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Regelwerk

SVBau - SachverständigenverordnungBau
Verordnung über die verantwortlichen Sachverständigen im Bauwesen

Fassung vom 14. März 2000
(GVBl. 2000 S. 179aufgehoben)


Archiv

Zur Fassung2001

Auf Grund des Art. 90 Abs. 9 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Bayerische Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags folgende Verordnung:

1. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Verantwortliche Sachverständige sind nach Maßgabe der Vorschriften der Bayerischen Bauordnung und dazu ergangener Sonderbauverordnungen berechtigt, in ihren Fachbereichen Bescheinigungen nach Art. 69 Abs. 4 BayBO auszustellen.

(2) Diese Verordnung regelt die Zulassung und Tätigkeit der verantwortlichen Sachverständigen für die Fachbereiche

  1. Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau
  2. vorbeugender Brandschutz,
  3. Vermessung im Bauwesen,
  4. sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und
  5. Erd- und Grundbau.

§ 2 Voraussetzungen der Zulassung

(1) Als verantwortliche Sachverständige werden unbeschadet anderslautender Vorschriften in den folgenden Abschnitten nur Personen zugelassen, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 3 und die besonderen Voraussetzungen ihres Fachbereichs nachgewiesen haben.

(2) Die Zulassung erfolgt in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 durch Anerkennung, in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 durch Eintragung in die bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zu führenden Listen.

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Länder in der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern.

(4) Die Zulassung kann bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen

Verantwortliche Sachverständige können nur solche Personen sein, die

  1. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen,
  2. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinn des § 4 erfüllen,
  3. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden
  4. nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind und
  5. den Geschäftssitz oder eine Niederlassung im Freistaat Bayern haben.

§ 4 Allgemeine Pflichten

(1) Verantwortliche Sachverständige haben ihre Tätigkeiten unparteiisch, gewissenhaft, gemäß den bauaufsichtlichen Vorschriften, über die sie sich stets auf dem laufenden zu halten haben, eigenverantwortlich und unabhängig im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 4, Abs. 3 Bayerisches Ingenieurekammergesetz-Bau (BayIKBauG) zu erfüllen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich die Sachverständigen bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit voll überwachen können.

(2) Verantwortliche Sachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie oder ihre Mitarbeiter bereits insbesondere als Entwurfsverfasser, Nachweisersteller, Vorgutachter, Bauleiter oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

(3) Ergibt sich bei der Tätigkeit der verantwortlichen Sachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, dies den Auftraggebern anzuzeigen.

§ 5 Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung ist in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 4 und 5 an den Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau und in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 an den Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer zu richten. In dem Antrag ist anzugeben, für welchen Fachbereich und welche Fachrichtung die Zulassung beantragt wird und in welcher Gemeinde der Antragsteller sich als Sachverständiger niederzulassen beabsichtigt.

(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf,
  2. je eine beglaubigte Ablichtung der Abschlusszeugnisse,
  3. ein Führungszeugnis,
  4. Angaben über etwaige Niederlassungen,
  5. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung und Durchführung von Bauvorhaben ist,
  6. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen der jeweiligen Fachbereiche.

(3) Über die Zulassung entscheidet der Eintragungsausschuss der jeweiligen Kammer. Die Zulassung kann auch für mehrere Fachbereiche und Fachrichtungen erfolgen. Sie ist je nach Antrag für den Geschäftssitz oder für eine bestimmte Niederlassung zu erteilen.

(4) Die jeweilige Kammer führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen getrennte Listen über die zugelassenen verantwortlichen Sachverständigen.

§ 6 Erlöschen und Widerruf der Zulassung

(1) Die Zulassung erlischt, wenn die verantwortlichen Sachverständigen

  1. gegenüber dem Eintragungsausschuss schriftlich auf sie verzichten,
  2. das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) Unbeschadet des Art. 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Zulassung widerrufen werden, wenn verantwortliche Sachverständige

  1. in Folge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  2. gegen die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen haben,
  3. ihre Tätigkeit in einem Umfang ausüben, der eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten nicht erwarten lässt,
  4. an verschiedenen Orten Niederlassungen als verantwortliche Sachverständige einrichten.

Dies gilt auch, wenn verantwortliche Sachverständige für Standsicherheit nicht mehr im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 tätig sind.

