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Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C
- Ausgabe 2015/2 -
Vom 6. Oktober 2015
(DIBt Mitteilung vom 08.10.2015; Mitt. 2016/1 16; Mitt 2016/2 16a)
Vorbemerkungen
1 Allgemeines
Die Landesbauordnungen unterscheiden zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten.
Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste a Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste a Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt.
Die Verwendbarkeit ergibt sich:
Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen.
Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste a enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise.
Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Nicht geregelte Bauarten sind Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt.
Die Anwendbarkeit nicht geregelter Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit
2 Bauregelliste a Teile 1, 2 und 3
In der Bauregelliste a Teil 1 werden in Spalte 3 im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden ausgewählte technische Regeln für Bauprodukte angegeben, die zur Erfüllung der Anforderungen der Landesbauordnungen von Bedeutung sind und die die betroffenen Produkte hinsichtlich der Erfüllung der für den Verwendungszweck maßgebenden Anforderungen hinreichend bestimmen. Diese technischen Regeln bezeichnen die geregelten Bauprodukte. Im Einzelfall sind technische Regeln ggf. nur für bestimmte Verwendungszwecke maßgeblich. Weitere Bestimmungen sind ggf. in den Anlagen zur Bauregelliste a Teil 1 enthalten.
Die Bauregelliste a Teil 1 führt nicht alle technischen Regeln auf, die zur Erfüllung bauaufsichtlicher Anforderungen bedeutsam sind. Es gibt auch zahlreiche bauaufsichtlich bedeutsame Bauprodukte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die dennoch nicht in der Bauregelliste aufgeführt sind. Hierbei handelt es sich um "sonstige Bauprodukte" im Sinne der Landesbauordnungen. Nur beispielhaft und nicht abschließend sollen hier die Bauprodukte aus dem Gas-/Wasserbereich und der Elektroinstallation genannt werden. In diesen Bereichen gibt es ein seit vielen Jahrzehnten bewährtes System der privaten Regelsetzung und Zertifizierung, das eine Aufnahme solcher Regeln in die Listen aus bauaufsichtlicher Sicht bisher als verzichtbar erscheinen ließ. Solche Bauprodukte dürfen daher ohne bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis und ohne Ü-Zeichen verwendet werden.
Für die in der Bauregelliste a Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln ist in Spalte 4 ein Übereinstimmungsnachweis vorgeschrieben, der Voraussetzung für die Kennzeichnung mit dem bauaufsichtlichen Ü-Zeichen durch den Hersteller des Bauprodukts ist.
In Spalte 5 ist der Verwendbarkeitsnachweis aufgeführt, der bei wesentlicher Abweichung von einer technischen Regel zu führen ist.
2.2 Bauregelliste a Teil 2
Die Bauregelliste a Teil 2 enthält nicht geregelte Bauprodukte.
Sie bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Der Übereinstimmungsnachweis, der Voraussetzung für die Kennzeichnung mit dem bauaufsichtlichen Ü-Zeichen durch den Hersteller des Bauprodukts ist, bezieht sich auf die Übereinstimmung des Bauprodukts mit dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis.
Ausgenommen sind die in Liste C aufgeführten nicht geregelten Bauprodukte (siehe Nummer 4 der Vorbemerkungen).
2.3 Bauregelliste a Teil 3
Die Bauregelliste a Teil 3 enthält nicht geregelte Bauarten.
Sie bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Der Übereinstimmungsnachweis bezieht sich auf die Übereinstimmung mit dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis. Hierbei hat der Anwender der Bauart zu bestätigen, dass die Bauart entsprechend den Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses ausgeführt wurde und die hierbei verwendeten Produkte den Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses entsprechen. Anders als für Bauprodukte führt der Übereinstimmungsnachweis für Bauarten nicht zum bauaufsichtlichen Ü-Zeichen.
3 Bauregelliste B
3.1 Allgemeines
In die Bauregelliste B werden Bauprodukte aufgenommen, die aufgrund der Verordnung EU Nr. 305/2011 vom 9. März 2011 (Bauproduktenverordnung) oder nach Vorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union - einschließlich deutscher Vorschriften - und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen und die die CE-Kennzeichnung tragen.
3.2 Bauregelliste B Teil 1
In die Bauregelliste B Teil 1 werden unter Angabe der vorgegebenen harmonisierten technischen Spezifikation (harmonisierte Normen (Abschnitt 1) oder Europäische Bewertungsdokumente (Abschnitte 2 und 3)) Bauprodukte aufgenommen, die aufgrund der Bauproduktenverordnung in den Verkehr gebracht und gehandelt werden. In der Bauregelliste B Teil 1 wird in Abhängigkeit vom Verwendungszweck festgelegt, welche Klassen und Leistungsstufen, die in den technischen Spezifikationen festgelegt sind, von den Bauprodukten erfüllt sein müssen. Welcher Klasse oder Leistungsstufe ein Bauprodukt entspricht, muss aus der Leistungserklärung erkennbar sein.
