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DIN 1045-3 - Bauausführung
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Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton
Stand 06/2002
(aufgehoben)
Veröffentlichung: Nds. MBl. 2004 S. 193, 194
Concrete, reinforced and prestressed concrete structures - Part 3: Execution of structures
Structures en béton, béton armé et béton précontraint - Partie 3: Exécution des constructions
Mit DIN 1045-1:2001-07, DIN 1045-2:2001-07, DIN 1045-4:2001-07 und DIN EN 206-1:2001-07 Ersatz für DIN 1045:1988-07.
Vorwort
Diese Norm wurde im NABau-Fachbereich 07 "Beton- und Stahlbeton" (Deutscher Ausschuss für Stahlbeton, DAfStb) vom Arbeitsausschuss 07.11.00 "Ausführung von Betontragwerken" auf der Grundlage entsprechender europäischer Normungsarbeit und unter Einbeziehung ausführungsrelevanter Regelungen aus Deutschen Normen erstellt.
DIN 1045 "Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton" besteht aus:
Änderungen
Gegenüber DIN 1045:1988-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
Frühere Ausgaben
DIN 1045: 1925-09, 1932-04, 1937-07, 1943xxx-04, 1959-11, 1972-01, 1978-12, 1988-07
1 Anwendungsbereich
(1) Diese Norm gilt für Betonbauwerke, die nach DIN 1045-1 entworfen und bemessen sind und für die Beton oder Betonfertigteile nach DIN EN 206-1, DIN 1045-2 und DIN 1045-4 verwendet wird.
(2) Diese Norm enthält Anforderungen an die Ausführung von Bauwerken des Hoch- und Ingenieurbaus aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton.
(3) Diese Norm gilt nicht für die Ausführung von Betonbauteilen des Spezialtiefbaus, wie z.B. Pfahlgründungen, Erd- und Felsanker, Schlitzwände.
2 Normative Verweisungen
Diese Norm enthält durch datierte oder undatierte Verweisungen Festlegungen aus anderen Publikationen. Diese normativen Verweisungen sind an den jeweiligen Stellen im Text zitiert, und die Publikationen sind nachstehend aufgeführt. Bei datierten Verweisungen gehören spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nur zu dieser Norm, falls sie durch Änderung oder Überarbeitung eingearbeitet sind. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe der in Bezug genommenen Publikation (einschließlich Änderungen).
DIN 1045-1, Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton - Teil 1: Bemessung und Konstruktion.
DIN 1045-2:2001-07, Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton - Teil 2: Beton - Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität-Anwendungsregeln zu DIN EN 206-1.
DIN 1045-4, Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton - Teil 4: Ergänzende Regeln für die Herstellung und die Konformität von Fertigteilen.
DIN 1048-5, Prüfverfahren für Beton - Festbeton, gesondert hergestellte Probekörper.
DIN 4099-1, Schweißen von Betonstahl - Teil 1: Ausführung.
DIN 4421, Traggerüste - Berechnung, Konstruktion und Ausführung.
DIN 18201:1997-04, Toleranzen im Bauwesen - Begriffe, Grundsätze, Anwendung, Prüfung.
DIN 18202, Toleranzen im Hochbau - Bauwerke.
DIN 18203-1, Toleranzen im Hochbau-Teil 1: Vorgefertigte Teile aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton.
DIN 18216, Schalungsanker für Betonschalungen -Anforderungen, Prüfung, Verwendung.
DIN 18218, Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen.
DIN EN 206-1:2001-07, Beton - Teil 1: Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität.
DIN EN 446, Einpressmörtel für Spannglieder- Einpressverfahren.
DIN EN 447, Einpressmörtel für Spannglieder - Anforderungen für üblichen Einpressmörtel.
DIN EN 1065, Baustützen aus Stahl mit Ausziehvorrichtung - Klassifizierung, Konstruktion, Anforderungen, Bemessung und Prüfung durch Berechnung und Versuche.
DIN EN 12350-1, Prüfverfahren von Frischbeton - Teil 1: Probenahme.
DIN EN 12350-2, Prüfung von Frischbeton - Teil 2: Setzmaß.
DIN EN 12350-3, Prüfung von Frischbeton - Teil 3: Vébé-Prüfung.
DIN EN 12350-4, Prüfung von Frischbeton - Teil 4: Verdichtungsmaß.
DIN EN 12350-5, Prüfung von Frischbeton - Teil 5: Ausbreitmaß.
DIN EN 12350-6, Prüfung von Frischbeton - Teil 6: Frischbetonrohdichte.
DIN EN 12350-7, Prüfung von Frischbeton - Teil 7: Luftgehalte, Druckverfahren.
DIN EN 24063, Schweißen, Hartlöten, Weichlöten und Fugenlöten von Metallen - Liste der Verfahren und Ordnungsnummern für zeichnerische Darstellung (ISO 4063:1990).
ASTM C 173, Bestimmung des Luftgehaltes von Frischbeton durch Volumenmessung 1) 2).
DAfStb-Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton) 2).
DAfStb-Richtlinie für Betonbau beim Umgang mit wässergefährdenden Stoffen 2).
DAfStb-Richtlinie für Fließbetone 2).
3 Begriffe
Für die Anwendung dieser Norm gelten die folgenden Begriffe.
