![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin
- Berlin -
Vom 14. März 2016
(GVBl. Nr. 8 vom 24.03.2016 S. 99)
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin
Das Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das zuletzt durch Artikel XVIII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort "dargelegt" durch die Wörter "glaubhaft macht" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Kenntnis der Eigentümerangaben
cc) In dem neuen Satz 4 wird das Wort "Darlegung" durch das Wort "Glaubhaftmachung" ersetzt.
dd) Der neue Satz 5
"Für zuverlässige Antragsteller, die voraussichtlich wiederholt Eigentümerangaben begehren, können von der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, das berechtigte Interesse im Einzelfall darzulegen, zugelassen werden."
wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 3 und 4" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 4" ersetzt.
2. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Erlaubnis zum Abruf von Flurstücks- und Gebäudeangaben kann jedermann auf Antrag erteilt werden." | "Flurstücks- und Gebäudeangaben können jedermann zum Abruf bereitgestellt werden." |
b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 4
"Sie kann anderen zuverlässigen Antragstellern auf schriftlichen Antrag und auf zwei Jahre befristet mit der Maßgabe erteilt werden, dass ihnen die betroffenen Grundstückseigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten vor dem einzelnen Abruf schriftlich das Einverständnis dazu erklärt haben. Die Erklärung ist der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung auf Verlangen bis zum 31. Dezember des Folgejahres nach dem Abruf vorzulegen. Befristete Erlaubnisse können nach Fristablauf auf Antrag erneut erteilt werden."
aufgehoben.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern "Jeder Abruf" die Wörter "von Eigentümerangaben" eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 160491
ENDE |
(Stand: 26.01.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion