umwelt-online: VV TB - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (3)
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D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen
D 1 Allgemeines
Gemäß § 17 Abs. 3 BauO Bln enthält die Verwaltungsvorschrift eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen ( § 86a Abs. 4 BauO Bln). Diese Liste soll den am Bau Beteiligten zur Klarstellung dienen.
Einerseits werden in diese Liste Bauprodukte aufgenommen, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik zwar gibt und an die die Bauordnung auch Anforderungen nach § 3 BauO Bln stellt, aber dennoch auf Verwendbarkeitsnachweise verzichtet wird (ehemals "sonstige Bauprodukte"). Eine Verwendbarkeit der Bauprodukte i.S.d. § 16b BauO Bln muss damit materiell zwar vorliegen, jedoch ist diese nach Bauordnungsrecht nicht nachzuweisen. Hierunter fallen insbesondere Bauprodukte, die durch andere Zertifizierungs- und Zulassungssysteme abgedeckt werden (z.B. DVGW und VDE).
Andererseits werden Bauprodukte aufgenommen, für die es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 BauO Bln nicht von Bedeutung sind. Für diese Bauprodukte wird durch den Verzicht auf bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise die bauordnungsrechtlich untergeordnete Bedeutung kenntlich gemacht.
D 2 Liste nach § 86a Abs. 4 BauO Bln
D 2.1 Beispiele für Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt
D 2.2.1 Bauprodukte für den Rohbau
D 2.2.1.1 Kellerlichtschächte mit Lichtschachtöffnungen bis 1,50 m (lichtes Maß parallel zur Kellerwand) x 1,0 m (lichtes Maß normal zur Kellerwand)
D 2.2.1.2 Dränelemente
D 2.2.1.3 Außenwandausfachungen einschließlich ihrer Befestigungen mit einem Unterstützungsabstand von ≤ 1,0 m, wenn sie nicht für die Standsicherheit einer baulichen Anlage oder deren Teilen dienen
D 2.2.1.4 Mauerwerksbewehrung, die nicht für die Standsicherheit des Mauerwerks erforderlich ist
D 2.2.1.5 Hilfsstoffe für Bauwerks- und Dachabdichtungen wie z.B. Grundierungen, Deckaufstrichmittel, Trennlagen, Schutzlagen, Fugenverfüllungen sowie Hilfsstoffe für An- und Abschlüsse
D 2.2.1.6 Abdichtungen von Fassaden zum Schutz gegen Wind und Schlagregen
D 2.2.1.7 Hydrophobiermittel gegen kapillare(n) Aufnahme und Transport von Wasser mit Ausnahme solcher, die für die Erhaltung der Standsicherheit von Betonbauteilen erforderlich sind
D 2.2.1.8 Bauprodukte zur Trockenlegung von feuchten Mauern, ausgenommen Produkte, die im direkten Kontakt mit Grundwasser oder Boden aushärten
D 2.2.1.9 Schalungsplatten und Schalungstafeln sowie Schalungskörper als verlorene Schalung
D 2.2.1.10 Elastische Lager zur Auflagerung von Treppen
D 2.2.1.11 Wand- und Dachbauteile, einschließlich der Befestigungen, für eingeschossige bauliche Anlagen mit einem umbauten Raum ≤ 30 m3
D 2.2.1.12 Mehrlagige Trennschichten (z.B. "Gleitfolien") zur Ermöglichung von Relativverschiebungen zwischen Bauteilen für Verwendungen, bei denen der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Funktion des Bauprodukts keinen Einfluss auf die Standsicherheit des Tragwerks oder auf die Dichtheit des Tragwerks bezüglich der Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten hat
D 2.2.1.13 Bauprodukte, die für zusätzliche Dichtungsmaßnahmen bei Bauteilen aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand verwendet werden, z.B. Betonitmatten, Frischbetonverbundbahnen
D 2.2.1.14 Spaltenböden aus Kunststoff mit einem lichten Abstand zur tragenden Bodenplatte oder tragenden Decke von ≤ 0,5 m
D 2.2.1.15 Produkte zur Abdichtung von Fugen, Stößen und Anschlüssen von Dampfsperrbahnen und anderen Luftdichtheitsschichten (z.B. Dichtbänder, Klebebänder)
D 2.2.1.16 Trennlagen zwischen schwimmendem Estrich und Trittschalldämmschichten sowie Trennlagen zwischen Bauteilen und Bauteilen zur akustischen Entkopplung
D 2.2.1.17 Zwischenlagen mit bis zu 10 mm Dícke (Nennmaß) zwischen zwei Bauwerksteilen, die keine Auswirkung auf die Standsicherheit des Bauwerkes sowie der anliegenden Bauteile haben
D 2.2.1.18 Kleber und Dichtmassen zur Befestigung und zum Schutz von Wärmedämmplatten bei außen liegender Wärmedämmung im Erdreich (Perimeterdämmung) und Außendämmung von Dächern
D 2.2.2 Bauprodukte für den Ausbau
D 2.2.2.1 Fassadenelemente (einschließlich ihrer Befestigungen) für Außenwandbekleidungen, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt werden
D 2.2.2.2 Dachelemente (einschließlich ihrer Befestigungen) für Dacheindeckungen, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt werden
D 2.2.2.3 Innentüren einschließlich Zubehör
D 2.2.2.4 Nichttragende und nichtaussteifende Einfassungen von Fenster- und Türöffnungen, Fensterbänke und ihre Befestigungen
D 2.2.2.5 Doppelböden und Hohlböden mit einem lichten Abstand zur tragenden Decke von ≤ 0,5 m
D 2.2.2.6 Außenwandbeschichtungen mit einer Dicke bis 2 cm
D 2.2.2.7 "Bodenbeläge, die nicht für die Verwendung in Aufenthaltsräumen vorgesehen sind" gestrichen
D 2.2.2.8 Ausfachungen für Umwehrungen einschließlich Befestigungen:
D 2.2.2.9 Randdämmstreifen für Estriche
D 2.2.2.10 Träger und Schürzen für Bade- und Duschwannen
D 2.2.2.11 Abdichtungsstoffe
D 2.2.2.12 Ringdichtungen für Rohrdurchführungen und Abdichtungen von Schalungsspannstellen bei erdberührten Außenbauteilen, an die hinsichtlich des Brandschutzes keine Anforderungen gestellt werden
D 2.2.2.13 Schneefangvorrichtungen, die nicht Lasten nach DIN EN 1991-1-3:2010, Abschnitt 6.4 sowie DIN EN 1991-1-3/NA:2010, NCI zu 6.4 (1) aufnehmen
D 2.2.2.14 Bauprodukte aus mineralischen Baustoffen sowie Polymerbeton für die Bekleidung von Wänden in Innenräumen
D 2.2.2.15 Keile und Klötze zum Justieren von Bauteilen, die nicht als Lager im Sinne von DIN EN 1337-1 verwendet werden
D 2.2.2.16 Elastische Dehnungselemente für metallische Bauteile im Dach- und Wandbereich
D 2.2.2.17 Haftbrücken für Gipsputzsysteme
D 2.2.2.18 Aussteifungen von Fassadenelementen für Außenwandbekleidungen, wenn diese Aussteifungen nicht für deren Standsicherheit erforderlich sind
D 2.2.2.19 Mobile Trennwände
D 2.2.2.20 Luftdurchlässige Gewebe (Eigenlast ≤ 1,0 kg/m2) einschließlich der Befestigung, angeordnet auf einer für sich standsicheren Unterkonstruktion zur Anordnung als Windnetze an Hallen, als Bedachung an eingeschossigen Gebäuden und baulichen Anlagen oder zum Anbringen an der Außenseite. Die Unterkonstruktion muss in der Lage sein, die unter der Annahme eines luftundurchlässigen Gewebes ausgeübten Lasten sicher abzutragen.
D 2.2.2.21 Befestigungsmittel von an Wänden angebrachten Dämmprodukten im Innenbereich, ausgenommen Klebstoffe auf Kunstharzbasis
D 2.2.2.22 Kleber und/oder Dübel (Verankerungsmittel) von an Decken angebrachten Dämmstoffen im Innenbereich, wenn das Gesamtgewicht aus Wärmedämmung und Beschichtung 15 kg/m2 nicht übersteigt; ausgenommen ist die Verwendung von Klebstoffen auf Kunstharzbasis im Innenbereich
D 2.2.2.23 "Einschubtreppen mit Abschluss der Öffnung" gestrichen in der VV TB Bln vom 10. Juli 2020 -
D 2.2.2.24 Produkte zur Schallabsorption, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt werden
D 2.2.3 Bauprodukte der Haustechnik
D 2.2.3.1 Flammenkatalysatoren
D 2.2.3.2 "Öl-Nassbrenner" gestrichen -
D 2.2.3.3 Lüftungsleitungen einschließlich Zubehör
D 2.2.3.4 Vorgefertigte Installationsschächte und -kanäle einschließlich ihrer Revisionsöffnungen
D 2.2.3.5 Ummantelungen und Verkleidungen von Abgasanlagen zum Freien einschließlich zugehöriger Unterkonstruktionen sowie Abdeckplatten und Fugendichtungen für Mündungen von Abgasanlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen nach DIN 4102-4:2016-05, Abschnitt 4
D 2.2.3.6 Nicht abgasberührte untergeordnete Zubehörteile von Abgasanlagen (Bauteile für Kondensatableitung oder Hinterlüftung, Abstandshalter, Wandbefestigungen u. ä.)
D 2.2.3.7 Befestigungsmittel für Rohrummantelungen
D 2.2.3.8 Latent-Wärmespeicherelemente aus gekapseltem Calcium-Chlorid (CaCl2 x 6 H2O) für Fußbodenheizungen, soweit die Kapselung baustoffmäßig für den Verwendungszweck geeignet ist
D 2.2.3.9 Abschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung in notwendigen Treppenräumen, die nicht zur Rauchfreihaltung, sondern der Entrauchung nach Evakuierung dienen, sowie deren Vorrichtung zum Öffnen
D 2.2.3.10 Heiz- und Kühlflächen an Decken und Wänden
D 2.2.3.11 Heizkörperabdeckungen
D 2.2.3.12 Bauteile, außerhalb von Gebäuden, für die Be- und Entlüftung der Gebäude- und Grundstücksentwässerung (ausgenommen Belüftungsventile nach DIN EN 12380)
D 2.2.3.13 Tageslichtführungssysteme mit Querschnittsflächen ≤ 0,4 m2
D 2.2.4 Bauprodukte für Deponien
D 2.2.4.1 Entwässerungsrohre für Deponieabdichtungen
D 2.2.4.2 Dränelemente für Deponieabdichtungen
D 2.2.4.3 Dichtungselemente für Deponieabdichtungen
D 2.2.4.4 Schutzschichten für Deponie-Dichtungselemente
D 2.2.5 Bauprodukte für die Instandsetzung
D 2.2.5.1 Bauprodukte zur Instandsetzung von Bauwerksabdichtungen sowie der zugehörigen Einbauteile, ausgenommen Produkte, die im direkten Kontakt mit Grundwasser oder Boden aushärten
D 2.2.5.2 Bauprodukte zur Instandsetzung von Dachabdichtungen sowie der zugehörigen Einbauteile
D 2.2.6 Andere Bauprodukte
D 2.2.6.1 Bauteile für Wasserbecken mit Inhalten ≤ 100 m3
D 2.2.6.2 Drucklose Behälter bis 50 m3 Rauminhalt und bis 3 m Höhe zur Lagerung von Regen- und Trinkwasser
D 2.2.6.3 Muster- und Rastergeber und Abstandhalter für Pflasterungen
D 2.2.6.4 Stützelemente zur Verwendung bei Geländesprüngen bis zu 1,0 m Höhe
D 2.2.6.5 Bauteile aus Kunststoffen für Wasserrutschen bis zu 2,0 m Höhe
D 2.2.6.6 Starre und flexible Schüttgutsilos bis 3 m3 Rauminhalt und bis 3 m Höhe (Oberkante des Silos über Gelände)
D 2.2.6.7 Nichtbegehbare Abdeckungen für Behälter, unter denen sich keine Verkehrsflächen befinden und die nicht der Standsicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen dienen. Die Abdeckungen dürfen einem maximalen Innendruck von 50 mbar ausgesetzt sein.
D 2.2.6.8 Bauprodukte für gebäudeunabhängige Solaranlagen im öffentlich unzugänglichen Bereich mit einer Höhe bis zu 3 m
D 3 Technische Dokumentation nach § 86a Abs. 2 Nr. 6 BauO Bln
In Bezug auf die Wesentlichen Merkmale eines Bauproduktes, die von der der CE-Kennzeichnung zugrundeliegenden harmonisierten technischen Spezifikation erfasst sind, ist die CE-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung (Art. 8 Abs. 3 UAbs. 1 EU-BauPVO). Ansonsten sind weitere freiwillige Angaben zu dem Produkt möglich. In diesem Fall ist deren Korrektheit in einer technischen Dokumentation darzulegen. Hierzu kann es je nach Produkt, Einbausituation und Verwendungszweck erforderlich sein, in der Technischen Dokumentation anzugeben, welche technische Regel der Prüfung zugrunde gelegt wurde sowie ob und welche Stellen eingeschaltet wurden. Zum Beispiel kann es insbesondere sinnvoll sein, eine entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierte Stelle einzuschalten, sofern es keine anwendbare, anerkannte technische Regel gibt oder eine entsprechend Art. 43 EU-BauPVO qualifizierte Stelle, sofern lediglich eine unabhängige Drittprüfung anhand einer anwendbaren technischen Regel durchgeführt werden soll.
______
1) -
2) -
3) nach EAD/ETAG/CUAP
4) -
5) Hinweis: Bei Verwendung über Verkehrsflächen, die durch herabfallende Glasteile gefährdet werden können (Überkopfverglasung), sind die Bestimmungen von Abschnitt a 1.2.7 zu beachten.
6) Heizseitig Warmwasser als Wärmeträgermedium
7) Für Leckanzeiger bzw. Leckageerkennungssystem gibt es für die Anwendung in Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt > 55°C, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind, eine technische Spezifikation nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Die Verwendung bereits in Verkehr gebrachter Bauprodukte bleibt unberührt.
8) -
9) Ausgenommen sind Leckdetektoren für Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind.
10) -
SiTrR Bln - Richtlinie für Sicherheitstreppenräume in Standardgebäuden | Anhang A |
Archiv AV SiTrR Bln - Ausführungsvorschriften über den Bau von Sicherheitstreppenräumen2017
Siehe auch: " Merkblatt Innenliegender Sicherheitstreppenraum in Gebäuden unterhalb der Hochhausgrenze Einvernehmliche Abweichungstatbestände"
1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie konkretisiert den Bau und Betrieb von Sicherheitstreppenräumen ( § 33 Absatz 2 Satz 3 BauO Bln) in Standardgebäuden; Sicherheitstreppenräume in Hochhäusern regelt die Muster-Hochhaus-Richtlinie.
2 Allgemeine Anforderungen
Sicherheitstreppenräume nach dieser Richtlinie dürfen nur in Gebäuden ausgeführt werden, deren Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind. Wände dieser Sicherheitstreppenräume müssen nichtbrennbar sein. Die maximale Anzahl der Nutzungseinheiten je Geschoss ist bei Sicherheitstreppenräumen nach Nr. 3 auf acht Nutzungseinheiten begrenzt.
3 Sicherheitstreppenräume
3.1 Außenliegende Sicherheitstreppenräume
Sicherheitstreppenräume sind außenliegend, wenn vor deren Türen offene Gänge so angeordnet sind, dass Rauch ungehindert ins Freie abziehen kann. Zur Belichtung der Sicherheitstreppenräume sind nur feste Verglasungen zulässig. Außenliegende Sicherheitstreppenräume dürfen nur Öffnungen
haben. Öffnungen nach Satz 3 Nr. 1 müssen dicht- und selbstschließende Türen haben. Der Abstand zwischen der Tür zum Sicherheitstreppenraum und der Tür zum offenen Gang muss mindestens 1,5 m betragen. Bei einem nicht dreiseitig offenen Gang muss der Abstand der Tür zum Sicherheitstreppenraum zu anderen Öffnungen mindestens 3 m betragen. Ausgangstüren ins Freie müssen manuell zu betätigende Feststellvorrichtungen haben.
3.2 Innenliegende Sicherheitstreppenräume
Sicherheitstreppenräume sind innenliegend, wenn sie nicht den Anforderungen von Nr. 3.1 Satz 1 entsprechen. Alle Teile der Treppen innenliegender Sicherheitstreppenräume einschließlich der Treppengeländer und Bodenbeläge sowie Ausstattungsgegenstände, wie Briefkastenanlagen und Informationstafeln, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Innenliegende Sicherheitstreppenräume dürfen nur Öffnungen zu
haben. Öffnungen nach Satz 3 Nummer 1 und 2 müssen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen haben; sie dürfen offenstehen, wenn sie eine Feststellanlage haben. Ausgangstüren ins Freie müssen manuell zu betätigende Feststellvorrichtungen haben. Innenliegende Sicherheitstreppenräume müssen an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung gemäß § 35 Absatz 8 Satz 4 BauO Bln haben. Abschlüsse dieser Öffnungen müssen bei Auftreten von Rauch automatisch öffnen. Die manuellen Bedienungs- und Auslösestellen sind gut sichtbar mit der Bezeichnung "RAUCHABZUG" zu versehen. Innenliegende Treppenräume ohne Fenster müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Für jeden innenliegenden Treppenraum ist eine Steigleitung "trocken" erforderlich. Die Steigleitungen sind mit Entnahmestellen in jedem notwendigen Flur oder Vorraum im Bereich der Tür zum Treppenraum an der Seite des Türdrückers anzuordnen.
4 Notwendige Flure; Vorräume von Kellergeschossen
Notwendige Flure und Vorräume müssen mindestens 3 m lang und 1,20 m breit sein. Sie dürfen eine Länge von 15 m nicht überschreiten ( § 36 Absatz 3 Satz 4 BauO Bln) und müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Wände notwendiger Flure und Vorräume müssen raumabschließend sein und die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile haben. Notwendige Flure und Vorräume dürfen nur Öffnungen zu
haben. Öffnungen nach Satz 4 Nr. 1, 3 und 4 müssen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen mit einer Feststellanlage mit Freilauffunktion haben. Die Öffnungen nach Satz 4 Nr. 5 müssen zusätzlich zu den Fahrschachttüren rauchdichte und selbstschließende Türen haben, die offenstehen dürfen, wenn sie rauchmeldergesteuerte Feststellanlagen haben.
5 Aufzüge
Aufzüge sind in eigenen Fahrschächten zu führen. Jeder Aufzug ist mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, so dass der Aufzug bei Auftreten von Rauch im Fahrschacht in das Erdgeschoss fährt und dort mit geöffneter Tür außer Betrieb geht. Türen vor Aufzugsschächten müssen sich von der Aufzugsschachtseite öffnen lassen.
6 Brandschutzordnung
In jeder Nutzungseinheit müssen Hinweise für das Verhalten im Brandfall dauerhaft sichtbar vorgehalten werden. Darin ist auch das Verbot des Abstellens von brennbaren Gegenständen in notwendigen Fluren, Vorräumen und Treppenräumen zu verankern.