3.1 Bauausführung
alle Tätigkeiten zur Herstellung eines Betonbauteils oder eines Betonbauwerks (z.B. Rüsten, Schalen, Bewehren, Betonieren, Nachbehandeln, Montieren) einschließlich der erforderlichen Überwachung und Dokumentation
3.2 Bauleitung
Vertretung des Bauunternehmens auf der Baustelle
3.3 Bauunternehmen
Unternehmen, das für die Bauausführung verantwortlich ist
3.4 Beton mit gestalteten Ansichtsflächen
Beton mit in der Projektbeschreibung angegebenen Anforderungen an das Aussehen
3.5 Grenzabmaß
Differenz zwischen Höchstmaß und Mindestmaß oder Kleinstmaß und Nennmaß [DIN 18201:1997-04]
3.6 Projektbeschreibung
Dokument mit technischen Angaben und Anforderungen für ein bestimmtes Projekt
3.7 Qualitätssicherungsplan
projektspezifische Festlegungen zur Qualitätssicherung
3.8 ständige Betonprüfstelle
Prüfstelle, insbesondere zur Überwachung von Beton der Überwachungsklassen 2 und 3, die sowohl das Bauunternehmen als auch die Baustellen berät und das Baustellenpersonal schult
3.9 Maßtoleranzen
Differenz zwischen Höchstmaß und Mindestmaß [DIN 18201:1997-04]
3.10 Überwachungsklasse des Betons
Einteilung des Betons in Klassen nach Festigkeit, Umweltbedingungen und besonderen Eigenschaften mit unterschiedlichen Anforderungen an die Überwachung
3.11 Überwachung durch das Bauunternehmen
regelmäßige Überprüfung aller Tätigkeiten zur Herstellung eines Betonbauteils oder eines Betonbauwerkes durch das Bauunternehmen, um sicherzustellen, dass die hergestellten Betonbauteile oder Betonbauwerke der zugrunde liegenden Projektbeschreibung entsprechen
3.12 Überwachung durch eine Überwachungsstelle
regelmäßige Überprüfung des Einbaus von Beton der Überwachungsklassen 2 und 3 sowie des Einpressens von Zementmörtel in Spannkanäle und der damit zusammenhängenden Überwachung durch das Bauunternehmen durch eine dafür anerkannte Stelle (Überwachungsstelle), um festzustellen, ob diese Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dieser Norm durchgeführt werden
4 Dokumentation, Bauleitung
4.1 Projektbeschreibung
(1) Die Projektbeschreibung muss alle Angaben und technischen Anforderungen umfassen, die für die Bauausführung notwendig sind. Diese sind in der Regel in den bautechnischen Unterlagen enthalten. Darüber hinaus kann die Projektbeschreibung unter anderem vorgeben:
(2) Vor Beginn der Herstellung eines Bauteils müssen die dafür erforderlichen bautechnischen Unterlagen vollständig und zugänglich sein.
4.2 Bautechnische Unterlagen
4.2.1 Umfang der bautechnischen Unterlagen
(1) Zu den bautechnischen Unterlagen gehören die für die Ausführung des Bauwerks notwendigen Zeichnungen, die statische Berechnung und - wenn für die Bauausführung erforderlich - eine ergänzende Projektbeschreibung sowie etwaige allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfbescheide.
(2) Zu den bautechnischen Unterlagen gehören auch Angaben über Zeitpunkt und Art des Vorspannens, das Herstellungsverfahren sowie das Spannprogramm.
4.2.2 Zeichnungen
(1) Die Bauteile, die einzubauende Betonstahlbewehrung sowie Spannglieder und alle Einbauteile sind auf den Zeichnungen eindeutig und übersichtlich darzustellen und zu bemaßen. Die Darstellungen müssen mit den Angaben in der statischen Berechnung übereinstimmen und alle für die Ausführung der Bauteile und für die Prüfung der Berechnungen erforderlichen Maße enthalten.
(2) Auf zugehörige Zeichnungen ist hinzuweisen. Bei nachträglicher Änderung einer Zeichnung sind alle in Betracht kommenden Zeichnungen entsprechend zu berichtigen.
(3) Auf den Bewehrungszeichnungen sind insbesondere anzugeben:
(4) Bei Verwendung von Fertigteilen sind ferner anzugeben:
(5) Bei Bauwerken mit Fertigteilen sind für die Baustelle Verlegezeichnungen der Fertigteile mit den Positionsnummern der einzelnen Teile und eine Positionsliste anzufertigen. In der Verlegezeichnung sind auch die für den Zusammenbau erforderlichen Auflagertiefen und die erforderlichen Abstützungen der Fertigteile einzutragen.
(6) Für Schalungs- und Traggerüste, für die eine statische Berechnung erforderlich ist, sind Zeichnungen für die Baustelle anzufertigen; ebenso für Schalungen, die hohen seitlichen Druck des Frischbetons aufnehmen müssen.
4.2.3 Statische Berechnungen
Anforderungen an die statischen Berechnungen sind in DIN 1045-1:2001-07, 4.3, festgelegt.
4.2.4 Baubeschreibung
(1) Angaben, die für die Bauausführung oder für die Prüfung der Zeichnungen oder der statischen Berechnung notwendig sind, die aber aus den Unterlagen nach 4.2.2 und 4.2.3 nicht ohne weiteres entnommen werden können, müssen in einer Baubeschreibung enthalten und erläutert sein. Dazu gehören auch die erforderlichen Angaben für Beton mit gestalteten Ansichtsflächen.