§ 7 Führung der Bezeichnung verantwortlicher Sachverständiger

(1) Wer nicht nach § 2 oder § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 als verantwortlicher Sachverständiger für Standsicherheit, vorbeugenden Brandschutz, Vermessung im Bauwesen, die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen oder den Erd- und Grundbau zugelassen ist oder gilt, darf die Bezeichnung verantwortlicher Sachverständiger nicht führen.

(2) Nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 17 BayBO kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer entgegen Absatz 1 die Bezeichnung verantwortlicher Sachverständiger führt.

2. Abschnitt:
Verantwortliche Sachverständige für Standsicherheit

§ 8 Besondere Voraussetzungen

(1) Verantwortliche Sachverständige für Standsicherheit sind

  1. die nach § 2 der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfV) anerkannten Prüfingenieure für Baustatik,
  2. die Prüfingenieure, die nach § 6 BauPrüfV als anerkannt gelten,
  3. die Leiter sowie deren Stellvertreter der vom Staatsministerium des Innern für ihren Bereich anerkannten Prüfämter nach § 1 Abs. 3 BauPrüfV und
  4. die nach Absatz 2 anerkannten Personen.

(2) Als verantwortliche Sachverständige für Standsicherheit werden Personen anerkannt, die

  1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben,
  2. im Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasster Ingenieur oder als hauptberuflicher Hochschullehrer eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
  3. mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut waren, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
  4. über eingehende Kenntnisse der einschlägigen baurechtlichen Vorschriften sowie der Bestimmungen auf dem Gebiet der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile verfügen,
  5. durch ihre Leistungen als Ingenieure überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und
  6. die für einen Sachverständigen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.

Eigenverantwortlich und unabhängig gemäß Satz 1 Nr. 2 werden Personen insbesondere in den Fällen des Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 4 BayIKBauG tätig.

(3) Für die als anerkannt geltenden Personen in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie nicht das Anerkennungsverfahren betreffen. Die Wirkung des Absatzes 1 Nrn. 1 und 3 tritt nicht ein, wenn die Prüfingenieure, die Leiter der Prüfämter oder deren Stellvertreter gegenüber der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau erklären, dass sie nicht als verantwortliche Sachverständige für Standsicherheit tätig sein wollen. Verantwortliche Sachverständige nach Absatz 1 Nr. 2 werden in die von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau nach § 5 Abs. 4 zu führende Liste nur auf Antrag eingetragen. Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen handeln im Auftrag und auf Rechnung des jeweiligen Prüfamts. Sie werden abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht eigenverantwortlich tätig. Dies gilt auch für die als anerkannt geltenden Prüfingenieure, die Hochschullehrer im Sinn von § 3 Abs. 1 Nr. 2 BauPrüfV sind.

§ 9 Prüfungsausschuss

Der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau holt nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen ein Gutachten über die fachliche Eignung des Antragstellers bei dem Prüfungsausschuss ein, der nach § 5 BauPrüfV im Anerkennungsverfahren für .Prüfingenieure tätig wird. Der Prüfungsausschuss kann verlangen, dass der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist. Der Prüfungsausschuss hat das Gutachten zu begründen.

§ 10 Aufgabenerledigung

(1) Die verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit bescheinigen im Rahmen der Art. 64 Abs. 5, Art 65 Abs. 2 Satz 2 und Art. 73 Abs. 2 BayBO die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise über die Standsicherheit sowie der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile der geplanten baulichen Anlage im Sinn von Art. 69 Abs. 4 Satz 1 BayBO. Die Bescheinigungen bestehen aus dem Prüfbericht sowie der Ausfertigung des geprüften Standsicherheitsnachweises. Soweit der verantwortliche Sachverständige für Standsicherheit über die zur Beurteilung der Setzungen und ihrer Auswirkungen auf das Bauwerk sowie die Sicherheit gegen Gleiten, Kippen und Grundbruch erforderliche Sachkunde nicht verfügt, oder wenn hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen Zweifel bestehen, sind von ihm im Einvernehmen mit dem Bauherrn verantwortliche Sachverständige für den Erd- und Grundbau einzuschalten. Der verantwortliche Sachverständige für Standsicherheit hat ferner die ordnungsgemäße Bauausführung im Sinn des Art. 78 Abs. 2 BayBO

  1. im Massivbau die Spanngliedführung und Bewehrung,
  2. im Metall- und Holzbau die Anschlüsse und Verbindungen der für die Standsicherheit und den konstruktiven Brandschutz wesentlichen Bauteile

zu bescheinigen; für die Bescheinigung nach Halbsatz 1 genügen Stichproben auf der Baustelle. Eine Bescheinigung nach Satz 4 ist nicht erforderlich, wenn der verantwortliche Sachverständige in dem Prüfbericht nach Satz 2 bescheinigt, dass die Abnahme dieser Bauzustände durch den Tragwerksplaner zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Bauausführung genügt; die Bescheinigung nach Halbsatz 1 hat die Rechtswirkung des Art. 78 Abs. 2 BayBO.

