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VermGBln - Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin
- Berlin -
Fassung vom 9. Januar 1996
(GVBl. 1996 S. 56; 16.07.2001 S. 260; 18.12.2004 S. 524; 18.11.2009 S. 674 09; 14.03.2016 S. 99 16; 02.02.2018 S. 160 18; 12.10.2020 S. 807 20; 29.02.2024 S. 47 24)
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 Aufgaben
Die Landesvermessung, die Führung des Liegenschaftskatasters sowie die raumplanerischen und städtebaulichen Vermessungsaufgaben nimmt Berlin für Zwecke der Raumplanung und der städtebaulichen Entwicklung sowie für die räumliche Abgrenzung von Rechten an Grundstücken nach den Erfordernissen von Verwaltung, Wirtschaft, Recht und Wissenschaft als öffentliche Aufgaben wahr.
§ 2 Wahrnehmung der Aufgaben 20
(1) Die Aufgaben nach § 1 werden von den für das Vermessungswesen zuständigen Behörden wahrgenommen.
(2) An der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 wirken Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit.
(3) Die für das Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung kann Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, die nicht in Berlin bestellt sind, für Einzelfälle erlauben, an der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 mitzuwirken. Dienststellen anderer Behörden dürfen Vermessungen nach § 9 Nr. 1 und 2 durchführen, wenn sie von einem zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigten Bediensteten geleitet werden und die Vermessungen der Erfüllung eigener Aufgaben dienen.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Behörden, Personen und Dienststellen sind Vermessungsstellen im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Die Vermessungsstellen sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist.
§ 3 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure 18
(1) Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist auf Antrag zu bestellen, wer Deutscher ist, das 60. Lebensjahr nicht überschritten hat, die persönliche Eignung besitzt und
Die Tätigkeit bei Vermessungsstellen nach Satz 1 soll nicht länger als sechs Jahre vor der Antragstellung zurückliegen.
(2) Diplom-Ingenieure, die den für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erforderlichen Studienabschluss besitzen, müssen fünf Jahre lang hauptberuflich bei Vermessungsstellen nach Abs. 1 tätig gewesen sein; Diplom-Ingenieure, die diesen Studienabschluss nicht besitzen, und Ingenieure (grad.) müssen neun Jahre lang hauptberuflich bei Vermessungsstellen nach Abs. 1 tätig gewesen sein.
(3) Ein Antragsteller nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nur zu bestellen, wenn er ausreichende Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 besitzt. Über die Kenntnisse erstattet ein bei der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung gebildeter Prüfungsausschuss auf Grund einer mündlichen Prüfung und der hierzu schriftlich oder elektronisch vorzulegenden Ergebnisse der während der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeführten Arbeiten ein Gutachten. Ist ein Antrag wegen nicht ausreichender Kenntnisse des Antragstellers abgelehnt worden, so kann der Antragsteller die Bestellung nur ein weiteres Mal beantragen. Der Zeitraum zwischen der Ablehnung des Antrages und der erneuten Antragstellung muss mindestens sechs Monate betragen.
(4) Die Bestellung erlischt durch Tod, durch Verzicht, durch Rücknahme und durch Widerruf.
(5) Zuständige Behörde für die Bestellung und für die Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Aufsichtsbehörde) ist die für das Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung. Im Rahmen der Aufsicht dürfen die Geschäftsräume des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs während der Geschäftsstunden zur Überprüfung seiner Berufsausübung betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
(Stand: 11.03.2024)
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