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BauPrüfVO - Bauprüfverordnung
Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen
- Baden-Württemberg -
Vom 21. Mai 1996
(GBl. 1996 S. 410; 1998 S. 671; 22.07.2003 S. 418; 01.07.2004 S. 469, 500; 12.07.2007 S. 355 07)
Gl.-Nr.: 2133-1
zur aktuellen Fassung =>
Auf Grund von § 73 Abs. 2 und 5 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg ( LBO) vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) wird verordnet:
Erster Teil
Bautechnische Prüfung
§ 1 Prüfingenieure für Baustatik
(1) Prüfingenieur für Baustatik ist, wer als solcher durch die oberste Baurechtsbehörde anerkannt ist.
(2) Die Prüfingenieure dürfen die bautechnische Prüfung für bauliche Anlagen und Teile davon, die zu einer Fachrichtung gehören, für die sie nicht anerkannt sind, nur vornehmen, wenn diese
Andernfalls haben sie den Prüfauftrag zurückzugeben oder einen für diese Fachrichtung anerkannten Prüfingenieur hinzuzuziehen.
(3) Die Prüfingenieure dürfen für die Mitarbeit nur befähigte Personen und nur in solcher Zahl beschäftigen, daß sie deren Tätigkeit in vollem Umfang überwachen und die volle Verantwortung für die Richtigkeit der Prüfung übernehmen können. Sie können sich nur durch einen Prüfingenieur vertreten lassen, der für die gleiche Fachrichtung anerkannt ist.
(4) Ein Prüfingenieur darf die bautechnische Prüfung nicht vornehmen, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter die bautechnischen Nachweise aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat. Das gleiche gilt, wenn der Prüfingenieur oder einer seiner Mitarbeiter selbst Bauherr ist, zum Bauherrn in einer wirtschaftlichen Beziehung steht oder aus einem sonstigen Grunde befangen ist.
(5) Die Prüfingenieure müssen gegen die sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichten angemessen versichert sein.
(6) Die Prüfingenieure sind verpflichtet, sich fachlich fortzubilden.
(7) Die Prüfingenieure unterliegen in fachlicher Hinsicht den Weisungen der obersten Baurechtsbehörde. Sie haben ihr uneingeschränkt Auskunft über ihre Tätigkeit als Prüfingenieur sowie über Art und Umfang ihrer fachlichen Fortbildung zu geben.
(1) Prüfämter sind das Regierungspräsidium Tübingen - Landesstelle für Bautechnik - und die von der obersten Baurechtsbehörde bestimmten Stellen.
(2) Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieuren besetzt und von einem auf den Gebieten des konstruktiven Ingenieurbaus und der Bauphysik besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden. Die Bestellung des Leiters erfolgt im Einvernehmen mit der obersten Baurechtsbehörde.
(3) Die Prüfämter unterliegen in fachlicher Hinsicht den Weisungen der obersten Baurechtsbehörde.
§ 3 Prüfung der bautechnischen Nachweise
(1) Bei der Prüfung der bautechnischen Nachweise durch ein Prüfamt oder einen Prüfingenieur (prüfende Stelle) sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten. Werden Abweichungen von den nach § 3 Abs. 3 LBO bekanntgemachten technischen Baubestimmungen für gerechtfertigt gehalten, ist dies im Prüfbericht zu begründen.
(2) Die prüfende Stelle ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der durchgeführten Prüfung verantwortlich. Die Art der Prüfung der statischen Berechnungen ist der prüfenden Stelle freigestellt.
(3) Die prüfende Stelle kann fehlende Berechnungen oder Zeichnungen unmittelbar beim Verfasser der bautechnischen Nachweise anfordern. Werden fehlende Berechnungen und Zeichnungen nicht nachgereicht oder Beanstandungen nicht ausgeräumt, so hat die prüfende Stelle im Kenntnisgabeverfahren den Bauherrn und im Genehmigungsverfahren die Baurechtsbehörde zu benachrichtigen.
(4) Wird bei der Prüfung festgestellt, daß ein für die Verwendung eines nicht geregelten Bauproduktes erforderlicher Nachweis nicht vorliegt, hat die prüfende Stelle den Bauherrn davon unverzüglich zu unterrichten. Für nicht geregelte Bauarten gilt Satz 1 entsprechend.
§ 4 Bautechnische Prüfbestätigung
(1) Die nach § 17 Abs. 2 und 3 der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung ( LBOVVO) vorgeschriebene bautechnische Prüfbestätigung ist von der prüfenden Stelle nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 abzufassen und zweifach - je eine Fertigung für die Baurechtsbehörde und den Bauherrn - auszustellen.
