Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;
Honorarzone 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten,
einfache Dach- und Fachwerkbinder,
Kehlbalkendächer"
Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die nach gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können,
Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes,
Stützwände einfacher Art,
Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente);
Honorarzone 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,
einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
Tragwerke für Gebäude mit Abfangung von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden,
Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, bei denen die Stabilität der einzelnen Bauteile mit Hilfe von einfachen Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann,
Behälter einfacher Konstruktion,
Schornsteine ohne Schwingungsberechnung,
Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann,
ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit sie nicht der Honorarzone 2 zuzuordnen sind,
Flächengründungen einfacher Art,
Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände,
ebene Pfahlrostgründungen;
Honorarzone 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion
mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Grundrissgestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind,
Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss,
unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste,
einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
Hallentragwerke mit Kranbahnen,
vorgespannte Fertigteile,
Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss,
statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochhaus unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Honorarzone 5 zuzuordnen sind
Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Honorarzonen 3 oder 5 zuzuordnen sind,
einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren,
einfache Rotationsschalen,
Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen,
Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise,
Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen,
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten
räumliche Stabtragwerke,
statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
Faltwerke, Schalentragwerke, soweit sie nicht der Honorarzone 4 zuzuordnen sind,
statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,
Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,
Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit sie nicht der Honorarzone 4 zuzuordnen sind,
seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie,
mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist,
Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung,
schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen
128
4. Kindertageseinrichtungen
108
5. Hotels, Pensionen, Heime und Gaststätten
108
6. Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht unter Nrn. 8 und 9, Theater, Kinos
108
7. Hallenbäder
117
8. eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht unter Nr. 16
8.1 bis 2500 m3Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer1
46
sonstige Bauart
39
8.2 der 2500 m3übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5000 m3
Bauart schwer1
39
sonstige Bauart
32
8.3 der 5000 m3übersteigende Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer1
32
sonstige Bauart
25
9. konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten
72
10. konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude
64
11. mehrgeschossige Verkaufsstätten
97
12. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude
16. Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude
34
17. Gewächshäuser
17.1 bis 1500 m3Brutto-Rauminhalt
25
17.2 der 1500 m3übersteigendeBrutto-Rauminhalt
15
1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden.
Zuschläge auf die anrechenbaren Kosten:
bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen oder beim Nachweis nach lfd. Nr. 2.2.1 (DIN 1053-1, Abschnitt 7) der Liste der Technischen Baubestimmungen - 5 v H
mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude - 10 v H
bei Geschossdecken außer bei den Nummern 13 bis 15, die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse - 10 v.H.
bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 21 Abs. 3 - 38 Euro/m2
Sonstiges:
Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277-1: 1987-06 maßgebend.
Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen, Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Kosten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (z.B. bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2,00 m3abzüglich dem Volumenanteil der Sohlplatte je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen, höchstens jedoch 1,50 m3je Quadratmeter Sohlplatte.
Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen, für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Kosten anteilig zu ermitteln. Dies gilt auch für Wohngebäude mit darunter liegender Tiefgarage.
Bei anrechenbaren Kosten über 25.000.000 Euro errechnet sich das Honorar aus dem Tausendstel der jeweiligen anrechenbaren Kosten, vervielfältigt mit nachstehend aufgeführten Honorarfaktoren:
1,788
2,384
.3,575
4,767
5,959
ENDE
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