Aufgrund des § 84 Absatz 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 401) wird verordnet:
(1) Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags (§ 68 Absatz 2 Satz 1 Bremische Landesbauordnung), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung (§ 61 Absatz 3 Satz 2 Bremische Landesbauordnung) oder für die Genehmigungsfreistellung (§ 62 Absatz 3 Satz 1 Bremische Landesbauordnung) erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.
(2) Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN a 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. § 3a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Verwendung einheitlicher Vordrucke und die Einreichung der Bauvorlagen in einer bestimmten Ordnung verlangen. Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke öffentlich bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
Bauvorlagen sind zweifach einzureichen. Ist die Prüfung bautechnischer Nachweise durch einen Prüfingenieur erforderlich, ist jeweils eine Mehrfertigung der übrigen Bauvorlagen einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Mehrfertigungen verlangen, soweit dies zur Beteiligung von Stellen nach § 69 Absatz 1 Satz 1 der Bremischen Landesbauordnung (Sternverfahren) erforderlich ist; die Mehrfertigungen müssen nicht nach § 54 Absatz 2 Satz 2, § 68 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Bremischen Landesbauordnung unterschrieben sein. Abweichend von Satz 1 sind die Bauvorlagen nach § 62 Absatz 3 Satz 1 der Bremischen Landesbauordnung einfach einzureichen.
die Bau- und Betriebsbeschreibung mit Berechnungen (§ 9),
der Nachweis der Standsicherheit (§ 10); soweit er nicht bauaufsichtlich geprüft wird, mit der Erklärung des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2,
der Nachweis des Brandschutzes (§ 11), soweit er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,
die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt,
die Anträge auf Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen (§ 67 Absatz 2 Bremische Landesbauordnung) mit den zur Beurteilung erforderlichen Angaben.
(1) Vorzulegende Bauvorlagen bei Werbeanlagen sind:
ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Einzeichnung des Standortes,
ein Auszug aus dem Bebauungsplan einschließlich Legende,
eine Zeichnung (Absatz 2) und eine Beschreibung (Absatz 3),
ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage,
der Nachweis der Standsicherheit (§ 10); soweit er nicht bauaufsichtlich geprüft wird, mit der Erklärung des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2,
die Angabe der Herstellungs- und Anbringungskosten.
(2) Die Zeichnung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten.
(3) In der Beschreibung sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage, sowie, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.
§ 5 Vorbescheid, Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
Vorzulegen sind diejenigen Bauvorlagen, die zur Beurteilung
der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens, oder
der Anträge auf Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bei verfahrensfreien Vorhaben (§ 67 Absatz 2 Satz 2 Bremische Landesbauordnung)
Vorzulegende Bauvorlagen für die Beseitigung von Anlagen sind:
ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Liegenschaftskataster sowie nach Straße und Hausnummer darstellt,
in den Fällen des § 61 Absatz 3 Satz 3 der Bremischen Landesbauordnung die Bestätigung des Tragwerksplaners,
in den Fällen des § 61 Absatz 3 Satz 4 der Bremischen Landesbauordnung der Prüfbericht des Prüfingenieurs,
ein Lichtbild der Ansicht der baulichen Anlage,
Name und Anschrift des Beseitigungsunternehmers,
eine Beschreibung des Beseitigungsverfahrens mit Angaben über den Geräteeinsatz und Schutzmaßnahmen,
Angaben über schadstoffhaltige Verunreinigungen des Abbruchmaterials sowie dessen Entsorgung,
Angaben über Lebensstätten besonders geschützter Arten gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes,
Angaben über die Beantragung der für die Beseitigung der Anlage nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, insbesondere nach denkmalschutzrechtlichen Vorschriften,
(1) Der Lageplan ist auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters durch eine zur Urkundsmessung befugte Person oder Stelle mit den Angaben nach Absatz 3 zu erstellen (qualifizierter Lageplan) und durch die Angaben des Entwurfsverfassers nach Absatz 4 zu ergänzen. Ein kleinerer Maßstab als 1:500 ist zulässig, wenn er mit dem Maßstab der amtlichen Liegenschaftskarte übereinstimmt. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Der Lageplan muss das Baugrundstück und mindestens die unmittelbar angrenzenden sowie die straßenseitig gegenüberliegenden Grundstücke (Nachbargrundstücke) in einer für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Tiefe darstellen. Ist der Grenzverlauf des Baugrundstücks örtlich nicht erkennbar oder weicht dieser erheblich vom Katasternachweis ab, ist der Verlauf der rechtmäßigen Grenzen des Baugrundstücks durch eine amtliche Grenzfeststellung nachzuweisen, wenn eine Grenzüberbauung oder die Nichteinhaltung erforderlicher Abstände gegenüber Grundstücksgrenzen zu befürchten ist. Der Lageplan ist mit dem Namen des Bauherrn, der Bezeichnung des Bauvorhabens und dem Datum des dazugehörigen Bauantrags oder der Unterlagen nach § 62 Absatz 3 Satz 1 der Bremischen Landesbauordnung zu beschriften.
