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Regelwerk; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R

ZH 1/545 - Sicherheitsregeln für Siebdruckanlagen

(Ausgabe 10/1988zurückgezogen)




1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Siebdruckanlagen.

1.2 Diese Siebdruckanlagen finden keine Anwendung auf Durchlauftrockner.

Siehe "Sicherheitsregeln für den Explosionsschutz an Durchlauftrocknern von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen" (BGR 107).

2 Begriffsbestimmungen

Siebdruckanlagen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind sämtliche Maschinen und Geräte, die zur Herstellung von Druckerzeugnissen nach dem Siebdruckverfahren erforderlich sind.

Hierzu zählen insbesondere folgende technische Arbeitsmittel:

Maschinen und Geräte zur Druckformherstellung, Siebdruckmaschinen (Bogen-, Rollen- und Körper-Siebdruckmaschinen, Rotationsfilmdruckmaschinen) und -geräte, Trocknungsanlagen außer Durchlauftrocknern, Maschinen und Geräte zum Reinigen, Entschichten und Auswaschen der Siebe.

3 Allgemeine Anforderungen

Siebdruckanlagen müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die im Anhang 2 aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Kennzeichnung

An Siebdruckanlagen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. Hersteller, Lieferer oder Einführer,
  2. Typ,
  3. Baujahr oder Erzeugnisnummer,
  4. zulässige Gruppe und Gefahrklasse der verwendbaren Lösemittel (entsprechend der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF neu: BetrSichV).

4.2 Betriebsanleitung

Für jede Siebdruckanlage muss eine Betriebsanleitung des Herstellers vorhanden sein; sie muss alle für den sicheren Betrieb erforderlichen Angaben in übersichtlicher und leicht verständlicher Form enthalten.

Siehe auch Vornorm DIN 8418 "Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung".

4.3 Sicherung der Gefahrstellen an bewegten Teilen

Gefahrstellen an Siebdruckanlagen müssen mindestens im Arbeits- und Verkehrsbereich durch konstruktive Maßnahmen vermieden oder - sofern dies nicht möglich ist - durch Schutzeinrichtungen gesichert sein.

An Siebdruckmaschinen bestehen insbesondere folgende Gefahrstellen (siehe Skizze in Anhang 1):

Die Sicherung der Gefahrstellen wird erreicht, wenn eine oder mehrere der folgenden Schutzeinrichtungen vorhanden sind:

  1. Trennende Schutzeinrichtungen, insbesondere Verkleidungen und Umzäunungen,
  2. ortsbindende Schutzeinrichtungen, insbesondere Zweihandschaltungen, Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, Schaltplatten oder Schaltmatten mit Personenbindung, oder
  3. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion, insbesondere berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (Lichtvorhänge, Lichtgitter, Lichtschranken oder dergleichen), Pendelklappen, Schaltleisten, zwangsläufig wirkende Schaltleinen, Schaltplatten oder Schaltmatten für die Bereichssicherung.

Die Sicherungsabstände richten sich nach DIN 31001-1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder".

Siehe auch § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.4 Stapelhub- und -absenkeinrichtungen

Stapelhub- und -absenkeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Personen bei bestimmungsgemäßer Verwendung vor Gefahr bringenden Bewegungen geschützt sind.

Siehe § 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Druck und Papierverarbeitung" (VBG 7i) und Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14).

4.5 Rollenab- und -aufwickeleinrichtungen

4.5.1 Rollenab- und -aufwickeleinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Personen bei bestimmungsgemäßer Verwendung vor Gefahr bringenden Bewegungen geschützt sind.

4.5.2 Nach § 16 der Unfallverhütungsvorschrift "Druck und Papierverarbeitung" (VBG 7i) müssen an Rollenab- und -aufwickeleinrichtungen von Druckmaschinen die Einzugstellen zwischen Materialrolle und Anpresswalze, Tragwalze oder Stützwalze durch trennende Schutzeinrichtungen oder Einrichtungen mit Annäherungsreaktion gesichert sein. Die Sicherung muss bei jedem Materialrollendurchmesser wirksam sein. Der seitliche Zugriff in die Einzugstellen darf nicht möglich sein.

4.5.3 Bei achsloser Wicklung dürfen die Spannkonen nur im Tippbetrieb eingefahren werden können. Tipptaster müssen so angeordnet sein, dass die Gefahrstellen zwischen den Spannkonen und der Materialrolle vom Standplatz am Tipptaster aus einsehbar sind.

4.5.4 Bei achsloser Wicklung muss sichergestellt sein, dass nach dem Anheben, nach dem Einschalten der Wickelbewegung und vor Beendigung des Absenkens die Spannkonen betriebsmäßig und bei Störungen in der Steuerung nicht auseinanderfahren können.

