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BauPrüfV - Bautechnische Prüfungsverordnung
Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen
- Bayern -
Vom 11. November 1986
(Bay GVBl. 1986 Nr. 23 S. 339; 20.07.1992 S. 275; 24.05.1994 S. 422; 21.04.1998 S. 270; 28.03.2001 S. 174; 05.12.2006 S. 1024 06; 29.11.2007 S. 829aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2132-1-11-I
Zur Nachfolgeregelung PrüfVBau
Auf Grund des Art. 90 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung ( BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. August 1997 (GVBl. S. 433, BayRS 2132-1-I) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
Abschnitt I
Prüfämter, Prüfingenieure
§ 1 Prüfämter und Prüfingenieure
(1) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann für Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BayBO) die Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Nachweise der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile einem Prüfamt für Baustatik (Prüfamt) oder einem Prüfingenieur für Baustatik (Prüfingenieur) übertragen. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann ferner bei Vorhaben nach Satz 1 die Bauüberwachung teilweise oder ganz einem Prüfamt oder einem Prüfingenieur übertragen.
(2) Das Staatsministerium des Innern kann anordnen, daß bestimmte bautechnische Nachweise im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 nur durch bestimmte Prüfämter oder durch bestimmte Prüfingenieure geprüft werden dürfen.
(3) Das Prüfamt oder der Prüfingenieur müssen vom Staatsministerium des Innern anerkannt sein. Die Anerkennung begründet keinen Anspruch darauf, von der unteren Bauaufsichtsbehörde Prüfaufträge zu erhalten.
(4) Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieuren besetzt sein. Sie müssen von einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden. Die Bestellung des Leiters und dessen Stellvertreters bedarf der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums des Inneren Für Organisationen der Technischen Überwachung, die für bestimmte Aufgaben als Prüfamt für Baustatik anerkannt werden, kann das Staatsministerium des Innern Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 2 gestatten..
(5) Die Prüfämter und die Prüfingenieure unterstehen der Fachaufsicht des Staatsministeriums des Innern.
(6) Wird das Prüfamt oder der Prüfingenieur in den Fällen des Art. 70 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz , Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayBO oder des § 7 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren im Auftrag des Bauherrn tätig, gelten die Vorschriften der bautechnischen Prüfungsverordnung mit Ausnahme von § 9, § 10, Abs. 2, 5 bis 7 und § 11.
Abschnitt II
Anerkennung von Prüfingenieuren
§ 2 Umfang der Anerkennung, Niederlassung
(1) Prüfingenieure können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:
Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.
(2) Die Anerkennung für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung einzelner Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen mit ein.
(3) Die Anerkennung ist für eine bestimmte Niederlassung zu erteilen.
(4) Der Prüfingenieur darf seine Niederlassung nur mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern in eine andere Gemeinde verlegen.
§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Als Prüfingenieur wird ein Ingenieur anerkannt, der
(2) Das Staatsministerium des Innern kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nrn. 1, 2, 3, 5 und 6 gestatten.
(3) Die Anerkennung kann versagt werden, wenn die bereits anerkannten Prüfämter und Prüfingenieure ausreichen und durch die Anerkennung weiterer Prüfämter und Prüfingenieure die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung beeinträchtigt würde.
(4) Die Anerkennung wird für eine bestimmte Frist, höchstens jedoch für fünf Jahre, erteilt. Sie kann auf Antrag um je höchstens fünf Jahre verlängert werden
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an das Staatsministerium des Innern zu richten.
(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere
(3) In dem Antrag ist ferner anzugeben, in welcher Gemeinde der Antragsteller sich als Prüfingenieur niederzulassen beabsichtigt.
(4) Das Staatsministerium des Innern kann weitere Unterlagen verlangen.
§ 5 Gutachten, Prüfungsausschuß
(1) Das Staatsministerium des Innern holt vor der Anerkennung ein Gutachten über die fachliche Eignung des Antragstellers ein. Das Gutachten wird von einem beim Staatsministerium des Innern einzurichtenden Prüfungsausschuß erstattet; der Ausschuß hat das Gutachten zu begründen.
(2) Der Prüfungsausschuß kann verlangen, daß der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist.
(3) Das Staatsministerium des Innern beruft auf die Dauer von fünf Jahren den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses und regelt dessen Geschäftsführung. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und der notwendigen Auslagen.
§ 6 Anerkennung von Prüfingenieuren anderer Länder 06
Die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Prüfingenieure gelten auch im Freistaat Bayern als anerkannt, wenn sie eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von einer Million Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden einzelnen Schadensfall nachweisen und das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 7 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn der Prüfingenieur
(2) Unbeschadet des Art. 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn
Abschnitt III
Prüfung
§ 8 Aufgaben der Prüfämter und Prüfingenieure
(1) Das Prüfamt oder der Prüfingenieur haben die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Nachweise im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 zu prüfen. Die Vollständigkeit und die Richtigkeit ist unter Verwendung des vom Staatsministerium des Innern vorgeschriebenen Musters in einem Prüfbericht zu bestätigen.