(2) Die verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit können sich als Hochschullehrer vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflicher Mitarbeiter aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personal bedienen. Mitgesellschafter einer Gesellschaft Beratender Ingenieure stehen angestellten Mitarbeitern gleich, sofern die verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit hinsichtlich ihrer Mithilfe bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht haben und die Prüfung an ihrer Niederlassung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 erfolgt.

(3) Die verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit dürfen Bescheinigungen nur hinsichtlich baulicher Anlagen vornehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen.

(4) Die verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen erteilten Bescheinigungen nach einem vom Staatsministerium des Innern festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, dem Eintragungsausschuss vorzulegen. Der Eintragungsausschuss und das Staatsministerium des Innern unterrichten sich über Tatsachen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten durch die verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit die zugleich Prüfingenieure sind, begründen.

3. Abschnitt:
Verantwortliche Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz

§ 11 Besondere Voraussetzungen

Als verantwortliche Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die

  1. als Angehörige der Fachrichtung Architektur Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben,
  2. mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von baulichen Anlagen, insbesondere auch von Sonderbauten, oder deren Prüfung besitzen,
  3. erforderliche Kenntnisse im Bereich des Feuerwehreinsatzdienstes in einer insgesamt sechswöchigen Ausbildung an einer staatlichen Feuerwehrschule oder durch einen gleichwertigen Einsatzdienst bei einer Feuerwehr nachgewiesen haben, sowie
  4. erforderliche Kenntnisse in der Baustofftechnologie, insbesondere des Brandverhaltens von Bauprodukten,
  5. erforderliche Kenntnisse im Bereich des abwehrenden anlagetechnischen Brandschutzes und
  6. erforderliche Kenntnisse der einschlägigen baurechtlichen Vorschriften besitzen.

Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Bewerber mit abgeschlossener Ausbildung für den gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst. Der Eintragungsausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 Nrn. 1 bis 3 zulassen, wenn die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen auf andere Weise erlangt worden sind.

§ 12 Prüfungsausschuss

(1) Der Eintragungsausschuss der Bayerischen Architektenkammer holt ein Gutachten über die fachliche Eignung des Antragstellers ein. Das Gutachten wird von dem bei der Bayerischen Architektenkammer zu bildenden Prüfungsausschuss erstattet. § 9 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. ein von der Bayerischen Architektenkammer benanntes Mitglied,
  2. ein von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau benanntes Mitglied,
  3. ein vom Staatsministerium des Innern benanntes Mitglied aus dem Bereich der Bauaufsicht,
  4. ein vom Staatsministerium des Innern benanntes Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr,
  5. ein von der Bayerischen Architektenkammer berufenes Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und
  6. ein von der Bayerischen Architektenkammer berufenes Mitglied einer Materialprüfstelle für Brandschutz.

(3) Die Benennungen und Berufungen erfolgen für fünf Jahre; Wiederbenennungen und -berufungen sind zulässig. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied für den Verhinderungsfall zu bestellen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und der notwendigen Auslagen.

(4) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied.

(5) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 13 Aufgabenerledigung

Die verantwortlichen. Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise über den vorbeugenden Brandschutz im Sinn des Art. 69 Abs. 4 Satz 1 BayBO, soweit es sich um Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 BayBO) handelt. Sie haben sich bei der örtlichen Feuerwehr über örtliche Festlegungen, die vorhandene Ausrüstung und die im Brandfall zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte zu informieren; sie haben die von den Feuerwehren zur Wahrung der Belange des Brandschutzes erhobenen Forderungen zu würdigen. § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Der verantwortliche Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz hat ferner die ordnungsgemäße Bauausführung im Sinn des Art. 78 Abs. 2 BayBO zu bescheinigen.

