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BVorlV - Bauvorlagenverordnung
- Bremen -
Vom 6. Juni 1996
(GBl. Nr. 29 vom 08.07.1996 S. 167; 21.11.2006 S. 457)
Gl.-Nr.: 2130-d-11
zur aktuellen Fassung =>
Aufgrund des § 86 Abs. 2 der Bremischen Landesbauordnung vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 211 - 2130-dla) wird verordnet:
§ 1 Allgemeines
(1) Ist nach der Bremischen Landesbauordnung oder nach den aufgrund der Bremischen Landesbauordnung erlassenen Vorschriften ein Antrag erforderlich, ist dieser bei der zuständigen Bauordnungsbehörde mit den erforderlichen Bauvorlagen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einzureichen. Satz 1 gilt sinngemäß auch für die Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens (§ 66 der Bremischen Landesbauordnung) mit der Maßgabe, dass die in § 4 bezeichneten Bauvorlagen der in der Gemeinde für die Bauleitplanung zuständigen Stelle vorzulegen sind.
(2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Ist für die Prüfung des Antrages die Beteiligung anderer Behörden oder Stellen vorgesehen, so kann die Bauordnungsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.
(3) Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein; sie müssen einen 2,5 cm breiten Heftrand haben und in ihrer Größe dem Format DIN a 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.
(4) Für die Darstellung in den Bauvorlagen sind die Zeichen der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu verwenden. Die Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.
(5) Die Bauordnungsbehörde kann die Verwendung einheitlicher Vordrucke und die Einreichung der Bauvorlagen in einer bestimmten Ordnung verlangen. Hat die oberste Bauordnungsbehörde Vordrucke öffentlich bekanntgemacht, so sind diese Vordrucke zu verwenden.
§ 2 Vorklärung verfahrensrechtlicher Fragen
(1) Die Bauordnungsbehörde klärt auf Verlangen des Bauherrn oder seines Entwurfsverfassers vor der Einleitung bauordnungsrechtlicher Verfahren oder vor der Bauausführung verfahrensrechtliche Fragen. Insbesondere erklärt sie, ob für das geplante Vorhaben:
durchzuführen ist.
(2) Klärungen nach Absatz 1 setzen konkrete Einzelfragen und, soweit erforderlich, die Vorlage prüffähiger Unterlagen voraus. Ist die Klärung einer Frage ohne Prüfung materiellrechtlicher Vorfragen nicht möglich, sind auch diese auf konkret zu benennend' Einzelfragen beschränkt. Eine schriftliche Erklärung nach Absatz 1 setzt eine schriftliche Fragestellung vor aus. Die zuständige Behörde soll die geklärten Frage] in einem sich anschließenden Verfahren nur aus zwingenden Gründen abweichend entscheiden.
§ 3 Bauvorlagen für den Bauantrag und das bauaufsichtliche Zustimmungsverfahren
(1) Dem Bauantrag (§ 64 der Bremischen Landesbauordnung) sind folgende Bauvorlagen beizufügen:
Einzelne Bauvorlagen, insbesondere die bautechnischen Nachweise und Bauvorlagen über die Detailausführung bestimmter Bauteile oder Bauabschnitte können auf Antrag zur Prüfung nachgereicht werdet
(§ 68 Abs. 3 der Bremischen Landesbauordnung).
(2) Die Bauordnungsbehörde kann die Einreichung der Bauvorlagen nach Absatz 1 und entsprechend Absatz 3 weitere Nachweise und Bauvorlagen verlangen soweit diese für die bauaufsichtlichen Prüfungen um Entscheidungen nach den §§ 61 und 82 der Bremischen Landesbauordnung erforderlich sind.
(3) Die Bauordnungsbehörde kann den Nachweis der Bauvorlageberechtigung verlangen und weitere Bauvorlagen, insbesondere Angaben und Unterlagen Fotos, Modelle, Detailzeichnungen oder eine Altlastenverdachtsuntersuchung fordern, wenn diese zu Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sind; sie kann auf Bauvorlagen oder einzelne Angaben in der Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
(4) Für das bauaufsichtliche Zustimmungsverfahren (§ 79 der Bremischen Landesbauordnung) gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 und Absatz 2 und entsprechend. Der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung ist bei der örtlich zuständigen Bauordnungsbehörde einzureichen.
