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VV bauaufsichtliche Prüfungen - Neufassung der Bremischen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung von abweichenden statischen Prüferfordernissen nach § 66 Absatz 3 Satz 2 und bauaufsichtlichen Prüfverzichten nach § 66 Absatz 5 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung
- Bremen -
Vom 14. Dezember 2020
(Brem.Abl. Nr. 262 vom 21.12.2020 S. 1243)
Archiv: 2018
Aufgrund § 84 Absatz 6 der Bremischen Landesbauordnung ( BremLBO) vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 963) bestimmt die oberste Bauaufsichtsbehörde:
1. Regelungszweck und Rechtsgrundlagen
Die BremLBO erweitert den der Musterbauordnung (MBO-2012) entsprechenden und abschließend ausgestalteten Prüfkatalog des § 66 Absatz 3 und 4 zur bauaufsichtlichen Prüfung des Standsicherheits- und/oder Brandschutznachweises aufgrund bisheriger Praxiserfahrungen um eine Öffnungsklausel, von der jedoch nur im Rahmen eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses Gebrauch gemacht werden soll.
§ 66 Absatz 3 Satz 2 BremLBO räumt der unteren Bauaufsichtsbehörde das Ermessen ein, im begründeten Einzelfall hinsichtlich des besonderen Risikopotenzials abweichend eine bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises einfordern zu können, selbst wenn dies auf Grundlage des Prüfkatalogs nicht erforderlich wäre.
Ein vom Prüfkatalog des § 66 Absatz 4 abweichendes bauaufsichtliches Prüferfordernis für Brandschutznachweise wird hingegen aufgrund der bisherigen Erfahrungen aus der Genehmigungspraxis nicht gesehen, da die brandschutztechnischen Anforderungen an Regelbauten bis einschließlich der Gebäudeklasse 3 ablesbar der BremLBO zu entnehmen sind und in der Umsetzung bislang zu keinen nennenswerten Schwierigkeiten geführt haben, welche die optionale Möglichkeit eines abweichenden Prüferfordernisses begründen würden.
§ 66 Absatz 5 Satz 2 ermöglicht es der unteren Bauaufsichtsbehörde, bei Vorhaben mit geringem Risikopotenzial und untergeordneter Bedeutung auf eine ansonsten auf Grundlage des Prüfkatalogs nach § 66 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 BremLBO erforderliche bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheits- und/oder Brandschutznachweises verzichten zu können.
Bezugnehmend auf die Ermächtigungsgrundlage des § 84 Absatz 6 BremLBO sollen mit dieser Verwaltungsvorschrift durch die im nachfolgenden Rahmenkatalog genannten Anforderungen Hilfestellungen für eine sachgerechte Ermessensentscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörden über die Anwendung der o.g. Vorschriften im konkreten Einzelfall gegeben werden. Dabei wird ein Regel-Ausnahmeermessen begründet.
Die nachfolgend aufgeführten Ausnahmefälle bilden den Rahmen für abweichende Prüfverzichte oder Prüferfordernisse.
Sind die im Rahmenkatalog genannten Anforderungen erfüllt, kann bei der Ermessensausübung in der Regel davon ausgegangen werden, dass abweichend vom Prüfkatalog nach § 66 Absatz 3 oder 4 BremLBO eine nicht erforderliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises dennoch eingefordert oder auf die ansonsten erforderliche bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheits- und/oder Brandschutznachweises verzichtet werden kann.
Sofern Vorhaben im nachfolgenden Rahmenkatalog nicht aufgeführt sind, kann bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nur in besonders begründeten Ausnahmefällen
Diese Kriterien gelten für Neubauten, Erweiterungen, Umbauten, Nutzungsänderungen und Beseitigungen von Gebäuden und baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind.
Auf die besonderen formellen und materiellen Erleichterungen für das "Bremer Haus" wird darüber hinaus mit einer typisierenden Ergänzung des § 2 Absatz 3 Satz 4 und 5 BremLBO hinsichtlich der Gebäudeklasseneinstufung reagiert.
Mit der erfolgten Erweiterung des § 66 Absatz 4 BremLBO im Rahmen der "kleinen Änderungsnovelle" vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 963) ist zukünftig eine bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutznachweises für alle Vorhaben der Gebäudeklasse 4, die keine Sonderbauten sind, ohne eine bisher notwendige Ermessensentscheidung treffen zu müssen (siehe bisherige Ziffer 3.2.1 der VV in der Fassung vom 10. September 2018; Brem.ABl.S.926) entbehrlich, wenn der Brandschutznachweis
erstellt wurde und damit die Qualifikation der Aufstellerin oder des Aufstellers bedarfsgerecht erhöht wurde. Da hinsichtlich der Bauüberwachung § 80 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend gilt, ist die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung von dieser Nachweiserstellerin oder diesem Nachweisersteller gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde zu bestätigen.
Nach § 66
(Stand: 06.01.2021)
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