(2) Im Prüfbericht bescheinigt die prüfende Stelle die Vollständigkeit und Richtigkeit der bautechnischen Nachweise. Im Prüfbericht ist anzugeben, welche Annahmen den Berechnungen zugrunde liegen.
(3) Ist für die Verwendung eines nicht geregelten Bauproduktes eine allgemeine baurechtliche Zulassung, ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich, ist dies im Prüfbericht zu vermerken. Für nicht geregelte Bauarten gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Im Prüfbericht ist auf Besonderheiten hinzuweisen, die bei der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht zu beachten sind. Erfordert die Herstellung bestimmter Bauteile besondere Sachkunde und Erfahrung, ist anzugeben, welche Nachweise die Hersteller vorzulegen haben.
(5) Wird die Prüfung der bautechnischen Nachweise abschnittsweise durchgeführt, ist in Teilprüfberichten anzugeben, welche Bauteile ausgeführt werden dürfen, und zu vermerken, daß die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.
(6) Jede geprüfte statische Berechnung und jede geprüfte Konstruktionszeichnung ist mit einem Prüfvermerk der prüfenden Stelle zu versehen, bei den geprüften Berechnungen ist zusätzlich auf jeder Seite der Stempel der prüfenden Stelle anzubringen.
§ 5 Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht
(1) Die Überwachung der Ausführung baulicher Anlagen in konstruktiver Hinsicht durch die prüfende Stelle kann sich auf Stichproben beschränken; sie ist jedoch in einem Umfang und einer Häufigkeit vorzunehmen, daß ein ausreichender Einblick in die Bauausführung gewährleistet ist. Insbesondere ist zu überprüfen, ob Übereinstimmung mit den geprüften bautechnischen Nachweisen besteht.
(2) Bei der Überwachung ist ein entsprechender Nachweis zu verlangen, wenn
Weitere Verpflichtungen der am Bau Beteiligten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung bleiben unberührt.
(3) Werden bei der Überwachung festgestellte Beanstandungen nicht behoben, so hat die prüfende Stelle die Baurechtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(4) Art, Umfang und Ergebnis der Überwachung sind von der prüfenden Stelle in einem Überwachungsbericht festzuhalten, der im Genehmigungsverfahren der Baurechtsbehörde und im Kenntnisgabeverfahren dem Bauherrn zuzuleiten ist.
§ 6 Prüfverzeichnisse, Feststellungen des Regierungspräsidiums Tübingen - Landesstelle für Bautechnik 04a b
(1) Die Prüfämter und die Prüfingenieure haben Verzeichnisse über die von ihnen durchgeführten bautechnischen Prüfungen zu führen. Die Prüfverzeichnisse sind jährlich bis zum 31. Januar des folgenden Jahres dem Regierungspräsidium Tübingen - Landesstelle für Bautechnik - in zwei Fertigungen zu übersenden.
(2) Das Landesgewerbeamt Baden-Württemberg - Landesstelle für Bautechnik - trifft Feststellungen über die fachliche Richtigkeit bautechnischer Prüfungen anderer Prüfämter und der Prüfingenieure, wertet die nach Absatz 1 zu führenden Prüfverzeichnisse nach fachlichen und statistischen Gesichtspunkten aus und berichtet der obersten Baurechtsbehörde über das Ergebnis.
(1) Die Prüfämter und Prüfingenieure erheben für die bautechnische Prüfung Gebühren. Für die Gebührenerhebung gelten die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) in der jeweils geltenden Fassung. mit Ausnahme der §§ 9, 10 und 11, und die Bestimmungen von Buchstabe B Nr. I 1 der Anlage zur Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium vom 20.Oktober 2006 (GBl. S.322) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Bei der Gebührenerhebung durch Prüfingenieure ist im Genehmigungsverfahren der Gebührensatz nach der Gebührentabelle Nr. 11.16 der Anlage zur Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium mit dem Faktor 1,19 zu vervielfältigen. Im Kenntnisgabeverfahren erhöht sich die Gebühr für die hautechnische Prüfung uni die gesetzliche Umsatzsteuer, die in der Gebührenfestsetzung gesondert auszuweisen ist.
(2) Prüfingenieure können neben den Gebühren ihre Auslagen erheben. Die Reisekostenvergütung ist nach den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen zu bemessen. Für das Tage- und Übernachtungsgeld sind die Sätze der Reisekostenstufe B anzuwenden. Für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges kann eine Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 25) in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden. Fahr- und Wartezeiten sind nach Zeitaufwand zu berechnen; Nr. 11.5.15 Satz 3 bis 5 der Anlage zur Gebührenverordnung gilt entsprechend. Bei Verbindung mehrerer Aufträge werden die Reisekosten anteilig erhoben.