§ 4 Bauvorlagen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren und das Genehmigungsfreistellungsverfahren
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 67 der Bremischen Landesbauordnung) sind die Bauvorlagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie die Erklärungen nach § 66 Abs. 4 der Bremischen Landesbauordnung beizufügen. § 3 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung des Vorhabens sind der Bauordnungsbehörde die bautechnischen Nachweise (§ 14) und die Bescheinigungen des Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 41 Abs. 9 der Bremischen Landesbauordnung einzureichen. Bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 der Bremischen Landesbauordnung sind außerdem beizufügen
1. der Prüfbericht des beauftragten Prüfingenieurs sowie dessen schriftliche Bestätigung über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen, sofern mit der Baubeschreibung (§ 13 Abs. 2) nicht erklärt wird, dass die Tragwerke des Vorhabens von sehr geringer oder geringer Schwierigkeit im Sinne des § 66 Abs. 7 Satz 3 der Bremischen Landesbauordnung sind,
2. der Nachweis der Festlegung des Grundrisses und der Höhenlage von Gebäuden durch eine zur Urkundsmessung befugte Person oder Stelle.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für das Genehmigungsfreistellungsverfahren entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bauvorlagen nach Absatz 1 und, soweit erforderlich, zusätzlich
der in der Gemeinde für die Bauleitplanung zuständigen Stelle vorzulegen sind. Abweichend von § 1 Abs. 2 sind die Bauvorlagen in einfacher Ausfertigung einzureichen, falls der Bauherr nicht ausdrücklich bestimmt, dass die Bauvorlagen gegebenenfalls als Bauantrag zu behandeln und an die Bauordnungsbehörde weiterzuleiten sind.
§ 5 Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen
(1) Dem Antrag auf Genehmigung zum Abbruch baulicher Anlagen sind unter Angabe der katastermäßigen Bezeichnung des Grundstücks sowie der Straße und Hausnummer beizufügen :
§ 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Für den Abbruch von Gebäuden ist eine Bescheinigung eines Sachkundigen im Sinne des Abschnitts 2.7 der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519, Ausgabe März 1995 (Bundesarbeitsblatt 1995 S. 52) darüber vorzulegen, ob Bauteile der Gebäude Asbest oder asbesthaltige Materialien enthalten.
(3) Absatz 1 und 2 gelten für das Genehmigungsfreistellungsverfahren entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bauvorlagen nach Absatz 1 und 2 und, soweit erforderlich, die denkmalschutzrechtliche Genehmigung oder die schriftliche Bestätigung, dass ein Genehmigungsverfahren eingeleitet worden ist, der in der Gemeinde für die Bauleitplanung zuständigen Stelle vorzulegen sind. § 4 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 6 Bauvorlagen für den Bauvorbescheid und für die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung
(1) Einer Bauvoranfrage (§ 69 der Bremischen Landesbauordnung) und dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung (§ 65 Abs. 6 und § 66 Abs. 3 der Bremischen Landesbauordnung) sind beizufügen:
(2) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 7 Bauvorlagen für die typengenehmigung
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer typengenehmigung nach § 77 der Bremischen Landesbauordnung brauchen nur die Bauvorlagen nach den §§ 12, 13 und § 14 beigefügt zu werden. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Bauvorlagen sind bei der obersten Bauordnungsbehörde einzureichen.
§ 8 Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten (§ 78 der Bremischen Landesbauordnung) brauchen nur die Bauvorlagen nach den §§ 12, 13 und 14 Abs. 1 und 2 beigefügt zu werden. Die Bau- und Betriebsbeschreibung müssen ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb enthalten. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag ist bei der nach § 78 Abs. 3 der Bremischen Landesbauordnung zuständigen Bauordnungsbehörde einzureichen.
§ 9 Bauvorlagen für Werbeanlagen
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind beizufügen:
Für Werbeanlagen, die an ein Gebäude angebracht werden, das nach Straße und Hausnummer bezeichnet werden kann, ist kein Lageplan erforderlich, wenn die Werbeanlagen nicht mehr als 10 cm in den öffentlichen Straßenraum oder in eine als nicht überbaubar festgesetzte Fläche hineinragen.
(2) Der Lageplan muss folgende Angaben enthalten :
(3) Die Bauzeichnung, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1:50 zu verwenden ist, muss die Ausführung und die Darstellung der geplanten Werbeanlage, ihre Maße und Farben enthalten. In der Beschreibung sind die Art, die Werkstoffe und die Anbringung der geplanten Werbeanlage anzugeben.