(2) Bei Bauwerken mit Fertigteilen sind Angaben über den Montagevorgang einschließlich zeitweiliger Stützungen und Aufhängungen sowie über das Ausrichten und über die während der Montage auftretenden, für die Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit wichtigen Zwischenzustände erforderlich. Besondere Anforderungen an die Lagerung der Fertigteile sind in den Planungsunterlagen und der Montageanleitung anzugeben.
4.3 Aufzeichnungen während der Bauausführung
(1) Bei überwachungspflichtigen Arbeiten nach Anhang C und Anhang D sind von der Bauleitung die in Abschnitt 11 genannten Aufzeichnungen in nachvollziehbarer Form, z.B. auf Vordrucken (Bautagebuch), fortlaufend zu führen.
(2) Die Aufzeichnungen müssen während der Bauzeit auf der Baustelle verfügbar sein und sind, ebenso wie die Lieferscheine, mindestens 5 Jahre vom Bauausführenden aufzubewahren.
4.4 Bauleitung
(1) Die Bauleitung oder ihre fachkundige Vertretung muss während der Arbeiten auf der Baustelle anwesend sein. Sie hat für die Ausführung der Arbeiten nach den Festlegungen dieser Norm zu sorgen.
(2) Aufgaben der Bauleitung sind insbesondere:
(3) Bei Verwendung von hochfestem Beton dürfen auf der Baustelle nur solche Führungskräfte eingesetzt werden, die bereits an der Verarbeitung und Nachbehandlung von Beton mindestens der Festigkeitsklasse C 30/37 verantwortlich beteiligt gewesen sind. Das Personal ist vor dem Beginn eines Bauvorhabens mit hochfestem Beton besonders zu schulen. Die besondere Schulung ist zu dokumentieren.
5 Gerüste, Schalungen und Einbauteile
5.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Gerüste und Schalungen müssen nach einschlägigen Normen bzw. allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen bemessen und nach den bautechnischen Unterlagen errichtet und entfernt werden.
(2) Gerüste und Schalungen, einschließlich der erforderlichen Anker- und Unterstützungskonstruktionen sowie Gründungen, sind so zu bemessen und auszubilden, dass sie die auf sie einwirkenden Kräfte sicher abtragen können und in der Lage sind, allen Beanspruchungen zu widerstehen, denen sie während des Bauablaufs unterworfen sind.
5.2 Gerüste
Gerüste sind nach den technischen Vorgaben, d. h. Aufbau- und Verwendungsanleitung und Montageanweisung, einzusetzen. Entsprechende Vorkehrungen für Montieren, Sichern, Ausrichten, beabsichtigtes Überhöhen, Lasten aus Arbeitsbetrieb, Lösen, Absenken, Ausrüsten und Abbau sind zu treffen und einzuhalten.
5.3 Schalungen
(1) Schalungen und ihre Fugen müssen ausreichend dicht gegen den Verlust von Feinmörtel sein.
(2) Die Schalungen sind zweckentsprechend vorzubehandeln (z.B. durch Vornässen, Einschlämmen).
(3) Die betonberührten Flächen der Schalungen müssen sauber sein. Falls erforderlich, sind Reinigungsöffnungen vorzusehen.
(4) Bei Schalungen für Beton mit gestalteten Ansichtsflächen sind die in den bautechnischen Unterlagen gestellten besonderen Anforderungen an die Schalhaut bei der Ausführung zu berücksichtigen (siehe z.B. DBV-Merkblatt Sichtbeton).
5.4 Trennmittel
(1) Es dürfen nur Trennmittel eingesetzt werden, die weder den Beton, die Bewehrung noch die Schalung schädigen.
(2) Trennmittel dürfen die Oberflächenqualität des Betons nicht nachteilig beeinflussen.
(3) Für das Auftragen der Trennmittel sind die Herstelleranweisungen zu berücksichtigen.
5.5 Einbauteile
(1) Einbauteile, z.B. zur Lagesicherung der Schalung, Ankerplatten, Verankerungsstäbe, Verwahrkästen, müssen
(2) Einbauteile dürfen nicht zu unzulässigen Beanspruchungen im Bauwerk oder zu Beschädigungen der Betonoberfläche führen.
(3) Werden Einbauteile aus Aluminium vorgesehen, sind besondere Maßnahmen zu ergreifen, um eine chemische Reaktion zwischen Metall und Beton zu vermeiden.
5.6 Ausrüsten und Ausschalen
5.6.1 Ausschalfristen
(1) Gerüste und Schalungen dürfen erst entfernt werden, wenn der Beton eine ausreichende Festigkeit erreicht hat,
Dazu kann eine Erhärtungsprüfung oder eine Reifegradprüfung sinnvoll sein. Bei den ermittelten Ausschalfristen sind zusätzlich aufgebrachte Lasten, z.B. aus dem Arbeitsbetrieb, zu berücksichtigen. Wenn diese nicht durch das Bauteil abgetragen werden können, sind Hilfsstützen nach 5.6.2 anzuordnen.
(2) Besondere Vorsicht ist geboten bei Bauteilen, die unmittelbar nach dem Ausrüsten hoch belastet werden (z.B. bei Dachdecken oder bei Geschossdecken, die durch noch nicht erhärtete, darüber liegende Decken belastet sind).
(3) Gehört das Belassen in der Schalung zur Nachbehandlung, sind für das Ausschalen die Bedingungen von 8.7 zu berücksichtigen.
