Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau und Planung

Erlass zur Zusammenarbeit von Bauaufsichtsbehörden/Baudienststellen/Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren und Brandschutzdienststellen beim Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung und der Brandverhütungsschauverordnung
- Brandenburg -

Vom 18. November 2024
(ABl. Nr. 48 vom 04.12.2024 S. 1207)



Archiv: 2019

Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung und des Ministeriums des Innern und für Kommunales

1 Anwendungsbereich

Dieser Erlass konkretisiert

  1. die Aufgaben und Pflichten
  2. die Beteiligung der Brandschutzdienststelle durch die Bauaufsichtsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren nach § 72 Absatz 1 Satz 1 und 2 BbgBO,
  3. die Beteiligung der Brandschutzdienststelle durch den Prüfingenieur oder die Prüfingenieurin für Brandschutz ( § 17 Absatz 1 BbgBauPrüfV) im bauaufsichtlichen Prüfverfahren von Brandschutznachweisen nach § 66 Absatz 3 Satz 2 BbgBO,
  4. die Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde durch die Brandschutzdienststelle im Hinblick auf die Durchführung von Brandverhütungsschauen nach § 1 und § 2 BrVSchV,
  5. die Abstimmung zwischen der Bauaufsichtsbehörde und der Brandschutzdienststelle bezüglich der Überprüfungspflichten von baulichen Anlagen nach § 19 BbgKPBauV und § 46 Absatz 2 BbgVStättV in Verbindung mit den Regelungen aus der Brandverhütungsschauverordnung,
  6. das Zusammenwirken der Bauaufsichtsbehörde oder der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Brandschutz mit der Brandschutzdienststelle bei der Überwachung der Errichtung, Änderung und Instandhaltung von genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen nach § 82 BbgBO sowie
  7. die Dokumentation von Brandverhütungsschauen gemäß § 9 BrVSchV durch die Brandschutzdienststelle unter Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde.

Dieser Erlass gilt für das Zustimmungsverfahren nach § 77 Absatz 1 BbgBO entsprechend.

2 Aufgaben und Pflichten

2.1 Bauaufsichtsbehörde/Baudienststelle

2.1.1 Die Bauaufsichtsbehörde hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Genehmigungsbehörde gemäß § 64 Nummer 2 und 3 BbgBO darauf zu achten, dass alle von einer baulichen Anlage berührten öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In Bezug auf die Wahrung von Regelungen bezüglich der Belange der Feuerwehr bedarf es nach § 69 Absatz 3 BbgBO der Beteiligung der Brandschutzdienststelle, sofern deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Zur Erteilung der Baugenehmigung ist das Benehmen der Brandschutzdienststelle erforderlich, soweit keine weiterführenden Bestimmungen gelten.

2.1.2 Nimmt die Bauaufsichtsbehörde Pflichten hinsichtlich der Prüfung von Brandschutznachweisen wahr, so hat sie dafür Sorge zu tragen, dass auch die weiterführende Überwachung des Baugeschehens bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme der baulichen Anlage gesichert wird und die öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

2.1.3 Die Bauaufsichtsbehörde hat bei Sonderbauten, wie Krankenhäusern gemäß § 19 Absatz 1 BbgKPBauV und Versammlungsstätten gemäß § 46

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.12.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X