(4) Auf einem farbigen Lichtbild oder einer farbigen Lichtbildmontage sind wiederzugeben:
(5) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 10 Bauvorlagen für die Teilung von Grundstücken
(1) Dem Antrag auf Genehmigung einer Grundstücksteilung nach § 11 der Bremischen Landesbauordnung sind beizufügen :
soweit diese Angaben und Darstellungen für die Entscheidung über die beantragte Grundstücksteilung relevant sind,
(2) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 11 Lageplan
(1) Der Lageplan ist auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters durch eine zur Urkundsmessung befugte Person oder Stelle mit den Angaben nach Absatz 3 zu erstellen (qualifizierter Lageplan) und durch die Angaben des Entwurfsverfassers nach Absatz 4 zu ergänzen. Ein kleinerer Maßstab als 1:500 ist zulässig, wenn er mit dem Maßstab der amtlichen Flurkarte übereinstimmt. Der Lageplan muss das Baugrundstück und mindestens die unmittelbar angrenzenden sowie die straßenseitig gegenüberliegenden Grundstücke (Nachbargrundstücke) in einer für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Tiefe darstellen. Die Bauordnungsbehörde kann einen größeren Maßstab oder die Darstellung der weiteren Umgebung des Baugrundstücks durch einen Auszug aus der Deutschen Grundkarte in einem Maßstab 1:2500 oder 1:5000 fordern, wenn dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Ist der Grenzverlauf des Baugrundstücks örtlich nicht erkennbar oder weicht dieser erheblich vom Katasternachweis ab, ist der Verlauf der rechtmäßigen Grenzen des Baugrundstücks durch eine amtliche Grenzfeststellung nachzuweisen, wenn eine Grenzüberbauung oder die Nichteinhaltung erforderlicher Abstände gegenüber Grundstücksgrenzen zu befürchten ist.
(2) Der Lageplan kann vollständig durch den Entwurfsverfasser auf einer beglaubigten Ablichtung des Flurkartenauszugs mit den Angaben nach Absatz 3 und 4 erstellt werden (einfacher Lageplan) für:
Die Bauordnungsbehörde kann auch bei Vorhaben nach Satz 1 einen qualifizierten Lageplan verlangen, wenn dies die besonderen Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnisse erfordern. Bei der Änderung baulicher Anlagen, bei denen die Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist ein Lageplan nicht erforderlich.
(3) Der qualifizierte Lageplan muss folgende Angaben enthalten:
(4) Auf dem Lageplan hat der Entwurfsverfasser folgende Angaben einzutragen:
jeweils unter Beifügung einer Fotografie (Bestandsplan),
(5) Angaben nach Absatz 4 Nummer 9 sind auf einem besonderen Blatt einzutragen (Ausgleichsplan); dies gilt für die übrigen Angaben nach Absatz 3 und 4 entsprechend, soweit der Lageplan sonst unübersichtlich würde.
(6) Für die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen der Nummer 1 der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu verwenden. Die sonstigen Darstellungen sind durch Beschriftung zu kennzeichnen.
§ 12 Bauzeichnungen
(1) Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. Die Bauordnungsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen notwendig oder ausreichend ist.
(2} In den Bauzeichnungen sind unter Angabe der erforderlichen Maße und der wesentlichen Baustoffe und Bauarten darzustellen:
Soweit an die verwendeten Baustoffe oder Bauteile Anforderungen aus Gründen des Brandschutzes gestellt werden, ist das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile anzugeben.
(3) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen der Nummer 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu verwenden. Die Bauordnungsbehörde kann verlangen, dass einzelne Bauzeichnungen oder Darstellungen durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben erläutert werden. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 13 Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung, Berechnungen
(1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben, insbesondere seine Konstruktion und seine Nutzung, zu erläutern, soweit das zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und in die Bauzeichnungen aufgenommen werden können.
(2) Im Genehmigungsfreistellungsverfahren und im vereinfachten Genehmigungsverfahren hat der Verfasser der bautechnischen Nachweise bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 der Bremischen Landesbauordnung zu erklären, oh die Tragwerke nach den Kriterien der Anlage 2 zu dieser Verordnung von geringer oder sehr geringer Schwierigkeit im Sinne des § 66 Abs. 7 Satz 3 der Bremischen Landesbauordnung sind.
