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Vollzug der Bauvorlagenverordnung
- Bayern -
Vom 2. Januar 2024
(BayMBl. Nr. 61 vom 07.02.2024)
Gl.-Nr.: 2132.0-B
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 2. Januar 2024, Az. 24-4102.2-2-5
Regierungen
Untere Bauaufsichtsbehörden
Gemeinden
1. Aufgrund von § 1 Abs. 3 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen ( Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) vom 10. November 2007 (GVBl. S. 792, BayRS 2132-1-2-B), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) werden die anliegenden Vordrucke
bekannt gemacht und verbindlich eingeführt. Die Anlage 3 (Stellungnahme der Gemeinde) wird zur Verwendung empfohlen.
2. Anträge auf Baugenehmigung, auf Abgrabungsgenehmigung und auf Vorbescheid, die Vorlage im Verfahren der Genehmigungsfreistellung, die Beseitigungsanzeige sowie die Anzeige des Baubeginns und der Nutzungsaufnahme sind im analogen Verfahren nur unter Verwendung dieser Vordrucke einzureichen. Die aufgeführten Sachverständigen-Bescheinigungen dürfen im analogen Verfahren nur unter Verwendung dieser Vordrucke ausgestellt werden.
3. Inhalt und grafische Anordnung sind verbindlich. Die drucktechnische Ausführung (Farbgebung, Durchschreibeblätter et cetera) bleibt den Behörden oder Verlagen überlassen. Anträge, Anzeigen und Bescheinigungen, die in der Form des bekannt gemachten Vordrucks gestellt beziehungsweise erstellt werden, sind unabhängig von der drucktechnischen Ausführung von allen Gemeinden und Bauaufsichtsbehörden entgegen zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch für computergestützt hergestellte Vordrucke.
4. Planmappen dürfen auch künftig verwendet werden. Sie sollen in den Farben grün (Urschrift), rot (Ausfertigung für den Bauherrn) und beige (Ausfertigung für die Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist) gehalten sein. In der rechten oberen Ecke des Deckblatts sind Felder für den Namen des Antragstellers, das Aktenzeichen und den Namen der Gemeinde vorzusehen. Weitere Angaben der Bau- beziehungsweise Abgrabungsantragsvordrucke oder Angaben für die Stellungnahme der Gemeinde dürfen nicht auf die Planmappen gedruckt werden.
5. Die mit Bekanntmachung vom 22. Dezember 2020 verbindlich eingeführten Vordrucke dürfen daneben noch bis zum 1. April 2024 weiterverwendet werden, maßgeblich ist der Tag der Einleitung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens ( Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO).
6. Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 22. Dezember 2020 (BayMBl. 2021 Nr. 64) außer Kraft.
Anlage 1 |
zu Anlage 1
Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags
Vorbemerkung
Reicht der auf den Vordrucken vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte gesonderte Blätter und legen Sie diese dem Antrag bei.
Abkürzungen:
BayBO: | Bayerische Bauordnung |
BayAbgrG: | Bayerisches Abgrabungsgesetz |
BayVwVfG: | Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz |
BauVorlV: | Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen - Bauvorlagenverordnung |
BauGB: | Baugesetzbuch |
DBauV: | Verordnung über die digitale Einreichung bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen - Digitale Bauantragsverordnung |
ZQualVBau: | Verordnung über den Erwerb der Zusatzqualifikation zur Erstellung der bautechnischen Nachweise im Sinn des |
(Stand: 19.02.2024)
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