(2) Der Lageplan kann vollständig durch den Entwurfsverfasser auf einem beglaubigten Auszug aus der Liegenschaftskarte mit den Angaben nach Absatz 3 und 4 für
die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
Nutzungsänderungen ohne Änderungen der Gebäudeabmessungen oder
Vorhaben von untergeordneter Bedeutung erstellt werden (einfacher Lageplan).
Die Bauaufsichtsbehörde kann auch bei Vorhaben nach Satz 1 einen qualifizierten Lageplan verlangen, wenn dies die besonderen Grundstücks-, Gebäudeoder Grenzverhältnisse erfordern.
(3) Der qualifizierte Lageplan muss folgende Angaben enthalten:
den Maßstab und die Nordrichtung,
die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Bezeichnungen der Flurstücke des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke mit den jeweiligen Grenzen und Flächengrößen, die Angaben zu einem nahegelegenen geeigneten Höhenpunkt und die darauf bezogene Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks,
die im Grundbuch geführte Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke mit den jeweiligen Eigentümerangaben,
die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, First- und Außenwandhöhen und der Dachform,
Bau- und Kulturdenkmale, geschützten Baumbestand auf dem Baugrundstück und auf den Nachbargrundstücken sowie geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft nach §§ 23 bis 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und "Natura 2000"-Gebiete nach § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes,
die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Angabe der Breite, der Straßenklasse und der Höhenlage mit Bezug auf den in Nummer 2 bezeichneten Höhenpunkt,
die Festsetzungen eines Bebauungsplans für das Baugrundstück über Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Baulinien, Baugrenzen und die Bauweise,
die Flächen des Baugrundstücks, die innerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre (§ 14 Baugesetzbuch), eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes (§ 142 Baugesetzbuch), eines förmlich festgelegten Entwicklungsbereiches sowie einer Erhaltungssatzung (§ 172 Baugesetzbuch) liegen.
(4) Auf dem Lageplan hat der Entwurfsverfasser folgende Angaben einzutragen:
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation und Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,
Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für die Feuerwehr,
Flächen, die von Baulasten und öffentlichen Grundlasten betroffen sind,
die geplante bauliche Anlage unter Angabe der Außenmaße, der Dachform und der Zahl der Vollgeschosse,
die Höhenlage der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage sowie die Höhenlage der rohbaufertigen Fußbodenoberkante des Erdgeschossfußbodens zur Straßenhöhe und zur Geländeoberfläche mit Bezug auf den in Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Höhenpunkt,
die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, der Anzahl, Lage und Größe der Kinderspielplätze, der Stellplätze und der Flächen für die Feuerwehr,
die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu den Nachbargrenzen und zu den auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken befindlichen baulichen Anlagen unter Angabe der Art der vorhandenen Außenwände und Bedachungen sowie die Abstandsflächen mit dem Maß H je Außenwand,
die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhaltenden Mindestabstände der geplanten baulichen Anlage, insbesondere zu benachbarten öffentlichen Verkehrsflächen, Gewässern, Deichen, Dämmen und Gleisanlagen,
die das Baugrundstück betreffenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer anderen Satzung über Maßnahmen zur Minderung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
die gemäß § 8 Absatz 2 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz durch die Naturschutzbehörde beurteilten Angaben von Eingriffsvorhaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,
Angaben über die Lebensstätten besonders geschützter Arten gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes.
(5) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 3 und 4 ist auf besonderen Blättern in geeignetem Maßstab darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.
(6) Im Lageplan sind die Zeichen und Farben der Anlage 1 zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58) entsprechend anzuwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern.
(7) Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich.
(1) Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1:100 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er dafür ausreicht.