(3) Zur Beurteilung der Eignung des Baugrundstücks ist dessen bisherige Nutzung und die Nutzung der auf ihm vorhandenen baulichen Anlagen anzugeben sowie, soweit erforderlich, die von der bisherigen Nutzung ausgehenden Emissionen und die bisherigen und zukünftigen Maßnahmen zu deren Verhinderung oder Beschränkung. Bei Vorhaben auf altlastenverdächtigen Flächen sind Art und Umfang der Verunreinigung nach dem jeweiligen Kenntnisstand zu erläutern. Die Ausführung des Bauvorhabens sowie die beabsichtigte Nutzung ist unter Berücksichtigung der festgestellten Verunreinigung zu beschreiben.
(4) Für Arbeitsstätten, insbesondere gewerbliche Anlagen, sind in einer Betriebsbeschreibung zusätzlich folgende Angaben aufzunehmen:
(5) Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück ist, soweit erforderlich, eine prüffähige Berechnung aufzustellen über:
§ 14 Standsicherheitsnachweis und andere bautechnische Nachweise
(1) Zum Nachweis der Standsicherheit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems einschließlich einer Konstruktionsbeschreibung, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und die erforderlichen Berechnungen vorzulegen, Berechnungen und Zeichnungen müssen übereinstimmen und gleiche Positionen haben. Die Konstruktionsbeschreibung muss eine Bestimmung der Schwierigkeit der Tragwerke nach Maßgabe der Kriterien der Anlage 2 zu dieser Verordnung ermöglichen,
(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlage und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sowie, soweit erforderlich, die Gründungen benachbarter baulicher Anlagen sind anzugeben. Die Bauordnungsbehörde kann gestatten, dass die Standsicherheit auf andere Weise als durch statische Berechnung nachgewiesen wird. Sie kann auf die Vorlage eines besonderen Nachweises verzichten, wenn eine bauliche Anlage oder ihre Teile nach Bauart, statischern System, baulicher Durchbildung und Abmessungen sowie hinsichtlich ihrer Beanspruchung einer durch technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 der Bremischen Landesbauordnung im einzelnen festgelegten Ausführung entsprechen,
(3) Zum Nachweis des Wärmeschutzes, des Schallschutzes, des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der .Bauteile sind, soweit erforderlich, Zeichnungen, Berechnungen, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen. Der Wärmeschutz ist nach der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nachzuweisen. Bei Gebäuden nach dem ersten und zweiten Abschnitt der Wärmeschutzverordnung ist der Wärmebedarfsausweis unter Verwendung der Muster der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 12 der Wärmeschutzverordnung vom 20. Dezember 1994 (BAnz. S. 12524) beizufügen.
§ 15 Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Ist die Bauordnungsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 61 der Bremischen Landesbauordnung, insbesondere zur Prüfung, ob ein Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt, auf die Sachkunde einer anderen Behörde oder Stelle im Sinne des § 71 Abs. 2 der Bremischen Landesbauordnung, eines Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle im Sinne des § 61 Abs. 2 der Bremischen Landesbauordnung angewiesen, darf sie die nach Maßgabe der §§ 1 bis 14 sowie sonstige auf der Grundlage des § 62 der Bremischen Landesbauordnung erhobenen personenbezogenen Daten zu diesem Zweck übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung, des Einvernehmens oder Benehmens einer anderen Behörde oder Stelle bedarf (§ 71 Abs. 3 der Bremischen Landesbauordnung). Dem Empfänger eines baurechtlichen Bescheides sind die Stellen bekanntzugeben, die personenbezogene Daten erhalten haben.
(2) Die Bauordnungsbehörde hat die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 ohne Nennung von Namen und Anschrift des Bauherrn, des Grundstückseigentümers, des Entwurfsverfassers und ohne Bezeichnung des Baugrundstücks vorzunehmen, wenn der Zweck der Übermittlung auch auf diese Weise ohne Erschwerung erreicht werden kann und wenn der Bauherr zusätzlich entsprechende Bauvorlagen einreicht.
(3) Die Bauordnungsbehörde ist berechtigt, nach Maßgabe des Absatzes 4 den dort genannten Stellen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die folgenden Daten regelmäßig zu übermitteln:
(4) Von den in Absatz 3 genannten Daten dürfen übermittelt werden
(5) An andere Stellen dürfen abweichend von Absatz 1 und 3 Daten mit Einwilligung des Bauherrn übermittelt werden.
(6) Die Empfänger dürfen die nach Absatz 1, 3 und 4 übermittelten Daten nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie übermittelt worden sind.