Wohnformen-Richtlinie Berlin Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung |
Anhang B |
Erwägungsgründe:
Mit der Wohnformen-Richtlinie Berlin reagiert das Bauordnungsrecht auf den demografischen Wandel, der eine wachsende Anzahl pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen zur Folge hat.
Im Zuge der gesellschaftlichen Veränderungsprozesse sind - entsprechend des im Sozialrecht verankerten Grundsatzes "ambulant vor stationär" - in den letzten Jahren bundesweit, insbesondere auch in Berlin, neue betreute Wohnformen im Pflege- und im Behindertenbereich entstanden, die die bisherigen klassischen Wohnformen (stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungserbringung in der Einzelhäuslichkeit) ergänzen.
Zu den neuen betreuten Wohnformen gehören insbesondere die ambulant betreuten Wohngemeinschaften. Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, die sich für das gemeinschaftliche Leben in einer Wohngemeinschaft entscheiden, räumen der selbstbestimmten, normalen und teilhabeorientierten Lebensführung einen besonderen Stellenwert ein.
In den betreuten Wohnformen können bestimmte Zielgruppen leben wie etwa demenziell erkrankte Menschen, Wachkomapatienten, Langzeitbeatmungsbedürftige, AIDS-Patienten oder Menschen mit geistiger, körperlicher und/ oder mehrfacher Behinderung. Es gibt auch gemischte Wohnformen, in den Hilfebedürftige und nicht hilfebedürftige Personen zusammenleben.
Nach dem Bauordnungsrecht müssen bauliche Anlagen so beschaffen sein, dass sich bei einem Brand in einem Gebäude die Personen selbst retten können. Bei Wohngebäuden wird davon ausgegangen, dass einzelne Personen, die wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen oder Behinderungen nicht zur Selbstrettung fähig sind, durch ihre Mitbewohner gerettet werden.
Wohnen in einem Gebäude oder einer Wohnung Personen, die überwiegend nicht zur Selbstrettung fähig sind, erhöht sich das Risiko. Hier muss durch zusätzliche bauliche und betriebliche Maßnahmen die Personenrettung unterstützt werden.
Das Bauordnungsrecht hat die Pflicht, einen angemessenen Rahmen an Mindestanforderungen zum Brandschutz zu schaffen.
Daher soll den Berliner Bauaufsichtsbehörden mit dieser Richtlinie eine ermessenssteuernde Verwaltungsvorschrift an die Hand gegeben werden, die nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 BauO Bln für bestimmte Wohnformen mit bis zu jeweils 16 Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung gilt.
Für Wohnformen im Sinne dieser Richtlinie
Nach § 51 Absatz 1 Satz 1 und 2 BauO Bln können im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen besondere Anforderungen gestellt und Erleichterungen gewährt werden. Die möglichen besonderen Anforderungen und Erleichterungen werden in dieser Richtlinie für den Regelfall beschrieben.
Das Brandschutzkonzept der Richtlinie unterscheidet nach den Sonderbautatbeständen des § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a, b und c BauO Bln. Es berücksichtigt die Präsenz von Pflege- und Betreuungskräften (auch Nachtwachen), Angehörigen und ehrenamtlichen Personen.
In den Fällen der Buchstaben a und b soll die Rettung dieser Personen hauptsächlich dadurch unterstützt werden, dass diese ausreichend lange in einem sicheren Bereich verbleiben oder dass diese Personen einen sicheren Bereich aufsuchen können. Dafür sieht das Brandschutzkonzept der Richtlinie alternativ eine Bereichs- oder Zellenlösung vor.
Im Falle des Buchstaben c beschreibt die Richtlinie, unter welchen Voraussetzungen keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen und deshalb ein zweiter baulicher Rettungsweg nicht erforderlich ist.
Ob gegebenenfalls andere Brandschutzkonzepte den örtlichen Gegebenheiten oder Planungsabsichten besser gerecht werden und ebenso geeignet sind, die bauordnungsrechtlich vorgegebenen Schutzziele zu erfüllen, ist einzelfallbezogen zu entscheiden. Das Brandschutzkonzept soll sich jedoch grundsätzlich am Sicherheitsniveau und den Zielsetzungen dieser Richtlinie orientieren.
1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen im Sinne von § 51 Absatz 1 Satz 1 und 2 BauO Bln für Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 BauO Bln, in denen jeweils bis zu 16 Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung wohnen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Wohnungen, insbesondere für Wohngemeinschaften, oder um Einrichtungen handelt.
In den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen Wohnungen sowie Einrichtungen wie
wenn dort nicht mehr als 16 Personen betreut oder gepflegt werden.
Nicht in den Anwendungsbereich fallen Nutzungseinheiten, in denen Pflege oder Betreuung in der Ehe und Familie erbracht wird.
Nutzungseinheiten im Sinne dieser Richtlinie dienen dem Zweck der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist.
Pflege und Betreuung im Sinne von Satz 4 liegen nicht vor, wenn neben dem Raum zum Wohnen lediglich geringfügige allgemeine Betreuungsleistungen (Serviceleistungen) zur Verfügung gestellt bzw. vorgehalten werden und das Entgelt hierfür im Verhältnis zum Entgelt für den Raum zum Wohnen nur von untergeordneter Bedeutung ist. Als geringfügige Serviceleistungen kommen beispielsweise hauswirtschaftliche Versorgung, Verpflegung oder allgemeine Dienstleistungen wie Notruf- oder Hausmeisterdienste, Informations- und Beratungsleistungen oder die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen in Betracht.
Nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a BauO Bln greift die Sonderbaueigenschaft erst ab 9 Personen mit Pflege- und Betreuungsbedarf.
Nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe b BauO Bln sind Nutzungseinheiten für Personen mit Intensivpflegebedarf, z.B. Menschen mit apallischem Syndrom ("Wachkoma") oder mit Langzeitbeatmungsbedarf, Sonderbauten. Dies ist in der besonders eingeschränkten Selbstrettungsfähigkeit dieser Personen bzw. der in diesen Wohnformen häufig anzutreffenden technischen Hilfsmittel begründet. Auch die Sonderbaueigenschaft des Buchstaben b setzt voraus, dass die Wohnform zum Zwecke der Pflege oder Betreuung gegründet worden ist. Deshalb haben Nutzungseinheiten, in denen ein Paar bereits lebt und nur aufgrund eines Unfalls ein Partner intensivpflegebedürftig wird, keine Sonderbaueigenschaft.
Ein Sonderbau im Sinne von § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe c BauO Bln liegt vor, wenn mehrere Nutzungseinheiten zum Zweck der Pflege oder Betreuung an einem gemeinsamen Rettungsweg liegen, der in der Addition für insgesamt mehr als 16 pflegebedürftige oder behinderte Personen bestimmt ist. Bei der Beurteilung der Sonderbaueigenschaft des Buchstaben c werden nur die Nutzungseinheiten betrachtet, die zum Zweck der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung gegründet wurden und auf einen gemeinsamen baulichen Rettungsweg angewiesen sind. Bei der Ermittlung der Personenzahl nach Buchstabe c bleiben Nutzungseinheiten, in denen Pflege oder Betreuung in der Ehe und Familie erbracht wird, unberücksichtigt. Erdgeschosswohnungen, die über einen eigenen Ausgang unmittelbar ins Freie führen, bleiben bei der Addition unberücksichtigt.
2 Bauliche Anforderungen, Rettungswege
2.1 Allgemeines
Soweit in dieser Richtlinie nichts anderes geregelt ist, genügen die Anforderungen, die die Bauordnung für Berlin an Wohnungen und Wohngebäude stellt. Soweit in bestehenden Wohnungen Nutzungseinheiten im Sinne dieser Richtlinie eingerichtet werden, sind in der Regel keine Anforderungen an Bauteile zu stellen, die über die Anforderungen dieser Richtlinie hinausgehen.
2.2 Anforderungen an Bauteile
In Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a und b BauO Bln sind Bereiche nach 2.2.1 oder Zellen nach 2.2.2 zu bilden. Eine Ausbildung von Bereichen oder Zellen ist in Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a BauO Bln nicht erforderlich, wenn
2.2.1 Bereichslösung
In Nutzungseinheiten sind mindestens zwei Bereiche mit jeweils höchstens acht Betten zu bilden; eine Teilung in möglichst gleich große Bereiche ist anzustreben. Die Bereiche müssen von einander durch Wände oder Decken getrennt sein, die als raumabschließende Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Gebäudes haben, jedoch müssen sie mindestens feuerhemmend sein. § 29 Absatz 4 und 5 BauO Bln gilt entsprechend.
2.2.2 Zellenlösung
Bei der Zellenlösung sind die Wände und Decken der Schlafräume als raumabschließende Bauteile mindestens feuerhemmend auszubilden; dies gilt nicht für Außenwände. Türen in den Schlafraumwänden müssen, außer zu zugehörigen Sanitärräumen, dicht- und selbstschließend sein.
2.3 Rettungswege
Für Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 BauO Bln ist ein baulicher Rettungsweg ausreichend, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen ( § 33 Absatz 3 Satz 2 BauO Bln). Dies ist bei Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a BauO Bln gegeben, wenn die baulichen Voraussetzungen nach Nr. 2.2 erfüllt sind; werden dabei Bereiche nach Nr. 2.2.1 ausgebildet, müssen die Rettungswege nach § 33 Absatz 1 BauO Bln von jedem Bereich unmittelbar erreichbar sein. In Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe b BauO Bln mit mehr als sechs Personen ist ein zweiter baulicher Rettungsweg erforderlich. In den Fällen nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe c BauO Bln bestehen bis zu 24 Personen in der Regel keine Bedenken wegen der Personenrettung insbesondere bei Nutzungseinheiten, die
2.4 Notwendige Flure
Notwendige Flure im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 BauO Bln sind innerhalb der Nutzungseinheit nicht erforderlich.
3 Rauchwarnmelder
In Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a und b BauO Bln müssen alle Aufenthaltsräume und Flure miteinander vernetzte geeignete Rauchwarnmelder haben, die ständig betriebsbereit sind.
4 Feuerlöscher
In Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a und b BauO Bln muss mindestens ein Feuerlöscher vorhanden sein.
5 Information über Verhalten im Brandfall
In Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a und b BauO Bln muss an geeigneter Stelle eine Information über Verhalten im Brandfall angebracht sein.
LöRüRL - Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe Fassung August 1992 (DIBT 5/1992 S.160) |
Anhang C VV TB Bln 2022 |
1 Schutzziel und Bemessungsgrundlagen
1.1 Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Gewässer vor verunreinigtem Löschwasser, das beim Brand eines Lagers wassergefährdender Stoffe anfällt. Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie abgestufte Anforderungen zur Begrenzung der Risiken.
1.2 Das Erfordernis der Rückhaltung verunreinigten Löschwassers ergibt sich ausschließlich aus dem Besorgnisgrundsatz des Wasserrechts ( § 19g Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG) In Verbindung mit der Regelung des § 3 Nr. 4 Muster-VAWS 0. Danach muss im Schadensfall anfallendes Löschwasser, das mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein kann, zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden können. Dem wird entsprochen, wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt sind. 1.
Die Richtlinie geht für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 1 von einer vollständigen Rückhaltung des empirisch belegten Volumens des anfallenden Löschwassers aus. Wegen des höheren Gefährdungspotentials wird für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 2 ein Sicherheitszuschlag für die Auffangkapazität von 50 % und für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 3 von 100 % angesetzt.
1.3 In der Ermittlung des Volumens des zurückzuhaltenden Löschwassers sind die folgenden Parameter eingegangen und finden in der Richtlinie Berücksichtigung:
1.4 Eine Löschwasser-Rückhaltung für Lager wassergefährdender Stoffe ist nicht erforderlich, wenn
1.5 Eine Löschwasserrückhaltung ist nicht erforderlich für das Lagern von Calciumsulfat und Natriumchlorid.
1.6 Andere Anforderungen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe - Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern (TRGS 514) 2 - sowie des Brand- und Explosionsschutzes nach der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten - Allgemeine Sicherheitsanforderungen (TRbF 100 Anm.: jetzt TRbF 20) 3 - bleiben unberührt.
2 Geltungsbereich
2.1 Diese Richtlinie gilt für bauliche Anlagen (s. Abschn. 3.1), in oder auf denen wassergefährdende Stoffe
gelagert (s. Abschn. 3.4) werden.
Werden wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklasse zusammen gelagert, so gilt für die Feststellung, ob die bauliche Anlage dem Geltungsbereich unterliegt,
Die auf eine Wassergefährdungsklasse umgerechneten Mengen sind zu addieren.
2.2 Diese Richtlinie findet keine Anwendung
2.3 Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf das Lagern von
3 Begriffe
3.1 Bauliche Anlagen
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch Lagerflächen und -plätze im Freien
3.2 Wassergefährdende Stoffe
Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Sie werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit in folgende Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft:
WGK 1: | schwach wassergefährdende Stoffe |
WGK 2: | wassergefährdende Stoffe |
WGK 3: | stark wassergefährdende Stoffe |
Die Einstufung von wassergefährdenden Stoffen in Wassergefährdungsklassen (WGK) bestimmt sich nach den Vorschriften des Wasserrechts 4.
3.3 Brennbare Flüssigkeiten
Brennbare Flüssigkeiten sind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35 °C weder fest noch salbenförmig sind und bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 3 bar haben. Dieses sind nicht nur Stoffe, die den Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten ( VbF (jetzt BetrSichV)) unterliegen, sondern auch solche brennbaren Flüssigkeiten, die zwar nicht den Bestimmungen der VbF (jetzt BetrSichV) unterliegen, aber unter den im Satz 1 genannten Voraussetzungen einen Flammpunkt besitzen und zur Brandbelastung beitragen.
3.4 Lagern
Lagern ist das Vorhalten von Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung.
3.5 Transportbedingtes Zwischenlagern
Transportbedingtes Zwischenlagern ist immer dann gegeben, wenn im Verlauf der Beförderung zeitweilige Aufenthalte an Stellen entstehen, die nicht für ein regelmäßiges Bereitstellen bestimmt sind.
3.6 Produktionsgang
Der Produktionsgang umfasst das gesamte Herstellungsverfahren einschließlich Be- und Verarbeitung innerhalb eines Betriebes oder Werksgeländes. Zum Produktionsgang gehört auch das Bereitstellen der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Ausgangsprodukte, das kurzfristige Abstellen von Zwischen- und Endprodukten sowie die innerbetriebliche Beförderung.
Die für den Fortgang der Arbeit im Produktionsgang erforderliche Menge an Ausgangsprodukten ist in der Regel durch den Bedarf einer Tagesproduktion begrenzt.
Als kurzfristig abgestellt gelten Stoffe nur solange, wie es sich aus dem Fortgang des Produktionsprozesses verfahrenstechnisch zwingend ergibt. Für Endprodukte soll dieser Zeitraum in der Regel einen Tag nicht überschreiten.
Eine Überschreitung der vorstehend in Satz 3 genannten Mengen und in Satz 4 genannten Zeiträume unterbricht den Produktionsgang und erfüllt den Begriff des Lagerns nach Abschnitt 3.4.
3.7 Arbeitsgang
Der Arbeitsgang umfaßt Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Abfällen oder Umfüllen, sofern diese Tätigkeiten nicht Bestandteil des Produktionsganges sind.
Die für den Fortgang der Arbeit im Arbeitsgang erforderliche Menge an Stoffen ist in der Regel eingehalten, wenn sie den Bedarf eines Arbeitstages nicht überschreitet.
3.8 Lager
Ein Lager ist ein Gebäude, ein Bereich oder ein Raum in einem Gebäude oder ein Bereich im Freien, das/der dazu bestimmt ist, Stoffe sowie Stoffe in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gefäßen und in ortsfesten oder ortsbeweglichen Behältern zum Lagern aufzunehmen.
3.9 Lagerabschnitt
Ein Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der
getrennt ist.
3.10 Lagermenge
Die Lagermenge ist die Menge aller wassergefährdenden Stoffe zuzüglich aller zur Brandbelastung beitragenden Stoffe in einem Lagerabschnitt.
3.11 Lagerguthöhe
Die Lagerguthöhe ist der Abstand zwischen dem Fußboden und der Oberkante der obersten Lagerguteinheit.
3.12 Löschwasser-Rückhalteanlagen
Löschwasser-Rückhalteanlagen sind Anlagen, die dazu bestimmt und geeignet sind, das bei einem Brand anfallende verunreinigte Löschwasser bis zu einer Entsorgung aufzunehmen.
Als Löschwasser-Rückhalteanlagen gelten offene oder geschlossene Becken, Gruben oder Behälter sowie sonst anders genutzte Räume und Flächen sowie Einrichtungen (wie Teile von Grundstücksentwässerungsanlagen), sofern diese geeignet sind, verunreinigtes Löschwasser aufzunehmen, wie Auffangräume nach TRbF.
3.13 Sicherheitskategorien
Sicherheitskategorien sind Klassierungsstufen, die sich aus der Art der Feuerwehr, den Anforderungen an die Brandmeldung und der Ausstattung mit einer automatischen Feuerlöschanlage ergeben. Sie werden wie folgt unterschieden:
Sicherheitskategorie K 1:
Sicherheitskategorie K 2:
Sicherheitskategorie K 3:
Sicherheitskategorie K 4:
3.14 Werkfeuerwehr
Werkfeuerwehr im Sinne dieser Richtlinie ist eine anerkannte Werkfeuerwehr, die jederzeit spätestens 5 Minuten nach der Alarmierung in mindestens Gruppenstärke die Brandstelle erreicht.
4 Allgemeine Anforderungen
4.1 Grundanforderungen
4.1.1 Bei Lagerabschnitten mit einer zulässigen Lagermenge von nicht mehr als 200 t von Stoffen der Wassergefährdungsklasse WGK 1 ist eine Rückhaltung von Löschwasser nicht erforderlich, wenn die übrigen Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.
Satz 1 gilt auch für Lagerabschnitte, in denen neben Stoffen der Wassergefährdungsklasse WGK 1 auch Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 2 mit einem Anteil von nicht mehr als 5 % gelagert werden. Für die Feststellung der zulässigen Gesamtlagermenge ist dann Abschnitt 2.1, zweiter Absatz, sinngemäß anzuwenden.
4.1.2 Lager im Freien mit einer Größe von mehr als 1600 m2 sollen eine Feuerwehr-Umfahrt haben.
4.1.3 Offene Löschwasser-Rückhalteanlagen müssen für die Einsatzkräfte der Feuerwehr erreichbar sein.
4.2 Löschwasser-Rückhalteanlagen
4.2.1 Zur Aufnahme des verunreinigten Löschwassers ist eine ausreichend bemessene Löschwasser-Rückhalteanlage anzuordnen 5.
4.2.2 Soweit mehreren Lagerabschnitten eine gemeinsame Löschwasser-Rückhaltung zugeordnet wird, richtet sich deren Volumen nach dem größten sich aus den Berechnungen für die einzelnen Lagerabschnitte ergebenden Rückhaltevolumen. Sofern Auffangräume für Stoffe aufgrund von Rechtsvorschriften (nach VbF oder VAwS) als Löschwasser-Rückhalteanlagen mitbenutzt werden können, müssen deren erforderliche Volumina zu dem Löschwasser-Rückhaltevolumen hinzugerechnet werden.
