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Regelwerk, Bau und Planung

VermG - Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -

Vom 1. Juli 2004
(GBl. Nr. 10 vom 13.07.2004 S. 469, 509; 25.04.2007 S. 252; 14.10.2008 S. 313 08; 09.11.2010 S. 793 10; 30.11.2010 S. 989 10a; 23.02.2017 S. 99 17; 21.12.2021 S. 1 22; 21.12.2022 S. 649 22a; 18.11.2025 Nr. 118 25)



Erster Abschnitt
Amtliches Vermessungswesen

§ 1 Vermessungsaufkaben 10a 25

(1) Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens sind insbesondere

  1. die Landesvermessung,
  2. die Führung des Liegenschaftskatasters,
  3. die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen einschließlich der Abmarkung der Flurstücksgrenzen,
  4. der Nachweis der Landesgrenze und
  5. das Vorhalten, Bereitstellen und Übermitteln von Geobasisinformationen.

(2) Bei der Aufgabenerledigung sind die Anforderungen insbesondere der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege, der Wirtschaft und der Grundstückseigentümer zu berücksichtigen. Auf die Einheitlichkeit des Vermessungswesens innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist hinzuwirken. Die Erfordernisse der digitalen Transformation sind zu berücksichtigen.

§ 2 Geobasisinformationen 10a 25

(1) Geobasisinformationen sind die Informationen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters, die in den Geoinformationssystemen des amtlichen Vermessungswesens vorgehalten und bereitgestellt werden. Die Vermessungsbehörden können Rechte zur Nutzung von Geobasisinformationen einräumen.

(2) Die staatlichen Behörden führen ihre raumbezogenen Fachinformationssysteme auf der Grundlage der Geobasisinformationen.

(3) Geobasisinformationen, die Daten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Datennutzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, ber. S. 4114) sind und nicht unter § 2 Absatz 3 des Datennutzungsgesetzes fallen, werden öffentlich bereitgestellt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Die Bereitstellung und Nutzung ist gebühren- und entgeltfrei, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist oder nicht vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter entgegenstehen.

(4) Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen auf Antrag übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen.

(5) Die Vermessungsbehörden dürfen für Daten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Datennutzungsgesetzes Gebühren oder Entgelte für verursachte Grenzkosten für die folgenden Tätigkeiten und Maßnahmen erheben:

  1. die Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Daten,
  2. die Anonymisierung personenbezogener Daten und
  3. Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen.

Satz 1 gilt nicht für hochwertige Datensätze und für Forschungsdaten. Für nicht unter Absatz 3 Satz 1 fallende Geobasisinformationen und darauf beruhende Produkte und Dienstleistungen dürfen Gebühren und Entgelte erhoben werden.

§ 3 Landesvermessung 10a

(1) Die Landesvermessung umfasst die landesweit einheitliche Grundlagenvermessung, topographische Landesaufnahme und Kartographie.

(2) Durch die Grundlagenvermessung werden geodätische Referenzsysteme durch Festpunkte und einen satellitengestützten Positionierungsdienst realisiert sowie geodätische Informationen nach Lage, Höhe und Schwere erhoben und geführt.

(3) Durch die topographische Landesaufnahme werden topographische Informationen über die Erscheinungsformen der Landschaft nach Gestalt und Nutzung erhoben und geführt.

(4) Durch die Kartographie werden Geobasisinformationen aufbereitet, als kartographische Informationen geführt und in topographischen Karten sowie in weiteren digitalen und analogen Produkten präsentiert.

§ 4 Zweck und Inhalt des Liegenschaftskatasters 10a

(1) Das Liegenschaftskataster weist durch eine am Grundeigentum ausgerichtete Einteilung von Grund und Boden die Liegenschaften und die Flurstücksentwicklung auf der Grundlage von Liegenschaftsvermessungen landesweit nach. Es dient insbesondere der Sicherung des Grundeigentums, dem Grundstücksverkehr, der Besteuerung sowie der Ordnung von Grund und Boden und ist Grundlage für weitere raumbezogene Informationssysteme. Im Liegenschaftskataster werden Informationen über die Liegenschaften und deren Eigenschaften, die Festlegung der Flurstücksgrenzen, öffentlich-rechtliche Festlegungen sowie Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Eigentumsverhältnisse geführt.

(2) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.

(3) Das Liegenschaftskataster wird fortgeführt insbesondere durch Übernahme

  1. der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen,
  2. der von den Grundbuchämtern mitgeteilten Veränderungen und
  3. der geänderten Bodenschätzungsergebnisse nach dem

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