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Regelwerk, Bau und Planung

VV bauaufsichtliche Prüfungen
Bremische Verwaltungsvorschrift zur Anwendung von abweichenden statischen Prüferfordernissen nach § 66 Absatz 3 Satz 2 nach § 66 Absatz 5 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung

- Bremen -

Vom 10. September 2018
(Brem.Abl. Nr. 218 vom 14.09.2018 S. 926; 14.12.2020 S. 1243 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund § 84 Absatz 6 der Bremischen Landesbauordnung ( BremLBO) vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320) bestimmt die oberste Bauaufsichtsbehörde:

1. Regelungszweck und Rechtsgrundlagen

Die BremLBO erweitert den der Musterbauordnung ( MBO-2012) entsprechenden und abschließend ausgestalteten Prüfkatalog des § 66 Absatz 3 und 4 zur bauaufsichtlichen Prüfung des Standsicherheits- und/oder Brandschutznachweises aufgrund bisheriger Praxiserfahrungen um eine Öffnungsklausel, von der jedoch nur im Rahmen eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses Gebrauch gemacht werden soll.

§ 66 Absatz 3 Satz 2 BremLBO räumt der unteren Bauaufsichtsbehörde das Ermessen ein, im begründeten Einzelfall hinsichtlich des besonderen Risikopotenzials abweichend eine bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises einfordern zu können, selbst wenn dies auf Grundlage des Prüfkatalogs nicht erforderlich wäre.

Ein vom Prüfkatalog des § 66 Absatz 4 abweichendes bauaufsichtliches Prüferfordernis für Brandschutznachweise wird hingegen aufgrund der bisherigen Erfahrungen aus der Genehmigungspraxis nicht gesehen, da die brandschutztechnischen Anforderungen an Regelbauten bis einschließlich der Gebäudeklasse 3 ablesbar der BremLBO zu entnehmen sind und in der Umsetzung bislang zu keinen nennenswerten Schwierigkeiten geführt haben, welche die optionale Möglichkeit eines abweichenden Prüferfordernisses begründen würden.

§ 66 Absatz 5 Satz 2 ermöglicht es der unteren Bauaufsichtsbehörde, bei Vorhaben mit geringem Risikopotenzial und untergeordneter Bedeutung auf eine ansonsten auf Grundlage des Prüfkatalogs nach § 66 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 BremLBO erforderliche bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheits- und/oder Brandschutznachweises verzichten zu können.

Bezugnehmend auf die Ermächtigungsgrundlage des § 84 Absatz 6 BremLBO sollen mit dieser Verwaltungsvorschrift durch die im nachfolgenden Rahmenkatalog genannten Anforderungen Hilfestellungen für eine sachgerechte Ermessensentscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörden über die Anwendung der o.g. Vorschriften im konkreten Einzelfall gegeben werden. Dabei wird ein Regel-Ausnahmeermessen begründet.

Die nachfolgend aufgeführten Ausnahmefälle bilden den Rahmen für abweichende Prüfverzichte oder Prüferfordernisse.

Sind die im Rahmenkatalog genannten Anforderungen erfüllt, kann bei der Ermessensausübung in der Regel davon ausgegangen werden, dass abweichend vom Prüfkatalog nach § 66 Absatz 3 oder 4 BremLBO eine nicht erforderliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises dennoch eingefordert oder auf die ansonsten erforderliche bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheits- und/oder Brandschutznachweises verzichtet werden kann.

Sofern Vorhaben im nachfolgenden Rahmenkatalog nicht aufgeführt sind, kann bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nur in besonders begründeten Ausnahmefällen

Diese Kriterien gelten für Neubauten, Erweiterungen, Umbauten, Nutzungsänderungen und Beseitigungen von Gebäuden und baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind.

Auf die besonderen formellen und materiellen Erleichterungen für das "Bremer Haus" wird darüber hinaus mit einer typisierenden Ergänzung des § 2 Absatz 3 Satz 4 und 5 BremLBO hinsichtlich der Gebäudeklasseneinstufung reagiert.