4. Abschnitt:
Verantwortliche Sachverständige für Vermessung im Bauwesen

§ 14 Besondere Voraussetzungen

Als verantwortliche Sachverständige für Vermessung im Bauwesen werden vom Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau Personen eingetragen, die

  1. ein Studium im Studiengang Vermessungswesen an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben und
  2. über eine dreijährige Berufserfahrung im Vermessungswesen verfügen.

§ 15 Aufgabenerledigung

Verantwortliche Sachverständige für Vermessung im Bauwesen bescheinigen die Einhaltung der in den Bauvorlagen festgelegten Grundfläche und Höhenlage im Sinn von Art. 72 Abs. 6 Satz 2 BayBO. § 4 Abs. 2 gilt nicht.

5. Abschnitt:
Verantwortliche Sachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen

§ 16 Besondere Voraussetzungen

(1) Als verantwortliche Sachverständige für die Prüfung bestimmter sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen bei Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 BayBO), im Anwendungsbereich von Sonderbauverordnungen (Art. 90 Abs. 1 BayBO) und in besonderen vergleichbaren Einzelfällen werden Personen vom Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau eingetragen, die

  1. ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer Industrie- und Handelskammer erbracht haben und
  3. als Ingenieure mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig waren und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.

(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 müssen verantwortliche Sachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck ausschließlich in entsprechenden Prüfungen besteht; diese Sachverständigen werden im Auftrag und auf Rechnung des jeweiligen Unternehmens oder der jeweiligen Organisation tätig.

(3) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige erforderlichen Sachkenntnissen und Erfahrungen für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen gelten im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung als verantwortliche Sachverständige nach Absatz 1; sie werden in der Liste nach § 5 Abs. 4 jedoch nicht geführt.

§ 17 Aufgabenerledigung

Die verantwortlichen Sachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen.

6. Abschnitt:
Verantwortliche Sachverständige für den Erd- und Grundbau

§ 18 Besondere Voraussetzungen

(1) Als verantwortliche Sachverständige für den Erd- und Grundbau werden Personen anerkannt, die

  1. als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. neun Jahre im Bauwesen und davon mindestens drei Jahre bei einem verantwortlichen Sachverständigen für den Erd- und Grundbau tätig waren,
  3. besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten, von denen mindestens zehn Gutachten, wovon zwei wiederum gesondert vorzulegen sind, die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen müssen, nachweisen
  4. versichern, dass weder sie noch ihre Mitarbeiter an einem bauausführenden Unternehmen oder einem Bohrunternehmen beteiligt sind und
  5. einen .Nachweis vorlegen, wonach sie über ein Institut verfügen oder verfügen können, das mit den für die Untersuchung des Baugrundes erforderlichen Geräten ausgestattet ist.

(2) Verantwortliche Sachverständige für den Erd- und Grundbau sind die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den Bereich Bayern geführten Personen und der Leiter der Abteilung Geotechnik des Geologischen Landesamts und dessen Stellvertreter. Für diese Personen gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie nicht das Anerkennungsverfahren betreffen. Die Wirkung nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn die Betroffenen gegenüber der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau erklären, dass sie nicht als verantwortliche Sachverständige für den Erd- und Grundbau tätig sein wollen.

(3) Abweichend von § 4 Abs. 1 müssen verantwortliche Sachverständige für den Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und soweit vorhanden, ihre Mitarbeiter überwachen können; diese Sachverständigen werden im Auftrag und Rechnung des jeweiligen Unternehmens, der Hochschule oder der jeweiligen Organisation tätig.

§ 19 Beirat

(1) Der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau holt von einem bei der Bundesingenieurekammer bestehenden Beirat ein Gutachten über die fachliche Eignung des Antragstellers einschließlich der Ausstattung mit den erforderlichen Geräten nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 ein. § 9 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 20 Aufgabenerledigung

Die verantwortlichen Sachverständigen für den Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund und dessen Tragfähigkeit im Sinn von Art. 69 Abs. 4 BayBO. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

7. Abschnitt:
Vergütung

§ 21 Vergütung für die verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit

(1) Die verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und eine Entschädigung notwendiger Auslagen. Das Honorar richtet sich nach den Honorarzonen (Absatz 2) und den anrechenbaren Kosten (Absatz 3), sofern nicht das Honorar nach Zeitaufwand entsprechend Absatz 9 abgerechnet wird. Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz des verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand (Absatz 9) zu ersetzen. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.

(2) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Honorarzonen nach Anlage 1 eingeteilt. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.