4.2.3 Löschwasser-Rückhalteanlagen sind so anzuordnen oder einzurichten, daß eine Überfüllung rechtzeitig erkannt werden kann.
4.2.4 Boden und Wände von Löschwasser-Rückhalteanlagen müssen bis zum Zeitpunkt der Entsorgung ausreichend dicht sein. Dieses gilt als erfüllt z.B. bei der Verwendung von Stahl oder von wasserundurchlässigem Beton nach DIN 1045 mit einer Dicke von 20 cm.
4.2.5 Es ist dafür Sorge zu tragen, daß verunreinigtes Löschwasser, welches abgeleitet wird, nicht zur Brandausbreitung beitragen kann.
4.2.6 Wird die Verbindung eines Lagerabschnitts zu einer Löschwasser-Rückhalteanlage außerhalb des Gebäudes offen hergestellt, so dürfen die Löschmaßnahmen der Feuerwehr dadurch nicht beeinträchtigt werden.
4.3 Lagern von Stoffen unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen
Beim Lagern von Stoffen unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen bestimmt sich die zulässige Lagermenge, die zulässige Fläche des Lagerabschnitts sowie das Volumen der erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlage nach der jeweils höchsten Wassergefährdungsklasse der Stoffe. Ein Anteil
bleibt hierbei unberücksichtigt; Abschnitt 2.1 (Geltungsbereich) bleibt unberührt.
5 Lagern von Stoffen in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gefäßen und ortsbeweglichen Behältern mit Fassungsvermögen bis 3000 l und als Schüttgüter in Gebäuden
5.1 Allgemeine Anforderungen
5.1.1 In mehrgeschossigen Gebäuden ist in der Sicherheitskategorie K 1, mit Ausnahme des Erdgeschosses, ein Lagern wassergefährdender Stoffe nicht zulässig.
5.1.2 Lager der Sicherheitskategorien K 2 und K 3 sind mit automatischen Brandmeldeanlagen auszurüsten.
5.2 Wände und Decken
Die Lagerabschnitte sind gegenüber anderen Lagerabschnitten, anderen Räumen oder Gebäuden durch feuerbeständige Wände und Decken aus nicht-brennbaren Baustoffen (F 90-A) abzutrennen; bei Lagerabschnitten mit einer Fläche von mehr als 1600 m2 erfolgt diese Abtrennung durch feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) und durch Brandwände.
5.3 Lagern, Lagermenge, Lagerabschnitt und Löschwasser-Rückhalteanlagen
5.3.1 Beim Lagern von Stoffen
bestimmen sich für erdgeschossig angeordnete, eingeschossige Lagerabschnitte die zulässige Lagermenge und die zulässige Fläche des Lagerabschnitts nach Tabelle 1.
5.3.2 Für nicht erdgeschossig angeordnete oder für mehrgeschossige Lagerabschnitte ergibt sich in den Sicherheitskategorien K 2, K 3 und K 4 die zulässige Lagermenge und die zulässige Fläche des Lagerabschnitts durch Multiplikation der Werte der Tabelle 1 mit folgenden Abminderungsfaktoren:
- | in Gebäuden mit zwei Geschossen: | 0,7 |
- | in Gebäuden mit drei Geschossen: | 0,6 |
- | in Gebäuden mit mehr als drei Geschossen: | 0,5 |
5.3.3 Beim Lagern von brennbaren Flüssigkeiten, die der VbF unterliegen, bestimmen sich die zulässige Lagermenge und die zulässige Lagerfläche des Lagerabschnitts nach den Regelungen der VbF und den TRbF. Die Bemessung der erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlagen für diese Lager bestimmt sich nach Tabelle 2.
5.3.4 Die Bemessung der erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlagen für Lagerguthöhen bis 12 m bestimmt sich nach Tabelle 2, für Lagerguthöhen über 12 m nach Tabelle 3.
5.3.5 Die Richtlinie berücksichtigt für das Lagern von Stoffen, außer in den Fällen des Abschnitts 7.2, nicht die Anordnung von nichtautomatischen Feuerlöschanlagen. Inwieweit die Anordnung derartiger Anlagen bei der Beurteilung der zulässigen Lagerguthöhe, der zulässigen Lagerfläche, der zulässigen Lagermenge und des erforderlichen Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage begünstigend berücksichtigt werden kann, muß die Genehmigungsbehörde mit der zuständigen Brandschutzdienststelle im Einzelfall entscheiden.
5.3.6 Wird bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten Schaum als Löschmittel erforderlich, kann Abschnitt 7.2.2 sinngemäß angewendet werden.
Tabelle 1 Zulässige Lagermenge und zulässige Fläche von Lagerabschnitten
1 | 2 | 3 | 4 |
Sicherheitskategorie | Zulässige Lagermenge sowie zulässige Fläche des Lagerabschnitts bei Lagerdichten von 0,7 bis 1,2t/m2 für | ||
WGK 1 in t bzw. m2 |
WGK 2 in t bzw. m2 |
WGK 3 in t bzw. m2 |
|
K l | 200 | 50 | 50 |
K 2 | 800 | 400 | 200 |
K 3 | 1200 | 800 | 600 |
K 3 (2 Staffeln) | 1600 | 1000 | 800 |
K 3 (Zug) | 2000 | 1200 | 1000 |
K 4 | 4000 | 3000 | 2400 |
Bei einer Lagerdichte unter 0,7 t/m2 sind die angegebenen Werte für die Fläche mit dem Faktor 1,3 zu multiplizieren; bei einer Lagerdichte von mehr als 1,2 t/m2 sind die angegebenen Werte für die Fläche mit dein Faktor 0,5 zu multiplizieren. |
Tabelle 2 Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage bei Lagerguthöhen bis zu 12 m
1 | 2 | 3 |
Fläche des Lagerabschnitts | Erforderliches Volumen der Löschwasser- Rückhalteanlage für WGK 1 in den Sicherheitskategorien |
|
in m2 | K 1/K 2 in m3 |
K 3/K 4 in m3 |
25 | 6 | 6 |
50 | 12 | 12 |
75 | 18 | 18 |
100 | 25 | 25 |
150 | 45 | 40 |
200 | 70 | 55 |
250 | 100 | 70 |
300 | 135 | 90 |
400 | 200 | 125 |
500 | 250 | 150 |
600 | 300 | 150 |
700 | 350 | 150 |
800 | 400 | 150 |
900 | 450 | 150 |
≥ 1000 | 500 | 150 |
Beim Lagern von Stoffen der WGK 2 sind die angegebenen Werte für das Volumen mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, beim Lagern von Stoffen der WGK 3 mit dem Faktor 2.
Ergeben sich aus der tatsächlichen Fläche des Lagerabschnitts Zwischenwerte, so darf bei der Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage interpoliert werden. Dies gilt auch, wenn die Fläche des Lagerabschnitts weniger als 25 m2 beträgt. |
Tabelle 3 Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage bei Lagerguthöhen von mehr als 12 m
Lagerguthöhe in m |
Erforderliches Volumen der Löschwasser-Rückhalteanlage für WGK 1 in m3 |
12 < h ≤ 18 | 175 |
18 < h ≤ 24 | 225 |
24 < h ≤ 32 | 275 |
32 < h ≤ 40 | 325 |
Beim Lagern von Stoffen der WGK 2 sind die angegebenen Werte für das Volumen mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, beim Lagern von Stoffen der WGK 3 mit dem Faktor 2. |
6 Lagern von Stoffen in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gefäßen und ortsbeweglichen Behältern mit Fassungsvermögen bis 3000 l und als Schüttgüter im Freien
6.1 Allgemeine Anforderungen
6.1.1 Die Branderkennung und Brandmeldung muß bei Lagern der Sicherheitskategorien K 2 und K 3 durch eine stündliche Kontrolle mit Meldemöglichkeit (wie Telefon, Feuermelder, Funkgeräte etc.) gewährleistet sein; es sei denn, es ist eine nachweislich geeignete automatische Brandmeldeanlage installiert.
6.1.2 Die zulässige Lagermenge und die zulässige Fläche des Lagerabschnitts bestimmen sich nach Abschnitt 5.3 und nach Tabelle 1. Sofern die Lagerflächen während 24 Stunden je Tag ständig betrieben oder nachweislich ständig durch Personen überwacht werden oder wenn eine für das Lagern im Freien nachweislich geeignete automatische Brandmeldeanlage installiert wird, sind die Werte für die Sicherheitskategorie K 2 mit dem Faktor 1,5 und für die Sicherheitskategorie K 3 mit dem Faktor 2,0 zu multiplizieren. Die Werte für die Sicherheitskategorie K 4 gelten nur bei Installation einer für das Lagern im Freien nachweislich geeigneten automatischen Feuerlöschanlage und automatischen Brandmeldeanlage.
6.1.3 Eine Lagerung im Freien liegt auch dann vor, wenn das Lager mit einem Wetterschutzdach versehen ist und folgende Anforderungen erfüllt sind:
6.1.4 Die Bemessung der erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlagen bestimmt sich nach Tabelle 2.
6.1.5 Abschnitt 5.3.6 gilt sinngemäß.
6.2 Wände, Abstände, Umfahrten
6.2.1 Die Lagerabschnitte sind gegenüber anderen Lagerabschnitten, Gebäuden oder Nachbargrenzen durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) oder durch ausreichend große Abstände nach Abschnitt 6.2.3 abzutrennen.
6.2.2 Die Wände nach Abschnitt 6.2.1 müssen die zulässige Lagerhöhe um mindestens 1m und die zulässige Lagertiefe an der offenen Seite um mindestens 0,5 m überschreiten.
6.2.3 Sind Lagerabschnitte nicht durch Wände nach den Abschnitten 6.2.1 und 6.2.2 abgetrennt, so betragen die nach Abschnitt 6.2.1 erforderlichen Mindestabstände:
Größere Mindestabstände, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder technischen Regeln (z.B. TRbF 110 bzw. TRbF 210) ergeben, bleiben unberührt.
7 Lagern von Stoffen in ortsfesten Behältern sowie in ortsbeweglichen Behältern mit Fassungsvermögen von mehr als 3000l
7.1 Lagern von nichtbrennbaren Flüssigkeiten und von festen brennbaren Stoffen
7.1.1 Für nichtbrennbare Flüssigkeiten in brennbaren Behältern ist für die Flüssigkeit kein zusätzliches Volumen für die Löschwasser-Rückhaltung erforderlich, wenn ein Auffangraum für die Flüssigkeit vorhanden ist.
7.1.2 Für brennbare pastöse Stoffe, die unter erhöhter Temperatur gelagert werden (z.B. Paraffin), und für feste brennbare Stoffe (z.B. organische Stäube) ist im Einzelfall zu entscheiden, ob bzw. welches Volumen zur Löschwasser-Rückhaltung erforderlich ist.
7.2 Lagern von brennbaren Flüssigkeiten
7.2.1 Einrichtungen zur Löschwasser-Rückhaltung sind nicht erforderlich
7.2.2 Sofern Auffangräume für brennbare Flüssigkeiten erforderlich sind (nach VbF, VAwS, Prüfbescheid) und diese auch als Löschwaser-Rückhalteanlagen mitbenutzt werden sollen, muß neben dem Fassungsvermögen der Auffangräume für Produktaustritt ein ausreichender zusätzlicher Freiraum zur Aufnahme des Löschwassers sowie des Löschschaumes gegeben sein.
Dieser zusätzliche Freiraum gilt als ausreichend, wenn
7.2.3 Der rechnerische Nachweis des erforderlichen Gesamt-Fassungsvermögen VG von Auffangräumen unter Berücksichtigung der Übernahme der Funktion von Löschwasser-Rückhalteanlagen berechnet sich nach der Gleichung:
VG = Vp + WL + WB + VSch - P - E
Darin bedeuten:
VG | Gesamt-Fassungsvermögen, |
Vp | Fassungsvermögen für die brennbaren Flüssigkeiten in m3 gemäß TRbF 110 Nr.7.4 und TRbF 210 Nr.3.5, |
WL | Wassermenge aus dem Löschmittel in m3 (Schaum nach DIN 14493 Teil 2), multipliziert mit den Bewertungsfaktoren FG, FL und FF (s. Abschn. 7.2.4), |
WB | Wassermenge in m3 von der Berieselung (Kühlung) (nach DIN 14495), soweit es mit dem Löschwasser WL vermischt wird, multipliziert mit den Bewertungsfaktoren FG, FL und FF (s. Abschn. 7.2.4), |
VSch | Löschschaumvolumen in m3 bei einem angenommenen 50 %igen Zerfall des Schaumes nach DIN 14493 Teil 2, |
P | in benachbarte Auffangräume oder in andere Behälter abgeführte brennbare Flüssigkeiten in m3, |
E | in andere Löschwasser-Rückhalteanlagen abgeleitetes Löschwasser bzw. Wasser aus dem Löschschaum oder getrennt vom Lagergut abgeleitetes, nicht verunreinigtes Löschwasser in m3 (z.B. über eine Einrichtung nach TRbF 110 Nr. 7.59). |
7.2.4 Die Bewertungsfaktoren FG, FL und FF nach Abschnitt 7.2.3 bestimmen sich wie folgt:
Bewertungsfaktor FG für die Größe der Auffangräume | |
Fläche in m2 | Bewertungsfaktor |
G1= bis 100 | FG1 =0,8 |
G2 = über 100 bis 1000 | FG2 = 0,9 |
G3 = über 1000 bis 2000 | FG3 = 1,0 |
G4 = über 2000 bis 5000 | FG4 = 1.05 |
G5 = über 5000 | FG5 = 1,1 |
Die Fläche G ist die größte freie Fläche des Auffangraumes (Fläche des Auffangraumes abzüglich der Fläche des bzw. der in ihm aufgestellten Behälter). Bei der Unterteilung eines Auffangraumes durch Zwischenwälle oder Wände gelten die Faktoren FG entsprechend den Teilflächen. |
|
|
|
Löschart/Feuerlöschanlage | Bewertungsfaktor |
L1 = mobile Brandbekämpfung | FL1 = 1,1 |
L2 = mobile Brandbekämpfung mit vollautomatischer Brandmeldung | FL2 = 1,05 |
L3 = halbstationäre nichtautomatische Feuerlöschanlage | FL3 = 1,05 |
L4 = stationäre nichtautomatische Feuerlöschanlage- | FL4 = 1,0 |
L5 = halbstationäre nichtautomatische Feuerlöschanlage mit automatischer Brandmeldung | FL5 = 0,95 |
L6 = stationäre nichtautomatische Feuerlöschanlage mit automatischer Brandmeldung | FL6 = 0,9 |
L7 stationäre automatische Feuerlöschanlage einschließlich automatische Brandmeldung | FL7 = 0,8 |
Bewertungsfaktor FF für Brandbekämpfung durch die Feuerwehr |
|
Brandbekämpfung durch die Feuerwehr | Bewertungsfaktor |
F1 = öffentliche Feuerwehr | FFl= 1,1 |
F2 = Werkfeuerwehr | FF2=1,0 |
7.2.5 Wenn im Brandfall Lagergut aus dem Lagerbehälter z.B. in andere Behälter abgeführt werden kann, kann das Volumen der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten um das Volumen P, das während der Dauer des Brandes bzw. der Brandbekämpfung abgeführt werden kann, geringer angesetzt werden. Hierfür ist ein Nachweis zu führen. Die Verringerung des erforderlichen Fassungsvermögens für die brennbaren Flüssigkeiten schafft Raum für das zurückzuhaltende Löschwasser.
In der Regel ist mit einer Brandbekämpfungszeit von 30 Minuten zu rechnen. Bei einem Nachweis im Einzelfall kann auch eine Abbrandrate berücksichtigt werden.
7.2.6 Durch Ableiten von Löschwasservolumen E in andere Löschwasser-Rückhalteanlagen oder Ableiten von nichtverunreinigtem Löschwasservolumen E über dafür geeignete Anlagen kann weiterer Freiraum bereitgestellt werden.
Es kann nur das Volumen E des abgeleiteten Löschwassers angesetzt werden, das während der Dauer des Brandes bzw. der Brandbekämpfung abgeführt wird. Hierfür ist ein Nachweis zu führen. In der Regel ist mit einer Brandbekämpfungszeit von 30 Minuten zu rechnen.
7.2.7 Bei Unterteilung der Auffangräume durch Trennwände dürfen diese in Anlehnung an TRbF 110 Nr. 7.56 in der Höhe nicht mehr als 75 % der Höhe der Außenwälle betragen. Die Trennwände müssen mindestens so hoch sein wie die erforderliche Schaumschichtdicke. Die Tankwälle sind im Volumenbereich VG - VSchflüssigkeitsdicht und im Volumenbereich VSch schaumdicht auszuführen.
8 Allgemeine Betriebsanforderungen
8.1 An den Zugängen zu den Lagerabschnitten ist je ein Schild nach DIN 4066 mit der Aufschrift "Löschwasser-Rückhaltung" anzubringen.
8.2 Auf Verlangen sind den Brandschutzdienststellen Feuerwehrpläne mit Hinweis auf die Löschwasser-Rückhalteanlagen auszuhändigen.
9 Zusätzliche Bauvorlagen
Zusätzlich zu den sonst erforderlichen Bauvorlagen müssen nachfolgende besonderen Angaben gemacht werden:
Anhänge | |
Anhang 1 zu Lfd. Nr. a 1.2.3.7 | Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben Stand: Mai 2020 |
Anhang 2 zu Lfd. Nr. a 1.2.3.8 | Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln; Stand: Mai 2020 |
Anhang 3 zu Lfd. Nr. a 1.2.6.3 | Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln; Stand: Mai 2020 |
Anhang 4 zu Lfd. Nr. a 2.2.1.2 | Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten; Stand: Mai 2019, Änderungen vom Januar 2021 |
Anhang 5 zu Lfd. Nr. a 2.2.1.5 | WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren; Stand: Juni 2016 |
Anhang 6 zu Lfd. Nr. a 2.2.1.6 | Hinterlüftete Außenwandbekleidungen; Stand: Juni 2016 |
Anhang 7 zu Lfd. Nr. a 2.2.1.7 | Anforderungen an Feststellanlagen; Stand: Juli 2017 - gestrichen in der MVV TB 2019/1 |
Anhang 8 zu Lfd. Nr. a 3.2.1 | Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG); Stand: August 2020 |
Anhang 9 zu Lfd. Nr. a 3.2.2 | Textile Bodenbeläge; Stand: August 2020 |
Anhang 10 zu Lfd. Nr. a 3.2.3 | Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer (ABuG); Stand: August 2020 |
Anhang 11 zu Lfd. Nr. B 2.2.1.5 | WDVS mit ETa nach ETAG 004; Stand: Mai 2019 |
Anhang 12 zu Lfd. Nr. B 2.2.1.6 | Anwendungsregeln für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze / -systeme und Schalungssteine für die Erstellung von Ortbeton-Wänden; Stand: Mai 2019 |
Anhang 13 zu Lfd. Nr. C 2.8.1 | Richtlinie über Rollladenkästen - RokR; Stand: November 2019 |
Anhang 14 zu Lfd. Nr. a 2.2.1.16 | Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung - TR TGA; Stand: Mai 2019 |
Anhang 15 zu Lfd. Nr. B 2.2.5 | Produkte für die Abdichtung von Bauwerken - Mindestens erforderliche Leistungen; Stand: November 2019 |
Anhang 16 zu Lfd. Nr. a 3.2.5 | Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie); Stand: November 2020 |
Anhang 17 zu Lfd. Nr. C 2.15.12 | Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Auffangvolumen bis 1000 Liter (StawaR); Stand: September 2020 |
Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben Stand: Mai 2020 |
Anhang 1 zu Lfd. Nr. a 1.2.3.7 |
1 Anwendungsbereich
Diese technische Regel gilt für Bewehrungsstäbe aus Stahl nach DIN 488 oder mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung, die mit Injektionssystemen mit Europäischer Technischer Bewertung (ETA) auf Grundlage von EAD 330087 "Systeme für nachträglich eingemörtelte Bewehrungsanschlüsse" eingemörtelt werden.