2. Rahmenkatalog für abweichende bauaufsichtliche Prüferfordernisse bei Standsicherheitsnachweisen

§ 66 Absatz 3 Satz 2 BremLBO räumt der Bauaufsichtsbehörde die neue Möglichkeit ein, abweichend von Satz 1 eine bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises fordern zu können, wenn dies auf Grundlage einer Risikobewertung aus Gründen der Gefahrenabwehr für erforderlich gehalten wird.

Die vom Regelfall des Satzes 1 abweichende Durchführung einer bauaufsichtlichen Prüfung des Standsicherheitsnachweises schließt eine Bauüberwachung nach § 80 Absatz 2 Nummer 1 BremLBO ein. Die ergänzenden Anforderungen der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen ( BremPPV) einschließlich deren Vergütungsregelungen sind anzuwenden.

Betroffen sind unter anderem Anwendungsfälle der vollständigen Beseitigung von Anlagen, bei denen es auf Grundlage des § 61 Absatz 3 Satz 3 BremLBO sachgerecht erscheint, ergänzend auch die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens zu fordern.

Mögliche Vorhaben, die ein abweichendes Prüferfordernis rechtfertigen können, sind nachfolgend dargestellt. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet darüber in der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen sind mit Bezug auf die genannten Anforderungen in der Bauakte darzustellen und dem Antragssteller oder der Antragstellerin zu offenbaren. Dies kann mit der Baugenehmigung, aber auch zuvor mit einer formlosen Mitteilung in schriftlicher oder elektronischer Form geschehen.

Eine entsprechende Prüfverpflichtung für die Bauaufsichtsbehörde besteht jedoch nicht. Der erforderliche Prüfauftrag an die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Standsicherheit darf erst erteilt werden, wenn die Bauherrin oder der Bauherr der Prüfung zugestimmt hat. Verweigert die Bauherrin oder der Bauherr ihre oder seine Zustimmung, hat die Bauaufsichtsbehörde ihr oder ihm einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu übersenden, sofern die Prüfverpflichtung nicht bereits als Auflage mit der Baugenehmigung festgesetzt wurde. Die Bauherrin oder der Bauherr kann diese Entscheidung dann auf dem Rechtswege überprüfen lassen.

Die im nachfolgenden Rahmenkatalog genannten Anforderungen sollen eine einheitliche und sachgerechte Entscheidung über das Zutreffen eines vom Regelfall abweichenden Prüferfordernisses des Standsicherheitsnachweises ermöglichen. Sind die Anforderungen erfüllt oder wird darüber hinaus ein statisches Sicherheitsrisiko erkennbar, kann nach § 66 Absatz 3 Satz 2 BremLBO die Prüfung des Standsicherheitsnachweises im objektbezogenen Einzelfall veranlasst werden:

2.1 Beseitigung von Bunkern

2.2 Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 bis 5 (nicht freistehend) bei unterschiedlichen Gründungsebenen und/oder -arten

Bild 1: Beseitigung von Gebäuden mit unterschiedlichen Gründungsebenen

2.3 Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 bis 5 (nicht freistehend) bei mehrgeschossigen Gebäuden

2.4 Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklassen 2, 3 und 4 (nicht freistehend; "Bremer Haus")

2.5 Beseitigung von baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind

2.6 Bauen im Bestand - Umfangreiche Umbaumaßnahmen mit Teilabbruch (Entkernung) bei Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 (nicht freistehend)