Die Aufnahme einer harmonisierten Spezifikation in die Bauregelliste B Teil 1 nach den Landesbauordnungen ist weder unbedingte Voraussetzung für das Inverkehrbringen noch für die Verwendung der Bauprodukte in Deutschland. Vielmehr trifft das DIBt im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder hier nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahl. Hierbei ist die Bedeutung der Spezifikation für die Erfüllung bauaufsichtlicher Anforderungen entscheidend.
Für Bauprodukte im Geltungsbereich harmonisierter Normen (Abschnitt 1 der Bauregelliste B Teil 1) werden von der Europäischen Kommission bei der Bekanntmachung der harmonisierten Normen im Amtsblatt der EU sog. Koexistenzperioden bekannt gemacht. Es kann sich dabei zum einen um den Übergang von nationalen Regelungen zu den europäischen Regelungen, also der harmonisierten Norm und der darauf basierenden Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung, handeln. Zum anderen kann es sich aber auch um den Übergang von einer älteren Fassung der harmonisierten Norm zu einer neueren Fassung handeln, wobei die Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung und zur Anbringung der CE-Kennzeichnung jeweils gegeben ist. Im letzteren Fall wird die ersetzte ältere Fassung der harmonisierten Norm im Amtsblatt der EU genannt.
Während der Koexistenzperiode können Bauprodukte in den EU-Mitgliedstaaten und anderen EWR-Staaten nach den jeweils parallel geltenden Regelungen in den Verkehr gebracht werden. Nach Ablauf der Koexistenzperiode besteht für den Hersteller die Pflicht, bei Inverkehrbringen des Bauproduktes eine Leistungserklärung nach der harmonisierten Norm bzw. der harmonisierten Norm in der neueren Fassung zu erstellen und die CE-Kennzeichnung anzubringen.
Nach Ablauf der Koexistenzperiode zwischen nationalen und europäischen Regelungen können Bauprodukte, die vor Ablauf der Koexistenzperiode nach den jeweiligen nationalen Regelungen in den Verkehr gebracht worden sind ("Lagerbestände"), in baulichen Anlagen noch verwendet werden.
3.3 Bauregelliste B Teil 2
In die Bauregelliste B Teil 2 werden Bauprodukte aufgenommen, die aufgrund der Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in den Verkehr gebracht und gehandelt werden, wenn die Richtlinien Grundanforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Bauproduktenverordnung nicht berücksichtigen und wenn für die Erfüllung dieser Anforderungen zusätzliche Verwendbarkeitsnachweise oder Übereinstimmungsnachweise nach den Bauordnungen erforderlich sind; diese Bauprodukte bedürfen neben der CE-Kennzeichnung auch des Übereinstimmungszeichens (Ü-Zeichen) nach den Bauordnungen der Länder. Welche Grundanforderung nach Artikel 3 Absatz 1 der Bauproduktenverordnung von den Richtlinien nicht abgedeckt wird, ist in Spalte 4 der Bauregelliste B Teil 2 angegeben. Die Spalten 5 und 6 enthalten die zur Berücksichtigung dieser Grundanforderung nach den Bauordnungen der Länder erforderlichen Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise. Grundanforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I der Bauproduktenverordnung sind mechanische Festigkeit und Standsicherheit; Brandschutz; Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz; Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung; Schallschutz; Energieeinsparung und Wärmeschutz; nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen.
EG-Richtlinien, die die Grundanforderungen nach der Bauproduktenverordnung nicht oder nur teilweise berücksichtigen 1:
____________________________
1) Die Aufzählung der Rechtsgrundlagen berücksichtigt den Gesetzesstand bis April 2013. Die benannten Rechtsgrundlagen sind in ihrer aktuellen Fassung unter www.gesetze-im-internet.de (für nationale Vorschriften) und www.eur-lex.europa.eu (für europäische Vorschriften) abrufbar. Ebenso hilfreich ist die Auflistung der Rechtstexte unter www.zls-muenchen.de. Die von uns aufgeführten Richtlinien, Gesetze und Verordnungen dienen lediglich der Information und beinhalten keine abschließende und tagesaktuelle Darstellung
2) Für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gilt die Richtlinie 99/5/EG ; in Deutschland umgesetzt durch das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ( FTEG).
4 Liste C
Bauprodukte, für die es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen nur eine untergeordnete Bedeutung haben, werden in die Liste C aufgenommen. Bei diesen Produkten entfallen Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise. Diese Bauprodukte dürfen kein Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen. Die Bedeutung der Liste C liegt also darin, den Verzicht auf einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis für bestimmte nicht geregelte Bauprodukte kenntlich zu machen.