Die möglichen Anwendungsbereiche sind im Anlage 1, Bild 1 bis Bild 5 dargestellt.
2 Planung
Die Bewehrungsanschlüsse sind ingenieurmäßig zu planen. Unter Beachtung der nachfolgenden Punkte sind prüfbare Konstruktionszeichnungen anzufertigen.
Tabelle 1: Mindestbetondeckung cmin [mm] in Abhängigkeit vom Bohrverfahren, Stabdurchmesser und von der Verwendung einer Bohrhilfe
Bohrverfahren | Stabdurchmesser | Ohne Bohrhilfe | Mit Bohrhilfe |
Hammerbohren Hohlbohren Diamantbohren | φ < 25 mm | cmin = 30 mm + 0,06 lv ≥ 2 φ | cmin = 30 mm + 0,02 lv ≥ 2 φ |
φ ≥ 25 mm | cmin = 40 mm + 0,06 lv ≥ 2 φ | cmin = 40 mm + 0,02 lv ≥ 2 φ | |
Pressluftbohren | φ < 25 mm | cmin = 50 mm + 0,08 lv | cmin = 50 mm + 0,02 lv |
φ ≥ 25 mm | cmin = 60 mm + 0,08 lv ≥ 2 φ | cmin = 60 mm + 0,02 lv ≥ 2 φ |
Tabelle 2: Minimaler lichter Abstand a [mm] in Abhängigkeit von der Verwendung einer Bohrhilfe und vom Stabdurchmesser
Ohne Bohrhilfe | Mit Bohrhilfe |
a = 40 mm ≥ 4 φ | a ≥ 2 φ |
3 Bemessung
Die Bewehrungsanschlüsse sind ingenieurmäßig zu bemessen. Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten sind prüfbare Berechnungen anzufertigen.
Die Bemessung der Bewehrungsanschlüsse richtet sich nach DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12.
In der Europäischen Technischen Bewertung/Zulassung (ETA) sind die Bemessungswerte der Verbundspannung fbd oder der Abminderungsfaktor für die Bemessungswerte der Verbundspannung kb angegeben, mit dem der Bemessungswert der Verbundspannung nach DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 zu multiplizieren ist.
Für Bewehrungsanschlüsse mit Anforderungen an den Feuerwiderstand ist der Bemessungswert der Verbundspannung unter Brandbeanspruchung fbd,fi gemäß den Bestimmungen der jeweiligen ETa zu ermitteln.
Die minimale Verankerungslänge lb,min und die minimale Übergreifungslänge l0,min entsprechend DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 müssen mit dem in der ETa angegebenen Faktor αlb multipliziert werden. Der Nachweis der unmittelbaren örtlichen Krafteinleitung in den Beton gilt bei Beachtung der Bestimmungen der jeweiligen ETa als erbracht.
Die Weiterleitung der zu verankernden Lasten im Bauteil ist nachzuweisen.
4 Ausführung
4.1 Allgemeines
Die Bewehrungsanschlüsse dürfen nur durch Betriebe ausgeführt werden, die die Anforderungen nach Abschnitt 5 erfüllen.
Die Bewehrungsanschlüsse sind entsprechend den Konstruktionszeichnungen sowie der Montageanweisung (Bohrlochherstellung, Bohrlochreinigung, Vorbereitung des Bewehrungsstabes, Injektion des Verbundmörtels und Setzen des Bewehrungsstabes) des jeweiligen Injektionssystemherstellers auszuführen. Für die Bohrlochherstellung, -reinigung und die Injektion des Mörtels dürfen nur die dafür vorgesehenen Geräte verwendet werden.
4.2 Dokumentation der Ausführung
Für jeden Bewehrungsanschluss ist ein Montageprotokoll über die Ausführung anzufertigen. Die Dokumentation der Ausführung richtet sich nach Tabelle 3. Die Montageprotokolle müssen während der Bauzeit auf der Baustelle bereitliegen. Sie sind ebenso wie die Lieferscheine nach Abschluss der Arbeiten mindestens 5 Jahre vom Unternehmen aufzubewahren.
4.3 Kontrolle der Ausführung
Die ordnungsgemäße Vorbereitung und Ausführung der Arbeiten ist zu überwachen. Dafür ist das erstellte Montageprotokoll zu überprüfen und gegenzuzeichnen. Bei Abweichungen von den Planungsvorgaben ist der verantwortliche Planungsingenieur zu kontaktieren.
Tabelle 3: Montageprotokoll - Prüfungen, Anforderungen und Häufigkeit
Zeile | Gegenstand der Prüfung | Art der Prüfung | Anforderungen | Häufigkeit, Zeitpunkt |
Vorbereitung | ||||
1 | Mörtelgebinde | Verpackungsaufdruck | Verfallsdatum nicht abgelaufen | jede Lieferung |
Sichtprüfung | keine auffälligen Veränderungen | laufend | ||
Lagerungsbedingungen | Vorgaben des Herstellers | bei Ein-/Auslagerung | ||
2 | Verarbeitungsgeräte | Funktionskontrolle | einwandfreie Funktion | bei Inbetriebnahme und täglich |
3 | Arbeitsplan (erstellt aus den Planungsunterlagen) | Anweisung für Herstellen und Verarbeiten | Einhaltung der Vorgaben | vor Beginn der Arbeiten |
Verarbeitung | ||||
4 | Witterung | Temperatur (im Verankerungsgrund) | Einhaltung Arbeitsplan und Montageanweisung | vor dem Verfüllen des Bohrloches |
Schutz des Bohrloches vor Wasserzutritt | kein Wasser im Bohrloch | vor dem Verfüllen des Bohrloches | ||
5 | Bohrlochherstellung | Überdeckung, Randabstände, Achsabstände | Einhaltung Arbeitsplan und Montageanweisung keine Bewehrungstreffer bei den Bohrarbeiten im Fall von Treffern Planer involvieren |
jedes Bohrloch |
6 | Bohrlochreinigung | Sichtkontrolle und Ausblaskontrolle | staubfrei; saubere Bohrloch-Oberfläche | jedes Bohrloch vor dem Verfüllen |
7 | Bewehrungsstäbe | Zustand, Markierung, Gängigkeit im Bohrloch | nur Flugrost, Setztiefe markiert, gängig | jeden Stab vor dem Verfüllen des Bohrloches |
8 | Arbeitssicherheit | Persönliche Schutzausrüstung | geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen | bei der Arbeit mit dem Injektionsmörtel |
9 | Verfüllung | Mörtel-Füllmarke auf der Mischerverlängerung | entsprechend Arbeitsplan und Montageanweisung | jeden Stab beim Setzen |
hohlraumfrei | kein Rückfedern des Stabes, kein Mörtelspritzen | |||
10 | Eingemörtelte Bewehrungsanschlüsse | Setztiefe | Setzmarkierung am Bohrlochmund | jeden Stab nach dem Setzen |
Verfüllung | Mörtel tritt am Bohrlochmund sichtbar aus |
5 Anforderungen an den Betrieb
5.1 Allgemeines
Der mit der Herstellung des Bewehrungsanschlusses betraute Betrieb muss über
Der Betrieb hat dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Baustellenfachpersonal über die Herstellung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben geschult wird.
5.2 Qualifizierte Führungskraft
Die qualifizierte Führungskraft muss ausreichende Kenntnisse im Stahlbetonbau und Erfahrungen bei der Herstellung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben haben. Sie muss mindestens die Qualifikation aufweisen, welche zur selbständigen Ausführung von Stahlbetonarbeiten und zur Leitung eines Betriebes in diesem Bereich notwendig ist.
Die qualifizierte Führungskraft ist zuständig und verantwortlich für die Herstellung der Bewehrungsanschlüsse auf der Baustelle.
Zu den Aufgaben der qualifizierten Führungskraft gehören u.a.:
5.3 Verantwortlicher Bauleiter
Bei der Herstellung der nachträglichen Bewehrungsanschlüsse mit eingemörtelten Bewehrungsstäben muss ein verantwortlicher und im Eignungsnachweis benannter Bauleiter auf der Baustelle darüber wachen, dass die Bewehrungsanschlüsse mit nachträglich eingemörtelten Bewehrungsstäben entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie hergestellt werden.
Er hat für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Ausführung der Arbeiten zu sorgen und die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Dafür ist das vom Baustellenfachpersonal erstellte Montageprotokoll zu überprüfen und gegenzuzeichnen.
Der Bauleiter muss betontechnische und andere werkstofftechnische Kenntnisse, Fertigkeiten und praktische Erfahrung besitzen. Der Bauleiter muss entweder genauso qualifiziert wie die qualifizierte Führungskraft sein oder wie das Baustellenfachpersonal geschult sein.
5.4 Baustellenfachpersonal
Die Arbeiten müssen von einem im Eignungsnachweis benannten und gemäß Abschnitt 7 geschulten Baustellenfachpersonal ausgeführt werden, das insbesondere handwerklich ausgebildet ist und entsprechende Fertigkeiten und praktische Erfahrung besitzt.
Zu den Aufgaben des Baustellenfachpersonals gehören u. a.:
5.5 Geräteausstattung
Für die Herstellung von Bewehrungsanschlüssen mit nachträglich eingemörtelten Bewehrungsstäben müssen auf der Baustelle die in der Montageanweisung des zu verwendenden Injektionssystems genannten Einrichtungen und Geräte vorhanden sein, welche eine fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten ermöglichen. Es ist sicherzustellen, dass alle Geräte und Einrichtungen auf der Baustelle einwandfrei funktionieren.
Zu den Geräten und Einrichtungen gehören:
6 Eignungsnachweis
Der Eignungsnachweis wird von einer anerkannten Prüfstelle (siehe PÜZ-Verzeichnis Teil IV) ausgestellt.
Hat diese Prüfstelle festgestellt, dass die Anforderungen an den Betrieb entsprechend Abschnitt 5.1, Ziffern (2) bis (4) erfüllt sind und kann der Betrieb den Besitz eines vollständigen, mit funktionsfähigen Ausstattungsgegenständen versehenen Systemkoffers nachweisen, so stellt sie hierüber einen Eignungsnachweis aus.
Der Eignungsnachweis wird für drei Jahre widerruflich erteilt. Auf Antrag an die Prüfstelle kann die Geltungsdauer des Eignungsnachweises um jeweils drei Jahre verlängert werden.
Vor jeder Verlängerung ist der Prüfstelle darzulegen, dass die o. g. Anforderungen an den Betrieb weiterhin eingehalten werden. Jeder Wechsel des im Eignungsnachweis benannten Personals ist der Prüfstelle anzuzeigen.
7 Schulung und Prüfung des Baustellenfachpersonals
7.1 Allgemeines
Das Baustellenfachpersonal ist gemäß den nachfolgenden Inhalten zu schulen. Nach erfolgter Schulung ist der ausreichende Kenntnisstand durch eine anerkannte Prüfstelle (siehe PÜZ-Verzeichnis Teil IV, lfd. Nr. 7) zu überprüfen.
Hat diese Prüfstelle festgestellt, dass die Schulung mit Erfolg durchgeführt wurde, so stellt sie dem Baustellenfachpersonal eine Bescheinigung über die erfolgreiche Schulungsteilnahme aus.
7.2 Inhalt der Schulung
7.3 Inhalt der theoretischen Prüfung
Im Rahmen der theoretischen Prüfung ist durch das Baustellenfachpersonal in schriftlicher Form nachzuweisen, dass für das jeweilige System ausreichende Kenntnisse über die o. g. Inhalte der Schulung vorliegen.
7.4 Inhalt der praktischen Prüfung
Im Rahmen der praktischen Prüfung für das Baustellenfachpersonal sind folgende Aufgaben durchzuführen:
Im Rahmen der praktischen Prüfung ist durch das Baustellenfachpersonal nachzuweisen, dass unter anderem ausreichende Kenntnisse zu folgenden Fragestellungen vorliegen:
Anwendungsbereiche | Anlage 1 zu Anhang 1 |
Bild 1: Übergreifungsstoß mit bestehender Bewehrung für Bewehrungsanschlüsse von Platten und Balken
Bild 2: Übergreifungsstoß mit bestehender Bewehrung einer biegebeanspruchten Stütze oder Wand an ein Fundament. Die Bewehrungsstäbe sind zugbeansprucht.
Bild 3: Endverankerung von Platten oder Balken
Bild 4: Bewehrungsanschlüsse überwiegend auf Druck beanspruchter Bauteile
Bild 5: Verankerung von Bewehrung zur Abdeckung der Zugkraftlinie im auf Biegung beanspruchten Bauteil
Bemerkungen:
Allgemeine Konstruktionsregeln | Anlage 2 zu Anhang 1 |
Bild 6: Abstände zwischen existierenden und nachträglich zu installierenden Bewehrungsstäben und Abstand zum (parallelen) Rand.
_____ | |
*) | Ist der lichte Abstand der gestoßenen Stäbe größer als 4 · φ, so muss die Übergreifungslänge um die Differenz zwischen dem vorhandenen lichten Stababstand und 4 · φ vergrößert werden. |
c | Betondeckung des eingemörtelten Betonstabs |
c1 | Betondeckung an der Stirnseite des einbetonierten Betonstabs |
cmin | Mindestbetondeckung gemäß Tabelle 1 und DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 |
φ | Durchmesser des Betonstabs |
l0 | Länge des Übergreifungsstoßes gemäß der DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 |
lv | Setztiefe ≥ l0 + c1 |
Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln Stand: Mai 2020 |
Anhang 2 zu Lfd. Nr. a 1.2.3.8 |
1 Anwendungsbereich
Diese Technische Regel gilt für Verankerungen in Beton, die mit Befestigungsmitteln ausgeführt werden, die eine Europäische Technische Bewertung/Zulassung (ETA) nach folgenden technischen Spezifikationen haben:
Diese technische Regel gilt nicht für Verankerungen in kerntechnischen Anlagen.
2 Planung
2.1 Allgemeines
Die Verankerungen (außer Verankerungen mit Kunststoffdübeln) sind unter Beachtung von DIN EN 1992-4 und DIN EN 1992-4/Na ingenieurmäßig zu planen. Verankerungen mit Kunststoffdübeln sind unter Beachtung des Bemessungsverfahrens für Kunststoffdübel zur Verankerung in Beton und Mauerwerk, August 2019 ( Deutsches Anwendungsdokument zu EOTa TR 064 vom Mai 2018) (www.dibt.de) zu planen.
Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten sind prüfbare Konstruktionszeichnungen anzufertigen.
Dabei sind die Bestimmungen der jeweiligen ETa zu beachten. Insbesondere sind dies:
Kunststoffdübel mit ETA: Die charakteristischen Tragfähigkeiten in der ETa gelten für die Festigkeitsklasse, das Bohrverfahren und die Verankerungstiefe, die in der ETa angegeben sind. Für größere Verankerungstiefen, andere Bohrverfahren oder wenn keine Informationen zur Betonfestigkeitsklasse vorliegen, darf die charakteristische Tragfähigkeit durch Baustellenversuche nach der Technischen Regel "Durchführung und Auswertung von Versuchen am Bau für Kunststoffdübel in Beton und Mauerwerk mit ETa nach ETAG 020 bzw. nach EAD 330284-00-0604, Stand: September 2019" ermittelt werden.
2.2 Verankerungen von redundanten, nichttragenden (non-structural) Systemen
Anwendungsgrenzen für redundante, nichttragende (non-structural) Systeme:
Mechanische Dübel und Verbunddübel: | n1 ≥ 4; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 3,0 kN oder n1 ≥ 3; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 2,0 kN. |
||||||
Kunststoffdübel: | n1 ≥ 4; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 4,5 kN oder n1 ≥ 3; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 3,0 kN. |
||||||
|
3 Bemessung
Die Verankerungen (außer Verankerungen mit Kunststoffdübeln) sind entsprechend DIN EN 1992-4 und DIN EN 1992-4/Na ingenieurmäßig zu bemessen. Für Ankerschienen darf zusätzlich EOTa TR 047 und EOTa TR 050 angewendet werden.
Verankerungen mit Kunststoffdübeln sind entsprechend ETAG 020, Anhang C oder EOTa TR 064 ingenieurmäßig zu bemessen. Verankerungen mit Kunststoffdübeln sind entsprechend des Bemessungsverfahrens für Kunststoffdübel zur Verankerung in Beton und Mauerwerk, August 2019 ( Deutsches Anwendungsdokument zu EOTa TR 064 vom Mai 2018) (www.dibt.de) ingenieurmäßig zu bemessen. Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten sind prüfbare Berechnungen anzufertigen. Die für die Bemessung erforderlichen Produktleistungen (charakteristische Werte der Tragfähigkeit, Achs- und Randabstände, Montagekennwerte) sind den entsprechenden ETAs zu entnehmen.
Ändern angreifende Querlasten mehrfach ihr Vorzeichen, sind diese gegebenenfalls als ermüdungsrelevante Beanspruchung zu betrachten. Veränderliche Querlasten mit wechselnden Vorzeichen, die sich aus Windlasten oder Temperaturänderung ergeben, werden im Regelfall nicht als Ermüdungsbeanspruchungen, sondern als quasi-statische Lasten betrachtet. Weitere Hinweise sind in DAfStb Heft 615, Kommentar zu DIN EN 1992-4, Abschnitt 8.1 (2) enthalten.
Der Nachweis der unmittelbaren örtlichen Krafteinleitung in den Beton gilt unter Beachtung der Bestimmungen der jeweiligen ETa als erbracht.
Die Weiterleitung der zu verankernden Lasten im Bauteil ist nachzuweisen
4 Ausführung
Hinweise zur Ausführung sind im DIBt-Papier "Hinweise für die Montage von Dübelverankerungen, Oktober 2010" (www.dibt.de) enthalten.
Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln Stand: Mai 2020 |
Anhang 3 zu Lfd. Nr. a 1.2.6.3 |
1 Anwendungsbereich
Diese technische Regel gilt für Verankerungen in Mauerwerk, die mit Befestigungsmitteln ausgeführt werden, die eine Europäische Technische Bewertung (ETA) nach folgenden technischen Spezifikationen haben:
2 Planung
2.1 Allgemeines
Die Verankerungen sind ingenieurmäßig zu planen. Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten sind prüfbare Konstruktionszeichnungen anzufertigen.
