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Erlass zur Zusammenarbeit von Bauaufsichtsbehörden/Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Brandschutz und Brandschutzdienststellen beim Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung und der Brandverhütungsschauverordnung
- Brandenburg -
Vom 30. Juni 2019
(ABl. Nr. 28 vom 24.07.2019 S. 662)
1 Anwendungsbereich
Dieser Erlass konkretisiert
Dieser Erlass gilt entsprechend für das Zustimmungsverfahren nach § 77 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung.
2 Aufgaben und Pflichten
2.1 Bauaufsichtsbehörde
2.1.1 Die Bauaufsichtsbehörde hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Genehmigungsbehörde und zur Wahrung der Konzentrationswirkung darauf zu achten, dass alle von einer baulichen Anlage berührten öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In Bezug auf die Wahrung von Regelungen bezüglich der Belange der Feuerwehr bedarf es nach § 69 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung der Beteiligung der Brandschutzdienststelle, sofern deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Zur Erteilung der Baugenehmigung ist das Benehmen der Brandschutzdienststelle erforderlich, soweit keine weiterführenden Bestimmungen gelten.
2.1.2 Nimmt die Bauaufsichtsbehörde Pflichten hinsichtlich der Prüfung von Brandschutznachweisen wahr, so hat sie dafür Sorge zu tragen, dass auch die weiterführende Überwachung des Baugeschehens bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme der baulichen Anlage gesichert wird und die öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
2.1.3 Die Bauaufsichtsbehörde hat bei Sonderbauten, wie Krankenhäusern gemäß § 19 Absatz 1 der Brandenburgischen Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung und Versammlungsstätten gemäß § 46 Absatz 2 der Brandenburgischen Versammlungsstättenverordnung, in regelmäßigen Zeitabständen Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen durchzuführen. Diesbezüglich ist auch die Beteiligung und Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle zu sichern.
2.1.4 Im Falle einer Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde durch die Brandschutzdienststelle an einer Brandverhütungsschau erstellt die Bauaufsichtsbehörde zu gegebenenfalls auftretenden Beanstandungen eine Niederschrift (siehe Anlage) und leitet gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen ein ( § 58 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung).
2.1.5 Für bauliche Anlagen und Gebäude des Landes oder des Bundes, die die Bedingungen des § 77 der Brandenburgischen Bauordnung erfüllen oder erfüllten, ist die Baudienststelle des Landes Brandenburg zuständig. Die Baudienststelle nimmt insoweit die Aufgaben und Befugnisse einer unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 58
(Stand: 02.08.2019)
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