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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

BbgArchG - Brandenburgisches Architektengesetz

Vom 11. Januar 2016
(GVBl. I vom 12.01.2016 Nr. 2; 08.05.2018 Nr. 8 18; 15.10.2018 Nr. 25 18a; 09.02.2021 Nr. 4 21; 05.03.2024 Nr. 9 24)
Gl.-Nr.: 932-1



Archiv: 2006
Siehe Fn. 1

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Schutz der Berufsbezeichnungen

§ 1 Berufsbezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnungen "Architektin" oder "Architekt", "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" und "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" dürfen nur Personen führen, die in die von der Architektenkammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland geführte Liste der jeweiligen Fachrichtung eingetragen oder die als auswärtige Dienstleister zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 berechtigt sind.

(2) Soweit dieses Gesetz den Begriff "Architektin" oder "Architekt" ohne Benennung der jeweiligen Fachrichtung verwendet, sind die Personen gemeint, die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 führen.

(3) Architektinnen und Architekten können ihre Berufsaufgaben in der Tätigkeitsart freischaffend, gewerblich, angestellt oder im öffentlichen Dienst tätig wahrnehmen. Dabei bedeutet

  1. freischaffend tätig sein, den Beruf eigenverantwortlich und unabhängig auszuüben,
  2. gewerblich tätig sein, den Beruf nicht ausschließlich freischaffend auszuüben und einen Baubetrieb oder ein gewerbliches Unternehmen zu führen oder an einem solchen beteiligt zu sein,
  3. angestellt tätig sein, den Beruf ausschließlich oder überwiegend in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszuüben, wobei ein zwischenzeitliches Ausscheiden von höchstens zwei Jahren unschädlich ist,
  4. im öffentlichen Dienst tätig sein, den Beruf ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Dienst auszuüben.

(4) Die Berufsbezeichnung darf auch führen, wer Renten-, Pensions- oder Versorgungszahlungen erhält.

(5) Personen, die die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "frei" oder "freischaffend" führen, müssen mit diesem Zusatz in die Liste ihrer Fachrichtung eingetragen sein. Eigenverantwortlich tätig sind Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros oder innerhalb einer Personengesellschaft unmittelbar selbstständig ausüben. Unabhängig tätig sind Personen, die bei Ausübung ihrer Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

(6) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 5 oder ähnliche Bezeichnungen, auch in fremdsprachlicher Übersetzung, dürfen Personen nur verwenden, wenn sie die entsprechende Bezeichnung zu führen berechtigt sind. Dies gilt entsprechend für Bezeichnungen, in denen das Wort "Architektur" verwendet wird, wie beispielsweise die Bezeichnung "Architekturbüro".

(7) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.

§ 2 Führung der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister 24

(1) Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des § 3 in das Land Brandenburg begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder eine Wortverbindung nach § 1 Absatz 6 ohne Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 4 Absatz 1 bis 3 erfüllen; § 4 Absatz 4 und 5 findet keine Anwendung. Sie dürfen den Zusatz "frei" oder "freischaffend" führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 5 erfüllen.

(2) Auswärtige Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 Satz 1 bei der Architektenkammer vorher anzeigen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Land Brandenburg Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen. Auswärtige Dienstleister, die nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 erfüllen, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder eine Wortverbindung nach § 1 Absatz 6 erst führen, wenn ihnen die Architektenkammer bestätigt hat, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 erfüllen. Für das Verfahren gilt § 4 Absatz 7 und 8 entsprechend.

(3) Auswärtige Dienstleister haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und in ein entsprechendes Verzeichnis einzutragen. Die Architektenkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Anzeigen nach Absatz 2 Satz 2 und Bescheinigungen nach Satz 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht.

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