Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 1992, Energienutzung - EU Bund

Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln
- Heizkesselwirkungsgradrichtlinie -

(ABl. Nr. L 167 vom 22.06.1992 S. 17, ber. L 195 S. 32;
RL 93/68/EWG - ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993 S. 1;
RL 2004/8/EG - ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50;
RL 2005/32/EG - ABl. L 191 vom 22.07.2005 S. 92;
RL 2008/28/EG - ABl. Nr. L 81 vom 20.03.2008 S. 48;
VO (EU) 813/2013 - ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2013 S. 136 * Inkrafttreten Übergangsbestimmung)



aufgehoben gem. Art. 9 VO (EU) 813/2013 - mit Ausnahme von Art. 7 Absatz 2, Art. 8 und die Anhänge III bis V dieser RL

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission 1,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Entscheidung 91/565/EWG 4 sieht im Rahmen des SAVE-Programms die Förderung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft vor.

Die Maßnahmen zur schrittweisen Errichtung des Binnenmarktes müssen innerhalb einer Frist, die am 31. Dezember 1992 abläuft, ergriffen werden. Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie die Freizügigkeit der Personen gewährleistet sind.

In der Entschließung des Rates vom 15. Januar 1985 über die Verbesserung der Energiesparprogramme der Mitgliedstaaten 5 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre Anstrengungen zur Förderung einer rationelleren Energienutzung durch die Entwicklung integrierter Energiesparpolitiken fortzusetzen und nötigenfalls zu verstärken.

In der Entschließung des Rates vom 16. September 1986 über neue energiepolitische Ziele der Gemeinschaft für 1995 und die Konvergenz der Politik der Mitgliedstaaten 6 ist insbesondere eine Erhöhung des Wirkungsgrades der Energieendnachfrage um 20 % als Ziel vorgegeben.

Gemäß Artikel 130r des Vertrages hat die Umweltpolitik der Gemeinschaft zum Ziel, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten.

Bei den Vorschlägen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt- und Verbraucherschutz ist von einem hohen Schutzniveau auszugehen.

In seiner Entschließung vom 21. Juni 1989 7 hat der Rat erklärt, daß die Gemeinschaft den Risiken möglicher Klimaveränderungen im Zusammenhang mit dem Treibhauseffekt größere Aufmerksamkeit schenken sollte; gemäß seinen Schlußfolgerungen vom 29. Oktober 1990 sollen auf Gemeinschaftsebene die CO2-Emissionen im Jahr 2000 auf dem Niveau von 1990 stabilisiert werden.

Ein Großteil des Energieverbrauchs der Gemeinschaft entfällt auf den Wirtschaftssektor Privathaushalte und Dienstleistungen.

Dieser Sektor wird im Zuge der wachsenden Verbreitung von Zentralheizungen und einer allgemeinen Steigerung des Wärmekomforts noch an Bedeutung gewinnen.

Ein besserer Wirkungsgrad der Heizkessel liegt im Interesse der Verbraucher; Energieeinsparungen bedeuten weniger Einfuhren von Kohlewasserstoffen, und die Verringerung der Energieabhängigkeit der Gemeinschaft wird sich günstig auf deren Handelsbilanz auswirken.

Die Richtlinie 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilernetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten8 hat dazu geführt, daß in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Wirkungsgradniveaus festgelegt wurden.

Hohe Wirkungsgradanforderungen für Warmwasserheizkessel haben zur Folge, daß die Spanne der technischen Daten der am Markt angebotenen Ausrüstungen sich verengt; hierdurch wird die Serienfertigung erleichtert und werden Skaleneinsparungen gefördert. Fehlt eine Vorschrift, die Anforderungen auf ausreichend hohem Niveau verbindlich macht, so besteht die Gefahr, daß die Vollendung des Binnenmarktes eine spürbare Leistungsminderung bei Heizanlagen nach sich zieht, weil Heizkessel mit schwachem Wirkungsgrad am Markt vordringen können.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.09.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion