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Regelwerk, Bau, Gefahrenabwehr

BrVSchV - Brandverhütungsschauverordnung
Verordnung über die Organisation und die Durchführung von Brandverhütungsschauen

- Brandenburg -

Vom 13. Dezember 2013
(GVBl. II Nr. 83 vom 17.12.2013; 26.04.2019 Nr. 34 19a; 05.03.2024 Nr. 9 24)



Archiv: 1994

Auf Grund des § 49 Absatz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Brandverhütungsschau

(1) Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung von Gefahrenquellen und Mängeln im Brandschutz.

(2) Ziel einer Brandverhütungsschau ist es, brandschutztechnische Mängel festzustellen, um der Entstehung und Ausbreitung von Schadenfeuern vorzubeugen, damit Menschen, Tiere, Sachwerte und unwiederbringliches Kulturgut sowie die Umwelt vor Brand- und Explosionsgefahren geschützt werden.

§ 2 Zuständigkeiten

Die Brandverhütungsschau wird von der Brandschutzdienststelle gemäß § 32 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes durchgeführt.

§ 3 Beauftragung

(1) Die Brandschutzdienststelle kann in Betrieben und Einrichtungen mit einer Werkfeuerwehr die Leitung der Werkfeuerwehr nach § 33 Absatz 4 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes mit der Durchführung der Brandverhütungsschau beauftragen, sofern die Unternehmensleitung zustimmt.

(2) Die Werkfeuerwehr hat der Brandschutzdienststelle die Anzahl der durchgeführten Brandverhütungsschauen, die dabei festgestellten Mängel, den Stand ihrer Beseitigung und die Nachschauen in einem jährlichen Ergebnisprotokoll nachzuweisen.

(3) Die Brandschutzdienststelle kann geeignete Dritte, die auch Werkfeuerwehren sein können, mit der Durchführung der Brandverhütungsschau beauftragen. Die Beauftragungen von Werkfeuerwehren als geeignete Dritte können nur mit Zustimmung der Unternehmensleitungen erfolgen.

§ 4 Fachliche Qualifikation, Fortbildung 19a

(1) Zur Durchführung der Brandverhütungsschau sind nur Personen geeignet, die

  1. mindestens die Befähigung zum gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst haben, eine der Laufbahnausbildung zum gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst entsprechende Weiterbildung im Angestelltenverhältnis absolviert haben oder über eine dem Inhalt und dem Umfang nach der Laufbahnausbildung zum gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vergleichbare Weiterbildung verfügen oder
  2. als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz von der Obersten Bauaufsichtsbehörde des Landes Brandenburg oder einer von ihr bestimmten Stelle anerkannt sind.

(2) Personen, die die Brandverhütungsschau durchführen, haben sich regelmäßig durch Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren und Tagungen zum vorbeugenden Brandschutz fortzubilden. Die Fortbildung soll mindestens 40 Stunden innerhalb von zwei Jahren umfassen.

§ 5 Durchführung 24

(1) Die Brandverhütungsschau soll der Eigentümerin, dem Eigentümer, der Besitzerin, dem Besitzer oder der oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung angezeigt werden. Dabei ist auf die Pflichten nach § 33 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes hinzuweisen.

(2) Soweit im Einzelfall besondere Dringlichkeit besteht, insbesondere bei Gefahr im Verzug, kann von der in Absatz 1 genannten Frist abgewichen werden.

(3) An der Brandverhütungsschau sollen die Eigentümerin, der Eigentümer, die Besitzerin, der Besitzer oder die oder der sonstige Nutzungsberechtigte oder eine von dieser oder diesem beauftragte Person teilnehmen.

(4) Die zur Durchführung der Brandverhütungsschau erforderlichen Unterlagen, insbesondere Brandschutzkonzepte und Nachweise zu Überprüfungen sicherheitstechnischer Anlagen, sind im Vorfeld der Brandverhütungsschau auf Verlangen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Auf Verlangen sind Nachweise zu Überprüfungen sicherheitstechnischer Anlagen im Original vorzulegen.

§ 6 Beteiligung Anderer

(1) Dem Träger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ist Gelegenheit zu geben, an der Brandverhütungsschau teilzunehmen, sofern er nicht selbst Brandschutzdienststelle ist.

(2) Soweit erforderlich, sind die für die Bauaufsicht sowie den Arbeits- und Immissionsschutz zuständigen Behörden vor der Durchführung der Brandverhütungsschau zu benachrichtigen und auf ihr Verlangen an der Brandverhütungsschau zu beteiligen. Unterliegen die baulichen Anlagen der Aufsicht weiterer Behörden, sollen diese beteiligt werden, sofern dies für die Brandverhütungsschau zweckdienlich ist.

(3) Bei brandverhütungsschaupflichtigen baulichen Anlagen, die im Eigentum des Landes Brandenburg sind, ist der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen zu beteiligen.

§ 7 Objekte der Brandverhütungsschau

(1) Die in der Anlage aufgeführten baulichen Anlagen unterliegen nach den dort genannten zeitlichen Abständen grundsätzlich der Brandverhütungsschau gemäß § 33 Absatz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes.

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