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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

SVBau - Sachverständigenverordnung Bau
Verordnung über die verantwortlichen Sachverständigen im Bauwesen

- Bayern -

Vom 24. September 2001
(Bay GVBl. vom 28.09.2001 Nr. 19 S. 578; 29.11.2007 S. 829aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2132-1-10-I



Archiv

Zur Nachfolgeregelung "PrüfVBau"

Auf Grund des Art. 90 Abs. 9 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Bayerische Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags folgende Verordnung:

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Verantwortliche Sachverständige sind nach Maßgabe der Vorschriften der Bayerischen Bauordnung und dazu ergangener Sonderbauverordnungen (Art. 90 Abs. 1 Nr. 3 BayBO) berechtigt, in ihren Fachbereichen Bescheinigungen nach Art. 69 Abs. 4 BayBO und Art. 78 Abs. 2 BayBO auszustellen. Hat das Staatsministerium des Innern Vordrucke öffentlich bekannt gemacht, so sind diese zu verwenden.

(2) Diese Verordnung regelt die Zulassung und Tätigkeit der verantwortlichen Sachverständigen für die Fachbereiche

  1. Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau,
  2. vorbeugender Brandschutz,
  3. Vermessung im Bauwesen
  4. sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und
  5. Erd- und Grundbau.

§ 2 Voraussetzungen der Zulassung

(1) Als verantwortliche Sachverständige werden unbeschadet anderslautender Vorschriften in den folgenden Abschnitten nur Personen zugelassen, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 3 und die besonderen Voraussetzungen ihres Fachbereichs nachgewiesen haben.

(2) Die Zulassung erfolgt in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 durch Anerkennung, in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 durch Eintragung in die bei der Bayerischen Ingenieurekammer. Bau zu führenden Listen.

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Länder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern.

(4) Die Zulassung kann bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen

Verantwortliche Sachverständige können nur solche Personen sein, die

  1. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen,
  2. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinn des § 4 erfüllen,
  3. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  4. nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind und
  5. den Geschäftssitz oder eine Niederlassung im Freistaat Bayern haben.

§ 4 Allgemeine Pflichten

(1) Verantwortliche Sachverständige haben ihre Tätigkeiten unparteiisch, gewissenhaft, gemäß den bauaufsichtlichen Vorschriften, über die sie sich stets auf dem Laufenden zu halten haben, eigenverantwortlich und unabhängig im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 4, Abs. 3 Bayerisches Ingenieurekammergesetz.. Bau (BayIKaBauG) zu erfüllen. ,Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich die Sachverständigen bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit voll überwachen können.

(2) Verantwortliche Sachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie oder ihre Mitarbeiter bereits, insbesondere als Entwurfsverfasser Nachweisersteller, Vorgutachten Bauleiter oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

(3) Ergibt sich bei der Tätigkeit der verantwortlichen Sachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, dies den Auftraggebern anzuzeigen.

(4) Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der verantwortlichen Sachverständigen nach § 5 Abs. 2 Nrn. 4 bis 6, sind sie verpflichtet, dies dem nach § 5 Abs. 1 Satz 1 für die Zulassung zuständigen Eintragungsausschuss mitzuteilen.

§ 5 Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung ist in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 4 und 5 an den Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau sind in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 an den Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer zu richten. In dem Antrag ist anzugeben, für welchen Fachbereich und welche Fachrichtung die Zulassung beantragt wird und in welcher Gemeinde der Antragsteller sich als Sachverständiger niederzulassen beabsichtigt.

(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf,
  2. je eine beglaubigte Ablichtung der Abschlusszeugnisse
  3. ein Führungszeugnis,
  4. Angaben über etwaige Niederlassungen,
  5. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung und Durchführung von Bauvorhaben ist,
  6. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen der jeweiligen Fachbereiche.

(3) Über die Zulassung entscheidet der Eintragungsausschuss bei der jeweiligen Kammer. Die Zulassung kann auch für mehrere Fachbereiche und Fachrichtungen erfolgen. Sie ist je nach Antrag für den Geschäftssitz oder für eine bestimmte Niederlassung zu erteilen.

(4) Die jeweilige Kammer führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen getrennte Listen über die zugelassenen verantwortlichen Sachverständigen.

§ 6 Erlöschen und Widerruf der Zulassung

(1) Die Zulassung erlischt, wenn die verantwortlichen Sachverständigen

  1. gegenüber dem Eintragungsausschuss schriftlich auf sie verzichten,
  2. das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) Unbeschadet des Art. 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Zulassung widerrufen werden, wenn verantwortliche Sachverständige

  1. in Folge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  2. gegen die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen haben,
  3. ihre Tätigkeit in einem Umfang ausüben, der eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten nicht erwarten lässt,
  4. an verschiedenen Orten Niederlassungen als verantwortliche Sachverständige einrichten.

Dies gilt auch, wenn verantwortliche Sachverständige für Standsicherheit nicht mehr im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 tätig sind.

§ 7 Führung der Bezeichnung verantwortlicher Sachverständiger

(1) Wer nicht nach § 2 oder § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 als verantwortlicher Sachverständiger für Standsicherheit, vorbeugenden Brandschutz, Vermessung im Bauwesen, die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen oder den Erd- und Grundbau zugelassen ist oder gilt, darf die Bezeichnung verantwortlicher Sachverständiger nicht führen.

(2) Nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 17 BayBO kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer entgegen Absatz 1 die Bezeichnung verantwortlicher Sachverständiger führt oder Bescheinigungen im Sinn der Art. 69 Abs. 4 und Art. 78 Abs. 2 BayBO ausstellt, ohne dazu berechtigt zu sein.

2. Abschnitt
Verantwortliche Sachverständige für Standsicherheit

§ 8 Besondere Voraussetzungen

(1) Verantwortliche Sachverständige für Standsicherheit sind

  1. die nach § 2 der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfV) anerkannten Prüfingenieure für Baustatik,
  2. die Prüfingenieure, die nach § 6 BauPrüfV als anerkannt gelten,
  3. die Leiter sowie deren Stellvertreter der vom Staatsministerium des Innern für ihren Bereich anerkannten Prüfämter nach § 1 Abs. 3 BauPrüfV und
  4. die nach Absatz 2 anerkannten Personen.

(2) Als verantwortliche Sachverständige für Standsicherheit werden Personen anerkannt, die

  1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben,
  2. im Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasster Ingenieur oder als hauptberuflicher Hochschullehrer eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
  3. mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut waren, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
  4. über eingehende Kenntnisse der einschlägigen baurechtlichen Vorschriften sowie der Bestimmungen auf dem Gebiet der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile verfügen,
  5. durch ihre Leistungen als Ingenieure überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und
  6. die für einen Sachverständigen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.

Eigenverantwortlich und unabhängig gemäß Satz 1 Nr. 2 werden Personen insbesondere in den Fällen des Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 4 BayIKaBauG tätig.

(3) Für die als anerkannt geltenden Personen in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie nicht das Anerkennungsverfahren betreffen. Die Wirkung des Absatzes 1 Nrn. 1 und 3 tritt nicht ein, wenn die Prüfingenieure, die Leiter der Prüfämter oder deren Stellvertreter gegenüber der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau erklären, dass sie nicht als verantwortliche Sachverständige für Standsicherheit tätig sein wollen. Verantwortliche Sachverständige nach Absatz 1 Nr. 2 werden in die von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau nach § 5 Abs. 4 zu führende Liste nur auf Antrag eingetragen. Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen handeln im Auftrag und auf Rechnung des jeweiligen Prüfamts. Sie werden abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht eigenverantwortlich tätig. Dies gilt auch für die als anerkannt geltenden Prüfingenieure, die Hochschullehrer im Sinn von § 3 Abs. 1 Nr. 2 BauPrüfV sind.

§ 9 Prüfungsausschuss, Prüfungs- und Nachprüfungsverfahren

(1) Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau leitet die vollständigen Antragsunterlagen dem Prüfungsausschuss zu, der nach § 5 BauPrüfV im Anerkennungsverfahren für Prüfingenieure tätig wird. Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber dem Eintragungsausschuss über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 bis 6. Die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Der Prüfungsausschuss kann verlangen, dass der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist. Der Antragsteller kann bei mündlichen Prüfungsleistungen verlangen, dass ihm der Prüfungsausschuss die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Unverzüglich danach hat er seine Einwendungen gegen die Bewertung seiner fachlichen Eignung gegenüber dem Eintragungsausschuss vorzubringen. Die Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber dem Eintragungsausschuss nachvollziehbar schriftlich zu begründen.5 Sie werden dem Prüfungsausschuss zur Überprüfung seiner Bewertung zugeleitet. § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt:

§ 10 Aufgabenerledigung

(1) Die verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit bescheinigen im Rahmen der Art. 64 Abs. 5, Art 65 Abs. 2 Satz 2 und Art. 73 Abs. 2 BayBO die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise über die Standsicherheit sowie der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile der geplanten baulichen Anlage im Sinn von Art. 69 Abs. 4 Satz 1 BayBO sowie die ordnungsgemäße Bauausführung im Sinn des Art. 78 Abs. 2 BayBO. Für die Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann sich der Bauherr nur aus wichtigem Grund eines anderen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit bedienen, insbesondere wenn der zuvor bescheinigende verantwortliche Sachverständige verstorben, auf unbestimmte Zeit erkrankt oder aus sonstigem wichtigen Grund verhindert ist.

(2) Soweit der verantwortliche Sachverständige für Standsicherheit über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde nicht verfügt, oder wenn er hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen Zweifel hat, sind von ihm im Einvernehmen mit dem Bauherrn verantwortliche Sachverständige für den Erd- und Grundbau einzuschalten.

(3) Die Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung im Sinn des Art. 78 Abs. 2 BayBO erstreckt sich

  1. im Massivbau auf die Spanngliedführung und Bewehrung,
  2. im Metall- und Holzbau auf die Anschlüsse und Verbindungen der für die Standsicherheit und den konstruktiven Brandschutz wesentlichen Bauteile;

für diese Bescheinigung genügen Stichproben auf der Baustelle. Die Bescheinigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn der verantwortliche Sachverständige für Standsicherheit in seinem Prüfbericht bescheinigt, dass die Abnahme dieser Bauzustände durch den Tragwerksplaner zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Bauausführung genügt; diese Bescheinigung hat vorbehaltlich der Abnahme durch den Tragwerksplaner die Rechtswirkung des Art. 78 Abs. 2 BayBO.

(4) Die verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit können sich als Hochschullehrer vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflicher Mitarbeiter aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personal bedienen.2Mitgesellschafter einer Gesellschaft Beratender Ingenieure stehen angestellten Mitarbeitern gleich, sofern die verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit hinsichtlich ihrer Mithilfe bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht haben und die Prüfung an ihrer Niederlassung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 erfolgt.

(5) Die verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit dürfen Bescheinigungen nur hinsichtlich baulicher Anlagen vornehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu anderen Fachrichtungen, für die die verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit nicht anerkannt sind, haben sie unter ihrer Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte verantwortliche Sachverständige für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Ergebnis der Überprüfung in die Bescheinigung für die bauliche Anlage aufzunehmen ist. Der Bauherr ist darüber zu informieren.

(6) Die verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen erteilten Bescheinigungen nach einem vom Staatsministerium des Innern festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, dem Eintragungsausschuss vorzulegen. Der Eintragungsausschuss und das Staatsministerium des Innern unterrichten sich über Tatsachen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten durch die verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit, die zugleich Prüfingenieure sind, begründen.

3. Abschnitt
Verantwortliche Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz

§ 11 Besondere Voraussetzungen

Als verantwortliche Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die

  1. als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben,
  2. ausreichende Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Sonderbauten oder deren Prüfung,
  3. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des Feuerwehreinsatzes,
  4. die erforderlichen Kenntnisse in der Baustofftechnologie, insbesondere des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten,
  5. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagetechnischen Brandschutzes und
  6. die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen baurechtlichen Vorschriften besitzen.

Der Eintragungsausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zulassen, wenn die notwendigen Kenntnisse auf andere Weise erlangt worden sind. Die Anerkennung kann auf den Bereich des Industrie- und Gewerbebaus (Fabrikations- und Lagergebäude einschließlich Hochregallager) beschränkt werden.

§ 12 Prüfungsausschuss, Prüfungs- und Nachprüfungsverfahren

(1) Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer leitet die vollständigen Antragsunterlagen dem bei der Bayerischen Architektenkammer zu bildenden Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber dem Eintragungsausschuss über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 11 Satz 1 Nrn. 2 bis 6. Die Entscheidung ist zu begründen. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Ihm gehören an:

  1. ein von der Bayerischen Architektenkammer benanntes Mitglied,
  2. ein von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau benanntes Mitglied,
  3. ein vom Staatsministerium des Innern benanntes Mitglied aus dem Bereich der Bauaufsicht,
  4. ein vom Staatsministerium des Innern benanntes Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr,
  5. ein von der Bayerischen Architektenkammer berufenes Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und
  6. ein von der Bayerischen Architektenkammer berufenes Mitglied aus dem Bereich der Baustoffforschung oder -prüfung.

(3) Die Benennungen und Berufungen erfolgen für fünf Jahre; Wiederbenennungen und -berufungen sind zulässig. Für jedes Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied für den Verhinderungsfall zu bestellen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und der notwendigen Auslagen.

(4) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied.

(5) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 13 Aufgabenerledigung

Die verantwortlichen Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise über den vorbeugenden Brandschutz im Sinn des Art. 69 Abs. 4 Satz 1 BayBO, soweit es sich um Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BayBO) handelt, und bestätigen, dass das bescheinigte Brandschutzkonzept verwirklicht wurde (Art. 78 Abs. 2 BayBO). Sie bescheinigen auch bei Vorhaben geringer und mittlerer Schwierigkeit (Art. 2 Abs. 4 Sätze 1 und 3 BayBO) das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abweichung von Vorschriften der Bayerischen Bauordnung oder auf Grund der Bayerischen Bauordnung (Art. 69 Abs. 4 Satz 2 BayBO); dabei haben sie das Brandschutzkonzept zu berücksichtigen. Sie haben sich bei der örtlichen Feuerwehr über örtliche Festlegungen, die vorhandene Ausrüstung und die im Brandfall zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte zu informieren; sie haben die von den Feuerwehren zur Wahrung der Belange des Brandschutzes erhobenen Forderungen zu würdigen. § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 6 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

4. Abschnitt
Verantwortliche Sachverständige für Vermessung im Bauwesen

§ 14 Besondere Voraussetzungen

Als verantwortliche Sachverständige für Vermessung im Bauwesen werden vom Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau Personen eingetragen, die

  1. ein Studium im Studiengang Vermessungswesen an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben und
  2. über eine dreijährige Berufserfahrung im Vermessungswesen verfügen.

§ 15 Aufgabenerledigung

Verantwortliche Sachverständige für Vermessung im Bauwesen bescheinigen die Einhaltung der

  1. in den Bauvorlagen festgelegten Grundfläche und Höhenlage im Sinn von Art. 72 Abs. 6 Satz 2 BayBO oder
  2. nach Art. 10 Abs. 2 BayBO festgelegten Höhenlage. § 4 Abs. 2 gilt nicht.

5. Abschnitt
Verantwortliche Sachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen

§ 16 Besondere Voraussetzungen

(1) Als verantwortliche Sachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen bei Sonderbauten im Sinn von §§ 1, 2 Abs. 1 Sicherheitsanlagenprüfverordnung ( SPrüfV) werden Personen vom Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau eingetragen, die

  1. ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinn von § 17, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer Industrie- und Handelskammer erbracht haben und
  3. als Ingenieure mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.

(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 müssen verantwortliche Sachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck ausschließlich in vergleichbaren Prüfungen besteht; diese Sachverständigen werden im Auftrag und auf Rechnung des jeweiligen Unternehmens oder der jeweiligen Organisation tätig.

(3) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige erforderlichen Sachkenntnissen und Erfahrungen für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen gelten im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung als verantwortliche Sachverständige nach Absatz 1; sie werden in der Liste nach § 5 Abs. 4 jedoch nicht geführt.

(4) Soweit Personen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllen, gelten sie in der jeweiligen Fachrichtung nach § 17 als verantwortliche Sachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen,

  1. wenn sie in Ausübung ihrer hauptberuflichen Tätigkeit mindestens in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1999 Prüfungen sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen bei Sonderbauten im Sinn von §§ 1, 2 Abs. 1 SPrüfV vorgenommen haben,
  2. die Prüfergebnisse von den Bauaufsichtsbehörden anerkannt worden sind und
  3. sie diese Voraussetzungen innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab. 1. Januar 2002 gegenüber dem Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau nachgewiesen haben.

Sie werden bei Vorliegen dieser Voraussetzungen vom Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau in eine von dieser zu führende Liste über die Personen, die als verantwortliche Sachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen gelten, eingetragen. § 6 gilt entsprechend.

§ 17 Fachrichtungen

Verantwortliche Sachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen können für folgende Fachrichtungen eingetragen werden:

  1. Lüftungsanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SPrüfV),
  2. CO-Warnanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SPrüfV),
  3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 SPrüfV),
  4. sicherheitstechnische elektrische Anlagen und Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 SPrüfV),
  5. Feuerlöschanlagen (§ 2 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 SPrüfV).

1 Die Eintragung nach Satz 1 Nr. 1 kann auf Garagenlüftungsanlagen (§ 14 Abs. 1 GaV) beschränkt werden.

§ 18 Aufgabenerledigung

Die verantwortlichen Sachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen bescheinigen die Übereinstimmung der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen im Sinn von § 1 Satz 1 SPrüfV mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen.

6. Abschnitt
Verantwortliche Sachverständige für den Erd- und Grundbau

§ 19 Besondere Voraussetzungen

(1) Als verantwortliche Sachverständige für den Erd- und Grundbau werden Personen anerkannt, die

  1. als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut waren,
  3. besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten, von denen mindestens zehn Gutachten, wovon zwei wiederum gesondert vorzulegen sind, die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen müssen, nachweisen,
  4. versichern, dass weder sie noch ihre Mitarbeiter a~ einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen beteiligt sind und
  5. einen Nachweis vorlegen, wonach sie über ein Institut verfügen oder verfügen können, das mit den für die Untersuchung des Baugrunds erforderlichen Geräten ausgestattet ist. -

(2) Verantwortliche Sachverständige für den Erd- und Grundbau sind die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den Bereich Bayern geführten Personen sowie der Leiter der Abteilung Geotechnik des Geologischen Landesamts und dessen Stellvertreter. Für diese Personen gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie nicht das Anerkennungsverfahren betreffen. Die Wirkung nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn die Betroffenen gegenüber der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau erklären, dass sie nicht als verantwortliche Sachverständige für den Erd- und Grundbau tätig sein wollen.

(3) Abweichend von § 4 Abs. 1 müssen verantwortliche Sachverständige für den Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und, soweit vorhanden, ihre Mitarbeiter überwachen können; diese Sachverständigen werden im Auftrag und für Rechnung des jeweiligen Unternehmens, der jeweiligen Hochschule oder der jeweiligen Organisation tätig.

§ 20 Beirat

(1) Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau holt von einem bei der Bundesingenieurekammer bestehenden Beirat ein Gutachten über die fachliche Eignung des Antragstellers einschließlich der Ausstattung mit den erforderlichen Geräten nach § 19 Abs. 1 Nr. 5 ein. Der Beirat kann verlangen, dass der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist. Der Beirat hat das Gutachten zu begründen.

§ 21 Aufgabenerledigung

Die verantwortlichen Sachverständigen für den Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund und dessen Tragfähigkeit im Sinn von Art. 69 Abs. 4 BayBO. § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.

7. Abschnitt
Vergütung

§ 22 Vergütung für die verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit

(1) Die verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und eine Entschädigung notwendiger Auslagen. Das Honorar richtet sich nach den Honorarzonen (Absatz 2) und den anrechenbaren Kosten (Absatz 3), sofern nicht das Honorar nach Zeitaufwand entsprechend Absatz 9 abgerechnet wird. Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz des verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand (Absatz 9) zu ersetzen. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.

(2) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Honorarzonen nach Anlage 1 eingeteilt. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.

(3) Die anrechenbaren Kosten errechnen sich wie folgt:

  1. Für die in der Anlage 2 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Kosten aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Kosten der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2000. Für die folgenden Jahre werden diese anrechenbaren Kosten jährlich mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden errechnet, vervielfältigt und vom Staatsministerium des Innern bekannt gemacht.
  2. Für die nicht in der Anlage 2 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Kosten die Kosten nach § 62 Abs. 4 und 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vom 17. September 1976 (BGBl. I S. 2805), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2l. September 1976 (BGBl. I S 1174, ber. 1996 S. 51). Zu den anrechenbaren Kosten zählen auch die Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für die Außenwandverkleidungen und für Fassaden. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer und die in § 62 Abs. 7 HOAI genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist von den Kosten auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen.
  3. Die anrechenbaren Kosten sind jeweils auf volle tausend Euro aufzurunden.

(4) Das Honorar in Abhängigkeit von den anrechenbaren Kosten der Honorarzone errechnet sich nach Maßgabe der Anlage 3. Für Zwischenstufen der anrechenbaren Kosten ist das Honorar durch Interpolation (geradlinig) zu ermitteln. Umfasst die Prüfung mehrere bauliche Anlagen, so ist das Honorar für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Dabei sind die anrechenbaren Kosten und die Honorarzone der jeweiligen baulichen Anlage zugrunde zu legen. Gehören bauliche Anlagen jedoch derselben Honorarzone an , so sind, wenn sie im Übrigen weitgehend vergleichbar sind, insbesondere positionsweise übereinstimmen, und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die anrechenbaren Kosten dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; das Honorar ist danach wie für eine einzige bauliche Anlage zu ermitteln. Absätze 11 und 12 bleiben unberührt. Bauhilfskonstruktionen, ausgenommen Baugrubensicherungen, ohne direkte Verbindung zum oder Abhängigkeit vom Bauwerk oder ohne direkte Verbindung zu oder Abhängigkeit von neu zu erstellenden Bauteilen, für die Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gehinderte bauliche Anlagen.

(5) Die verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit erhalten

1. für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit das Honorar nach Anlage 3,
2. für die Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen in statischkonstruktiver Hinsicht die Hälfte des Honorars nach Nummer 1,
3. für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus je nach dem zusätzlichem Aufwand einen Zuschlag zum Honorar nach Nummer 2 bis zur Hälfte des Honorars nach Nummer 1,
4. für die Prüfung  
4.1 des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile ein Zwanzigstel des Honorars nach Nummer 1, höchstens jedoch ein Zwanzigstel des sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Honorars,
4.2 der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dem Nachweis bzw. auf Einhaltung weiterer Forderungen nach lfd. Nr. 3.1 der Liste der Technischen Baubestimmungen, falls eine Widerstandsdauer höher als F 30 zu berücksichtigen ist, ein Zehntel des Honorars nach Nummer 1, höchstens jedoch ein Zehntel des sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Honorars,
5. für die Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Honorarzonen 3 bis 5 (Absatz 2), wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnungen geprüft werden können, je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag bis zur Hälfte des Honorars nach Nummer 1,
6. für die Prüfung von Nachträgen zu den rechnerischen Nachweisen und den Konstruktionszeichnungen des zugehörigen Nachweises infolge von Änderungen oder Fehlern bei einem Umfang der Nachträge von mehr als einem Zwanzigstel Honorare nach Nummer 1 oder Nummer 2 vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, höchstens jedoch die Honorare nach Nummer 1 oder Nummer 2,
7. für die Prüfung einer Lastvorberechnung zusätzlich ein Viertel des Honorars nach Nummer 1.

(6) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Umbauten und Aufstockungen kann je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der in Absatz 5 Nrn. 1, 2 und 6 genannten Honorare vereinbart werden.

(7) Werden Teile des Standsicherheitsnachweises in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte des Honorars nach Absatz 5 Nr. 1 vereinbart werden.

(8) In besonders gelagerten Fällen können abweichend von den Absätzen 5 bis 7 Honorare vereinbart werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen.

(9) Nach dem Zeitaufwand werden Honorare abgerechnet für

  1. Leistungen, die durch anrechenbare Kosten nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Kosten ermittelten Honorare in einem groben Missverhältnis zum Aufwand stehen,
  2. Leistungen für bauliche Anlagen, deren anrechenbare Kosten unter zehntausend Euro liegen,
  3. die Prüfung von Nachweisen für Außenwandverkleidungen und für Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss,
  4. die Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile,
  5. Leistungen im Rahmen der nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 erforderlichen Bescheinigung für die ordnungsgemäße Bauausführung im Sinn des Art. 78 Abs. 2 BayBO,
  6. die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen wie für Bauzustände, Erdbebenschutz, Bergschädensicherung, Setzungs- und Grundbruchberechnungen, Sonderlasten (z.B. Luftschutz) und Baugrubensicherungen,
  7. sonstige Leistungen, die in den Absätzen 5 bis 8 nicht aufgeführt sind.