Ungeachtet dessen können jedoch je nach Zusammensetzung der Bauprodukte und der Art ihrer Verwendung Anforderungen im Hinblick auf den Brandschutz, Gesundheits- oder Umweltschutz gestellt sein. Solche Anforderungen ergeben sich zum Beispiel aus dem Verwendungsverbot für Baustoffe, die auch in Verbindung mit anderen Baustoffen leichtentflammbar sind, ferner aus stofflichen Verboten oder Beschränkungen sowie allgemeinen Vorschriften oder Grundsätzen anderer Rechtsbereiche (z.B. Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, Wasserhaushaltsgesetz), aus denen einschränkende Bestimmungen abzuleiten wären.
5 Verzeichnis der technischen Zulassungen
5.1 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen
Für die im Bereich der nicht geregelten Bauprodukte nach Abschnitt 1 Buchstabe b erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen macht das Deutsche Institut für Bautechnik die bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt:
5.2 Europäische technische Zulassungen
Die vom DIBt vor dem 01.07.2013 nach Art. 9 der Richtlinie 89/106/EWG (Bauproduktenrichtlinie) erteilten europäischen technischen Zulassungen für Bauprodukte und Bausätze sind beim Deutschen Institut für Bautechnik erhältlich:
Alle vor dem 01.07.2013 nach Art. 9 der Richtlinie 89/106/EWG (Bauproduktenrichtlinie) erteilten europäischen technischen Zulassungen, auch die von anderen Zulassungsstellen der EOTa erteilten, hat das Deutsche Institut für Bautechnik nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt gemacht:
5.3 Europäische Technische Bewertungen
Das Deutsche Institut für Bautechnik veröffentlicht die von ihm ausgestellten Europäischen Technischen Bewertungen:
6 Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
7 In der Ausgabe 2015/2 enthaltene Änderungen der Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C
Die Ausgabe 2015/2 der Bauregelliste A, der Bauregelliste B und der Liste C beinhaltet in den nachfolgend aufgeführten laufenden Nummern Änderungen gegenüber der Ausgabe 2014/2 und enthält die Änderungen der Bauregelliste B Teil 1, Ausgabe 2015/1.
Bauregelliste a Teil 1: | |
Kapitel 1 | Bauprodukte für den Beton- und Stahlbetonbau: lfd. Nrn. 1.1.3, 1.1.8, 1.2.7.1, 1.2.7.2, 1.2.9, 1.2.10, 1.3.6, 1.5.9, 1.6.20 und 1.6.24 |
Kapitel 2 | Bauprodukte für den Mauerwerksbau: lfd. Nrn. 2.1.9 bis 2.1.11, 2.2.7, 2.3.4 und 2.4.1 |
Kapitel 3 | Bauprodukte für den Holzbau: lfd. Nr. 3.5.1 |
Kapitel 4 | Bauprodukte für den Metallbau: lfd. Nr. 4.4.1, 4.8.17 und 4.10.2 bis 4.10.5 |
Kapitel 9 | Bauprodukte für Dächer und Bedachungen, Wände und Wandbekleidungen sowie Decken und Deckenbekleidungen und nichttragende innere Trennwände: lfd. Nrn. 9.1, 9.9 und 9.10 |
Kapitel 11 | Bauprodukte aus Glas: lfd. Nrn. 11.9 bis 11.12, 11.14 bis 11.17 |
Kapitel 12 | Bauprodukte der Grundstücksentwässerung: lfd. Nrn. 12.1.13, 12.1.30, 12.1.31 und 12.2.9 |
Kapitel 14 | Feuerungsanlagen: lfd. Nr. 14.2.6 |
Kapitel 16 | Gerüstbauteile: lfd. Nr. 16.12 |
Anlagen: | lfd. Nrn. 1.16, 1.18, 1.40, 1.42, 1.45, 1.51, 2.9, 2.14, 3.6, 4.29, 9.5, 12.6 und 14.5 |
Bauregelliste a Teil 2: | |
Kapitel 1 | Bauprodukte, für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt und deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient: lfd. Nr. 1.3 und 1.6 |
Kapitel 2 | Bauprodukte, für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht oder nicht für alle Anforderungen gibt und die hinsichtlich dieser Anforderungen nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können: lfd. Nrn. 2.14, 2.20, 2.29, 2.36, 2.43, 2.43.1 bis 2.43.3 und 2.50 |
Anlagen | lfd. Nrn. 20 und 23 |
Bauregelliste a Teil 3: | |
Kapitel 2 | Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht oder nicht für alle Anforderungen gibt und die hinsichtlich dieser Anforderungen nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können: lfd. Nrn. 2.8 und 2.12 bis 2.14 |
Bauregelliste B Teil 2: | |
Kapitel 1 | Technische Gebäudeausrüstung: lfd. Nr. 1.10.2 |
Liste C : | |
Kapitel 1 | Bauprodukte für den Rohbau: lfd. Nr. 1.19 |
Kapitel 2 | Bauprodukte für den Ausbau: lfd. Nr. 2.9 |
8 Inkrafttreten
Aufgrund von Artikel 2 Abs. 3 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 22. April 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2006, S. 438) werden im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder die Bauregellisten a und B und die Liste C - Ausgabe 2014/2 - geändert und als Ausgabe 2015/2 neu bekannt gemacht.