4.5.5 Lassen sich Gefahrstellen zwischen Einhebearmen und Maschinengestell nicht durch konstruktive Maßnahmen vermeiden, dürfen die Einhebearme nur im Tippbetrieb bewegt werden können. Tipptaster müssen so angeordnet sein, dass die Gefahrstellen vom Standplatz am Tipptaster aus einsehbar, aber nicht erreichbar sind.

4.5.6 Sind die Maßnahmen nach Abschnitt 4.5.5 nicht durchführbar, müssen Gefahrstellen zwischen Einhebearmen und Maschinengestell durch Schutzeinrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) gesichert sein.

4.6 Elektrische Einrichtungen

Elektrische Einrichtungen von Siebdruckanlagen müssen so beschaffen sein, dass keine Unfallgefahren durch den elektrischen Strom bestehen.

Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).

4.7 Hydraulische und pneumatische Einrichtungen

4.7.1 Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Siebdruckanlagen müssen so beschaffen sein, dass durch Beschädigung und Verwechslung der Bauelemente sowie durch Restenergie keine Gefährdungen entstehen.

4.7.2 Nach § 17 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) müssen Rohrleitungen, Schläuche und Verbindungsteile an hydraulischen und pneumatischen Einrichtungen hinsichtlich ihrer Eignung und Bemessung so ausgewählt und so angeordnet oder geschützt sein, dass Beschädigungen, die Gefahr bringende Bewegungen zur Folge haben können, verhindert werden.

Hinsichtlich ihrer Eignung und Bemessung auswählen bedeutet z.B., dass

Allgemein anerkannte Regeln der Technik siehe:

DIN 1629 "Nahtlose kreisförmige Rohre aus unlegierten Stählen für besondere Anforderungen; Technische Lieferbedingungen",

DIN 2413 "Stahlrohre; Berechnung der Wanddicke gegen Innendruck",

DIN 20 018 Teile 1 bis 4 "Schläuche mit Textileinlagen",

DIN 20 039 "Schlauchanschlussteile; Schlauchklemmen".

Anordnen bedeutet z.B., dass Leitungen und Schläuche im Innenraum von Maschinengehäusen verlegt sind.

Schützen bedeutet z.B., dass Leitungen und Schläuche gegen Beanspruchungen durch

4.8 Steuerungen

4.8.1 Steuerungen von Siebdruckmaschinen müssen zuverlässig wirken.

Der Begriff Steuerung schließt alle Teile der Steuerung (elektrische, elektronische, hydraulische, pneumatische Teile) ein.

4.8.2 An Steuerungen von Siebdruckmaschinen, bei denen betriebsmäßig regelmäßig zwischen Siebdruckrahmen und Drucktisch gegriffen wird, müssen weitergehende steuerungstechnische Maßnahmen getroffen sein, die sicherstellen, dass durch Fremdeinflüsse und Fehler in der Steuerung keine Gefahr bringenden Bewegungen entstehen. Vor der ersten Inbetriebnahme der Maschine muss die Steuerung durch einen von der Berufsgenossenschaft anerkannten Sachverständigen mit positivem Ergebnis geprüft sein.

Es wird betriebsmäßig regelmäßig zwischen Siebdruckrahmen und Drucktisch gegriffen, wenn ein Eingriff nach jeder Rahmenschließbewegung erforderlich ist (Bogensiebdruckmaschine mit Handanlage).

Anforderungen an Steuerungen siehe § 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und § 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Druck und Papierverarbeitung" (VBG 7i).

4.9 Explosionsschutz

4.9.1 Siebdruckanlagen, in denen brennbare Flüssigkeiten verwendet werden, müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass sich betriebsmäßig keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann. Explosionsschutzmaßnahmen sind an Siebdruckmaschinen nicht erforderlich, wenn der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeiten 21 °C oder mehr beträgt und keine zusätzliche Erwärmung erfolgt. An Maschinen und Geräten zum Reinigen, Entschichten und Auswaschen ist Explosionsschutz nicht erforderlich, wenn der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeiten 40 °C oder mehr beträgt und sich betriebsmäßig keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann.

Dies wird erreicht, wenn durch verfahrens- oder lüftungstechnische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Konzentration der Lösemitteldampf-Luft-Gemische 50 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) nicht überschreitet. Ist bei Lösemittel-Gemischen (Zubereitungen) die UEG nicht bekannt, geht man zur Festlegung des erforderlichen Abluftvolumenstromes von dem Lösemittel aus, dessen UEG den niedrigsten Wert hat.

Brennbare Flüssigkeiten sind solche, deren Dämpfe brennbar sind; hierzu zählen insbesondere alle Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C und solche Flüssigkeiten, die über ihren Flammpunkt erwärmt werden.

Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der sich aus der zu prüfenden Flüssigkeit unter festgelegten Bedingungen Dämpfe in solcher Menge entwickeln, dass sich über dem Flüssigkeitsspiegel ein durch Fremdzündung entflammbares Dampf-Luft-Gemisch bildet.

Für die Aufbewahrung und Umfüllung von brennbaren Flüssigkeiten siehe Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbFneu: BetrSichV) (ZH 1/75.1).

