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Änderungstext
VV TB Bln - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
- Berlin -
Vom 28. März 2023
(ABl. Nr. 24 vom 02.06.2023 S. 2483)
Auf Grund des § 86a der Bauordnung für Berlin ( BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in Berliner Gesetzen an die Verordnung (EU) 2016/679 ( Berliner Datenschutz-Anpassungsgesetz EU - BlnDSAnpG-EU) vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, werden die Anforderungen nach § 3 BauO Bln durch die in der Anlage enthaltenen Technischen Baubestimmungen konkretisiert.
Die Anlage der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ( VV TB Bln) vom 25. April 2022 (ABl. S. 1096), die ausschließlich elektronisch veröffentlicht und unter Bauaufsicht - Berlin.de (Verwaltungsvorschriften) abrufbar ist, wird in folgenden Punkten geändert.
Anhang A ("Anforderungen an Sicherheitstreppenräume") wurde inhaltlich und strukturell überarbeitet. In diesem Zusammenhang wird a 2.2.1.17 redaktionell angepasst. Die Änderung erfolgt nach Anhörung der beteiligten Kreise.
Alt:
SiTrR Bln - Anforderungen an Sicherheitstreppenräume
Erster Teil
Anwendungsbereich1 Anwendungsbereich
(1) Diese Ausführungsvorschriften gelten für den Bau und Betrieb von Sicherheitstreppenräumen in Wohngebäuden, in denen im Erdgeschoss auch gewerbliche Nutzungseinheiten vorgesehen sein können.
(2) Sicherheitstreppenräume nach dieser Richtlinie dürfen nur in Wohngebäuden ausgeführt werden, deren Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind.
Zweiter Teil
Außenliegende Sicherheitstreppenräume2 Außenliegende Sicherheitstreppenräume
Vor den Türen außenliegender Sicherheitstreppenräume müssen offene Gänge so angeordnet sein, dass Rauch ungehindert ins Freie abziehen kann. Öffnungen in den Wänden der Sicherheitstreppenräume sind zulässig
- zu offenen Gängen,
- ins Freie.
Die Öffnungen zu offenen Gängen müssen dicht- und selbstschließende Türen haben. Zur Belichtung der Sicherheitstreppenräume sind nur feststehende Verglasungen zulässig. Der Abstand zwischen der Tür zum Sicherheitstreppenraum und der Tür zum offenen Gang muss mindestens 1,5 m betragen. Bei einem nicht dreiseitig offenen Gang muss der Abstand der Tür zum Sicherheitstreppenraum zu anderen Öffnungen mindestens 3 m betragen.
Dritter Teil
Innenliegende Sicherheitstreppenräume3 Rettungswege aus Wohnungen
(1) Aus Wohnungen muss der Rettungsweg in jedem Geschoss über einen notwendigen Flur zum innenliegenden Sicherheitstreppenraum führen. Der notwendige Flur darf nicht länger als 15 m sein und muss eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
(2) Die Wände des notwendigen Flures müssen raumabschließend mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile des Geschosses sein.
(3) Der notwendige Flur darf maximal eine Öffnung zum Sicherheitstreppenraum und acht Öffnungen zu Wohnungen haben. Die Öffnungen zu Wohnungen müssen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen haben, die mit einer Feststellanlage mit Freilauffunktion auszustatten sind.
4 Rettungswege aus gewerblichen Nutzungseinheiten, Abstellräumen und Kellergeschossen
(1) Aus gewerblichen Nutzungseinheiten und Abstellräumen gemäß § 48 Absatz 2 Nummer 1 BauO Bln im Erdgeschoss sowie aus Kellergeschossen muss der Rettungsweg zum innenliegenden Sicherheitstreppenräumen über einen Vorraum führen, der keinen Zugang zu anderen Räumen hat. Der Abstand der beiden Türen jedes Vorraums muss mindestens 3 m betragen. Wände dieser Vorräume müssen raumabschließend mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile des Geschosses sein.
(2) Die Türen aus gewerblichen Nutzungseinheiten, Abstellräumen und Kellergeschossen zu den Vorräumen müssen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen haben, die mit einer Feststellanlage mit Freilauffunktion auszustatten sind.
5 Ausführung
(1) Innenliegende Sicherheitstreppenräume dürfen nur Türöffnungen haben zu
- einem notwendigen Flur je Geschoss,
- Vorräumen von gewerblichen Nutzungseinheiten und Abstellräumen im Erdgeschoss,
- Vorräumen von Kellergeschossen,
- Aufzugsschächten.
Türöffnungen nach Satz 1 Nummer 1 müssen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen haben, die offen stehen darf und mit einer Feststellanlage ausgerüstet werden muss. Türöffnungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 müssen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen haben, die mit einer Feststellanlage mit Freilauffunktion auszustatten sind.
(Stand: 07.06.2023)
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