Bild 2: Bauen im Bestand - umfangreiche Umbaumaßnahmen

2.7 Errichtung von nicht verfahrensfreien Gerüsten, die keiner Regelausführung entsprechen

2.8 Errichtung von Bauhilfskonstruktionen

Bild 3: Errichtung von Bauhilfskonstruktionen

Bild 4: Errichtung von Bauhilfskonstruktionen

2.9 Errichtung von Stützwänden

Bild 5:Errichtung von Stützwänden

3. Rahmenkatalog für abweichende Prüfverzichte bei Standsicherheits- und Brandschutznachweisen

3.1 Standsicherheit

Auch wenn sich das bisherige Prüfraster des § 66 Absatz 3 Satz 1 BremLBO grundsätzlich bewährt hat, so hat sich in der praktischen Anwendung gezeigt, dass die Prüfung der Standsicherheit nach Kriterienkatalog (§ 66 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) bei den Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie die grundsätzliche Prüfpflicht bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 bis 5 zu "formalen" Prüfungen führt, die aufgrund der statischkonstruktiven Schwierigkeit des Tragwerks und der untergeordneten Bedeutung des Bauvorhabens oder Bauteils in Einzelfällen nicht erforderlich wären.

Die Entscheidung über einen Prüfverzicht im Einzelfall ist jeweils unter Würdigung des vorhabenbezogenen Risikopotenzials zu treffen. Abgestellt wird dabei auf eine Wahrscheinlichkeitsaussage, mit der eine Gefahr für einen bestimmten baulichen Zustand eintreten kann. Zu berücksichtigen ist dabei die Häufigkeit des Schadenseintrittes und das zu erwartende Schadensmaß.

Für die nachstehend unter Ziffer 3.1.1 ff. aufgeführten Vorhaben ist daher eine ansonsten bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises nach § 66 Absatz 5 Satz 2 BremLBO entbehrlich, sofern folgende verfahrensrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit des betroffenen Bauvorhabens ist nach den Vorgaben des § 66 Absatz 1 und 2 BremLBO nachzuweisen.
  2. Der Standsicherheitsnachweis ist nach den Vorgaben des § 10 der Bremischen Bauvorlagenverordnung ( BremBauVorlV) zu erstellen und als Teil der Bauvorlagen einzureichen.
  3. Bei beabsichtigten Prüfverzichten in den Gebäudeklassen 4 und 5 ist der Standsicherheitsnachweis abweichend von § 66 Absatz 2 Satz 1 BremLBO ebenfalls von einer Person zu erstellen, die in einer von der Ingenieurkammer Bremen zu führenden Liste eingetragen ist (Tragwerksplanerin/Tragwerksplaner); Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land Bremen.
  4. Die untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherren über einen möglichen Prüfverzicht. Diese können den Prüfverzicht entweder mit dem Bauantrag (einschließlich Standsicherheitsnachweis) oder schriftlich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde beantragen, sofern bautechnische Nachweise im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 3 BremLBO nachgereicht werden.
  5. Die Zustimmung zum Prüfverzicht ist durch die untere Bauaufsichtsbehörde mit Bezug auf die jeweiligen Kriterien nach Ziffer 3.1.1 ff. aktenkundig zu dokumentieren.

Sofern die Bauherrin oder der Bauherr keinen Prüfverzicht beantragt hat, ist die Bauaufsichtsbehörde nicht zur Prüfung verpflichtet, ob die Tatbestände für einen Prüfverzicht vorliegen. Die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises ist somit nach dem Prüfkatalog des § 66 Absatz 3 Satz 1 BremLBO durchzuführen. Dies gilt auch, wenn die Bauherrin oder der Bauherr dies ausdrücklich wünscht.

Die im nachfolgenden Rahmenkatalog genannten Anforderungen sollen eine einheitliche und sachgerechte Entscheidung über das Zutreffen eines vom Regelfall abweichenden Prüfverzichtes des Standsicherheitsnachweises ermöglichen. Sind die Kriterien erfüllt, kann nach § 66 Absatz 5 Satz 2 BremLBO auf eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises im objektbezogenen Einzelfall verzichtet werden.

3.1.1 nachträglicher Einbau von Dachgauben bei prüfpflichtigen Gebäuden

Der Prüfverzicht gilt nicht für Sparren- und Kehlbalkendächer!