Dabei sind die Bestimmungen der jeweiligen ETa zu beachten. Insbesondere sind dies:
Die charakteristischen Tragfähigkeiten in der ETa gelten nur für die Steine, die in der ETa angegeben sind. Für Mauerwerk aus anderen, vergleichbaren Steinen darf die charakteristische Tragfähigkeit durch Baustellenversuche nach folgenden Regeln ermittelt werden:
2.2 Verankerungen von redundanten, nichttragenden (non-structural) Systemen
Es gelten folgende Anwendungsgrenzen für redundante, nichttragende (non-structural) Systeme:
Kunststoffdübel: | n1 ≥ 4; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 4,5 kN oder n1 ≥ 3; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 3,0 kN. |
||||||
|
3 Bemessung
Die Verankerungen sind ingenieurmäßig zu bemessen. Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten sind prüfbare Berechnungen anzufertigen.
Abhängig von der Art des Befestigungsmittels sind für die Bemessung der Verankerungen folgende Bemessungsmethoden anzuwenden:
Die für die Bemessung erforderlichen Produktleistungen (charakteristische Werte der Tragfähigkeit, Achs- und Randabstände, Montagekennwerte) sind den entsprechenden ETa zu entnehmen.
Der Nachweis der unmittelbaren örtlichen Krafteinleitung in das Mauerwerk gilt unter Beachtung der Bestimmungen der jeweiligen ETAs als erbracht.
Die Weiterleitung der zu verankernden Lasten im Bauteil ist nachzuweisen.
4 Ausführung
Hinweise zur Ausführung sind im DIBt-Papier "Hinweise für die Montage von Dübelverankerungen, Oktober 2010" (www.dibt.de) enthalten.
Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten Stand: Mai 2019 Änderungen vom Januar 2021 |
Anhang 4 zu Lfd. Nr. a 2.2.1.2 |
Folgende Amtsblätter der Europäischen Union wurden berücksichtigt:
Hinweis: Sofern von den Verwendungs- oder Ausführungsbestimmungen in dieser technischen Regel abgewichen werden soll, sind Zustimmungen im Einzelfall gemäß § 20 BauO Bln oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen nach § 16a Abs. 2 BauO Bln erforderlich.
1 Teile von baulichen Anlagen, an die Anforderungen an das Brandverhalten und Glimmverhalten gestellt werden
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in a 2.1.2 bei Verwendung von Teilen baulicher Anlagen nach Technischen Baubestimmungen oder nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 BauO Bln sind die mindestens erforderlichen Baustoffklassen dem Abschnitt 1.1 zu entnehmen. Sofern in den nachfolgenden Abschnitten nichts anderes gefordert ist, gilt die Mindestanforderung "normalentflammbar" für das Brandverhalten der Baustoffe.
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in a 2.1.2 bei Verwendung von Teilen baulicher Anlagen, bei denen Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen verwendet werden, sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 1.2 zu entnehmen.
1.1 Bauaufsichtliche Anforderungen und Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 und weitere Merkmale
Tabelle 1.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 einschließlich Bodenbeläge und lineare Rohrdämmstoffe und weitere Merkmale
Bauaufsichtliche Anforderung nach a 2.1.2 | Mindestens erforderliche Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 und weitere Angaben | Zusätzliche Merkmale für die Verwendung |
nichtbrennbar1,2 | a 2 | - |
schwerentflammbar2 | B 1 |
Baustoffe mit Ausnahme Bodenbeläge: begrenzte Rauchentwicklung (I ≤ 400 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden |
schwerentflammbar2 und nicht brennend abfallend oder abtropfend |
B 1 | Kein brennendes Abfallen oder Abtropfen begrenzte Rauchentwicklung (Ia ≤ 400 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden |
schwerentflammbar2 und geringe Rauchentwicklung |
B 1 |
geringe Rauchentwicklung (Ia ≤ 100 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden |
schwerentflammbar2 und nicht brennend abfallend oder abtropfend sowie geringe Rauchentwicklung |
B 1 | Kein brennendes Abfallen oder Abtropfen geringe Rauchentwicklung (Ia ≤ 100 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden |
normalentflammbar nicht brennend abfallend oder abtropfend |
B 2 | Kein brennendes Abfallen oder Abtropfen |
normalentflammbar | B 2 | - |
1 soweit erforderlich zusätzlich Schmelzpunkt > 1.000 °C | -- | Angabe: Schmelzpunkt von mindestens 1.000 °C nach DIN 4102-17:2017-12 |
2 soweit erforderlich zusätzlich Rohdichte | -- | |
a Der Integralwert I der Rauchentwicklung ist durch Bestimmung des Flächeninhalts mittels Rechteckmethode unter der Kurve der Lichtschwächung über die Zeit zu ermitteln, die bei der Prüfung nach DIN 4102-15: 1990-05 während der Beflammungsdauer mittels der Lichtmessstrecke nach DIN 50055:1989-03 mit einer Abtastrate von mindestens einem Messwert je 3 Sekunden aufgezeichnet wird. |
Für Bauprodukte - ausgenommen Bodenbeläge - werden bei den Prüfungen nach DIN 4102-1:1998-05, Abschnitte 6.1 und 6.2, Ergebnisse über das brennende Abtropfen oder das Abfallen brennender Probenteile bzw. nach DIN 4102-1:1998-05, Abschnitte 6.1, Werte über die Rauchentwicklung festgestellt. Diese Ergebnisse und die Werte sind - ausgenommen für Bodenbeläge - vom Hersteller anzugeben.
1.2 Mindestens erforderliche Leistungen zum Brandverhalten nach harmonisierten technischen Spezifikationen
Für die Verwendung in baulichen Anlagen können Bauprodukte, einschließlich deren Bestandteile, nach harmonisierten technischen Spezifikationen verwendet werden. Die mindestens erforderlichen Leistungen sind der Tabelle 1.2 zu entnehmen.
Tabelle 1.2: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen zum Brandverhalten
Bauaufsichtliche Anforderungen | Mindestens erforderliche Leistungen | ||
Bauprodukte, ausgenommen lineare Rohrdämmstoffe und Bodenbeläge |
lineare Rohrdämmstoffe | Bodenbeläge | |
nichtbrennbar1, 2 | A2 - s1,d03 | A2L - s1,d03 | A2fl - s1 |
schwerentflammbar2 und nicht brennend abfallend oder abtropfend, sowie geringe Rauchentwicklung | C - s1,d03 | CL - s1,d03 | - |
schwerentflammbar2 und nicht brennend abfallend oder abtropfend | C - s2,d03 | CL - s2,d03 | - |
schwerentflammbar2 und geringe Rauchentwicklung | C - s1,d23 | CL - s1,d23 | Cfl - s1 |
schwerentflammbar2 | C - s2,d23 | CL - s2,d23 | Cfl - s1 |
normalentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend | E | EL | - |
normalentflammbar | E - d2 | EL - d2 | Efl |
1 soweit erforderlich zusätzlich Schmelzpunkt > 1.000 °C | Angabe: Schmelzpunkt von mindestens 1.000 °C |
Angabe: Schmelzpunkt von mindestens 1.000 °C |
- |
2 soweit erforderlich zusätzlich Rohdichte | Angabe: Rohdichte | Angabe: Rohdichte | |
3 soweit erforderlich Glimmverhalten | siehe 1.3 | siehe 1.3 | - |
Erläuterungen zu Tabelle 1.2:
Herleitung des Kurzzeichens | Kriterium | Anwendungsbereich |
s (Smoke) | Rauchentwicklung | Anforderungen an die Rauchentwicklung
|
d (Droplets) | brennendes Abtropfen/Abfallen | Anforderungen an das brennende Abtropfen/Abfallen
|
....fl (Floorings) | Brandverhaltensklasse für Bodenbeläge | |
...L (Linear Pipe Thermal Insulation Products) | Brandverhaltensklasse für lineare Produkte zur Wärmedämmung von Rohren |
1.3 Mindestens erforderliche Leistungen zum Glimmverhalten
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in a 2.1.2 bei schwerentflammbaren oder nichtbrennbaren Teilen baulicher Anlagen, bei denen Bauprodukte nach folgenden harmonisierten Normen (EN 438-7:20052, EN 13162:2012+A1:20153, EN 13168:2012+A1:20154, EN 13170:2012+A1:20155, EN 13171:2012+A1:20156, EN 13950:20147, EN 13964:20148, EN 13986:2004+A1:20159, EN 14064-1:201010, EN 14190:201411, EN 14303:2009+A1:201312, EN 15037-4:2010+A1:201313, EN 15498:200814) verwendet werden sollen, sind gemäß Tabelle 1.2 Angaben zum Glimmverhalten erforderlich. Zur Bestimmung des Glimmverhaltens liegt ein europäisches Prüfverfahren DIN EN 16733:2016-07 vor; die notwendige Angabe lautet: "Die Prüfung wurde bestanden: das Produkt zeigt keine Neigung zum kontinuierlichen Schwelen.".
____________
2 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 438-7:2005-04.
3 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13162:2015-04.
4 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13168:2015-04.
5 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13170:2015-04.
6 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13171:2015-04.
7 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13950:2014-09.
8 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13964:2014-08.
9 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13986:2015-06.
10 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14064-1:2010-06.
11 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14190:2014-09.
12 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14303:2013-04.
13 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15037-4:2013-08.
14 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15498:2008-08.
2 Elektrische Leitungen und elektrische Leitungensanlagen
2.1 Elektrische Leitungen
2.1.1 Bauaufsichtliche Anforderungen und Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 und weitere Merkmale
Zum Nachweis des Brandverhaltens für elektrische Leitungen nach Technischen Baubestimmungen oder nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 BauO Bln können die Zuordnung der Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 zu den Anforderungen nach a 2.1.2 der Tabelle 2.1.1 und weitere Merkmale entnommen werden.
Tabelle 2.1.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 und weitere Merkmale
Bauaufsichtliche Anforderungen | Mindestens erforderliche Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 | Zusätzliche Merkmale für die Verwendung |
1 | 2 | 2 |
nichtbrennbar | a 2 | |
schwerentflammbar | B 1 | begrenzte Rauchentwicklung (Ia ≤ 400 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden |
schwerentflammbar und mit geringer Rauchentwicklung | B 1 | geringe Rauchentwicklung (Ia ≤ 100 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden |
normalentflammbar | B 2 | - |
a Der Integralwert I der Rauchentwicklung ist durch Bestimmung des Flächeninhalts mittels Rechteckmethode unter der Kurve der Lichtschwächung über die Zeit zu ermitteln, die bei der Prüfung nach DIN 4102-15: 1990-05 während der Beflammungsdauer mittels der Lichtmessstrecke nach DIN 50055:1989-03 mit einer Abtastrate von mindestens einem Messwert je 3 Sekunden aufgezeichnet wird. |
Für Bauprodukte werden bei den Prüfungen nach DIN 4102-15:1990-05 Abschnitt 4.4 Werte über die Rauchentwicklung festgestellt. Diese Werte sind vom Hersteller anzugeben.
2.1.2 Mindestens erforderliche Leistungen zum Brandverhalten
Für die Verwendung in baulichen Anlagen sind für Kabel und Leitungen, nach Abschnitt 4.1 der EN 50575:2014+A1:201615 die mindestens erforderlichen Leistungen der Tabelle 2.1.2 zu entnehmen.
Tabelle 2.1.2: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen zum Brandverhalten
Bauaufsichtliche Anforderung | Mindestens erforderliche Leistungen |
nichtbrennbar | Aca |
schwerentflammbar | B1ca -s2 |
schwerentflammbar und mit geringer Rauchentwicklung | B1ca -s1 |
normalentflammbar | Eca |
Erläuterung zur Tabelle 2.1.2: ...ca(cable) Brandverhaltensklasse von Kabeln
________
15) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 50575:2017-02
2.2 Elektrische Kabelanlagen
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in a 2.1.15 und a 2.2.1.8 sind zum Nachweis des Funktionserhalts elektrischer Kabelanlagen unter Brandeinwirkung für Bauarten gemäß § 16a BauO Bln die mindestens erforderlichen Funktionserhaltsklassen nach DIN 4102-12:1998-11 der Tabelle 2.2.1 zu entnehmen.
3 Bedachungen
3.1 Bedachungen mit Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme und Klasse nach DIN 4102-7:2018-11
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in a 2.1.9 ist zum Nachweis der Eigenschaft einer Bedachung als Teil der baulichen Anlage bei einer Brandbeanspruchung von außen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) die mindestens erforderliche Klasse für eine als widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme geltende Bedachung nach DIN 4102-7:2018-11 in Verbindung mit DIN SPEC 4102-23:2018-07 der Tabelle 3.1 zu entnehmen.
Tabelle 3.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Klasse nach DIN 4102-7:2018-11
Bauaufsichtliche Anforderung | DIN 4102-7:2018-11 |
Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) | widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme |
3.2 Bedachungen mit Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme bei Verwendung von Bauprodukten nach europäischen harmonisierten Spezifikationen und mindestens erforderliche Leistungen
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in a 2.1.9 ist zum Nachweis einer harten Bedachung unter Verwendung von Bauprodukten (EN 494:2012+A1:201516, EN 534:2006+A1:201017, EN 1873:200518, EN 13707:2004+A2:200919, EN 13956:201220, EN 14351-1:2006+A2:201621, EN 14783:201322 und EN 14963:200623), die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, die mindestens erforderliche Leistungen der Tabelle 3.2 zu entnehmen.
Wenn im Rahmen der CE-Kennzeichnung die Klasse BROOF(t1), Beanspruchung durch Feuer von außen gemäß DIN EN 13501-5:2016-12, angegeben wird, gilt diese für die Bedachung nach a 2.1.9 nur, wenn die Ausführung der Bedachung den Ausführungen im zugehörigen Klassifizierungsdokument entspricht.
Tabelle 3.2: Bauaufsichtliche Anforderung und mindestens erforderliche Leistung
Bauaufsichtliche Anforderung | mindestens erforderliche Leistung |
1 | 2 |
Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) | BROOF(t1) |
____________
16) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 494:2015-12.
17) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 534:2010-07.
18) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1873:2006-03.
19) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13707:2009-10.
20) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13956:2013-03.
21) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14351:2016-12.
22) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14783:2013-07.
23) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14963:2006-12.
4 Bauteile
4.1 Tragende Bauteile
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in a 2.1.3 bei Planung, Bemessung und Ausführung von tragenden Teilen baulicher Anlagen sind bei Ermittlung der Standsicherheit im Brandfall nach Eurocode die Tabellen 4.1.1 und 4.1.2 einzuhalten.
Die Anforderungen in den Tabellen sind nur erfüllt, wenn die Bemessung der Bauteile nach den Technischen Baubestimmungen des Teiles A, Kapitel a 1, lfd. Nrn. a 1.2 erfolgt ist.
Für Bauteile nach nationalen technischen Regeln werden in den nachfolgenden Tabellen nur die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen aufgelistet.
Tabelle 4.1.1A: Bauaufsichtliche Anforderungen und Bemessung nach Eurocode
Bauaufsichtliche Anforderung | Ermittelte Dauer der Standsicherheit im Brandfall in Min. gem. Eurocode1, ** bei Einwirkung ETK nach DIN EN 19911,** | Zusätzlich zum Eurocode zu beachtende Anwendungsregel für Bauarten unter Verwendung bestimmter Baustoffe*** | ||||||||||||||||
aus nichtbrennbaren* Baustoffen | nicht erforderlich | DIN 4102-4:2016-05 | ||||||||||||||||
aus normalentflammbaren Baustoffen | nicht erforderlich | DIN 4102-4:2016-05 | ||||||||||||||||
feuerhemmend | ≥ 30 | DIN 4102-4:2016-05 | ||||||||||||||||
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | ≥ 30 2 | DIN 4102-4:2016-05 | ||||||||||||||||
hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, mit Dämmstoffen nichtbrennbar* und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. a 2.2.1.4 |
≥ 60 3 | a 2.2.1.4 | ||||||||||||||||
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen | ≥ 60 2 | DIN 4102-4:2016-05 | ||||||||||||||||
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | ≥ 60 2 | DIN 4102-4:2016-05 | ||||||||||||||||
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*) | ≥ 90 2 | DIN 4102-4:2016-05 | ||||||||||||||||
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | ≥ 90 2 | DIN 4102-4:2016-05 | ||||||||||||||||
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | ≥ 120 2 | - | ||||||||||||||||
Bauteile gemäß a 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. a 2.2.1.4 | ≥ 60 3, ** | a 2.2.1.4 | ||||||||||||||||
Bauteile gemäß a 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. a 2.2.1.4 | ≥ 90 3,4, ** | a 2.2.1.4 | ||||||||||||||||
|
Tabelle 4.1.2A: Bauaufsichtliche Anforderungen und Klassen (Tabellenwerte) nach Eurocode DIN EN 1992-1-2:2010-12, DIN EN 1994-1-2:2010-12, DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06
Bauaufsichtliche Anforderung | Klassen nach Eurocode** DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 DIN EN 1994-1-2:2010-12, Abschnitt 4.2 DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06, zu Anhang B |
Zusätzlich zum Eurocode einzuhaltende Anwendungsregel für Bauarten unter Verwendung bestimmter Baustoffe*** | ||||||||
aus nichtbrennbaren* Baustoffen | nicht erforderlich | DIN 4102-4:2016-05 | ||||||||
feuerhemmend | R30 | DIN 4102-4:2016-05 | ||||||||
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | R30 | DIN 4102-4:2016-05 | ||||||||
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen | R60 | DIN 4102-4:2016-05 | ||||||||
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | R60 | DIN 4102-4:2016-05 | ||||||||
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*) | R90 | DIN 4102-4:2016-05 | ||||||||
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | R90 | DIN 4102-4:2016-05 | ||||||||
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | R120 | DIN 4102-4:2016-05 | ||||||||
|
Die Anforderungen der Tabellen 4.1.1, Spalte 1 und 4.1.2, Spalte 1 sind nur erfüllt, wenn die diese Teile tragenden oder aussteifenden Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen.
4.2 Raumabschließende Bauteile
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in a 2.1.3 bei Planung, Bemessung und Ausführung von raumabschließenden und ggf. tragenden Teilen baulicher Anlagen sind für die Bemessung der Feuerwiderstandsfähigkeit nach Eurocode die Tabellen 4.2.1 bis 4.2.3 einzuhalten.
Die Anforderungen in den Tabellen 4.2.1 bis 4.2.3 sind nur erfüllt, wenn die Bemessung der Bauteile nach den Technischen Baubestimmungen des Teiles A, Kapitel a 1, lfd. Nrn. a 1.2 erfolgt ist.
Für Bauteile nach nationalen technischen Regeln werden in den nachfolgenden Tabellen nur die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen aufgelistet.
4.2.1 Nichttragende raumabschließende Wände
Tabelle 4.2.1A: Bauaufsichtliche Anforderungen und KIassen (Tabellenwert) nach Eurocode DIN EN 1992-1-2:2010-12 und DIN EN 1996-1/NA:2013-06
Bauaufsichtliche Anforderung | Klassen nach Eurocode** DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06, zu Anhang B | Zusätzlich zum Eurocode einzuhaltende Anwendungsregel für Bauarten unter Verwendung bestimmter Baustoffe*** |
feuerhemmend | EI 30 | DIN 4102-4:2016-05 |
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | EI 30 | DIN 4102-4:2016-05 |
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen | EI 60 | DIN 4102-4:2016-05 |
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | EI 60 | DIN 4102-4:2016-05 |
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*) | EI 90 | DIN 4102-4:2016-05 |
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | EI 90 | DIN 4102-4:2016-05 |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | EI 120 | DIN 4102-4:2016-05 |
a Tabelle enthält nur bauaufsichtliche Anforderungen an Bauteile, die auch durch die Eurocodes abgebildet werden.
* Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1. ** Die Klasse nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.2. *** Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1 oder Tabelle 1.2. |
Die Anforderung der Tabelle 4.2.1, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den Raumabschluss nach lfd. Nr. a 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen.
4.2.2 Tragende raumabschließende Wände
Tabelle 4.2.2A: Bauaufsichtliche Anforderungen und Klassen (Tabellenwerte) nach Eurocode DIN EN 1992-1-2:2010-12 und DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06
Bauaufsichtliche Anforderung | Klassen nach Eurocode** DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06, zu Anhang B bei einseitiger Brandbeanspruchung | Zusätzlich zum Eurocode einzuhaltende Anwendungsregel für Bauarten unter Verwendung bestimmter Baustoffe*** |
feuerhemmend | REI 30 | DIN 4102-4:2016-05 |
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | REI 30 | DIN 4102-4:2016-05 |
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen | REI 60 | DIN 4102-4:2016-05 |
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | REI 60 | DIN 4102-4:2016-05 |
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*) | REI 90 | DIN 4102-4:2016-05 |
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | REI 90 | DIN 4102-4:2016-05 |
Brandwand (feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen) | REI 90 und Kriterium M | DIN 4102-4:2016-05 |
REI-M 90 | DIN 4102-4:2016-05 | |
Wand anstelle einer Brandwand (hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher) | REI 60 und Kriterium M | DIN 4102-4:2016-05 |
REI-M 60 | DIN 4102-4:2016-05 | |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | REI 120 | DIN 4102-4:2016-05 |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher | REI 120 und Kriterium M | DIN 4102-4:2016-05 |
REI 120 | DIN 4102-4:2016-05 | |
a Tabelle enthält nur bauaufsichtliche Anforderungen an Bauteile, die auch durch die Eurocodes abgebildet werden.
*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1. **) Die Klasse nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.2. ***) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle Tabelle 1.1 oder Tabelle 1.2. |
Die Anforderung der Tabelle 4.2.2, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den Raumabschluss nach lfd. Nr. a 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen.
4.2.3 Tragende raumabschließende Decken
Tabelle 4.2.3A: Bauaufsichtliche Anforderungen und Klassen (Tabellenwerte) nach Eurocode
Bauaufsichtliche Anforderung | Klassen nach Eurocode** DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 oder DIN EN 1994-1-2:2010-12, Abschnitt 4.3 | DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 oder DIN EN 1994-1-2:2010-12, Abschnitt 4.3 Zusätzlich zum Eurocode einzuhaltende Anwendungsregel für Bauarten unter Verwendung bestimmter Baustoffe*** | ||||||||
feuerhemmend | REI 30 | DIN 4102-4:2016-05 | ||||||||
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | REI 30 | DIN 4102-4:2016-05 | ||||||||
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen | REI 60 | DIN 4102-4:2016-05 | ||||||||
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | REI 60 | DIN 4102-4:2016-05 | ||||||||
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*) |
REI 90 | DIN 4102-4:2016-05 | ||||||||
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | REI 90 | DIN 4102-4:2016-05 | ||||||||
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | REI 120 | DIN 4102-4:2016-05 | ||||||||
|
Bei Decken ist der Nachweis gemäß Tabelle 4.2.3, Spalte 2 auch für Brandeinwirkung von der Oberseite (Brand von oben nach unten) entsprechend der Anforderung in a 2.1.8 zu führen.
Die Anforderung der Tabelle 4.2.3, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den Raumabschluss nach lfd. Nr. a 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen.
Für Decken aus Beton, Stahlbeton, Spannbeton oder Verbunddecken nach den Eurocodes DIN EN 1992-1-1:2011-01 bzw. DIN EN 1994-1-1:2010-12, die hinsichtlich der Tragfähigkeit im Brandfall (Kriterium R) bemessen wurden, gilt neben der Tabelle 4.1.1 Folgendes:
4.2.4 Tragende Bauteile, raumabschließende Decken, Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden, Trennwänden, Wänden notwendiger Treppenräume und Fluren, Wände von offenen Gängen, Außenwände, selbstständige Unterdecken, Dächer, Treppen, Systemböden
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in a 2.1.3 sind für raumabschließende und/oder tragende Teile baulicher Anlagen nach Technischen Baubestimmungen oder nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 BauO Bln oder Nachweise zur Anwendbarkeit von Bauarten gemäß § 16a BauO Bln die mindestens erforderlichen Klassen nach Abschnitt 4.2, Tabelle 4.2.4, einzuhalten.
Tabelle 4.2.4: Bauaufsichtliche Anforderungen und Klassen nach DIN 4102-2:1977-09
Bauaufsichtliche Anforderung | Mindestens erforderliche Klassen nach DIN 4102-2:1977-09 | Kurzbezeichnung nach DIN 4102-2:1977-09 | ||||||||||||||||||
aus nichtbrennbaren* Baustoffen | Keine Angabe der Klasse erforderlich. Es gilt Tabelle 1.1. | |||||||||||||||||||
aus schwerentflammbaren Baustoffen | ||||||||||||||||||||
aus schwerentflammbaren Baustoffen nicht brennend abfallend oder abtropfend | ||||||||||||||||||||
aus normalentflammbaren Baustoffen | ||||||||||||||||||||
feuerhemmend | Feuerwiderstandsklasse F 30 | F 30 - B1 | ||||||||||||||||||
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | Feuerwiderstandsklasse F 30 und aus nichtbrennbaren Baustoffen | F 30 - A1 | ||||||||||||||||||
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen** | Feuerwiderstandsklasse F 60 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen | F 60 - AB2,3 | ||||||||||||||||||
hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, mit Dämmstoffen nichtbrennbar* und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach a 2.2.1.4 Abschnitt 46 | hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, mit Dämmstoffen nichtbrennbar und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren Baustoffen) nach a 2.2.1.4 Abschnitt 4 | - | ||||||||||||||||||
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | Feuerwiderstandsklasse F 60 und aus nichtbrennbaren Baustoffen | F 60 - A2,3 | ||||||||||||||||||
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nicht brennbar*)** | Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen | F 90 - AB4,5 | ||||||||||||||||||
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen | F 90 - A4,5 | ||||||||||||||||||
Brandwand (auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen) | Brandwand | - | ||||||||||||||||||
Wand in der Bauart von Brandwänden (feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen) | Wand in der Bauart von Brandwänden (feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen) | - | ||||||||||||||||||
Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, mit Dämmstoffen nichtbrennbar* und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach a 2.2.1.4 Abschnitt 46 | Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, mit Dämmstoffen nichtbrennbar und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren Baustoffen) nach a 2.2.1.4 Abschnitt 4 | - | ||||||||||||||||||
Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher | Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher | - | ||||||||||||||||||
Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren** Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher | Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher | - | ||||||||||||||||||
Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben | Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben | F 30-B (von innen) und F90-B (von außen) | ||||||||||||||||||
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren Baustoffen | Feuerwiderstandsklasse F 120 und aus nichtbrennbaren Baustoffen | F 120-A | ||||||||||||||||||
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher | Brandwand mit einer höheren Feuerwiderstandsdauer von 120 min | - | ||||||||||||||||||
Bauteile gemäß a 2.1.3.1, Buchstabe d und Buchstabe e mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach a 2.2.1.4 Abschnitt 56 | Bauteile gemäß a 2.1.3.1, Buchstabe d und Buchstabe e mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach a 2.2.1.4 Abschnitt 57 | F 90-B | ||||||||||||||||||
Bauteile gemäß a 2.1.3.1, Buchstabe d und Buchstabe e mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach a 2.2.1.4 Abschnitt 56 | Bauteile gemäß a 2.1.3.1, Buchstabe d und Buchstabe e mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach a 2.2.1.4 Abschnitt 57 | F 60-B | ||||||||||||||||||
Bauteile gemäß a 2.1.3.1, Buchstabe d und Buchstabe e als Wand anstelle einer Brandwand (auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. und aus brennbaren Baustoffen) nach a 2.2.1.4 Abschnitt 56 | Wand anstelle einer Brandwand (auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. und aus brennbaren Baustoffen) nach a 2.2.1.4 Abschnitt 57 | - | ||||||||||||||||||
|
Die Anforderung der Tabelle 4.2.4, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den ggf. erforderlichen Raumabschluss nach lfd. Nr. a 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen.
4.3 Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen für tragende und/oder raumabschließende Bauteile
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in a 2.1.3 bei Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen für tragende und/oder raumabschließende Teile baulicher Anlagen sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 4.3 zu entnehmen.
Die Anforderungen in den Tabellen sind nur erfüllt, wenn die erforderlichen Leistungen auf Grundlage von Bemessung oder soweit erforderlich einer Prüflastermittlung bei Brandprüfungen nach den Technischen Baubestimmungen des Teiles A, Kapitel a 1, lfd. Nrn. a 1.2, erfolgt sind.
Entsprechend a 2.1.3.3.1 ist bei Anforderungen zum Raumabschluss der Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit für jede der möglichen Richtungen der Brandeinwirkung zu führen (z.B. sowohl von innen nach außen als auch von außen nach innen sowie sowohl von oben nach unten als auch von unten nach oben).
In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung unter Verwendung von o.g. Bauprodukten ist ein Nachweis gemäß § 16a BauO Bln erforderlich.
Für Bauteile nach harmonisierten technischen Spezifikationen werden in den nachfolgenden Tabellen nur die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen aufgelistet.
4.3.1 Anforderungen zur Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich Brandverhalten bei Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen24 für tragende sowie tragende und raumabschließende Bauteile und mindestens erforderliche Leistungen
Tabelle 4.3.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen
Bauaufsichtliche Anforderung | Mindestens erforderliche Leistungen | ||
Feuerwiderstandsfähigkeit |
Brandverhalten | ||
ohne Raumabschluss1 | mit Raumabschluss | ||
aus nichtbrennbaren* Baustoffen | - | - | A2 - s1,d0** |
aus schwerentflammbaren* Baustoffen | - | - | C - s2,d2** |
aus normalentflammbaren* Baustoffen | - | - | E - d2 |
feuerhemmend | R 30 | REI 30 | E - d2 |
feuerhemmend mit einseitiger 2 Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen | - | REI 30 | nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2 |
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | R 30 | REI 30 | A2 - s1,d0** |
hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach a 2.2.1.4 Abschnitt 43 | R 60 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K260 | R 60 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K260 | Dämmstoffe, brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2 |
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | R 60 | R 60 | A2 - s1,d0** |
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen4 | R 60 | R 602 | wesentliche Teile: A2 - s1,d0** im Übrigen: E - d2 |
Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend (aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher) | - | REI 60-M | A2 - s1,d0** |
Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher | - | REI 60-M | wesentliche Teile: A2 - s1,d0** im Übrigen: E - d2 |
Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher) nach a 2.2.1.4 Abschnitt 43 | - | REI 60-M brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K260 | tragende und aussteifende Teile: E im Übrigen A2 - s1,d0** |
Bauteile gemäß a 2.1.3.1, Buchstabe d und Buchstabe e mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. und aus brennbaren Baustoffen, nach a 2.2.1.4 Abschnitt 53, mit raumseitiger brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen nach a 2.2.1.4 Abschnitt 5.23, und mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 35 Abs. 5 BauO Bln i. V. m. a 2.1.12, auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher (Treppenraumwand) | - | REI 60-M brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K230 | brandschutztechnisch wirksame Bekleidung, nichtbrennbare* Bekleidung A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2 |
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nicht brennbar*)4 | R 90 | R 902 | A2 - s1,d0**; im Übrigen E - d2 |
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | R 90 | REI 90 | A2 - s1,d0** |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | R 120 | R 120 | A2 - s1,d0** |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher | - | R 120-M4 | A2 - s1,d0** |
Bauteile gemäß a 2.1.3.1, Buchstabe d und Buchstabe e mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. oder 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen, nach a 2.2.1.4 Abschnitt 53 | R 60 oder R 90 | - | E - d2 |
Bauteile gemäß a 2.1.3.1, Buchstabe d und Buchstabe e mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. oder 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach nach a 2.2.1.4 Abschnitt 53, und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen nach a 2.2.1.4 Abschnitt 5.23 | R 60 oder R 90 | REI 60 oder REI 90 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K230 | brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2 |
Bauteile gemäß a 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 30 Min. oder 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach a 2.2.1.4 Abschnitt 53, und mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 36 Abs. 6 BauO Bln i. V. m. a 2.1.12 (Flurwand) | - | REI 30 oder REI 90 | nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2 |
Bauteile gemäß a 2.1.3.1, Buchstabe d und Buchstabe e mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 30 Min. oder 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach a 2.2.1.4 Abschnitt 53, und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen nach a 2.2.1.4 Abschnitt 5.23, und mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 36 Abs. 6 BauO Bln i. V. m. a 2.1.12 (Flurwand) | REI 30 oder REI 90 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K230 |
brandschutztechnisch wirksame Bekleidung, nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2 | |
Brandwand*** | - | REI 90-M | A2 - s1,d0** |
Wand in der Bauart von Brandwänden (auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen) | - | REI 90-M | A2 - s1,d0** |
Bauteile gemäß a 2.1.3.1, Buchstabe d und Buchstabe e als Wand anstelle einer Brandwand (auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach a 2.2.1.4 Abschnitt 53) mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen, nach a 2.2.1.4 Abschnitt 5.23 | - | REI 60-M brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K230 | brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2 |
1) Für die mit reaktiven Brandschutzsystemen beschichteten Stahlbauteile ist die Angabe IncSlow gemäß DIN EN 13501-2:2010-02 in der Leistungserklärung zusätzlich zu nennen.
2) gemäß § 35, Abs. 5; § 36 Abs. 6 und § 39 Abs. 2 BauO Bln i. V. m. a 2.1.12 3) Für Bauteile gemäß a 2.1.3.1, Buchstabe d und Buchstabe e in Standardgebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 gilt für die Bemessung und Verwendung a 2.2.1.4 4) Eine in Bauteilebene durchgehende, nichtbrennbare Schicht: A2 - s1,d0** *) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2. **) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abschnitt 1.3. ***) Die Brandwand muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. |
Die Anforderung der Tabelle 4.3.1, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen.
Liegen die Voraussetzungen nach a 2.2.1.4 gemäß Tabelle 4.3.1, Fußnote 2, nicht vor, ist in Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung unter Verwendung von o. g. Bauprodukten ein Nachweis gemäß § 16a BauO Bln erforderlich.
___________
24) Ausgenommen Bauteile nach B 2.2.1.6 aus Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen.
4.3.2 Anforderungen zur Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich Brandverhalten bei Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen für nichttragende Wände als Trennwände oder Wände notwendiger Flure und mindestens erforderliche Leistungen
Tabelle 4.3.2: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen
Bauaufsichtliche Anforderung | Mindestens erforderliche Leistungen | |||||||||||||
Feuerwiderstandsfähigkeit | Brandverhalten | |||||||||||||
aus normalentflammbaren Baustoffen | - | E - d2 | ||||||||||||
aus normalentflammbaren Baustoffen mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen, nach a 2.2.1.4 Abschnitt 5.2 | - | brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: A2 - s1,d0**, im Übrigen: E - d2 | ||||||||||||
feuerhemmend | EI 30 | E - d2 | ||||||||||||
feuerhemmend mit einseitiger1 Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen | EI 30 | nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2 | ||||||||||||
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | EI 30 | A2 - s1,d0** | ||||||||||||
hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen)2 nach a 2.2.1.4 Abschnitt 43 | EI 60- Beidseitig: K260 |
Dämmstoffe und brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: A2 - s1,d0**, im Übrigen: E - d2 |
||||||||||||
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | EI 60 | A2 - s1,d0**, | ||||||||||||
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar)2,4 | EI 60 | wesentliche Teile: A2 - s1,d0**, im Übrigen: E - d2 |
||||||||||||
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar* )2, 4 | EI 90 | A2 - s1,d0**, im Übrigen: E - d2 |
||||||||||||
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | EI 90 | A2 - s1,d0** | ||||||||||||
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | EI 120 | A2 - s1,d0** | ||||||||||||
Bauteile gemäß a 2.1.3.1, Buchstabe d und Buchstabe e mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 30 Min. oder 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach a 2.2.1.4 Abschnitt 53 und mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 36 Abs. 6 BauO Bln i. V. m. a 2.1.12 (Flurwand, offener Gang) | EI 60 oder EI 90 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K230 | brandschutztechnisch wirksame Bekleidung, nichtbrennbare Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2 |
||||||||||||
Bauteile gemäß a 2.1.3.1, Buchstabe d und Buchstabe e mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 30 Min. oder 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach a 2.2.1.4 Abschnitt 53 und mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 36 Abs. 6 BauO Bln i. V. m. a 2.1.12 (Flurwand, offener Gang) | EI 30 oder EI 90 | nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2 |
||||||||||||
Bauteile gemäß a 2.1.3.1, Buchstabe d und Buchstabe e mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 30 Min. oder 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach a 2.2.1.4 Abschnitt 53, und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen nach a 2.2.1.4 Abschnitt 5.23, und mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 36 Abs. 6 MBO i. V. m. a 2.1.12 (Flurwand, offener Gang) | EI 30 oder EI 90 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K230 | brandschutztechnisch wirksame Bekleidung, nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2 |
||||||||||||
|
Die Anforderung der Tabelle 4.3.2, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den Raumabschluss nach lfd. Nr. a 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen.
Liegen die Voraussetzungen nach a 2.2.1.4 gemäß der Tabelle 4.3.2, Fußnote 3, nicht vor, ist in Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung unter Verwendung von o. g. Bauprodukten ein Nachweis gemäß § 16a BauO Bln erforderlich.
4.3.3 Anforderungen zur Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich Brandverhalten bei Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen für nichttragende Außenwände (mit Raumabschluss) und mindestens erforderliche Leistungen
Tabelle 4.3.3: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen
Bauaufsichtliche Anforderung | Mindestens erforderliche Leistungen | |
Feuerwiderstandsfähigkeit | Brandverhalten | |
aus nichtbrennbaren* Baustoffen | - | A2 - s1,d0** |
aus schwerentflammbaren Baustoffen | - | C - s2,d0** |
aus schwerentflammbaren Baustoffen nicht brennend abfallend oder abtropfend | - | C - s2,d0** |
aus normalentflammbaren Baustoffen | - | E - d2 |
feuerhemmend | von innen nach außen: E 30 (i→o) und von außen nach innen: EI 30-ef (i←o) |
E - d2 |
feuerhemmend mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 36 Abs. 61 BauO Bln i. V. m. a 2.1.12 | EI 30 | nichtbrennbare Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2 |
feuerhemmend mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 35 Abs. 51 und § 39 Abs. 2 BauO Bln i. V. m. a 2.1.12 und a 2.1.13 | von innen nach außen: E 30 (i→o) und von außen nach innen: EI 30-ef (i←o) |
nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2 |
feuerhemmend mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen nach a 2.2.1.4 Abschnitt 5.2 | von innen nach außen: E 30 (i→o) und von außen nach innen: EI 30-ef (i←o) brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung: K260 |
nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2 |
feuerhemmend mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen nach a 2.2.1.4 Abschnitt 5.2, und mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 36 Abs. 6 BauO Bln i. V. m. a 2.1.12 (offener Gang) | EI 30 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K230 | brandschutztechnisch wirksame Bekleidung, nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2 |
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | von innen nach außen: E 30 (i→o) und von außen nach innen: EI 30-ef (i←o) |
A2 - s1,d0** |
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*)2,3 | von innen nach außen: E 90 (i→o) und von außen nach innen: EI 90-ef (i←o) |
wesentliche Teile: A2 - s1,d0**, im Übrigen: E - d2 |
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | von innen nach außen: E 90 (i→o) und von außen nach innen: EI 90-ef (i←o) |
A2 - s1,d0** |
1) beidseitig zu bekleiden, wenn Treppenraumwand gleichzeitig Wand des offenen Ganges ist
2) Teile innerhalb des Bauteils zur Gewährleistung der Standsicherheit (Eigengewicht) und Gebrauchstauglichkeit. 3) Eine in Bauteilebene durchgehende, nichtbrennbare Schicht: A2 - s1,d0** . *) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2. **) Soweit erforderlich gilt Abschnitt 1.3. |
Die Anforderung der Tabelle 4.3.3, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den Raumabschluss nach lfd. Nr. a 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen.