(2) In den Bauzeichnungen sind darzustellen:
die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
Treppen,
lichten Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und Anordnung an und in Rettungswegen,
Abgasanlagen und Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen,
Räume für die Aufstellung von Feuerstätten, Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken unter Angabe der Nennleistung sowie der Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffes,
Aufzugsschächte, Aufzüge und der nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen, soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen,
Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen,
für die Erfüllung der Barrierefreiheit maßgeblichen Angaben, soweit diese nicht bereits in den übrigen Angaben nach § 8 enthalten sind;
die Schnitte, aus denen folgende Punkte ersichtlich sind:
die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen anderer baulicher Anlagen,
der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,
die Höhenlage des rohbaufertigen Erdgeschossfußbodens zur Straßenhöhe und zur Geländeoberfläche mit Bezug auf den gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Höhenpunkt,
die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der geplanten Geländeoberfläche,
die lichten Raumhöhen,
der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
die Wandhöhe im Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung,
die Dachhöhen und Dachneigungen,
die Höhe von 2,30 m in den beiden obersten Geschossen (§ 2 Absatz 6 Satz 2 Bremische Landesbauordnung);
die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben, der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche sowie des Straßengefälles.
(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
der Maßstab und die Maße,
die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,
die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen,
bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile.
(4) In den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der Anlage 1 zu verwenden.
(1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und den Bauzeichnungen enthalten sind. Die Gebäudeklasse und die Höhe im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung sind anzugeben.
(2) Bei Vorhaben auf altlastenverdächtigen Flächen sind Art und Umfang der Verunreinigung nach dem jeweiligen Kenntnisstand zu erläutern und Angaben zu der Beteiligung der für den Bodenschutz zuständigen Stelle erforderlich (§ 13 Absatz 2 Bremische Landesbauordnung). Die Ausführung des Bauvorhabens sowie die beabsichtigte Nutzung ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verunreinigung zu beschreiben.
(3) Bei Verdachtsflächen nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel sind Angaben über die Erfüllung der Sondierungspflicht nach § 5 dieses Gesetzes erforderlich (§ 13 Absatz 2 Bremische Landesbauordnung).
(4) Bei Arbeitsstätten, insbesondere gewerblichen Anlagen, sind in einer Betriebsbeschreibung folgende Angaben erforderlich:
betriebsbedingte Einrichtungen, technische Arbeitsmittel, Anlagen, Arbeits- und Produktionsabläufe, Betriebszeiten sowie die sich daraus ergebenden Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen,
die Art und Menge der beim Betrieb eingesetzten, verarbeiteten, produzierten, gelagerten oder anfallenden Stoffe, Abfälle und Abwässer,
eine Beschreibung der entstehenden Immissionen auf die Beschäftigten oder die Nachbarschaft, einschließlich Verkehrsauswirkungen, nach Art und Ausmaß sowie die Maßnahmen zu deren Verhinderung oder Beschränkung,
die Zahl der voraussichtlich beschäftigen Personen.
(5) Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück ist, soweit erforderlich, eine prüffähige Berechnung aufzustellen über:
das zulässige, das vorhandene und das geplante Maß der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes mit entsprechenden Festsetzungen,
die erforderliche und die vorhandene und geplante Fläche für Kinderspielplätze,
die erforderliche und die vorhandene und geplante Anzahl notwendiger Stellplätze und Fahrradabstellplätze,
die erforderlichen und die vorhandenen und geplanten Abstandsflächen,
die anrechenbaren Bauwerte und die Baukosten sowie deren Ermittlung.
(1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile einschließlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Berechnungen, Konstruktionszeichnungen und eine Konstruktionsbeschreibung vorzulegen. Die Konstruktionsbeschreibung muss eine Bestimmung der Schwierigkeit der Tragwerke nach Maßgabe der Kriterien der Anlage 2 ermöglichen.
(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden.
(3) Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden.
(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben:
das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) entsprechend den Benennungen nach § 26 der Bremischen Landesbauordnung oder entsprechend den Klassifizierungen nach den Anlagen zur Bauregelliste a Teil 1,
die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, wie Brandwände und Decken, Trennwände, Unterdecken, Installationsschächte und -kanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren, Öffnungen zur Rauchableitung, einschließlich der Fenster nach § 35 Absatz 8 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung,
die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte,
die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
der erste und zweite Rettungsweg nach § 33 der Bremischen Landesbauordnung, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Absatz 2 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen,
die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge,
die Löschwasserversorgung.
(2) Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden insbesondere über:
brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen,
Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung,
technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung,
die Sicherheitsstromversorgung,
die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung,
betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften.
Anzugeben ist auch, weshalb es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf (§ 54 Satz 2 Bremische Landesbauordnung). Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.
§ 12 Nachweise für Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
(1) Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz nachweisen.