(3) Die anrechenbaren Kosten errechnen sich wie folgt:

  1. Für die in der Anlage 2 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Kosten aus dem Bruttorauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Bruttorauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Kosten der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 1994, Für die folgenden Jahre werden diese anrechenbaren Kosten jährlich mit einer Indexzahl, die sich aus den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden errechnet, vervielfältigt und vom Staatsministerium des Innern bekannt gemacht.
  2. Für die nicht in der Anlage 2 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Kosten die Kosten nach § 62 Abs. 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vom 17. September 1976
    (BGBl. I S. 2805), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 1995 (BGBl. I S. 1174). Zu den anrechenbaren Kosten zählen auch die Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 1 und 2 entfallende Umsatzsteuer und die in § 62 Abs. 7 HOAI genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist von den Kosten auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen.
  3. Die anrechenbaren Kosten sind jeweils auf volle tausend Deutsche Mark aufzurunden.

(4) Das Honorar in Abhängigkeit von den anrechenbaren Kosten der Honorarzone errechnet sich nach Maßgabe der Anlage 3. Für Zwischenstufen der anrechenbaren Kosten ist das Honorar durch Interpolation (geradlinig) zu ermitteln. Umfasst die Prüfung mehrere bauliche Anlagen, so ist das Honorar für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Dabei sind die anrechenbaren Kosten und die Honorarzone der jeweiligen baulichen Anlage zugrunde zu legen. Gehören bauliche Anlagen jedoch derselben Honorarzone an so sind, wenn sie im Übrigen weitgehend vergleichbar sind, insbesondere positionsweise übereinstimmen, und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die anrechenbaren Kosten dieser baulichen Anlagenzusammenzufassen; das Honorar ist danach wie für eine einzige bauliche Anlage zu ermitteln. Bauhilfskonstruktionen ohne direkte Verbindung oder Abhängigkeit zum Bauwerk oder zu neu zu erstellenden Bauteilen, für die Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.

(5) Die verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit erhalten

  1. für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit - das Honorar nach Anlage 3,
  2. für die Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht die Hälfte des Honorars nach Nummer 1,
  3. für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaues sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaues je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag zum Honorar nach Nummer 2 bis zur Hälfte des Honorars nach Nummer 1,
  4. für die Prüfung
    1. des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile ein Zwanzigstel des Honorars nach Nummer 1,
    2. der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dem Nachweis bzw. auf Einhaltung weiterer Forderungen nach DIN 4102 Teil 4, falls eine Widerstandsdauer höher als F 30 zu berücksichtigen ist,
      ein Zehntel des Honorars nach Nummer 1,
  5. für die Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Honorarzonen 3 bis 5 (Absatz 2), wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnungen geprüft werden können,
    je nachdem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag bis zur Hälfte des Honorars nach Nummer 1,
  6. für die Prüfung von Nachträgen zu den rechnerischen Nachweisen und den Konstruktionszeichnungen des zugehörigen Nachweises infolge von Änderungen oder Fehlern bei einem Umfang der Nachträge von mehr als einem Zwanzigstel
    1. Honorare nach Nummer 1 oder Nummer 2 vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, höchstens jedoch die Honorare nach Nummer 1 oder Nummer 2,
  7. für eine Lastvorprüfung und für die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für
    1. Bauzustände,
    2. Erdbebenschutz
    3. Bergschädensicherung,
    4. Setzungs- und Grundbruchberechnungen,
    5. Sonderlasten (z.B. Luftschutz)

Honorare nach Nummer 1 vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptberechnung.

(6) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Umbauten und Aufstockungen kann je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der in Absatz 5 Nrn. 1, 2 und 6 genannten Honorare vereinbart werden.

(7) Werden Teile des Standsicherheitsnachweises in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte des Honorars nach Absatz 5 Nr. 1 vereinbart werden.

(8) In besonders gelagerten Fällen können abweichend von den Absätzen 5 bis 7 Honorare vereinbart werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen.

(9) Nachdem Zeitaufwand werden Honorare abgerechnet für

  1. Leistungen, die durch anrechenbare Kosten nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen über die anrechenbaren Kosten keine angemessenen Honorare ermittelt werden können,
  2. Leistungen für bauliche Anlagen, deren anrechenbare Kosten unter 20.000 Deutsche Mark liegen, höchstens jedoch bis zum entsprechenden Honorar für bauliche Anlagen mit anrechenbaren Kosten von 20.000 Deutsche Mark,
  3. die Prüfung von Nachweisen für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss,
  4. Leistungen im Rahmen der nach § 10 Abs. 1 Satz 4 erforderlichen Bescheinigung für die ordnungsgemäße Bauausführung im Sinn des Art. 78 Abs. 2 BayBO,
  5. sonstige Leistungen, die in den Absätzen 5 bis 8 nicht aufgeführt sind.

