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Erlass zur Zusammenarbeit von Bauaufsichtsbehörden/Baudienststellen/Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren und Brandschutzdienststellen beim Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung und der Brandverhütungsschauverordnung
- Brandenburg -
Vom 18. November 2024
(ABl. Nr. 48 vom 04.12.2024 S. 1207)
Archiv: 2019
Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung und des Ministeriums des Innern und für Kommunales
1 Anwendungsbereich
Dieser Erlass konkretisiert
Dieser Erlass gilt für das Zustimmungsverfahren nach § 77 Absatz 1 BbgBO entsprechend.
2 Aufgaben und Pflichten
2.1 Bauaufsichtsbehörde/Baudienststelle
2.1.1 Die Bauaufsichtsbehörde hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Genehmigungsbehörde gemäß § 64 Nummer 2 und 3 BbgBO darauf zu achten, dass alle von einer baulichen Anlage berührten öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In Bezug auf die Wahrung von Regelungen bezüglich der Belange der Feuerwehr bedarf es nach § 69 Absatz 3 BbgBO der Beteiligung der Brandschutzdienststelle, sofern deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Zur Erteilung der Baugenehmigung ist das Benehmen der Brandschutzdienststelle erforderlich, soweit keine weiterführenden Bestimmungen gelten.
2.1.2 Nimmt die Bauaufsichtsbehörde Pflichten hinsichtlich der Prüfung von Brandschutznachweisen wahr, so hat sie dafür Sorge zu tragen, dass auch die weiterführende Überwachung des Baugeschehens bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme der baulichen Anlage gesichert wird und die öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
2.1.3 Die Bauaufsichtsbehörde hat bei Sonderbauten, wie Krankenhäusern gemäß § 19 Absatz 1 BbgKPBauV und Versammlungsstätten gemäß § 46
(Stand: 17.12.2024)
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