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BremPPV - Bremische Verordnung über die Prüfingenieurinnen,
Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
- Bremen -
Vom 7. Januar 2016
(Brem.GBl. Nr. 15 vom 29.02.2016 S. 41)
Archiv 2010
Siehe FN *
Aufgrund des § 84 Absatz 2 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 401 - 2130-d-1a) wird verordnet:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach Satz 2, ferner die Rechtsverhältnisse der Prüfämter und die typenprüfung. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden anerkannt in den Fachbereichen
Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen
§ 2 Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige
(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der Bremischen Landesbauordnung oder von Vorschriften aufgrund der Bremischen Landesbauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde (Anerkennungsbehörde).
(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin, des Bauherrn der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Bremischen Landesbauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Bremischen Landesbauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden.
§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nach-gewiesen haben.
(2) Die Anerkennung kann bei Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen
Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist,
oder
Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.
§ 5 Allgemeine Pflichten
(Stand: 30.09.2024)
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