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Verordnung zur Änderung der Brandverhütungsschauverordnung
- Brandenburg -
Vom 26. April 2019
(GVBl. Nr. 34 vom 07.05.2019)
Auf Grund des § 49 Absatz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) verordnet die Landesregierung:
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 der Brandverhütungsschauverordnung vom 13. Dezember 2013 (GVBl. II Nr. 83) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. mindestens über die Befähigung zum gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst verfügen oder | "1. mindestens die Befähigung zum gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst haben, eine der Laufbahnausbildung zum gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst entsprechende Weiterbildung im Angestelltenverhältnis absolviert haben oder über eine dem Inhalt und dem Umfang nach der Laufbahnausbildung zum gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vergleichbare Weiterbildung verfügen oder". |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 191045
ENDE |
(Stand: 03.06.2019)
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