Bei der Berechnung der Honorare ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,552 v.H. des Monatsgrundgehalts eines Staatsbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe a 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden. Das Staatsministerium des Innern gibt den jeweils dem Honorar zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt.

(10) Als Mindesthonorar für eine Prüfung gilt der zweifache Stundensatz nach Absatz 9.

(11) Umfasst eine Prüfung mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen oder gleichen Nachweisen für die Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, so ermäßigen sich die Honorare nach Absatz 5 Nrn. 1 bis 5 sowie nach den Absätzen 6 und 7 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel. Liegt das Honorar für die erste bauliche Anlage unter dem Mindesthonorar des Absatzes 10, so ist für sie das Mindesthonorar und für jede weitere bauliche Anlage ein Zehntel des Mindesthonorars zugrunde zu legen.

(12) Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen Abschnitten, für welche derselbe Standsicherheitsnachweis und derselbe Nachweis für die Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile gelten sollen, so ermäßigt sich das Honorar nach Absatz 5 Nrn. 1 bis 5 sowie nach den Absätzen 6 und 7 für den zweiten und jeden weiteren Abschnitt auf die Hälfte. Dies gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützenreihen oder Binder in einer baulichen Anlage gleich sind.

(13) Der verantwortliche Sachverständige hat Anspruch auf Ersatz der auf sein Honorar und die Auslagen entfallenden Umsatzsteuer, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt. Das Honorar wird mit Eingang der Honorarrechnung fällig. Ein Nachlass auf das Honorar ist unzulässig. Bis zur Schlussabrechnung kann eine Berichtigung der Honorarzone, der anrechenbaren Kosten, von Zuschlägen oder ein besonders gelagerter Fall (Absatz 8) vereinbart werden.

(14) Nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 17 BayBO kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer entgegen Absatz 13 Satz 3 einen unzulässigen Nachlass auf das Honorar gewährt.

§ 22 Vergütung für die verantwortlichen Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz für Vermessung im Bauwesen, für die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen sowie für den Erd- und Grundbau

(1) Die verantwortlichen Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz, die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen sowie für den Erd- und Grundbau erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und eine Entschädigung notwendiger Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. Bei der Berechnung des Honorars ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. § 21 Abs. 1 Sätze 3 bis 5, Abs. 9 Sätze 3 bis 5, Abs. 13 Sätze 1 bis 3 und Abs. 14 gelten entsprechend.

(2) Als Mindesthonorar gilt der zweifache Stundensatz nach Absatz 1.

(3) Die verantwortlichen Sachverständigen für Vermessung im Bauwesen erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung auf der Grundlage der HOAI.

8. Abschnitt:
Vorlagepflicht

§ 23 Vorlagepflicht

Die untere Bauaufsichtsbehörde muss die Vorlage einer von einem verantwortlichen Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz erstellten Bescheinigung im Sinn des Art. 69 Abs. 4 Satz 1 BayBO verlangen, wenn das Staatsministerium des Innern eine für den Bedarf ausreichende Anzahl von Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz im betroffenen Bereich festgestellt und dies bekannt gemacht hat.

9. Abschnitt:
In-Kraft-Treten, Übergangsregelung

§ 24 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft..

§ 25 Übergangsregelung

Soweit Personen bei der Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen auf Grund von Rechtsverordnungen nach Art. 90 Abs. 1 BayBO bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung als Sachverständige tätig geworden sind und deren Prüfergebnisse von den Bauaufsichtsbehörden anerkannt worden sind, gelten sie bis zum 31. Dezember 2001 als Sachverständige nach § 16 Abs. 1.

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Honorarzonen  Anlage 1
(zu § 21 Abs. 2 SVBau)

Honorarzone 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

Beispiele:

Statisch bestimmte Pult- und Sparrendächer,

eingeschossige, gemauerte Gebäude ohne rechnerischen Nachweis der Aussteifung,

Holzbalken mit geringen Stützweiten.