Die Bauregellisten A und B und die Liste C - Ausgabe 2015/2 - treten am 20. Oktober 2015 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten treten die Bauregellisten a und B und die Liste C - Ausgabe 2014/2 - und die Änderungen der Bauregelliste B Teil 1 - Ausgabe 2015/1 - außer Kraft.
Bauregelliste A
- Ausgabe -
1 Bauprodukte, für die in der Bauregelliste a Teil 1 technische Regeln angegeben sind und Bauprodukte, die in der Bauregelliste a Teil 2 genannt sind, sowie Bauarten, die in der Bauregelliste a Teil 3 enthalten sind, bedürfen für ihre Verwendung eines Übereinstimmungsnachweises. Die jeweils erforderliche Art dieses Nachweises ist in Spalte 4 bzw. Spalte 5 bestimmt:
Maßgebend ist die öffentlich-rechtlich geforderte Art des Übereinstimmungsnachweises, auch wenn unter Umständen in der technischen Regel etwas anderes vorgesehen sein kann. Eine in einer technischen Regel vorgesehene Fremdüberwachung ist daher öffentlich-rechtlich nicht zu beachten, wenn in der Spalte 4 bzw. Spalte 5 kein Übereinstimmungszertifikat vorgeschrieben ist.
Sind in den technischen Regeln Prüfungen von Bauprodukten, insbesondere Eignungsprüfungen, Erstprüfungen oder Prüfungen zur Erlangung von Prüfzeugnissen oder Werksbescheinigungen vorgesehen, so sind diese Prüfungen im Rahmen der vorgeschriebenen Übereinstimmungsnachweise durchzuführen.
Die werkseigene Produktionskontrolle ist die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion, die sicherstellen soll, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte den maßgebenden technischen Regeln entsprechen. Sie erfolgt nach DIN 18200:2000-05, Abschnitt 3. Im Übrigen sind für die werkseigene Produktionskontrolle die in den technischen Regeln enthaltenen Bestimmungen maßgebend. Dabei gelten Bestimmungen für die Eigenüberwachung als Bestimmungen für die werkseigene Produktionskontrolle.
Werden Bauprodukte nicht in Serie von Betrieben hergestellt, deren Betreiber in die Handwerksrolle eingetragen sind, gelten die Anforderungen an die werkseigene Produktionskontrolle im Sinne von DIN 18200:2000-05, Abschnitt 3, bei Einhaltung der handwerklichen Regeln als erfüllt.
Die Fremdüberwachung erfolgt nach DIN 18200:2000-05, Abschnitte 4.1 und 4.3. Im Übrigen sind die für die Fremdüberwachung in den technischen Regeln enthaltenen Bestimmungen maßgebend.
In DIN EN-Normen enthaltene Bestimmungen für den Konformitätsnachweis gelten als Bestimmungen für den Übereinstimmungsnachweis.
Wenn die technische Regel normative Anhänge enthält, gelten diese mit, es sei denn, sie sind im Einzelfall als technische Regeln ausgenommen.
Wenn die technische Regel informative Anhänge enthält, dürfen diese angewendet werden, es sei denn, sie sind ausdrücklich von der Anwendung ausgenommen.
Werden Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste a Teil 1 bekannt gemacht sind und die von diesen wesentlich abweichen, ausschließlich für Verwendungszwecke nach Liste C hergestellt und eingesetzt, so ist ein Übereinstimmungsnachweis nicht erforderlich. Eine Kennzeichnung mit dem Ü-Zeichen ist in diesen Fällen nicht zulässig.
2 In der Bauregelliste a Teil 1 wird in Spalte 5 bestimmt, in welchen Fällen bei wesentlichen Abweichungen von den technischen Regeln der Verwendbarkeitsnachweis durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (Z) oder durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (P) zu führen ist.
Bauprodukte, die in der Bauregelliste a Teil 2 genannt sind, und Bauarten, die in der Bauregelliste a Teil 3 genannt sind, bedürfen zum Nachweis ihrer Verwendbarkeit eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (P).
3 Die Prüfstellen, die allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse erteilen, sowie die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die im Rahmen des Übereinstimmungsnachweises tätig werden, müssen für den jeweiligen Bereich nach den Landesbauordnungen anerkannt sein.
4 Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen.
zur Bauregelliste a Teil 1
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(Stand: 23.02.2022)
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