Bei der Berechnung der Honorare ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,552 v. H. des Monatsgrundgehalts eines Staatsbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe a 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Das Staatsministerium des Innern gibt den jeweils dem Honorar zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt.

(10) Als Mindesthonorar für eine Prüfung gilt der zweifache Stundensatz nach Absatz 9.

(11) Umfasst eine Prüfung mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen oder gleichen Nachweisen für die Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, so ermäßigen sich die Honorare nach Absatz 5 Nrn. 1 bis 5 sowie nach den Absätzen 6 und 7 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel. Für Abweichungen in einzelnen baulichen Anlagen mit zusätzlichen rechnerischen Nachweisen und zugehörigen Konstruktionszeichnungen ist das Honorar nach Absatz 9 zu ermitteln. Liegt das Honorar für die erste bauliche Anlage unter dem Mindesthonorar des Absatzes 10, so ist für sie das Mindesthonorar und für jede weitere bauliche Anlage ein Zehntel des Mindesthonorars zugrunde zu legen.

(12) Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest derselbe rechnerische Standsicherheitsnachweis und derselbe Nachweis für die Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile gelten sollen, so ermäßigt sich das Honorar nach Absatz 5 Nrn. 1 bis 5 sowie nach den Absätzen 6 und 7 für den zweiten und jeden weiteren Abschnitt auf die Hälfte. Dies gilt nicht, wenn nur Deckenfelder Stützenzüge oder Binder in einer baulichen Anlage gleich sind.

(13) Der verantwortliche Sachverständige hat Anspruch auf Ersatz der auf sein Honorar und die Auslagen entfallenden Umsatzsteuer, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt. Das Honorar wird mit Eingang der Honorarrechnung fällig. Ein Nachlass auf das Honorar ist unzulässig. Bis zur Schlussabrechnung kann eine Berichtigung der Honorarzone, der anrechenbaren Kosten, von Zuschlägen oder ein besonders gelagerter Fall (Absatz 8) vereinbart werden.

(14) Nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 17 BayBO kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer entgegen Absatz 13 Satz 3 einen unzulässigen Nachlass auf das Honorar gewährt.

§ 23 Vergütung für die verantwortlichen Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz, für Vermessung im Bauwesen, für die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen sowie für den Erd- und Grundbau

(1) Die verantwortlichen Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz, die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen sowie für den Erd- und Grundbau erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und eine Entschädigung notwendiger Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. Bei der Berechnung des Honorars ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. § 22 Abs. 1 Sätze 3 bis 5, Abs. 9 Sätze 3 bis 5, Abs. 13 Sätze 1 bis 3 und Abs. 14 gelten entsprechend.

(2) Als Mindesthonorar gilt der zweifache Stundensatz nach Absatz 1.

(3) Die verantwortlichen Sachverständigen für Vermessung im Bauwesen erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung auf der Grundlage der HOAI.

8. Abschnitt
Vorlagepflicht

§ 24 Vorlagepflicht

Die untere Bauaufsichtsbehörde muss die Vorlage einer von einem verantwortlichen Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz erstellten Bescheinigung im Sinn des Art. 69 Abs. 4 Satz 1 BayBO verlangen, wenn das Staatsministerium des Innern eine für den Bedarf ausreichende Anzahl von Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz im betroffenen Bereich festgestellt und dies bekannt gemacht hat.

9. Abschnitt
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung

§ 25 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt die Verordnung über die verantwortlichen Sachverständigen im Bauwesen (SachverständigenverordnungBau - SVBau) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2000 (GVBl S. 179, BayRS 2132-1-10-1) außer Kraft.

§ 26 Übergangsregelung

(1) Soweit Personen bei der Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen auf Grund von Rechtsverordnungen nach Art. 90 Abs. 1 BayBO bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung als Sachverständige tätig geworden sind und deren Prüfergebnisse von den Bauaufsichtsbehörden anerkannt worden sind, gelten sie bis zum 31. Dezember 2002 als Sachverständige nach § 16 Abs. 1.

(2) Für Bescheinigungsaufträge, die vor dem 1. Januar 2002 erteilt worden sind, sind §§ 22 und 23 einschließlich deren Anlagen in der bisherigen Fassung (§§ 21 und 22) anzuwenden.

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