(3) Hat die Baurechtsbehörde den Auftrag erteilt, ist diese Gebühren- und Auslagenschuldner; die Gebühren und Auslagen können auch unmittelbar beim Bauherrn erhoben werden. Hat der Bauherr den Auftrag erteilt, ist dieser Gebühren- und Auslagenschuldner.
Zweiter Teil
Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik
§ 8 Umfang und Dauer der Anerkennung
(1) Prüfingenieure für Baustatik werden auf Antrag für folgende Fachrichtungen anerkannt:
Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen erteilt werden. Wer als Prüfingenieur anerkannt ist, darf die Bezeichnung "Prüfingenieur für Baustatik" führen. Weibliche Personen können die Bezeichnung "Prüfingenieurin für Baustatik" führen.
(2) Die Anerkennung wird für eine bestimmte Niederlassung des Prüfingenieurs erteilt. Zweigniederlassungen können auf Antrag zugelassen werden.
(3) Die Niederlassung kann verlegt werden. Eine Änderung der Anschrift ist der obersten Baurechtsbehörde mitzuteilen.
§ 9 Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Als Prüfingenieur wird anerkannt, wer
(2) Ausnahmsweise kann als Prüfingenieur anerkannt werden, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. b nicht erfüllt.
(3) Als Prüfingenieur kann nicht anerkannt werden, wer
Die Anerkennung als Prüfingenieur kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 kann als Prüfingenieur anerkannt werden, wer hauptberuflich als Professor an einer deutschen Hochschule im Sinne von § 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) auf dem Gebiet des konstruktiven Ingenieurbaus tätig ist.
§ 10 Antrag auf Anerkennung
(1) Der Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieur ist schriftlich an die oberste Baurechtsbehörde zu richten.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Soweit es zur Bearbeitung des Antrags erforderlich ist, kann die oberste Baurechtsbehörde weitere Angaben und Nachweise verlangen.
(3) Im Antrag ist ferner anzugeben, für welche Fachrichtungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 die Anerkennung beantragt wird und in welcher Gemeinde der Antragsteller sich als Prüfingenieur niederlassen will.
(1) Die oberste Baurechtsbehörde richtet für die Mitwirkung im Anerkennungsverfahren einen Ausschuß für die Anerkennung von Prüfingenieuren für Baustatik (Anerkennungsausschuß) ein und regelt dessen Geschäftsführung. Der Anerkennungsausschuß besteht aus
(2) Die oberste Baurechtsbehörde beruft die Mitglieder des Ausschusses für eine Dauer von fünf Jahren; Wiederberufung ist möglich.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig.
(1) Aus dem nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 vorgelegten Verzeichnis wählt das Regierungspräsidium Tübingen - Landesstelle für Bautechnik - geeignete Vorhaben aus, die von mindestens zwei Mitgliedern des Anerkennungsausschusses fachlich beurteilt werden. Wird von diesen die für die beantragte Anerkennung erforderliche praktische Erfahrung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 4 verneint, ist der Antrag abzulehnen.
(2) Ist auf der Grundlage der Beurteilung nach Absatz 1 Satz 1 die für die beantragte Anerkennung erforderliche Eignung als Prüfingenieur sicher anzunehmen, kann der Anerkennungsausschuß einstimmig die Befreiung von dem Nachweis der Kenntnisse durch eine schriftliche Prüfung und ein Fachgespräch empfehlen. Antragsteller, die die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 4 erfüllen, werden ohne weiteren Nachweis der Kenntnisse anerkannt, wenn auf Grund der Beurteilung nach Absatz 1 Satz 1 die für die beantragte Anerkennung erforderliche praktische Erfahrung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 4 als gegeben anzusehen ist.
(3) Andere Antragsteller haben ihre Fachkenntnisse insbesondere auf den Gebieten der Baustatik, des Massivbaus, des Stahlbaus, des Holzbaus, der Bauphysik, des Baurechts und der technischen Baubestimmungen in einer schriftlichen Prüfung und in einem Fachgespräch nachzuweisen. Die schriftliche Prüfung und das Fachgespräch werden in der Regel einmal im Jahr durchgeführt. Antragsteller, die eine Erweiterung ihrer Anerkennung für eine zusätzliche Fachrichtung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 beantragt haben, brauchen nur an einem Fachgespräch teilzunehmen.