Bild 6: nachträglicher Einbau von Dachgauben

3.1.2 nachträglicher Ausbau von Dachgeschossen bei prüfpflichtigen Gebäuden

Der Prüfverzicht gilt nur für die statischen Anforderungen, damit entfällt die Prüfung des baulichen Brandschutzes durch den Prüfingenieur für Standsicherheit. Die Feuerwiderstandsklassen der tragenden Bauteile müssen den Anforderungen der BremLBO entsprechen.

Bild 7: nachträglicher Ausbau von Dachgeschossen

3.1.3 nachträglicher Anbau von eingeschossigen Balkonen bei prüfpflichtigen Gebäuden

Der Prüfverzicht gilt nicht für Kragarmkonstruktionen, abgehängte Konstruktionen und Aluminiumkonstruktionen, bei Sonderbauten und wenn die Balkone Bestandteil des notwendigen 1. Rettungsweges sind!

Bild 8: nachträglicher Anbau von eingeschossigen Balkonen

3.1.4 Errichtung von eingeschossigen Containeranlagen ohne typengeprüften Standsicherheitsnachweis

3.1.5 Errichtung von genehmigungsbedürftigen Carportanlagen ohne typengeprüften Standsicherheitsnachweis und ähnliche bauliche Anlagen

Bild 9: genehmigungsbedürftige Carportanlagen

3.1.6 Anbauten und Erweiterungen bei prüfpflichtigen Gebäuden - ein genehmigter Bauzustand liegt vor und

Bild 10: Anbau bei prüfpflichtigen Gebäuden

3.1.7 Bauen im Bestand bei prüfpflichtigen Gebäuden

  1. nachträgliche Wandöffnungen:
  2. nachträgliche Deckenöffnungen:

Bild 11: Bauen im Bestand - Nachträgliche Wandöffnungen

3.1.8 Nutzungsänderungen bei prüfpflichtigen Gebäuden

Bild 12: Nutzungsänderung bei prüfpflichtigen Gebäuden

3.2 Brandschutz

Um ein angemessenes, für die jeweilige Zweckbestimmung des Bauvorhabens einheitliches Sicherheitsniveau zu erreichen, wurde als systematische Grundlage für die Prüfung von brandschutztechnischen Nachweisen das Prüfraster der Musterbauordnung auf Grundlage der Gebäudeklasseneinstufung übernommen.

Das Prüfraster der BremLBO-10 hat sich im Wesentlichen bewährt. Gleichwohl ist bei der Prüfung von Wohngebäuden in der Gebäudeklasse 4 aufgefallen, dass viele Wohngebäude ein überschaubares bzw. geringes brandschutztechnisches Risikopotenzial haben. Für diese Gebäude kann unter bestimmten Voraussetzungen auf eine bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutznachweises verzichtet werden.

Abweichend vom Muster verzichtet das Land Bremen jedoch bisher auf den qualifizierten Brandschutzplaner oder die Brandschutzplanerin für Vorhaben der Gebäudeklasse 4, sondern fordert stattdessen bereits eine bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutznachweises. Zukünftig soll es auch in Bremen zulässig sein, für Gebäude der Gebäudeklasse 4 auf eine bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutznachweises verzichten zu können, sofern der Brandschutznachweis von einem qualifizierten Brandschutzplaner oder einer Brandschutzplanerin erstellt wurde (siehe Ziffer 3.2.1, Buchstabe a). Bis perspektivisch auch im Land Bremen von der Architekten-/Ingenieurkammer eine entsprechende Qualifizierung und Anerkennung dieser Personengruppe erfolgt ist, gelten die entsprechenden Anerkennungen anderer Länder bei analoger Anwendung des § 66 Absatz 2 Satz 3 der MBO auch im Land Bremen.