(7) Die nach § 4 im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 66 der Bremischen Landesbauordnung) vorzulegenden Bauvorlagen dürfen der örtlich zuständigen Bauordnungsbehörde zur Wahrnehmung bauaufsichtlicher Aufgaben regelmäßig übermittelt werden. Im übrigen gelten die Absätze 3 bis 6 für das Genehmigungsfreistellungsverfahren sinngemäß.
§ 16 Übergangsvorschrift
Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren können Bauvorlagen, die der Bauvorlagenverordnung vom 26. September 1972 (Brem.GBl. S. 203 - 2130-d-11) entsprechen, auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bauvorlagenverordnung vom 26. September 1972 (Brem.GBl. S. 203 -2130 -d-11) außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(Zeichen für Bauvorlagen) | Anlage1 zu § 1 Abs. 4, § 11 Abs. 6 |
Schwarz/Weiß oder | Farbig | |
1. Lageplan | ||
a) Grenze des Baugrundstücks | Gelb | |
b) Flurstücksgrenze |
Schwarz |
|
c) Baugrenze | Blau | |
d) Baulinie |
Rot |
|
e) Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen, Gemeinschaftsanlagen gem. Festsetzungen im Bebauungsplan |
Na, St, Ga |
Rot |
f) Flächen, die von Baulasten oder öffentlichen Grundlasten betroffen sind |
gelb |
|
g) Altlastenverdächtige Flächen oder Flächen mit Altlasten | ||
h) Begrenzungslinie der Abstandsflächen mit dem Maß H |
Violett |
|
i) Hilfslinie für weitere erf. Darstellung wie Versiegelungsflächen, Unterbauungen, Stellplätze |
Braun |
|
j) Öffentliche Verkehrsfläche |
Goldocker |
|
k) Öffentliche Grünfläche |
Grün |
|
l) Vorhandene bauliche Anlagen Hauptnutzung |
Schwarz |
|
m) Vorhandene bauliche Anlagen Nebengebäude, Garagen |
Schwarz |
|
n) Zu beseitigende bauliche Anlagen |
Gelb |
|
o) Geplante bauliche Anlagen Hauptnutzung |
Rot |
|
p) Geplante bauliche Anlagen Nebengebäude, Garagen |
Rot |
|
q) Vorhandene Entwässerungsanlagen Schmutzwasser Niederschlagswasser Mischwasser |
Schwarz |
|
r) Zu beseitigende Entwässerungsanlagen Schmutzwasser Niederschlagswasser Mischwasser |
Gelb | |
s) Geplante Entwässerungsanlagen Schmutzwasser Niederschlagswasser Mischwasser |
Rot |
|
2. Bauzeichnungen | ||
a) Vorhandene Bauteile |
Grau |
|
b) Zu beseitigende Bauteile |
Gelb |
|
c) Geplante Bauteile |
Rot |
|
d) Natürliche oder geplante Geländeoberfläche in Metern über NN (Anschnitt) | ||
e) Darstellung der Entwässerungsanlagen in Grundriss und Schnitt nach DIN 1986 Teil A |
Kriterien zur Bestimmung von Tragwerken mit geringer oder sehr geringer Schwierigkeit im Sinne des § 66 Abs. 7 Satz 3 der Bremischen Landesbauordnung | Anlage 2 (zu § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1) |
I. Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flachgründung entsprechend DIN 1054. Ausgenommen sind Gründungen auf setzungsempfindlichem Baugrund (i.d.R. mittelstark oder stark bindige Böden).
II. Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Grundsatz unversetzt durch bis zu den Fundamenten. Ein Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist nicht erforderlich.
III. Die Geschoßdecken dürfen für gleichmäßig verteilte Lasten (KN/m2) und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (KN/m) für den Nutzungszustand bemessen werden.
IV. Bei dem Dachstuhl handelt es sich um eine zimmermannsmäßige, einfache Konstruktion, in der Regel um ein Pfettendach. Pfettenlasten können in die darunterliegende Decke eingerechnet werden.
V. Angrenzende Gebäude und öffentlicher Raum werden durch die Baumaßnahmen (Unterfangungen, Baugrubensicherung) nicht beeinträchtigt.
IV. Bei Gebäuden in Hanglage beträgt die Höhendifferenz zwischen Berg- und Talseite nicht mehr als ein Geschoß.
Die vorstehend genannten Kriterien müssen ausnahmslos erfüllt sein.
ENDE
(Stand: 04.07.2022)
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