5 Abschlüsse
5.1 Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse sowie dicht- und selbstschließende Abschlüsse
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in a 2.1.6, a 2.1.7, a 2.1.8, a 2.1.11, a 2.1.12 und a 2.1.13 bei Verwendung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 BauO Bln sind die mindestens erforderlichen Klassen und Bezeichnungen den Abschnitten 5.1.1 und 5.1.2 zu entnehmen.
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in a 2.1.6, a 2.1.7, a 2.1.8, a 2.1.11, a 2.1.12 und a 2.1.13 bei Verwendung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 5.1.4 zu entnehmen.
5.1.1 Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse im Inneren von baulichen Anlagen nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 BauO Bln, ausgenommen Förderanlagenabschlüsse
Tabelle 5.1.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und Klassen sowie weitere Merkmale
Bauaufsichtliche Anforderungen | Mindestens erforderliche Klasse gemäß Verwendbarkeitsnachweis | Zusätzliches Merkmal für die Verwendung: dichtschließend gemäß Abschnitt 5.4 |
feuerhemmend und selbstschließend dichtschließend |
T 30 | erfüllt |
feuerhemmend und selbstschließend rauchdicht |
T 30-RS | |
hochfeuerhemmend und selbstschließend dichtschließend |
T 60 | erfüllt |
hochfeuerhemmend und selbstschließend rauchdicht |
T 60-RS | |
feuerbeständig und selbstschließend dichtschließend |
T 90 | erfüllt |
feuerbeständig und selbstschließend rauchdicht |
T 90-RS | |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten und selbstschließend dichtschließend |
T 120 | erfüllt |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten und selbstschließend rauchdicht |
T 120-RS | |
rauchdicht und selbstschließend |
RS |
__________
25) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 16034:2014-12.
26) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13241:2016-12.
5.1.2 Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse in Außenwänden von baulichen Anlagen nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 BauO Bln, ausgenommen Förderanlagenabschlüsse
Für die Außenanwendung müssen zusätzlich die Klimaeinflüsse gemäß Klasse 2(d) und 2(e) nach DIN EN 12219:2000-06 nachgewiesen sein
Tabelle 5.1.2: Anforderungen und Klassen sowie weitere Merkmale
Bauaufsichtliche Anforderungen | Mindestens erforderlich Klasse gemäß Verwendbarkeitsnachweis | Weitere Merkmale für die Verwendung: Verformungsklassen |
feuerhemmend rauchdicht und selbstschließend |
T 30-RS | Klasse 2(d) und (e) |
feuerbeständig rauchdicht und selbstschließend |
T 90-RS | Klasse 2(d) und (e) |
rauchdicht und selbstschließend |
RS | Klasse 2(d) und (e) |
5.1.3 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Abschlüsse nach 5.1.1 und 5.1.2
Die Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen sind Bestandteil der Verwendbarkeitsnachweise nach § 17 BauO Bln.
5.1.4 Bauprodukte nach EAD Nr. 020029-00-1102 sowie nach EN 16034:201425 in Verbindung mit EN 13241:2003+A2:201626 als Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse zur Verwendung im Inneren von baulichen Anlagen
Tabelle 5.1.4: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen und weitere erforderliche Merkmale
Bauaufsichtliche Anforderungen | Mindestens erforderliche Leistungen | |
Feuerwiderstandsfähigkeit und Rauchdichtigkeit für Bauprodukte als Abschlüsse1,2 | Brandverhalten | |
feuerhemmend, dichtschließend selbstschließend |
EI2 30 Sa C[..] |
E - d2 |
hochfeuerhemmend, dichtschließend selbstschließend |
EI2 60 Sa C[..] |
|
feuerbeständig, dichtschließend selbstschließend |
EI2 90 Sa C[..] |
|
feuerhemmend, rauchdicht selbstschließend |
EI2 30 S200 C[..] |
|
hochfeuerhemmend, rauchdicht selbstschließend |
EI2 60 S200 C |
|
feuerbeständig, rauchdicht selbstschließend |
EI2 90 S200 C[..] |
|
rauchdicht und selbstschließend | S200 C[..] |
|
dicht- und selbstschließend | Sa C[..] |
|
dicht- und selbstschließend aus nichtbrennbaren* Baustoffen | Sa C[..] |
a 2-s1,d0** |
1) Die mindestens erforderlichen Leistungen müssen für beide Seiten des Abschlusses geprüft sein.
2) Festlegungen zur Prüfzyklenanzahl für die Dauerfunktionsprüfungen (Klassifizierung unter Einhaltung der Kriterien nach EN 14600:2005): * Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2 ** Soweit erforderlich gilt Abschnitt 1.3. |
__________
25) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 16034:2014-12.
26) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13241:2016-12.
5.1.5 Bauprodukte nach EN 16034:201425 in Verbindung mit EN 14351- 1:2006+A2:201621 oder EN 13241:2003+A2:201626 für die Verwendung als Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse in Außenwänden von baulichen Anlagen
Es gelten die Anforderungen und die mindestens erforderlichen Leistungen nach Tabelle 5.1.4. Für die Außenanwendung müssen zusätzlich die Klimaeinflüsse gemäß Klasse 2(d) und (e) nach DIN EN 12219:2000-06 nachgewiesen sein.
Tabelle 5.1.5: Bauaufsichtliche Anforderungen und weitere erforderliche Leistungen
Bauaufsichtliche Anforderungen | Mindestens erforderliche Leistungen | |
Verformungsklassen | ||
1 | 2 | |
1 | feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend | Klasse 2(d) und (e) |
2 | feuerbeständig, rauchdicht und selbstschließend | Klasse 2(d) und (e) |
3 | rauchdichtselbstschließend | Klasse 2(d) und (e) |
5.1.6 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Abschlüsse nach 5.1.4 und 5.1.5
Für die Verwendung von Bauprodukten als Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüssen gelten DIN 18093:2017-10 und die folgenden Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen:
Es dürfen Feuerschutzvorhänge nur in den Abmessungen verwendet und eingebaut werden, für die auch eine Prüfung erfolgt ist. Eine Aneinanderreihung von zwei oder mehr Feuerschutzvorhängen, auch eine solche mit Trennung durch Stützelemente, ist nicht zulässig
Es dürfen Rauchschutzvorhänge nur in den Abmessungen verwendet und eingebaut werden, für die auch eine Prüfung erfolgt ist. Eine Aneinanderreihung von zwei oder mehr Rauchschutzvorhängen, auch eine solche mit Trennung durch Stützelemente, ist nicht zulässig.
Die Verwendung in Rettungswegen ist nur zulässig, wenn in der Einbauanleitung angegeben ist, dass die Anforderungen im Hinblick auf die Schließmittel und die Möglichkeit des manuellen Öffnens nach a 2.1.6 erfüllt sind.
__________________
21) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14351:2016-12.
25) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 16034:2014-12.
26 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13241:2016-12.
5.2 Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in a 2.1.7 und a 2.1.8 bei Verwendung von Feuerschutzabschlüssen im Zuge bahngebundener Förderanlagen nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 BauO Bln sind die mindestens erforderlichen Klassen und Bezeichnungen dem Abschnitt 5.2.1 zu entnehmen.
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in a 2.1.7 und a 2.1.8 bei Verwendung von Feuerschutzabschlüssen im Zuge bahngebundener Förderanlagen, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 5.2.2 zu entnehmen.
5.2.1 Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen klassifiziert nach DIN 4102-5:1977-05
Tabelle 5.2.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Klasse nach DIN 4102-5:1977-05
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerschutzabschlüsse in Förderanlagen |
feuerbeständig und selbstschließend |
T 90 |
5.2.2 Bauprodukte als Feuerschutzabschluss im Zuge bahngebundener Förderanlagen nach EAD 350022-01-1107
Tabelle 5.2.2: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen
Bauaufsichtliche Anforderung | Mindestens erforderliche Leistungen1 | ||
Feuerwiderstandsfähigkeit | Brandverhalten | Elektromotorisches Öffnen und/oder Schließen | |
feuerbeständig selbstschließend | EI2 90-C[..]2 | E - d2 | Angabe: Anhang B2 und B3 des EAD erfüllt |
1 Die mindestens erforderlichen Leistungen müssen für beide Seiten des Abschlusses erklärt sein.
2 Festlegungen zur Prüfzyklenanzahl für die Dauerfunktionsprüfungen: [C5 (200.000 Zyklen) für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen als planmäßig geschlossene Abschlüsse] [C2 (10.000 Zyklen) für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen als planmäßig offene Abschlüsse] 2 Die mindestens erforderlichen Leistungen müssen für beide Seiten des Abschlusses erklärt sein. |
5.2.3 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Bauprodukte nach 5.2.2
1. Allgemeines
Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die in der Einbauanleitung des Herstellers zu beschreibenden an das Bauprodukt angrenzenden Bauteile hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit die Anforderungen an die bauliche Anlage einhalten. Diese Bauteile müssen so bemessen sein, dass sie den Einwirkungen aus der Benutzung des Bauproduktes und den Einwirkungen aus dem Bauprodukt im Brandfall widerstehen.
Der Feuerschutzabschluss im Zuge bahngebundener Förderanlagen (im Folgenden Förderanlagenabschluss genannt) muss am Verwendungsort eingebaut werden.
Anderenfalls ist der Einbau nur von Unternehmen auszuführen, die ausreichende Erfahrungen auf diesem Gebiet haben und die durch den Hersteller geschult und unterrichtet wurden und die als Nachweis ihrer Fachkunde vom Hersteller darüber eine Bestätigung vorlegen können.
Der Förderanlagenabschlussdarf mit einer geeigneten Feststellanlage ausgeführt werden, deren Anwendbarkeit an diesem Abschluss durch eine Bauartgenehmigung nachgewiesen ist.
Sofern der Förderanlagenabschluss bereits herstellerseitig mit einer Feststellvorrichtung ausgestattet ist, muss diese den Bestimmungen der Bauartgenehmigung der verwendeten Feststellanlage entsprechen.
2. Einbauanleitung
Der Hersteller hat eine auf der Grundlage des Klassifizierungsdokumentes beruhende schriftliche Einbauanleitung in deutscher Sprache bereitzustellen. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Der Anwender hat entsprechend dieser Einbauanleitung den Förderanlagenabschluss einzubauen, dem Bauherrn die Einbauanleitung zu übergeben und für den ordnungsgemäßen Einbau eine Einbaubestätigung zu fertigen, die ebenfalls zu übergeben ist.
3. Steuerung von Förderanlagenabschluss und Förderanlage im Schließbereich der Wandöffnung
Durch geeignete Maßnahmen, die mit dem Hersteller der Förderanlage abgestimmt sein müssen, ist dafür Sorge zu tragen, dass bei Auslösen der Feststellanlage der Fördervorgang unterbrochen wird und im Öffnungsbereich des Förderanlagenabschlusses befindliches Fördergut diesen Bereich verlässt.
4. Wartung und Prüfung
Entsprechend der Einbauanleitung hat der Betreiber die notwendigen Wartungen und Prüfungen durchzuführen und zu dokumentieren.
Monatliche Überprüfung
Der Förderanlagenabschluss muss ständig betriebsfähig gehalten werden. Er muss mindestens einmal monatlich vom Betreiber in eigener Verantwortung auf Betriebsbereitschaft überprüft werden. Diese monatliche Überprüfung muss von einer Fachkraft oder einer hierfür ausgebildeten Person durchgeführt werden. Die Ergebnisse sind in einem Prüfbuch zu vermerken. Der Hersteller des Förderanlagenabschlusses hat den Betreiber der Förderanlage schriftlich über diese Forderung zu unterrichten.
Jährliche Prüfung und Wartung
Der Betreiber ist ferner verpflichtet, jährlich eine Prüfung auf störungsfreie Arbeitsweise des Förderanlagenabschlusses im Zusammenwirken mit der Förderanlage und der Feststellanlage sowie unabhängig von den Fristen der Einbauanleitung eine entsprechende Wartung vorzunehmen. Die jährliche Prüfung und Wartung muss von einer Fachkraft oder einer hierfür ausgebildeten Person durchgeführt werden. Die Ergebnisse sind in dem Prüfbuch zu vermerken.
5.3 Fahrschachttüren
Fahrschachttüren nach Teil C, Kapitel C 2, lfd. Nrn. C 2.6.2 bis C 2.6.4, für Aufzüge in Fahrschachtwänden nach a 2.1.13 der Feuerwiderstandsklasse F 90 erfüllen die Anforderungen nach § 39 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln nur, wenn folgende Verwendungsregeln eingehalten sind:
Fahrschachttüren mit der Klassifizierung "E 30/60/90" nach DIN EN 81-58:2018-05 zum Einbau in feuerhemmende, hochfeuerhemmende oder feuerbeständige raumabschließende Fahrschachtwände nach a 2.1.13 erfüllen die Anforderungen nach § 39 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln nur, wenn die Anforderungen nach den Buchstaben b, c und e erfüllt sind und die Fahrschachttüren, falls mehrere nebeneinander angeordnet werden, durch Bauteile getrennt und an diesen befestigt werden, die die Feuerwiderstandsfähigkeit der Fahrschachtwand aufweisen. Das Brandverhalten der Komponenten der Fahrschachttür ist nachzuweisen; sie müssen mindestens normalentflammbar sein.
5.4 Dichtschließende Türen
Türen sind dann dichtschließend oder schließen dicht, wenn sie formstabile Türflügel haben und mit dreiseitig umlaufenden dauerelastischen Dichtungen ausgestattet sind, die aufgrund ihrer Form (Lippen-/Schlauchdichtung) und des Dichtungsweges bei geschlossenen Türen nach dem Einbau sowohl an den Zargen als auch an den Türflügeln anliegen. Türflügel sind dann formstabil, wenn sie geschlossen sind und Verformungen ≤ 4 mm, bezogen auf die Türflügelebene in Längsrichtung (im Sinne von RAL-GZ 426/1), aufweisen.
Für die Außenanwendung müssen zusätzlich das Differenzklima nach EN 14351-1:2006+A2:201621 und die Verformungsklasse nach DIN EN 12219:2000-06 nachgewiesen sein.
Tabelle 5.4: Bauaufsichtliche Anforderungen und weitere Merkmale
Bauaufsichtliche Anforderung | Weiteres Merkmal
Differenzklima und Verformungsklasse |
dichtschließend | Klasse 2(d) und (e) |
_______________
21) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14351:2016-12.
Für die Außenanwendung von Abschlüssen ist DIN 18055:2014-11 zu beachten.
6 Vorkehrungen für Kabel- und/oder Rohrleitungsdurchführungen in feuerwiderstandsfähigen Bauteilen
Sind zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in a 2.1.15 und a 2.2.1.8 für Vorkehrungen für Kabel- und Rohrleitungsdurchführungen Nachweise zur Anwendbarkeit von Bauarten gemäß § 16a BauO Bln zu führen, sind die mindestens erforderlichen Klassen der Tabelle 6 zu entnehmen.
Tabelle 6: Bauaufsichtliche Anforderungen und Klassen nach DIN 4102-9:1990-05 oder DIN 4102-11:1985-12
Bauaufsichtliche Anforderung | Mindestens erforderliche Klassen nach | |
DIN 4102-9:1990-05 für Kabelabschottungen | DIN 4102-11:1985-12 für Rohrabschottungen1 | |
feuerhemmend | S30 | R30 |
hochfeuerhemmend | S60 | R60 |
feuerbeständig | S90 | R90 |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten | S120 | R120 |
1 Die Klassifizierung ist nur zulässig, wenn bei der Brandprüfung von:
|
Hinweis:
In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung von Vorkehrungen von Kabel- und/oder Rohrleitungsdurchführungen unter Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen ist ein Nachweis gemäß § 16a BauO Bln erforderlich.
Erleichterungen nach der unter der lfd. Nr. a 2.2.1.8 genannten technischen Regel bleiben unberührt.
7 Wärmeabzugsgeräte nach EN 12101-2:200327 für die Verwendung in Dächern in Ladenstraßen nach der Muster-Verkaufsstättenverordnung und Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen
Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen
Für die Verwendung der Wärmeabzugsgeräte in der Bedachung von Dächern ist a 2.1.9 hinsichtlich der Lage und Anordnung als lichtdurchlässige Flächen einzuhalten, wenn die Leistung nach Abschnitt 7.5.2 der EN 12101-2:200327nicht mit mindestens A2 - s1,d0 erklärt ist; anderenfalls ist der Nachweis gemäß a 2.1.9 für eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachung zu führen (s. Abschnitt 3, Tabelle 3.2) oder die bauliche Anlage hat die Abstände nach § 32 Abs. 2 BauO Bln einzuhalten. Die Verwendung in lichtdurchlässigen Bedachungen, die schwerentflammbar sein dürfen und nicht brennend abtropfen, ist zulässig, wenn die Leistungsangabe nach Abschnitt 7.5.2 der EN 12101-2:200327 mindestens als C - s2,d0 erklärt ist.
Tabelle 7: Mindestens erforderliche Leistungen
EN 12101-2:200327 | Mindestens erforderliche Leistungen |
4.1 | Thermoelement nach 4.1.1 a) und Handauslösung nach 4.1.1 d) |
4.2 | erfüllt |
4.4 | Angabe (m2), Breite ≥1,0 m |
7.1.1 | Re 50 |
7.1.3 | ja, wenn zusätzlich Lüftungsfunktion |
7.2.1.1 | SL 500 |
7.3.1 | T (0) |
7.4.1 | WL 1500 |
7.5.1 | B 300 |
7.5.2 | E - d2 |
_______________
27) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-2:2003-09.
8 Installationskanäle und -schächte, einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in a 2.1.14 bei Verwendung von Bauprodukten für Installationsschächte und -kanäle, einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen für Nachweise zur Anwendbarkeit von Bauarten gemäß § 16a BauO Bln, sind die mindestens erforderlichen Klassen dem Abschnitt 8.1 zu entnehmen.
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in a 2.1.14 bei Verwendung von Bauprodukten als Installationskanäle, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 8.2 zu entnehmen.