(2) Unberührt bleiben energierechtliche Anforderungen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung.
Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.
(1) Ist die Bauaufsichtsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 58 Absatz 2 der Bremischen Landesbauordnung, insbesondere zur Prüfung, ob ein Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt, auf die Sachkunde einer anderen Stelle im Sinne von § 69 Absatz 1 Nummer 2 der Bremischen Landesbauordnung, eines Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle angewiesen, darf sie die nach Maßgabe der §§ 1 bis 12 sowie sonstige auf der Grundlage des § 71 der Bremischen Landesbauordnung erhobenen personenbezogenen Daten zu diesem Zweck übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Beteiligung oder Anhörung anderer Stellen durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist (§ 69 Absatz 1 Nummer 1 Bremische Landesbauordnung). Dem Empfänger eines baurechtlichen Bescheides sind die Stellen bekanntzugeben, die personenbezogene Daten erhalten haben.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 ohne Nennung von Namen und Anschrift des Bauherrn, des Grundstückseigentümers, des Entwurfsverfassers und ohne Bezeichnung des Baugrundstücks vorzunehmen, wenn der Zweck der Übermittlung auch auf diese Weise ohne Erschwerung erreicht werden kann und wenn der Bauherr zusätzlich entsprechende Bauvorlagen einreicht.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, nach Maßgabe des Absatzes 4 den dort genannten Stellen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die folgenden Daten regelmäßig zu übermitteln:
Name und Anschrift des Bauherrn,
Name und Anschrift des Grundstückseigentümers,
Name und Anschrift des Entwurfsverfassers,
die katastermäßige Bezeichnung des Baugrundstücks mit Angabe der Straße und Hausnummer,
(4) Von den in Absatz 3 genannten Daten dürfen übermittelt werden:
über den Eingang eines Bauantrages Daten nach Absatz 3 Nummern 1 bis 6 an:
die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,
die für die Grundstücksentwässerung zuständige Stelle,
das Statistische Landesamt,
die für die Fortschreibung der Wohnungsbaukonzeption im Lande Bremen zuständige Stelle,
die für die Aktivierung von Bautätigkeiten in Baulücken zuständige Stelle,
die für den Kampfmittelräumdienst zuständige Stelle,
die für den Naturschutz zuständige Stelle;
über die Erteilung einer Baugenehmigung oder einer Genehmigungsfreistellung Daten nach Absatz 3 Nummern 1 bis 5 an:
die Ortsämter zur Kenntnis der Beiräte,
die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,
die für die Grundstücksentwässerung und die Abfallbeseitigung zuständige Stelle,
das Statistische Landesamt,
die für die Fortschreibung der Wohnungsbaukonzeption im Lande Bremen zuständige Stelle,
die für die Aktivierung von Bautätigkeiten in Baulücken zuständige Stelle,
die für die Spielförderung von Kindern zuständige Stelle,
die für den Naturschutz zuständige Stelle,
die für den Vollzug der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-EnergienWärmegesetzes zuständige Stelle,
die für die Wirtschaftsförderung zuständige Stelle,
die für die Aufgaben der Landesvermessung und die Fortführung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle,
die für den Arbeits- und Immissionsschutz zuständige Stelle,
die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,
den Bezirksschornsteinfegermeister oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zur Prüfung von Feuerungsanlagen, Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken,
die für die Durchführung von Brandverhütungsschauen zuständige Stelle,
Wasser,- Boden- und Deichverbände,
die für die Liegenschaftsverwaltung zuständigen Stelle,
die für die Planung von Strom- und Femwärmeversorgung, für die Entwicklungsplanung für das Fernmeldewesen und für die Gasvorhaltung und die Wasservorhaltung zuständige Stelle,
die für die Steuererhebung zuständige Stelle für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und für die Festsetzung der Grundsteuer;
über die Anzeige der Beseitigung von Anlagen Daten nach Absatz 3 Nummern 1, 2, 4 und 6 an:
die Ortsämter zur Kenntnis der Beiräte,
die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
die für die Grundstücksentwässerung und die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung zuständige Stelle,
das Statistische Landesamt,
die für die Fortschreibung der Wohnungsbaukonzeption im Lande Bremen zuständige Stelle,
die für die Aktivierung von Bautätigkeiten in Baulücken zuständige Stelle,
die für die Aufgaben der Landesvermessung und die Fortführung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle,
die für Arbeits- und Immissionsschutz zuständige Stelle,
die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,
Wasser- Boden- und Deichverbände,
die für die Liegenschaftsverwaltung zuständigen Stelle,
die für die Planung von Strom- und Fernwärmeversorgung, für das Fernmeldewesen und die für die Gasvorhaltung und die Wasservorhaltung zuständige Stelle zur Vorbereitung der Leitungsabtrennung vor Abbruchbeginn,