(4) Stützen, Pfeiler und Wände sollten vor den von ihnen gestützten Tragteilen ausgeschalt werden. Traggerüste, Schalungsstützen und freitragende Deckenschalungen (Schalungsträger) sind vorsichtig durch Lösen der Ausrüstvorrichtungen abzusenken. Es ist unzulässig, diese ruckartig wegzuschlagen oder abzuzwängen. Erschütterungen sind zu vermeiden.
5.6.2 Hilfsstützen
(1) Wenn notwendig, müssen Stützen eingebaut bleiben oder unmittelbar nach dem Ausschalen Hilfsstützen aufgestellt werden.
(2) Die Hilfsunterstützung ist so zu bemessen, dass alle im Bauzustand auftretenden Belastungen durch sie aufgenommen und abgetragen werden können.
(3) Bei Platten und Balken bis etwa 8m Stützweite genügen in der Regel Hilfsstützen in der Mitte der Stützweite. Bei größeren Stützweiten sind die Hilfsstützen enger zu stellen. Bei Platten mit weniger als 3 m Stützweite sind Hilfsstützen in der Regel entbehrlich.
6 Bewehren
6.1 Allgemeine Anforderungen
(1) 6.2 bis 6.4 gelten sowohl auf der Baustelle als auch für werkmäßig gefertigte Bewehrung.
(2) Betonstahl muss die Festlegungen von DIN 1045-1:2001-07, 9.2, erfüllen.
(3) Betonstahl ohne Werk- und Verarbeiterkennzeichen (siehe z.B. ISB-Merkblatt Nr. 1 Betonstahl; Kennzeichnung) darf nicht verwendet werden.
(4) Betonstahlsorte, Durchmesser, Form, Länge und Lage der Bewehrung, einschließlich der Stöße, müssen den Angaben in den bautechnischen Unterlagen entsprechen.
6.2 Biegen, Transport und Lagerung der Bewehrung
(1) Das Biegen des Bewehrungsstahls muss mit dafür geeigneten Vorrichtungen erfolgen, wobei der Stahl eine Temperatur von mindestens 0°C haben sollte. Ein Biegen bei Stahltemperaturen zwischen 0°C und -5°C ist nur zulässig, sofern die Biegegeschwindigkeit angemessen reduziert wird.
(2) Die Biegerollendurchmesser sind den bautechnischen Unterlagen zu entnehmen, wobei die Mindestwerte nach DIN 1045-1:2001-07, 12.3.1, zu beachten sind.
(3) Warmbiegen (bei einer Temperatur ≥ 500°C oder Rotglut) ist nur zulässig, wenn diese Stäbe mit einer rechnerischen Streckgrenze von 220N/mm2 bei der Bemessung berücksichtigt worden sind.
(4) Für das Hin- und Zurückbiegen sind die in DIN 1045-1:2001-07, 12.3.2, genannten Bedingungen (siehe z.B. DBV-Merkblatt Rückbiegen von Betonstahl und Anforderungen an Verwahrkästen) einzuhalten.
(5) Durch Transport und Lagerung darf die Bewehrung keinen Schaden nehmen. Eine Lagerung unmittelbar auf dem Erdreich ist nicht zulässig.
6.3 Schweißen von Betonstahl
(1) Betonstähle müssen eine Schweißeignung aufweisen, die für die vorgesehene Verbindung und die in Tabelle 1 genannten Schweißverfahren ausreicht. Für die Ausführung der Schweißarbeiten gilt DIN 4099-1.
Tabelle 1 - Zulässige Schweißverfahren und Anwendungsfälle
Zeile | Spalte | 1 | 2 | 3 | |
Belastungsart | Schweißverfahren mit Kurzbezeichnung und Ordnungsnummer des Schweißprozesses nach DIN EN 24063 | Zugstäbea | Druckstäbea | ||
1 | Vorwiegend ruhend | Abbrennstumpfschweißen (RA) | 24 | Stumpfstoß | |
2 | Lichtbogenhandschweißen (E) und Metall-Lichtbogenschweißen (MF) | 111 | Stumpfstoß mitds ≥ 20 mm, Laschenstoß, Überlappstoß, Kreuzungsstoßc, Verbindung mit anderen Stahlteilen | ||
114 | |||||
3 | Metall-Aktivgasschweißen (MAG)b | 135 | Laschenstoß, Überlappstoß, Kreuzungsstoßc, Verbindung mit anderen Stahlteilen | ||
4 | 136 | - | Stumpfstoß mitds ≥ 20 mm | ||
5 | Reibschweißen (FR) | 42 | Stumpfstoß, Verbindung mit anderen Stahlteilen | ||
6 | Widerstandspunktschweißen (RP) (mit Einpunktschweißmaschine) | 21 | Überlappstoßd
Kreuzungsstoßb d |
||
7 | Nicht vorwiegend ruhend | Abbrennstumpfschweißen (RA) | 24 | Stumpfstoß | |
8 | Lichtbogenhandschweißen (E) | 111 | - | Stumpfstoß mitds ≥ 16 mm | |
9 | Metall-Aktivgasschweißen (MAG) | 135 | - | Stumpfstoß mitds ≥ 20 mm | |
136 |
a | Es dürfen gleiche Stabnenndurchmesser sowie benachbarte Stabdurchmesser verbunden werden. |
b | Zulässiges Verhältnis der Stabnenndurchmesser sich kreuzender Stäbe ≥ 0,57. |
c | Für tragende Verbindungends ≤ 16 mm |
d | Für tragende Verbindungends ≤ 28 mm |
(2) Betonstähle sind schweißgeeignet für folgende Schweißverfahren:
(3) Die zulässigen Schweißverbindungen für die unter 6.3, Absatz (2), genannten Schweißverfahren sind in Tabelle 1 angegeben.
(4) Für das Schweißen von Betonstahl gilt DIN 4099.
(5) Bei Verwendung von Betonstählen abweichend von 6.1, Absatz (2), muss die Schweißeignung für das vorgesehene Verfahren nachgewiesen werden. Für das Schweißen selbst sind Arbeitsanweisungen zu erstellen. DIN 4099 ist sinngemäß anzuwenden.
6.4 Einbau der Bewehrung
(1) Betonstähle müssen frei von losem Rost oder anderen schädlichen Stoffen (z.B. Eis, Fett, Öl, Schmutz) sein, die den Verbund beeinträchtigen können.
(2) Die Hauptbewehrung (Zug- und Druckbewehrung) ist mit der Querbewehrung, den Verteiler- oder Montagestäben oder Bügeln durch Bindedraht zu einem steifen Gerippe zu verbinden und so zu befestigen, dass sie sich beim Einbringen und Verdichten des Betons nicht verschieben.
(3) Bei Bauwerken, die für vorwiegend ruhende Belastung ausgelegt sind, dürfen die Verbindungen nach 6.4, Absatz (2), durch Heftschweißung ersetzt werden, sofern dies nach Tabelle 1 zulässig ist.
(4) Die Bewehrung ist so einzubauen, dass der Beton ordnungsgemäß eingebracht und verdichtet werden kann. Die Stababstände nach DIN 1045-1:2001-07, 12.2, sind einzuhalten. Bei Bewehrungslagen mit geringen Abständen zwischen den Stäben, die das Einbringen oder Verdichten des Betons behindern können, sind Einfüllöffnungen und Rüttellücken vorzusehen.
(5) Zur Sicherstellung der Mindestbetondeckungcmin (siehe z.B. DBV-Merkblatt Betondeckung und Bewehrung) nach DIN 1045-1:2001-07, 6.3, sind die in den Bewehrungszeichnungen vorgegebenen Nennmaße der Betondeckungcnom der Ausführung zu Grunde zu legen. Die Nennmaße entsprechen den Verlegemaßen und ergeben sich aus der Mindestbetondeckungcmin und einem Vorhaltemaß Δc nach 10.3. Das vorgeschriebene Nennmaß der Betondeckung ist durch geeignete Abstandhalter (siehe z.B. DBV-Merkblatt Abstandhalter) und geeignete Unterstützungen zur Lagesicherung der oberen Bewehrung (siehe z.B. DBV-Merkblatt Unterstützungen) sicherzustellen, die an der Betonoberfläche nicht korrodieren dürfen.
(6) Wird ein bewehrtes Bauteil unmittelbar auf dem Baugrund (z.B. Fundamentplatte) hergestellt, so ist dieser mit einer mindestens 5 cm dicken Sauberkeitsschicht aus Beton abzudecken, wenn keine anderen Maßnahmen zur Sicherung der Mindestbetondeckung getroffen werden.
7 Vorspannen
7.1 Allgemeines
(1) Die folgenden Anforderungen gelten für das Vorspannen von
(2) Bestandteile eines Spannverfahrens sind Spannglieder (Drähte, Litzen, Stäbe), Verankerungsteile, Kopplungen, Hüllrohre, Umlenkelemente sowie Korrosionsschutzsysteme.
(3) Für Spannbetonbauteile mit nachträglichem Verbund oder ohne Verbund dürfen nur Spannverfahren eingesetzt werden, für die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt.
(4) Beim Vorspannen dürfen auf Baustellen und in Werken nur Führungskräfte mit entsprechender Erfahrung und Kenntnissen im Spannbetonbau eingesetzt werden. Spann- und Einpressarbeiten sind durch den zuständigen Fachbauleiter oder seinen Vertreter zu beaufsichtigen.
7.2 Transport und Lagerung
(1) Zement und Zusatzstoffe für das Verpressen müssen feuchtegeschützt transportiert und gelagert werden.
(2) Spannstahl, Hüllrohre, Verankerungsteile, Kopplungen, vorgefertigte und baustellengefertigte Spannglieder müssen während Transport und Lagerung gegen schädliche Einflüsse geschützt werden. Dies ist auch im eingebauten Zustand so lange erforderlich, bis ein dauerhafter Korrosionsschutz nach 7.6 vorgenommen wurde.
7.3 Herstellung der Spannglieder
(1) Spannglieder müssen in Übereinstimmung mit ihrer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung gefertigt werden. Fertigspannglieder sind in geschlossenen Hallen herzustellen.
(2) Der Spannstahl muss bei der Spanngliedherstellung sauber und frei von schädigendem Rost sein und darf hierbei nicht nass werden.
(3) Spannstähle mit leichtem Flugrost dürfen verwendet werden. Der Begriff "leichter Flugrost" gilt für einen gleichmäßigen Rostansatz, der noch nicht zur Bildung von mit bloßem Auge erkennbaren Korrosionsnarben geführt hat und sich im Allgemeinen durch Abwischen mit einem trockenen Lappen entfernen lässt. Eine Entrostung braucht jedoch auf diese Weise nicht vorgenommen zu werden.
(4) Beim Ablängen und Einbau der Spannstähle sind Knicke und Beschädigungen zu vermeiden.
(5) Die Spannstähle für ein Spannglied sollten im Regelfall aus einer Lieferposition (Schmelze) entnommen werden.
(6) Aufzeichnungen über den in Spanngliedern eingebauten Spannstahl nach Sorte und Charge (Kennzeichnung durch Beschilderung der angelieferten Spannstahlringe) müssen eine Identifizierung des Spannstahls ermöglichen.
(7) Das Schweißen von Spannstahl und das Schweißen in der Nähe von Spannstahl sind verboten. Das Sauerstoff-Brennschneiden ist nur zum Abschneiden der an den Verankerungen überstehenden Spanngliedenden zulässig.
7.4 Einbau der Spannglieder
7.4.1 Allgemeines
(1) Spannglieder sind nach den bautechnischen Unterlagen so einzubauen und zu befestigen, dass die vorgeschriebene Lage unter Beachtung der Grenzabmaße nach 10.2 eingehalten wird.
(2) Für die Betondeckung gilt DIN 1045-1:2001-07, 6.3. Zur Sicherstellung der Betondeckung sind die in den Bewehrungszeichnungen vorgegebenen Nennmaße der Betondeckungcnom der Ausführung zu Grunde zu legen.
(3) Die Abstände der Spannglieder müssen so festgelegt sein, dass der Beton ordnungsgemäß eingebracht und verdichtet werden kann.
7.4.2 Spannglieder mit sofortigem Verbund
(1) Für Spannbetonbauteile mit sofortigem Verbund gilt für die Mindestbetondeckungcmin nach DIN 1045-1:2001-07, 6.3, Absatz (5). Mindestabstände für Spannglieder sind nach DIN 1045-1:2001-07, 12.10.2, einzuhalten.
(2) Spannstahlabschnitte, die nicht im Verbund liegen, müssen gegen Korrosion geschützt werden.
7.4.3 Spannglieder mit nachträglichem Verbund
(1) Für Spannbetonteile mit nachträglichem Verbund gilt für die Mindestbetondeckungcmin DIN 1045-1:2001-07, 6.3, Absatz (6). Die Mindestabstände für Spannglieder sind nach DIN 1045-1:2001-07, 12.10.3, einzuhalten.
(2) Es ist eine ausreichende Anzahl von Entlüftungs- bzw. Entwässerungsöffnungen im Hüllrohr vorzusehen, um den Einschluss von Luft und/oder Wasser nach dem Verpressen zu verhindern.
(3) Verpress- und Entlüftungsöffnungen müssen gegen Beschädigungen geschützt und so gekennzeichnet werden, dass sie im einbetonierten Zustand einem Spannglied eindeutig zugeordnet werden können.
(4) Hüllrohre dürfen beim Einbau und beim Betonieren nicht beschädigt oder unzulässig verformt werden.
(5) Hüllrohre und ihre Verbindungen müssen gegen Eindringen von Feuchte abgedichtet werden.
7.4.4 Interne und externe Spannglieder ohne Verbund
(1) Für Spannbetonteile ohne Verbund gilt für die Mindestbetondeckungcmin in den Verankerungsbereichen DIN 1045-1:2001-07, 6.3, Absatz (7). Die Mindestabstände nach DIN 1045-1:2001-07, 12.10.4, Absatz (1), für interne Spannglieder sind einzuhalten.
(2) Spannglieder ohne Verbund müssen gegen Eindringen von Feuchte dicht sein.
(3) Bei externen Spanngliedern sind Verankerungen und Umlenkelemente besonders sorgfältig lage- und winkelgerecht einzubauen, damit ungewollte Winkelabweichungen im zulässigen Bereich bleiben.
7.5 Vorspannen der Spannglieder
7.5.1 Allgemeines
(1) Das Vorspannen muss nach einem festgelegten Spannprogramm erfolgen. Pressendruck (Vorspannkraft) und Spannweg jedes Spanngliedes müssen angegeben sein.
(2) Spannvorrichtungen sind vor ihrer ersten Benutzung und später regelmäßig zu kalibrieren. Die letzte Kalibrierung darf nicht länger als ein halbes Jahr zurückliegen; das Prüfdiagramm muss auf der Baustelle vorliegen. Vorrichtungen, deren Fehlergrenze im Bereich der endgültigen Vorspannkraft um mehr als 5 % vom Prüfdiagramm abweicht, dürfen nicht verwendet werden.
(3) Die Eintragung der Vorspannkraft in das Bauteil muss gleichmäßig erfolgen und ist nur erlaubt, wenn der Beton die dafür erforderliche Druckfestigkeit erreicht hat.
(4) Weicht die erzielte Vorspannkraft oder der erzielte Spannweg
ab, sind Nachbesserungsmaßnahmen vorzusehen, die mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde abzustimmen sind. Arbeiten, die ein Nachspannen verhindern können, dürfen dann nicht ausgeführt werden. Die eingetragene Vorspannkraft darf in keinem Fall die in DIN 1045-1:2001-07, 8.7.2, angegebenen zulässigen Werte überschreiten.
(5) Die Übereinstimmung bzw. Abweichung der erzielten Werte mit den Festlegungen im Spannprogramm sind im Spannprotokoll festzuhalten.
7.5.2 Spannglieder mit sofortigem Verbund
Kann der Frischbeton nicht innerhalb von 3 Tagen nach dem Vorspannen eingebracht werden, sind zeitlich begrenzte Schutzmaßnahmen gegen Korrosion erforderlich.
7.5.3 Spannglieder mit nachträglichem oder ohne Verbund
(1) Vorspannen bei Lufttemperaturen unter -10°C ist nur erlaubt, wenn besondere Maßnahmen ergriffen werden.
(2) Wenn nicht innerhalb der nach 7.6.3, Absatz (2), erlaubten Zeitspanne nach dem Vorspannen verpresst werden kann, ist das Vorspannen bei Betontemperaturen unter +5°C nur gestattet, wenn besondere Vorkehrungen für den Korrosionsschutz der nicht verpressten Spannglieder getroffen werden.
7.6 Korrosionsschutz
7.6.1 Allgemeines
(1) Für die Vorbereitung und Ausführung von temporären oder dauerhaften Korrosionsschutzmaßnahmen müssen schriftliche Anweisungen auf der Baustelle vorliegen.
(2) Einpressgeräte müssen DIN EN 446 entsprechen.
(3) Bei Abweichungen von den bautechnischen Unterlagen sind die zu ergreifenden Maßnahmen mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde abzustimmen.
(4) Die Übereinstimmung bzw. Abweichung der Korrosionsschutzmaßnahmen mit den Festlegungen in den bautechnischen Unterlagen sind im Einpressprotokoll festzuhalten.
7.6.2 Spannglieder mit sofortigem Verbund
Spanngliedenden müssen gegen Korrosion geschützt werden.
7.6.3 Spannglieder mit nachträglichem Verbund
(1) In der Regel sind die Hüllrohre (Spannkanäle) und Verankerungsbereiche im Anschluss an das Vorspannen zu verpressen.
(2) Wird das Eindringen und Ansammeln von Feuchte (auch Kondenswasser) vermieden, sind folgende Zeitspannen bis zum Einpressen bezüglich der Korrosion der Spannstähle als unschädlich anzusehen:
(3) Können die Bedingungen nach 7.6.3, Absatz (2), nicht eingehalten werden, müssen besondere Maßnahmen, z.B. das "Spülen" der Hüllrohre mit getrockneter Luft oder Stickstoff, den temporären Korrosionsschutz sicherstellen.
(4) Für den Einpressmörtel gilt DIN EN 447.
7.6.4 Interne oder externe Spannglieder ohne Verbund
(1) Werden Spannglieder aus Spannstahl oder Monolitzen in Hüllrohren für eine Verpressung vorgesehen, gilt DIN EN 447.
(2) Die verwendeten Korrosionsschutzmassen müssen den Angaben in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entsprechen.
7.6.5 Einpressen von Zementmörtel
(1) Der Mischvorgang (Zementbeimengung, Wasserzementwert, Verfahren, Dauer) muss die nach DIN EN 447 geforderten Eigenschaften sicherstellen.
(2) Das Einpressen muss nach DIN EN 446 oder entsprechend der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung erfolgen.
(3) Unter besonderen Umständen (z.B. großer Hüllrohrdurchmesser, vertikale oder geneigte Spannglieder) kann ein Nachpressen nach DIN EN 446 erforderlich werden.
(4) Eine Überschlagsrechnung sollte sicherstellen, dass die eingepresste Mörtelmenge dem freien Volumen im Hüllrohr entspricht.
(5) Verpresste Hüllrohre externer Spannglieder sind durch Abklopfen auf Hohlstellen zu überprüfen.
(6) Vorkehrungen für ein Vakuumverpressen oder Nachpressen sind für den Fall zu treffen, dass eine Verstopfung im Hüllrohr festgestellt wird.
(7) Beim Vakuumverpressen muss das verbliebene freie Volumen im Hüllrohr gemessen werden. Die Menge des darauf unter Vakuum eingepressten Mörtels sollte dem gemessenen freien Volumen entsprechen.
7.6.6 Einpressen von Korrosionsschutzmassen
(1) Das Einpressen muss stetig und gleichmäßig erfolgen.
(2) Eine Überschlagsrechnung sollte sicherstellen, dass die eingepresste Menge dem freien Volumen entspricht. Die temperaturabhängige Volumenänderung und Verarbeitbarkeit der verwendeten Korrosionsschutzmasse sind zu berücksichtigen.
(3) Zugängliche Verankerungsbereiche sind durch Abklopfen auf Hohlstellen zu überprüfen; falls erforderlich, ist nachzupressen.
8 Betonieren
8.1 Allgemeines
(1) Die Eigenschaften des verwendeten Betons müssen den Angaben in den bautechnischen Unterlagen entsprechen. Insbesondere die Verarbeitungseigenschaften des Betons sind auf den Einbau des Betons selbst und die Ausführungsverfahren der Betonarbeiten abzustimmen. Maßgebend ist, dass der erhärtete Beton die geforderten Eigenschaften aufweist.
(2) Leichtbeton, Schwerbeton, hochfester Beton und bestimmte Betonierverfahren (z.B. Gleitbau, Betonieren unter Wasser) erfordern besondere Verarbeitungstechniken und Maßnahmen, die zu berücksichtigen sind.
