für den Bereich
    1. des Landkreises Fulda,
    2. des Vogelsbergkreises,
  6. dem Gutachterausschuss nach § 1 Satz 1 Nr. 17 die Mitglieder des aufgelösten Gutachterausschusses für den Bereich
    1. des Landkreises Hersfeld-Rotenburg,
    2. des Schwalm-Eder-Kreises,
    3. des Werra-Meißner-Kreises,
    4. der Stadt Bad-Hersfeld,
    5. der Stadt Eschwege,
  7. dem Gutachterausschuss nach § 1 Satz 1 Nr. 18 die Mitglieder des aufgelösten Gutachterausschusses für den Bereich
    1. des Landkreises Kassel,
    2. des Landkreises Waldeck-Frankenberg,
    3. der Stadt Korbach.

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