8.1 Installationskanäle und -schächte, einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen
Tabelle 8.1: Anforderungen und Klassen nach DIN 4102-11:1985-12
Bauaufsichtliche Anforderung | Mindestens erforderliche Klassen nach DIN 4102-11:1985-12 |
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen | I 30 |
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen | I 60 |
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen | I 90 |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten und aus nichtbrennbaren Baustoffen | I 120 |
8.2 Bauprodukte für Installationskanäle aus werkseitig vorgefertigten Formstücken und Zubehörteilen nach EAD 350003-00-1109
Tabelle 8.2: Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen
Bauaufsichtliche Anforderung | Mindestens erforderliche Leistungen | |
Feuerwiderstandsfähigkeit | Brandverhalten | |
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen | EI 30(veho i<->o) | A2 - s1, d0 |
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen | EI 60(veho i<->o) | |
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen | EI 90(veho i<->o) | |
Feuerwiderstandfähigkeit 120 Minuten | EI 120(veho i<->o) |
8.3 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Bauprodukte nach 8.2
Sofern in der ETa aufgrund des EAD das Bauprodukt für den Installationskanal abschließend beschrieben ist, hat der Hersteller eine auf der Grundlage des Klassifizierungsdokumentes beruhende schriftliche Einbauanleitung in deutscher Sprache bereitzustellen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:
Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die in der Einbauanleitung des Herstellers zu beschreibenden an das Bauprodukt angrenzenden Bauteile hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit die Anforderungen an die bauliche Anlage einhalten und der Raumabschluss nach lfd. Nr. a 2.1.3.3 nicht beeinträchtigt wird.
Der Anwender hat entsprechend dieser Einbauanleitung das Bauprodukt einzubauen, dem Bauherrn die Einbauanleitung zu übergeben und für den ordnungsgemäßen Einbau eine Einbaubestätigung zu fertigen, die ebenfalls zu übergeben ist.
9 Brandschutzverglasungen
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in a 2.1.6, a 2.1.7, a 2.1.8, a 2.1.9 und a 2.1.12 bei Verwendung von Bauprodukten für Brandschutzverglasungen mit Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 BauO Bln oder Nachweise zur Anwendbarkeit von Bauarten gemäß § 16a BauO Bln sind die mindestens erforderlichen Klassen dem Abschnitt 9.1 zu entnehmen.
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in a 2.1.6, a 2.1.7, a 2.1.8, a 2.1.9 und a 2.1.12 bei Verwendung von Bauprodukten als Brandschutzverglasungen, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 9.2 zu entnehmen.
9.1 Brandschutzverglasungen
Tabelle 9: Anforderungen und Klassen nach DIN 4102-13:1990-05
Bauaufsichtliche Anforderung | Mindestens erforderliche Klassen nach DIN 4102-13:1990-05 |
feuerhemmend | F 30 |
hochfeuerhemmend | F 60 |
feuerbeständig | F 90 |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten | F 120 |
Brandschutzverglasungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen (wie G-Verglasungen nach DIN 4102-13:1990-05), sind konkretisiert unter a 2.1.3.3.1.
9.2 Bauprodukte für Brandschutzverglasungen nach ETAG 003 (als EAD verwendet)29
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in a 2.1.6, a 2.1.7, a 2.1.8, a 2.1.9 und a 2.1.12 bei Verwendung von Bauprodukten für Brandschutzverglasungen, die als Bauprodukte für nichttragende innere Trennwände verwendet werden, gelten für die mindestens erforderlichen Leistungen der Abschnitt 4.3 und Tabelle 4.3.2. Abschlüsse von notwendigen Öffnungen in diesen Trennwänden müssen gemäß a 2.1.6 oder a 2.1.12 die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit wie die nichttragende innere Trennwand haben. Die mindestens erforderlichen Leistungen für die Abschlüsse sind dem Abschnitt 5.1.4 zu entnehmen.
_______________
29) Umsetzung in Bearbeitung
9.3 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen der Bauprodukte nach 9.2
Sofern in der ETa das Bauprodukt für die Trennwand abschließend beschrieben ist, hat der Hersteller eine auf der Grundlage des Klassifizierungsdokumentes beruhende schriftliche Einbauanleitung in deutscher Sprache bereitzustellen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:
Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die in der Einbauanleitung des Herstellers zu beschreibenden an das Bauprodukt angrenzenden Bauteile hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit die Anforderungen an die bauliche Anlage einhalten und der Raumabschluss nach lfd. Nr. a 2.1.3.3 nicht beeinträchtigt wird.
Der Anwender hat entsprechend dieser Einbauanleitung das Bauprodukt einzubauen, dem Bauherrn ist die Einbauanleitung zu übergeben und für den ordnungsgemäßen Einbau eine Einbaubestätigung zu fertigen, die ebenfalls zu übergeben ist.
10 Spezielle Brandschutzprodukte
10.1 Feuerschutzmittel
10.1.1 Allgemeines
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in a 2.1.2 bei Verwendung von Feuerschutzmitteln nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 BauO Bln sind die mindestens erforderlichen Klassen und Bezeichnungen dem Abschnitt 1.1 zu entnehmen.
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in a 2.1.2 bei Verwendung von Feuerschutzmitteln, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, sind die mindestens erforderlichen Leistungsangaben dem Abschnitt 1.2 zu entnehmen.
10.1.2 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Bauprodukte mit Feuerschutzmitteln nach harmonisierten technischen Spezifikationen
Sofern in der ETa nach ETAG 028 das Bauprodukt abschließend beschrieben ist, hat der Hersteller eine auf der Grundlage des Klassifizierungsdokumentes beruhende schriftliche Einbauanleitung in deutscher Sprache bereitzustellen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:
Feuerschutzmittel sind auf Bodenbelägen und/oder Untergründen, die durch dauerhafte Nässe und/oder UV-Bestrahlung beansprucht werden, nicht nachgewiesen.
10.2 Reaktive Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in a 2.1.4 bei Verwendung von reaktiven Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 BauO Bln sind die mindestens erforderlichen Klassen dem Abschnitt 4.3 zu entnehmen.
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in a 2.1.4 bei Verwendung von reaktiven Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen für ETa nach ETAG 018-1 und -2 / EAD 350402-00-1101 sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 4.3 und Bezeichnungen der Tabelle 4.3.1, Fußnote 1, zu entnehmen.
Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen
In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung ist für die Verwendung von reaktiven Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen nach ETAG 018-1 und -2 bzw. EAD 350402-00-1101 ein Nachweis gemäß § 16a BauO Bln erforderlich.
10.3 Lineare Fugenabdichtungen
Fugenabdichtungen nach EAD 350141-00-1106 sind zum Verschließen von konstruktionsbedingten horizontalen und vertikalen linienförmigen Fugen (Anschluss-, Bauwerks- und Bewegungsfugen) in oder zwischen feuerwiderstandsfähigen, raumabschließenden Bauteilen geeignet.
Fugen werden bauordnungsrechtlich nicht eigenständig betrachtet.
Die Deklaration des Leistungsmerkmals "Feuerwiderstand" für die Fugenabdichtung nach EAD 350141-00-1106 ersetzt nicht den notwendigen Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit des gesamten Bauteils, einschließlich der Fuge(n).
Erläuterungen der Klassifizierungskriterien und der zusätzlichen Angaben zur Klassifizierung | Anlage |
Herleitung des Kurzzeichens |
Kriterium | Anwendungsbereich |
R (Résistance) | Tragfähigkeit | zur Beschreibung der Feuerwiderstandsfähigkeit |
E (Étanchéité) | Raumabschluss | |
I (Isolation) | Wärmedämmung (unter Brandeinwirkung) | |
W (Radiation) | Begrenzung des Strahlungsdurchtritts | |
M (Mechanical) | Mechanische Einwirkung auf Wände (Stoßbeanspruchung) | |
Sa (Smoke) | Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit (Dichtheit, Leckrate), erfüllt die Anforderungen bei Umgebungstemperatur | dichtschließende Abschlüsse |
S200 (Smokemax. leakage rate) | Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit (Dichtheit, Leckrate), erfüllt die Anforderungen sowohl bei Umgebungstemperatur als auch bei 200 °C | Rauchschutzabschlüsse (als Zusatzanforderung auch bei Feuerschutzabschlüssen) |
C... (Closing) | Selbstschließende Eigenschaft (ggf. mit Anzahl der Lastspiele) einschl. Dauerfunktion | Rauchschutztüren, Feuerschutzabschlüsse (einschließlich Abschlüsse für Förderanlagen) |
P | Aufrechterhaltung der Energieversorgung und/oder Signalübermittlung | Elektrische Kabelanlagen allgemein |
K1, K2 | Brandschutzvermögen | Wand- und Deckenbekleidungen (Brandschutzbekleidungen) |
I1, I2 | unterschiedliche Wärmedämmungskriterien | Feuerschutzabschlüsse (einschließlich Abschlüsse für Förderanlagen) |
i - > o i < - o i < - > o (in - out) |
Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer | Nichttragende Außenwände, Installationsschächte/-kanäle, lt. Tab. b) |
a < - > b (above - below) | Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer | Unterdecken |
ca (cable) | Brandverhaltensklasse | Kabel |
ROOF | Brandverhalten | Bedachungen |
WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren Stand: Juni 2016 |
Anhang 5 zu Lfd. Nr. a 2.2.1.5 |
1 Prüfstand
Der Versuchsstand ist vor Witterungseinflüssen zu schützen und besteht aus zwei miteinander verbundenen Wänden, die im rechten Winkel aneinander grenzen. Die Abmessungen der Wände des Prüfstandes, auf denen der Prüfkörper aufgebaut wird, sind:
Die Wände des Prüfstandes sind aus ca. 25 cm dicken Porenbetonplansteinen mit einer Rohdichte ≥ 600 kg/m3 herzustellen, die auf der Applikationsfläche für das WDVS mit einem mineralisch gebundenen Putz beschichtet sind.
Die nachfolgende Abbildung zeigt die Ansicht und den Grundriss des Prüfstandes.
Für die Prüfung von WDVS, die auf Wänden aus Rahmentragwerken (z.B. aus Holz oder Stahl) mit außenseitiger Beplankung appliziert werden sollen, sind gesonderte Festlegungen für den Prüfstand erforderlich.
2 Messtechnische Ausrüstung des Versuchsstandes
Für die Versuchsdurchführung sind der Prüfstand und das applizierte WDVS mit Thermoelementen (Typ K gemäß EN 60684-1:2014-07, Ø 3 mm) gemäß Abbildung 2 auszurüsten.
Zudem ist eine Versuchserfassung mit Foto-Kamera und Videoaufzeichnung (HD-Standard) durchzuführen.
3 Primärbrandquelle
Als Primärbrandquelle für die Prüfung ist eine Holzkrippe aus 200 kg (± 5 kg) Fichtenholz (Rohdichte 475 ± 25 kg /m3) mit einer Grundfläche von ca. 1,1 x 1,1 m zu verwenden. Sie ist aus Holzstäben mit den Abmessungen B x H x L = 40 (± 2) x 40 (± 2) x 1100 (± 10) mm herzustellen.
Die Holzstäbe werden in kreuzweise (90°) zueinander angeordneten Lagen mit einem Verhältnis Holz : Luft ≈ 1 : 1 aufgestapelt, wobei die unterste Lage parallel zur Rückwand anzuordnen ist. In der obersten Lage der Holzkrippe sind die Zahl der benötigten Holzstäbe ggf. soweit zu verringern und gleichmäßig zu verteilen, dass das o. a. Holzgewicht eingehalten ist. Die Schichten sind untereinander zu vernageln.
Das Holz muss bis zum Erreichen der Gewichtskonstanz in einem Klimaraum im Normalklima nach DIN EN 13238:2010-06 gelagert und darf erst am Tag vor dem Versuch für den Aufbau der Holzkrippe herausgeholt werden.
Die Unterkante der Holzkrippe soll sich ca. 15 - 20 cm über dem Fußboden des Prüfraumes befinden und der Abstand der Holzkrippe zur Oberfläche des applizierten WDVS an Rück- und Eckwand des Versuchsstands muss ca. 10 cm betragen. Für die Zündung sind vier, mit je 400 ml Isopropanol gefüllte Wannen (Breite 25 mm x Länge 1.100 mm x Höhe 20 mm) zu verwenden, die über der untersten Lage der Holzstäbe in die Krippe hineingeschoben werden. Als Zündmittel dient eine offene Flamme.
4 Konditionierung der zu prüfenden WDVS
Bei WDVS ist eine Konditionierungszeit des vollständig applizierten Prüfkörpers am Versuchsstand von 21 Tagen erforderlich. Diese Zeit darf unterschritten werden, wenn die Feuchte des Putzsystems einen Wert von 6 % (ca. doppelte Ausgleichsfeuchte) unterschreitet und eine Mindeststandzeit von 14 Tagen eingehalten wird. Die Bestimmung der Feuchte kann an einem Referenzkörper vorgenommen werden, der in gleicher Atmosphäre lagert.
Die Umgebungstemperatur während der Konditionierungszeit muss 1 m vor dem Versuchsstand und in einer Höhe von 1 m über dem Boden des Prüfraumes zwischen 10 °C und 30 °C betragen.
5 Versuchsdurchführung
Vor Beginn der Prüfung muss die Umgebungstemperatur im Prüfraum 1,5 m vor dem Versuchsstand in einer Höhe von 1,5 m über dem Prüfraumboden im Bereich zwischen 5 °C und 30 °C liegen.
Der Abbrand des Prüffeuers als auch der des Prüfkörpers soll unter freiventilierten Lüftungsbedingungen erfolgen. Eine Beeinflussung des Versuchsablaufes durch Wind oder eine maschinelle Rauchabsaugung ist zu vermeiden bzw. auf ein vertretbares Minimum zu reduzieren. Dies kann als sichergestellt gelten, wenn bei der Prüfung mit einem Flügelrad-Anemometer unmittelbar vor Versuchsbeginn im Mittel eine Strömungsgeschwindigkeit von 0,5 m/s - kurzzeitig maximal 1 m/s - mittig in 1 m Höhe über der Oberkante der Holzkrippe und in 100 mm Abstand zur Oberfläche des WDVS nicht überschritten wird.
Alle Änderungen der Abzugsbedingungen während der Prüfzeit sind zu dokumentieren (z.B. Erhöhung der Abzugsgeschwindigkeit bei mechanischer, steuerbarer Rauchabsaugung, Vergrößerung/Verkleinerung der Zuluft-/Abluftöffnungen bei natürlicher Entrauchung).
Die Prüfzeit beträgt mindestens 25 Minuten (eine direkte Brandbeaufschlagung des WDVS ≥ 20 Minuten ist einzuhalten). Sie beginnt mit der Entzündung der Holzkrippe mittels des Isopropanols. Nach Ablauf der Prüfzeit ist die Holzkrippe so abzulöschen, dass der Prüfkörper nicht beeinträchtigt wird. Daran schließt sich eine Beobachtungszeit an, die frühestens 60 Minuten nach Versuchsbeginn beendet werden darf.
Während der Prüfung sind folgende Messdaten zu erfassen:
Nach Versuchsende sind Art und Ausmaß der Brandschädigung am Probekörper zu ermitteln.
Der Versuch darf vorzeitig beendet werden, sofern es zu einem Vollbrand des applizierten WDVS - Brandausbreitung bis zu den seitlichen Rändern und der Oberkante des Prüfkörpers - kommt bzw. ernsthafte Gefahr für die während des Versuchs anwesenden Personen auftritt.
6 Beurteilung
Über die Durchführung und Ergebnisse der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen. Der Prüfbericht enthält:
Die Beurteilung der Versuchsergebnisse erfolgt auf der Basis folgender Gesichtspunkte:
Hinterlüftete Außenwandbekleidungen Stand: Juni 2016 |
Anhang 6 zu Lfd. Nr. a 2.2.1.6 |
1 Anwendungsbereich
Bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen, die
sind nach § 28 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 sowie nach § 30 Abs. 7 BauO Bln besondere Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung zu treffen. Nachfolgend werden mögliche Vorkehrungen beschrieben.
2 Begriffe
2.1 Hinterlüftete Außenwandbekleidungen bestehen aus:
2.2 Hinterlüftungsspalt ist der Luftraum zwischen der Bekleidung und der Wärmedämmung oder zwischen der Bekleidung und der Wand, soweit keine außenliegende Wärmedämmung vorgesehen ist.
2.3 Brandsperren dienen der Begrenzung der Brandausbreitung im Hinterlüftungsspalt über eine ausreichend lange Zeit durch Unterbrechung oder partielle Reduzierung des freien Querschnitts des Hinterlüftungsspalts.
3 Dämmstoffe, Unterkonstruktionen, Hinterlüftungsspalt
3.1 Abweichend von § 28 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln muss die Wärmedämmung nichtbrennbar sein. Die Dämmstoffe sind entweder mechanisch oder mit einem Klebemörtel, der schwerentflammbar ist oder einen Anteil von nicht mehr als 7,5 % an organischen Bestandteilen aufweist, auf dem Untergrund zu befestigen. Stabförmige Unterkonstruktionen aus Holz sind zulässig ( § 28 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 BauO Bln).
3.2 Die Tiefe des Hinterlüftungsspalts darf nicht größer sein als
4 Horizontale Brandsperren
4.1 In jedem zweiten Geschoss sind horizontale Brandsperren im Hinterlüftungsspalt anzuordnen.
Die Brandsperren sind zwischen der Wand und der Bekleidung einzubauen. Bei einer außenliegenden Wärmedämmung genügt der Einbau zwischen dem Dämmstoff und der Bekleidung, wenn der Dämmstoff im Brandfall formstabil ist und einen Schmelzpunkt von > 1.000 °C aufweist.
4.2 Unterkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen müssen im Bereich der horizontalen Brandsperren vollständig unterbrochen werden.
4.3 Die Größe der Öffnungen in den horizontalen Brandsperren ist insgesamt auf 100 cm2/lfm Wand zu begrenzen. Die Öffnungen können als gleichmäßig verteilte Einzelöffnungen oder als durchgehender Spalt angeordnet werden.
4.4 Die horizontalen Brandsperren müssen über mindestens 30 Minuten hinreichend formstabil sein (z.B. aus Stahlblech mit einer Dicke von d ≥ 1 mm). Sie sind in der Außenwand in Abständen von ≤ 0,6 m zu verankern. Die Stahlbleche sind an den Stößen mindestens 30 mm zu überlappen.
4.5 Laibungen von Außenwandöffnungen (Türen, Fenster) dürfen integraler Bestandteil von Brandsperren sein, soweit der Hinterlüftungsspalt durch Bekleidung der Laibungen und Stürze der Außenwandöffnungen verschlossen ist; die Bekleidung muss den Anforderungen nach Ziffer 4.4 entsprechen, Unterkonstruktionen und eine ggf. vorhandene Wärmedämmung müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
4.6 Horizontale Brandsperren sind nicht erforderlich:
5 Vertikale Brandsperren im Bereich von Brandwänden
Der Hinterlüftungsspalt darf über die Brandwand nicht hinweggeführt werden. Der Hinterlüftungsspalt ist mindestens in Brandwanddicke mit einem im Brandfall formstabilen Dämmstoff mit einem Schmelzpunkt von > 1.000 °C auszufüllen.
§ 30 Abs. 7 Satz 1 BauO Bln bleibt unberührt.
______
1) -
weiter . |
(Stand: 09.02.2024)
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