Bei gewerblichen Sonderbauten kann ein Prüfverzicht sinnvoll sein, wenn in großen Industriehallen eine Veränderung vorgenommen wird, die zwar statisch relevant ist, auf den Brandschutz jedoch keinen Einfluss hat (z.B. Anbau einer Verladerampe an eine Produktionshalle) oder es sich um bauliche Veränderungen handelt, die durch ein bestehendes, geprüftes und genehmigtes Brandschutzkonzept bereits abgedeckt sind (z.B. Umbau einer Stahlbühne in einer Produktionshalle).

Für die nachstehend unter Ziffer 3.2.1 ff. aufgeführten Vorhaben ist daher eine ansonsten bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutznachweises nach § 66 Absatz 5 Satz 2 entbehrlich, sofern folgende verfahrensrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Einhaltung der Anforderungen an den Brandschutz des betroffenen Bauvorhabens ist nach den Vorgaben des § 66 Absatz 1 BremLBO nachzuweisen.
  2. Der Brandschutznachweis ist nach den Vorgaben des § 11 der Bremischen Bauvorlagenverordnung (BremBauVorlV) zu erstellen und als Teil der Bauvorlagen einzureichen.
  3. Die untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherren über einen möglichen Prüfverzicht, welcher mit dem Bauantrag schriftlich darzulegen ist.
  4. Die Zustimmung zum Prüfverzicht ist durch die untere Bauaufsichtsbehörde mit Bezug auf die jeweiligen Kriterien nach Ziffer 3.2.1 ff. aktenkundig zu dokumentieren.

Sofern die Bauherrin oder der Bauherr keinen Prüfverzicht beantragt hat, ist die Bauaufsichtsbehörde nicht zur Prüfung verpflichtet, ob die Tatbestände für einen Prüfverzicht vorliegen. Die bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutznachweises ist somit nach dem Regelkatalog des § 66 Absatz 4 BremLBO durchzuführen. Dies gilt auch, wenn die Bauherrin oder der Bauherr dies ausdrücklich wünscht.

Die im nachfolgenden Rahmenkatalog genannten Vorhaben sollen eine einheitliche und sachgerechte Entscheidung über das Zutreffen eines vom Regelfall abweichenden Prüfverzichtes des Brandschutznachweises ermöglichen. Sind die Anforderungen erfüllt, kann nach § 66 Absatz 5 Satz 2 BremLBO auf eine Prüfung des Brandschutznachweises im objektbezogenen Einzelfall verzichtet werden.

3.2.1 Gebäudeklasse 4 (alle Vorhaben)

Ein Verzicht auf die bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutznachweises in der Gebäudeklasse 4 ist bei analoger Anwendung des § 66 Absatz 2 Satz 3 der Musterbauordnung (Fassung November 2012) möglich, wenn der Brandschutznachweis als Kompensationsmaßnahme erstellt wurde von

  1. einer qualifizierten Brandschutzplanerin oder einem qualifizierter Brandschutzplaner, d.h. einer oder einem Angehörigen der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, die oder der ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen hat, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist, und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat, die oder der unter Beachtung der Zulassungsvoraussetzungen des § 65 Absatz 3 Satz 2 bis 7 MBO-2012 in einer von Architekten-/Ingenieurkammer zu führenden Liste eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land Bremen.

    Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Erstellung Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt § 65 Absatz 4 bis 6 MBO-2012 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige bzw. der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Architekten-/Ingenieurkammer einzureichen ist.

  2. einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Brandschutz nach § 20 ff. BremPPV

3.2.2 Neu- und Umbau von Wohngebäuden und Nutzungsänderungen in Wohngebäude der Gebäudeklasse 4

Voraussetzung für den Prüfverzicht ist zusätzlich die kostenpflichtige Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsfeuerwehr hinsichtlich der Personenrettung entsprechend § 2 Absatz 3 Satz 5 BremLBO, die von der unteren Bauaufsichtsbehörde angefordert wird.

3.2.3 gewerblicher Sonderbau

4. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.

ENDE

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