(3) Veränderungen des Frischbetons, wie Entmischen, Bluten, Verlust von Zementleim, sind während des Transports sowie des Einbringens und Verdichtens gering zu halten.
(4) Der Frischbeton ist vor schädlichen Witterungseinflüssen zu schützen.
8.2 Transport von Beton
8.2.1 Befördern von Beton zur Baustelle
(1) Frischbeton steifer Konsistenz darf mit Fahrzeugen ohne Mischer oder Rührwerk befördert werden. Das Material der Ladeflächen darf nicht mit dem Beton reagieren.
(2) Frischbeton anderer als steifer Konsistenz darf nur in Fahrmischern oder Fahrzeugen mit Rührwerk zur Verwendungsstelle befördert werden. Unmittelbar vor dem Entladen ist der Beton nochmals so durchzumischen, dass er auf der Baustelle gleichmäßig durchmischt übergeben wird.
(3) Fahrmischer oder Fahrzeuge mit Rührwerk sollten 90 min nach der ersten Wasserzugabe zum Zement, Fahrzeuge ohne Mischer oder Rührwerk für die Beförderung von Beton steifer Konsistenz 45 min nach der ersten Wasserzugabe zum Zement vollständig entladen sein. Beschleunigtes oder verzögertes Erstarren infolge von Witterungseinflüssen ist zu berücksichtigen. Wenn durch Zugabe von Zusatzmitteln die Verarbeitbarkeitszeit des Betons um mindestens 3 h verlängert wurde, gilt die DAfStb-Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton).
(4) Bei der Übergabe des Betons muss die vereinbarte Konsistenz vorhanden sein.
8.2.2 Fördern des Betons auf der Baustelle
(1) Für das Fördern des Betons durch Pumpen ist die Verwendung von Leichtmetallrohren nicht zulässig.
(2) Förderleitungen für Pumpbeton sind so zu verlegen, dass der Betonstrom innerhalb der Rohre nicht abreißt.
8.3 Temperatur des Betons
(1) Die Frischbetontemperatur darf im Allgemeinen +30°C nicht überschreiten, sofern nicht durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass keine nachteiligen Folgen zu erwarten sind.
(2) Bei Lufttemperaturen zwischen +5°C und -3°C darf die Temperatur des Betons beim Einbringen +5°C nicht unterschreiten. Sie darf +10°C nicht unterschreiten, wenn der Zementgehalt im Beton kleiner ist als 240 kg/m3 oder wenn Zemente mit niedriger Hydratationswärme verwendet werden.
(3) Bei Lufttemperaturen unter -3°C muss die Betontemperatur beim Einbringen mindestens +10°C betragen. Sie sollte anschließend wenigstens 3 Tage auf mindestens +10°C gehalten werden. Anderenfalls ist der Beton so lange zu schützen, bis eine ausreichende Festigkeit erreicht ist.
(4) Während der ersten Tage der Hydratation darf der Beton in der Regel erst dann durchfrieren, wenn seine Temperatur vorher wenigstens 3 Tage +10°C nicht unterschritten hat oder wenn er bereits eine Druckfestigkeit vonfcm = 5N/mm2 erreicht hat.
8.4 Vorbereiten des Betonierens
(1) Die einzelnen Betonierabschnitte sind vor Beginn des Betonierens festzulegen.
(2) Bei schwierigen oder umfangreichen Betoniervorgängen (z.B. engliegende Bewehrung, massige Fundamente, besondere Bauverfahren, hohe Temperaturen) sind die einzelnen Arbeitsschritte in einem Betonierplan festzulegen.
(3) Das Größtkorn des Zuschlags und die Stababstände der Betonstähle sind unter Berücksichtigung von DIN 1045-1:2001-07, 12.2, aufeinander abzustimmen. Die Anordnung von Einfüllöffnungen und Rüttellücken nach 6.4, Absatz (2), ist bei Verwendung von Innenrüttlern zu berücksichtigen.
(4) Bei Verarbeitung von hochfestem Beton ist der Betoniertermin dem Transportbetonwerk mindestens 2 Arbeitstage im Voraus mitzuteilen, damit die Ausgangsstoffe sowie die Geräte und Einrichtungen bereitgestellt bzw. geprüft werden können.
(5) Arbeitsfugen sind so auszubilden, dass alle dort auftretenden Beanspruchungen aufgenommen werden können und ein ausreichender Verbund der Betonschichten sichergestellt ist. Vor dem Weiterbetonieren sind Verunreinigungen, Zementschlempe und loser Beton zu entfernen und die Arbeitsfugen ausreichend vorzunässen. Zum Zeitpunkt des Anbetonierens muss die Oberfläche des älteren Betons mattfeucht sein, damit sich der Zementleim des neu eingebrachten Betons mit dem älteren Beton gut verbinden kann.
(6) Erdreich, Fels, Schalung oder Bauteile, die mit dem zu betonierenden Querschnitt in Berührung kommen, dürfen keine Temperatur haben, die den Beton gefrieren lässt, bevor dieser eine ausreichende Festigkeit nach 8.3, Absatz (4), erreicht.
(7) Bei Zugabe von Fließmittel auf der Baustelle und bei Nachdosierung von Fließmittel ist die Wirksamkeit durch stichprobenartige Bestimmung der Konsistenz vor und nach der Fließmittelzugabe zu kontrollieren und zu dokumentieren.
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(Stand: 23.06.2021)
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