(4) In der schriftlichen Prüfung ist das Grundwissen auf den Gebieten nach Absatz 3 Satz 1 nachzuweisen. Die schriftliche Prüfung besteht aus von der obersten Baurechtsbehörde gestellten Aufgaben, die vom Antragsteller mit den von der obersten Baurechtsbehörde zugelassenen Hilfsmittel innerhalb von zwei Stunden unter Aufsicht zu bearbeiten sind.
(5) Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von einem Prüfer, den die oberste Baurechtsbehörde bestimmt, begutachtet und bewertet. Wird die Prüfungsarbeit mit weniger als 60 vom Hundert der erreichbaren Punktzahl bewertet, ist der Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieur abzulehnen. Wird die Prüfungsarbeit mit mindestens 60 vom Hundert der erreichbaren Punktzahl bewertet, wird der Antragsteller zu einem Fachgespräch eingeladen.
(6) In dem Fachgespräch ist insbesondere das vertiefte Wissen auf dem Gebiet der Baustatik und der nach § 10 Abs. 3 bezeichneten Fachrichtungen nachzuweisen. Die Dauer des Fachgesprächs beträgt bei einem Antrag auf Anerkennung für eine Fachrichtung etwa 60 Minuten, bei einem Antrag auf Anerkennung für mehrere Fachrichtungen verlängert sie sich um etwa 15 Minuten je zusätzlicher Fachrichtung; jeder Antragsteller wird einzeln geprüft. Unter dem Vorsitz eines Vertreters der obersten Baurechtsbehörde wirken aus dem Anerkennungsausschuß an dem Fachgespräch mit
Ist eine der in Satz 3 genannten Personen verhindert, kann die oberste Baurechtsbehörde eine andere sachverständige Person hinzuziehen. Die in Satz 3 und 4 genannten Personen beurteilen im Anschluß an das Fachgespräch die festgestellten Kenntnisse des Antragstellers.
(7) Auf Grund der Beurteilungen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 5 gibt der Anerkennungsausschuß gegenüber der obersten Baurechtsbehörde eine Empfehlung zur fachlichen Eignung des Antragstellers ab. Die oberste Baurechtsbehörde entscheidet über die Anerkennung als Prüfingenieur. Wer die Anerkennung nicht erhalten hat, kann die schriftliche Prüfung und das Fachgespräch für die beantragten Fachrichtungen zweimal wiederholen. Wurde der Antrag auf Grund der Beurteilung des Fachgespräches abgelehnt, ist bei einer erneuten Antragstellung innerhalb von drei Jahren nach der Ablehnung nur die Teilnahme an einem Fachgespräch erforderlich.
§ 13 Anerkennungen anderer Länder
(1) Ein bereits in einem anderen Bundesland anerkannter Prüfingenieur kann im Falle der Verlegung seiner Niederlassung nach Baden-Württemberg von der obersten Baurechtsbehörde ohne Anerkennungsverfahren nach § 12 als Prüfingenieur für Baustatik anerkannt werden.
(2) Die zuständige Baurechtsbehörde kann einen in einem anderen Bundesland anerkannten Prüfingenieur für eine Prüftätigkeit im Einzelfall zulassen.
§ 14 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung 04a b
(1) Die Anerkennung erlischt
(2) Die Baurechtsbehörde kann im Einzelfall mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Tübingen - Landesstelle für Bautechnik - gestatten, daß Prüfaufträge, die vor dem Zeitpunkt des Erlöschens der Anerkennung gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 4 erteilt worden sind, über diesen Zeitpunkt hinaus zu Ende geführt werden.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn der Prüfingenieur gegen die ihm obliegenden Pflichten grob verstoßen hat oder nicht mehr angemessen versichert ist. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur seine Tätigkeit zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat. Im übrigen bleibt § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
Dritter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 die Bezeichnung "Prüfingenieur für Baustatik" oder "Prüfingenieurin für Baustatik" führt.
§ 16 Übergangsvorschrift
(1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellte Anträge auf Anerkennung werden nach dieser Verordnung weiterbehandelt.
(2) Eine Anerkennung als Prüfingenieur auf Grund der Verordnung des Innenministeriums über die bautechnische Prüfung genehmigungspflichtiger Vorhaben vom 13. Januar 1965 (GBl. S. 6) oder der Verordnung des Innenministeriums über die bautechnische Prüfung genehmigungspflichtiger Vorhaben vom 11. August 1977 (GBl. S. 387) gilt als Anerkennung im Sinne dieser Verordnung.
§ 17 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:
§ 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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