(2) Im Prüfbericht soll angegeben werden, ob eine Beteiligung eines Prüfamts oder eines Prüfingenieurs bei der Bauüberwachung und bei Bauzustandsbesichtigungen für erforderlich gehalten wird.
§ 9 Durchführung der Prüfung
(1) Der Prüfingenieur hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauaufsichtlichen Vorschriften auszuüben, über die er sich stets auf dem laufenden zu halten hat
(2) Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden.
(3) Der Prüfingenieur darf sich der Mithilfe befähigter und zuverlässiger, angestellter Mitarbeiter oder als Hochschullehrer auch Hauptberuflicher Mitarbeiter aus dem wissenschaftlichen Personal seines Fachbereichs bedienen. Mitgesellschafter einer Niederlassung Beratender Ingenieure, der der Prüfingenieur angehört, stehen angestellten Mitarbeitern gleich, sofern der Prüfingenieur hinsichtlich ihrer Mithilfe bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung am Sitz der Gesellschaft erfolgt.
(4) Der Prüfingenieur darf nicht tätig werden, wenn er oder ein Mitarbeiter bereits, insbesondere als Entwurfsverfasser, Nachweisersteller, Vorgutachter, Bauleiter oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung befaßt war oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund im Sinn des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG vorliegt Dies gilt für Prüfämter sinngemäß.
(5) Werden Aufträge nicht in angemessener Frist erledigt, so kann die untere Bauaufsichtsbehörde den Auftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern. Ansonsten kann ein Prüfauftrag nur aus triftigen Gründen zurückgezogen werden.
(6) Das Prüfamt oder der Prüfingenieur können vom Bauherrn, dem Entwurfsverfasser oder dem Ersteller der Nachweise im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 verlangen, daß fehlende Unterlagen nachgereicht, Mängel behoben oder Fehler berichtigt werden.
(7) Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage zu verschiedenen Fachrichtungen mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad, für die der für die Prüfung vorgesehene Prüfingenieur nicht anerkannt ist ( § 2 Abs. 1), so kann die untere Bauaufsichtsbehörde den Prüfauftrag mit der Maßgabe erteilen, daß der Prüfingenieur ein Prüfamt oder einen Prüfingenieur hinzuzuziehen hat, der für diese Fachrichtungen anerkannt ist. Ergibt sich nachträglich, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, hat der Prüfingenieur den Prüfauftrag zurückzugeben oder ein Prüfamt oder einen Prüfingenieur, der für diese Fachrichtungen anerkannt ist, hinzuzuziehen; die untere Bauaufsichtsbehörde ist hiervon zu unterrichten.
§ 10 Verantwortung
Das Prüfamt oder der Prüfingenieur tragen gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung. Einer Nachprüfung des Prüfergebnisses durch die untere Bauaufsichtsbehörde bedarf es nicht mehr, wenn nicht offensichtliche Unstimmigkeiten vorliegen.
§ 11 Prüfungsverzeichnis
Über alle Prüfaufträge haben das Prüfamt und der Prüfingenieur ein Verzeichnis nach einem vom Staatsministerium des Innern festzulegenden Muster zu führen und bis zum 31. Januar des folgenden Jahres dem Staatsministerium des Innern vorzulegen.
Abschnitt IV
typenprüfung
§ 12 typenprüfung und Prüfungen für typengenehmigung
(1) Sollen bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen, ausgenommen Bauvorhaben geringer Schwierigkeit (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 BayBO) in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, ohne daß eine Prüfung durch die untere Bauaufsichtsbehörde oder nach Abschnitt III oder eine Bescheinigung nach Art. 69 Abs. 4 BayBO erfolgt, müssen die Nachweise der Standsicherheit und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile Nachweise von einem Prüfamt geprüft sein (Typenprüfung) .
(2) Die typenprüfung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die fünf Jahre nicht überschreiten soll; sie kann auf schriftlichen Antrag von dem Prüfamt, das die typenprüfung erteilt hat, um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn dies vor Ablauf der Frist schriftlich beantragt wird.
(3) Die von den Prüfämtern der anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten typenprüfungen gelten auch im Freistaat Bayern.
Abschnitt V
Schlußvorschriften
§ 13 Führung der Bezeichnung Prüfingenieur für Baustatik, Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht als Prüfingenieur anerkannt ist, darf die Bezeichnung "Prüfingenieur für Baustatik" nicht führen.
(2) Nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 17 BayBO kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer entgegen Absatz 1 die Bezeichnung "Prüfingenieur für Baustatik" führt.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 06
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft; sie tritt am 31. Dezember 2011 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen - Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfV - (BayRS 2132-1-11-1) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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