Honorarzone 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

Beispiele:

Einfache statisch bestimmte Dach- und Fachwerkbinder,

Kehlbalkendächer,

Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die nach gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können,

Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,

gemauerte Schornsteine einfacher Art,

Schwergewichts- und Winkelstützmauern ohne Rückverankerungen bei einfachen Baugrund- und Belastungsverhältnissen,

Einzel- und Streifenfundamente.

Honorarzone 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

Beispiele:

Schwierige statisch bestimmte oder einfache statisch unbestimmte Dach- und Deckenkonstruktionen

Holzkonstruktionen mittlerer Abmessungen in Leimbauweise,

einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,

Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,

ausgesteifte Skelettbauten, bei denen die Stabilität der einzelnen Bauteile mit Hilfe von einfachen Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann,

Zweigelenktragwerke,

eingeschossige Hallen normaler Bauart, ohne Berücksichtigung von Temperatureinflüssen, für die ein Nachweis der Aussteifung zu führen ist,

eingeschossige Hallen mit eingespannten, gleichlangen Stützen,

Fertigteilkonstruktionen mit üblichen Abmessungen, denen keine aussteifende Wirkung zugewiesen ist,

Behälter einfacher Konstruktion,

Schornsteine ohne Schwingungsberechnung,

Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann,

Mauerwerksbauten mit ungleichmäßiger Aufteilung und mit Abfangung tragender und aussteifender Wände,

ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter Gleichlasten und ruhenden Einzellasten, soweit nicht in Honorarzone 2,

Flächengründungen mittlerer Abmessungen;

Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen, ebene Pfahlrostgründungen, Baugrubenaussteifungen ohne Rückverankerungen.

Honorarzone 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

Beispiele:

Dachkonstruktionen mit gebräuchlichen Abmessungen bei rechnerischer Behandlung als räumliche Tragwerke,

weitgespannte Hallentragwerke in Leimbauweise oder in entsprechender Ingenieurholzbaukonstruktion,

mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude ohne Abfangung für die Aussteifung herangezogener Elemente, wenn ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung nicht erforderlich ist,

mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Grundrissgestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind,

Bauwerke mit mittleren und großen Abmessungen, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss,

unregelmäßige eingeschossige und mehrgeschossige Rahmentragwerke und Gerippebauten,

Kesselgerüste,

Trägerroste, Hohlkästen und orthotrope Platten des Hochbaues,

statisch unbestimmte Hallentragwerke mit Kranbahnen,

einfeldrige Balken, Parallelgurt- oder Satteldachträger mit Spannbettvorspannung,

Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,

regelmäßige Faltdachkonstruktionen ohne Vorspannung nach der Balkentheorie

statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss,

statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaues unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Honorarzone 5 zuzuordnen sind,

Verbundkonstruktionen nach der Elastizitätstheorie bei Berücksichtigung von Kriechen und Schwinden,

einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren, einfache Rotationsschalen,

Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen, Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise, Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente u.a., mit einfachen Schwingungsuntersuchungen, schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen,

Seilbahnkonstruktionen,

Stützwände mit schwieriger Gründung oder Rückverankerung,

Baugrubenaussteifungen mit Rückverankerungen,

schwierige statisch unbestimmte Flachgrundungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen.

Honorarzone 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

Beispiele:

Überdachungen als räumliche Stabtragwerke, statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,

Flächentragwerke (Platten, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,

statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung erfordern,

Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können

Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit sie nicht der Honorarzone 4 zuzuordnen sind,

Tragwerke, bei denen mehrere Schwierigkeitsmerkmale der Honorarzone 4 gleichzeitig auftreten, wenn sich dadurch die Prüfleistung wesentlich erhöht,

Tonnenschalen,

Hängedächer mit besonderer Schwierigkeit,

seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei genauer Behandlung nach der Membrantheorie,

beliebig mehrfach gekrümmte oder auf Grund der Lagerungs- und Randbedingungen schwierige Schalentragwerke, - auch mit Vorspannung (Hyperboloidschalen, Kühltürme, Faultürme), -

mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist,

schwierige Rotationsschalen,

Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung,

Turbinenfundamente.