die für die Abfallüberwachung und den Bodenschutz zuständige Stelle,
die für den Naturschutz zuständige Stelle,
den Bezirksschornsteinfegermeister oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger;
über den Eingang einer Baubeginnanzeige Daten nach Absatz 3 Nummern 1, 2 und 4 an:
die für den Arbeits- und Immissionsschutz zuständige Stelle,
die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,
den Bezirksschomsteinfegermeister oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zur Prüfung von Feuerungsanlagen, Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken,
die für die Aufgaben der Landesvermessung und die Fortführung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle zur Überwachung der Gebäudeeinmessungsspflicht,
die mit der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung befassten Behörden,
die für die Abfallüberwachung und den Bodenschutz zuständige Stelle,
die für den Naturschutz zuständige Stelle;
über die endgültige Fertigstellung eines nicht verfahrensfreien Vorhabens Daten nach Absatz 3 Nummern 1, 2 und 4 an:
die für die Steuererhebung zuständige Stelle für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und für die Festsetzung der Grundsteuer,
die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,
das Statistische Landesamt,
die für die Fortschreibung der Wohnungsbaukonzeption im Lande Bremen zuständige Stelle,
die für die Aktivierung von Bautätigkeiten in Baulücken zuständige Stelle,
die für den Naturschutz zuständige Stelle,
die für den Vollzug der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-EnergienWärmegesetzes zuständige Stelle;
über die Eintragung einer Baulast die Ablichtung des Baulastverzeichnisses mit Anlagen an die für die Aufgaben der Landesvermessung und die Fortführung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle.
(5) An andere Stellen dürfen abweichend von Absatz 1 und 3 Daten mit Einwilligung des Bauherrn übermittelt werden.
(6) Die Empfänger dürfen die nach Absatz 1, 3 und 4 übermittelten Daten nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie übermittelt worden sind.
(7) Die im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 62 der Bremischen Landesbauordnung bei der Gemeinde einzureichenden Bauvorlagen dürfen der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde zur Wahrnehmung bauaufsichtlicher Aufgaben regelmäßig übermittelt werden.
Für die vor dem 22. Mai 2010 eingeleiteten Verfahren können Bauvorlagen, die der Bauvorlagenverordnung vom 6. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 167 -2130-d-11), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist, entsprechen, auch nach dem 21. Mai 2010 eingereicht werden.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft,
(2) Gleichzeitig tritt die Bauvorlagenverordnung vom 6. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 167 - 2130-d-11), geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Bereinigung des Bremischen Rechts vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457) außer Kraft.
Anlage 2 (zu § 3 Nummer 5, § 4 Absatz 1 Nummer 5 und § 10 Absatz 1 Satz 2 BremBauVor1V)
Sind die nachfolgenden Kriterien ausnahmslos erfüllt, ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich:
Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flachgründung entsprechend DIN 1054. Ausgenommen sind Gründungen auf setzungsempfindlichem Baugrund.
Bei erddruckbelasteten Gebäuden beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche maximal 4 m. Einwirkungen aus Wasserdruck müssen rechnerisch nicht berücksichtigt werden.
Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden nicht beeinträchtigt. Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind nicht erforderlich.
Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Wesentlichen bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist nicht erforderlich.
Die Geschossdecken sind linienförmig gelagert und dürfen für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m2) und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (kN/m) bemessen werden. Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten keine Einzellasten.
Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden. Räumliche Tragstrukturen müssen rechnerisch nicht nachgewiesen werden. Besondere Stabilitäts-, Verformungs- und Schwingungsuntersuchungen sind nicht erforderlich.
Außergewöhnliche sowie dynamische Einwirkungen sind nicht vorhanden. Beanspruchungen aus Erdbeben müssen rechnerisch nicht verfolgt werden.
Besondere Bauarten wie Spannbetonbau, Verbundbau, Leimholzbau und geschweißte Aluminiumkonstruktionen werden nicht angewendet.
Erlässt die oberste Bauaufsichtsbehörde Anwendungshinweise (Erläuterungen) zur Konkretisierung der Kriterien, sind diese durch den Tragwerksplaner bei der Abgabe der Erklärung zu berücksichtigen.
ENDE
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