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Regelwerk

BauPGHeizkesselV - Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz

Vom 28. April 1998
(BGBl. I 1998 S. 796; 27.02.2008 S. 258 08; 08.11.2011 S. 2178 11 Inkrafttreten; 05.12.2012 S. 2449 12; 27.07.2021 S. 3146 21)
Gl.-Nr.: 213-16-2



vgl.Verordnung (EU) Nr. 813/2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten

Siehe Fn. *

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt im Hinblick auf die Anforderungen an den Wirkungsgrad das Inverkehrbringen von Geräten und Heizkesseln, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung gleich oder größer als 4 kW und gleich oder kleiner als 400 kW ist.

(2) Nicht unter diese Verordnung fallen:

  1. Heizkessel, die mit verschiedenen Brennstoffen, darunter auch feste Brennstoffe, beschickt werden können;
  2. Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung
  3. Heizkessel, die für die Beschickung mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen (Industrierestgas, Biogas usw.);
  4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie installiert sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für Zentralheizung und für Gebrauchszwecke liefern;
  5. Geräte mit einer Nennleistung von weniger als 6 kW zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf;
  6. einzeln produzierte Heizkessel.

§ 2 Begriffsdefinitionen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Heizkessel der aus Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme an das Wasser dient;
  2. Heizkesseltypen der Standardheizkessel (Nr. 8), der Niedertemperatur-Heizkessel (Nr. 9) und der Brennwertkessel (Nr. 10);
  3. Geräte der mit einem Brenner auszurüstende Kessel und der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner;
  4. Nennleistung die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärmeleistung in kW;
  5. Wirkungsgrad das Verhältnis zwischen der an das Kesselwasser abgegebenen Wärme und dem Produkt aus dem unteren Heizwert (bei konstantem Druck) des Brennstoffes und der pro Zeiteinheit verbrauchten Brennstoffmenge in vom Hundert;
  6. Teillast das Verhältnis zwischen der Nutzleistung eines intermittierend oder eines mit einer Leistung unterhalb der Nennleistung gefahrenen Heizkessels und der Nennleistung in vom Hundert;
  7. mittlere Kesseltemperatur der Mittelwert aus den Wassertemperaturen am Eingang und am Ausgang des Heizkessels;
  8. Standardheizkessel ein Heizkessel, bei dem die durchschnittliche Betriebstemperatur durch seine Auslegung beschränkt sein kann;
  9. Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 - 40 °C betrieben werden kann und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen . enthaltenen Wasserdampfes kommen kann;
  10. Brennwertkessel ein Heizkessel, der für die Kondensation eines Großteils des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist.

§ 3 Wirkungsgradanforderungen

(1) Heizkessel müssen den jeweiligen Wirkungsgradanforderungen an die verschiedenen Heizkesseltypen des Anhangs 1 entsprechen. Geräte müssen so beschaffen sein, daß Heizkessel, die aus ihnen zusammengebaut werden, die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen können.

(2) Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Heizkessel und Geräte den harmonisierten Normen, die im Auftrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in bezug auf die Anforderungen der Richtlinie 92/42/EWG des Rates erarbeitet wurden, entsprechen, soweit die Referenznummern der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und die Referenznummern der sie umsetzenden nationalen Normen im Bundesanzeiger veröffentlicht sind.

(3) Bei Heizkesseln mit Doppelfunktion - Raumheizung und Warmwasserbereitung - betreffen die Wirkungsgradanforderungen nur die Heizfunktion.

§ 4 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

(1) Heizkessel und Geräte dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, durch die der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß

  1. die Heizkessel die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und die Geräte die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 erfüllen,
  2. der serienmäßig hergestellte Heizkessel oder das Gerät mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt, für das eine zugelassene Stelle nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung (Modul B) gemäß Anhang III der Richtlinie 92/42/EWG des Rates bescheinigt hat, daß die Bauart des Heizkessels den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 und die Bauart des Gerätes den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 entspricht und
  3. das Verfahren nach Anhang IV Modul C, D oder E

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