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Tabelle der durchschnittlichen anrechenbaren Kosten je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt  Anlage 2 *
(zu § 21 Abs. 3 SVBau)


Art der baulichen Anlage anrechenbare Kosten
in DM/m3
1. Wohngebäude 182
2. Wochenendhäuser 160
3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 244
4. Kindergärten 207
5. Beherbergungsstätten, Gaststätten 207
6. Versammlungsstätten 207
7. Kirchen 232
8. Leichenhallen, Friedhofskapellen 193
9. Turn- und Sporthallen (soweit nicht unter Nr. 18) 142
10. Hallenbäder 224
11 sonstige nicht unter Nrn. 1 bis 10 aufgeführte eingeschossige Gebäude
(z.B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern)
178
12. eingeschossige Verkaufsstätten (soweit nicht unter Nr. 18) 139
13. mehrgeschossige Verkaufsstätten (soweit nicht unter Nr. 19) 247
14. Kleingaragen 150
15. eingeschossige Mittel- und Großgaragen 178
16. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 215
17. Tiefgaragen 249
18. eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und- Lagergebäude, hallenmäßige Verkaufsstätten sowie einfache Sport- und Tennishallen,
18.1 mit nicht geringen Einbauten 125
18.2 ohne oder mit geringen Einbauten  
18.2.1 bis 2500 m3 Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer 88
sonstige Bauart 75
18.2.2 der 2500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5000 m3
Bauart schwer1 75
sonstige Bauart 60
18.2.3 der 5000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 30000 m3  
Bauart schwer1 60
sonstige Bauart 47
19. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, hallenmäßige Verkaufsstätten
19.1 mit nicht geringen Einbauten 201
19.2 ohne oder mit geringen Einbauten 178
20. sonstige eingeschossige kleinere gewerbliche Bauten (soweit nicht unter Nr. 18) 149
21. Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude wie Nr. 18.2
22. Schuppen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 67
23. erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser)  
23.1 bis 1500 m3 Brutto-Rauminhalt 47
23.2 der 1500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 29
Hinweis:
Die anrechenbaren Kosten der Anlage 2 entsprechen einer Indexzahl von 1,000 für das Jahr 1994 (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 SVBau). Für die folgenden Jahre werden diese anrechenbaren Kosten jährlich mit einer fortgeschriebenen Indexzahl neu errechnet, vervielfältigt und vom Staatsministerium des Innern bekannt gemacht (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 Satz 3 SVBau). Für Honorare, die ab 1. September 1999 vereinbart werden, gelten bis auf weiteres die mit IMBek vom 27. Juli 1999 (AllMBl S. 627) bekannt gemachten anrechenbaren Kosten.

1) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen

Zuschläge auf die abrechenbaren Kosten:

- bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen öder beim Nachweis nach DIN 1053 Teil 2 5 v.H.
- mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude 10 v.H.
- bei Geschossdecken, die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse 10 v.H.
- bei Hallenbauten mit Kränen für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich 69 DM/m3

Sonstiges:


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Honorartafel in DM  Anlage 3
(zu § 21 Abs. 4 SVBau)
Anrechenbare
Kosten
DM
Honorar-
zone
1
Honorar-
zone
2
Honorar-
zone
3
Honorar-
zone
4
Honorar-
zone
5
20000 170 227 340 454 567
30000 235 314 471 628 785
40000 296 395 593 790 988
50000 354 472 708 945 1181
60000 410 547 820 1093 1366
70000 464 618 927 1236 1546
80000 516 688 1032 1376 1720
90000 567 756 1134 1512 1890
100000 617 823 1234 1645 2056
150000 853 1138 1706 2275 2844
200000 1074 1432 2148 2864 3580
300000 1486 1981 2970 3961 4951
400000 1870 2494 3739 4986 6232
500000 2236 2981 4470 5960 7451
600000 2587 3449 5172 6896 8621
700000 2926 3902 5851 7802 9752
800000 3256 4342 6510 8681 10851
900000 3578 4770 7153 9538 11923
1000000 3892 5190 7783 10377 12972
2000000 6778 9036 13550 18068 22586
3000000 9375 12498 18741 24990 31239
4000000 11800 15732 23592 31460 39324
7000000 18466 24619 36918 49224 61530
10000000 24560 32750 49100 65480 81850
20000000 42760 57020 85500 114000 142500
30000000 59130 78870 118260 157680 197100
40000000 74440 99280 148840 198480 248120
50000000 89000 118650 177950 237300 296600
Bei anrechenbaren Kosten über 50.000.000 DM errechnet sich das
Honorar aus dem Tausendstel der jeweiligen anrechenbaren Kosten,
vervielfältigt mit nachstehend aufgeführten Honorarfaktoren:
  1,780 2,373 3,559 4,746 5,932

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