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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung
des Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Bauprüfverordnung

Vom 12. Juli 2007
(GBl. Nr. 13 vom 08.08.2007 S. 355)



Auf Grund von § 73 Abs. 5 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 8.August 1995 (GBl. 5.617) wird verordnet:

Artikel 1

Die Bauprüfverordnung vom 21. Mai 1996 (GBl. S.410), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S.469). wird wie folgt geändert:

§ 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Prüfämter und Prüfingenieure erheben für die bautechnische Prüfung Gebühren. Für die Gebührenerhebung gelten die Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Landesgebührengesetzes vom 21. März 1961 (GBl. S. 59) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 5, 6 und 7, und die Bestimmungen von Buchstabe B Nr. 11 der Anlage zur Gebührenverordnung vom 28. Juni 1993 (GBl. S.381, ber. S. 643) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Bei der Gebührenerhebung durch Prüfingenieure ist im Genehmigungsverfahren der Gebührensatz nach der Gebührentafel Nr. 11.22 der Anlage zur Gebührenverordnung mit dem Faktor 1,16 zu vervielfältigen. Im Kenntnisgabeverfahren erhöht sich die Gebühr für die bautechnische Prüfung um die gesetzliche Umsatzsteuer, die in der Gebührenfestsetzung gesondert auszuweisen ist.   ≫(1) Die Prüfämter und Prüfingenieure erheben für die bautechnische Prüfung Gebühren. Für die Gebührenerhebung gelten die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. 5.895) in der jeweils geltenden Fassung. mit Ausnahme der §§ 9, 10 und 11, und die Bestimmungen von Buchstabe B Nr. I 1 der Anlage zur Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium vom 20.Oktober 2006 (GBl. S.322) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Bei der Gebührenerhebung durch Prüfingenieure ist im Genehmigungsverfahren der Gebührensatz nach der Gebührentabelle Nr. 11.16 der Anlage zur Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium mit dem Faktor 1,19 zu vervielfältigen. Im Kenntnisgabeverfahren erhöht sich die Gebühr für die bautechnische Prüfung und die gesetzliche Umsatzsteuer, die in der Gebührenfestsetzung gesondert auszuweisen ist.≪

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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