4.9.2 Siebdruckmaschinen, in denen brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C verwendet werden, sowie Maschinen und Geräte zum Reinigen, Entschichten und Auswaschen, in denen brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 40 °C verwendet werden, dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, in denen sich betriebsmäßig keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann.

4.9.3 Werden in Siebdruckmaschinen brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C und in Siebwasch- und Entschichtungsmaschinen brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 40 °C verwendet, müssen die Fußböden am Standort der Siebdruckanlage sowie 1 m über den explosionsgefährdeten Bereich der Zone 1 hinaus elektrisch leitfähig sein.

Siehe "BG-Regel: Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (BGR 132); leitfähige Fußbekleidung siehe Abschnitt 6.5.1.

4.9.4 Kann durch technische, insbesondere lüftungstechnische Maßnahmen betriebsmäßig oder beim Auftreten von Störungen die Bildung von gefährlicher, explosionsfähiger Atmosphäre nicht verhindert werden, muss entsprechend den angegebenen Zonen durch zusätzliche Maßnahmen die Zündung der explosionsfähigen Atmosphäre verhindert sein.

Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in den Zonen 0 und 1 müssen mindestens für die Explosionsgruppe II a nach DIN EN 50014 bis 50020/VDE 0170/0171 Teile 1 bis 7 "Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche" gebaut sowie nach DIN VDE 0165 "Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen" errichtet sein; ist langfristig nicht übersehbar, welche brennbaren Flüssigkeiten verwendet werden, müssen die elektrischen Betriebsmittel mindestens für die Temperaturklasse T3 geeignet sein.

Siehe § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Druck und Papierverarbeitung" (VBG 7i).

4.9.5 Für den Bereich der Bogen-, Rollen- und Körper-Siebdruckmaschinen sowie der Rotationsfilmdruckmaschinen ist folgende Zoneneinteilung festgelegt:

Zone 1: Der Bereich um den Siebdruckrahmen bzw. -zylinder in einem Umkreis von 500 mm allseitig und die senkrechte Projektion dieses Bereiches bis zum Fußboden.

Der Bereich der Vorratsbehälter in einem Umkreis von 500 mm allseitig.

Der Bereich des frischbedruckten Bogens bzw. bahnförmigen Materials in einem Umkreis von 250 mm allseitig, bezogen auf das größtmögliche Druckformat, vom Auslauf aus der Druckmaschine bis zu einer Länge von 2,0 m bzw. bis zum Einlauf in den Trocknerkanal des Durchlauftrockners.

Der Bereich, wo Trockenhorden bewegt bzw. abgestellt werden.

Zone 1 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel gelegentlich auftritt.

4.9.6 Für den Bereich der Maschinen und Geräte zum Reinigen, Entschichten und Auswaschen, in denen brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 40 °C verwendet werden, ist folgende Zoneneinteilung festgelegt:

Zone 0: Das Innere der Maschine,
Zone 1: Der Bereich der Maschine in einem Umkreis von 5,0 m allseitig und die senkrechte Projektion dieses Bereiches bis zum Fußboden sowie bis zu einer Höhe von 1,5 m über der Maschine.

Zone 0 umfasst Bereiche, in denen gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel ständig oder langzeitig vorhanden ist.

Zone 1 siehe Abschnitt 4.9.5.

4.9.7 Sämtliche Teile der Maschinen und Geräte, Waschwannen und Lösemittelvorratsbehälter müssen elektrisch leitend miteinander verbunden sein. Bei Verwendung flexibler Schläuche zur Verbindung des Vorratsbehälters mit der Waschwanne und der Spritzdüse mit der Pumpe müssen elektrisch leitfähige Schläuche vorhanden sein. Maschinen und Geräte müssen geerdet sein.

Siehe BG-Regel "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132).

4.9.8 Zur Absaugung der entstehenden Lösemitteldämpfe muss jede Maschine und jedes Gerät mit einer Absaugeinrichtung versehen sein.

4.9.9 Pumpenmotoren und Absaugeinrichtungen müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein, sofern leicht entzündliche Lösemittel eingesetzt werden. Gebläsemotoren müssen mindestens der Schutzart Ex e T3 entsprechen. Pumpenmotoren von Tauchpumpen (Pumpwerk und Motor auf einer Welle) müssen nach DIN VDE 0165 "Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen" der Schutzart (EX) d, f oder s entsprechen.

4.9.10 Durch konstruktive Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass Lösemittel nicht unbeabsichtigt austreten können, z.B. bei offenen Anlagen durch Anordnung eines Ventils, das am Schlauchende angebracht und von Hand zu betätigen ist. Dieses Ventil muss so beschaffen sein, dass keine Flüssigkeit austritt, wenn die Betätigungseinrichtung losgelassen wird. Das Ventil darf nicht in der Einschaltstellung festgestellt werden können.

4.9.11 Geschlossene Maschinen und Geräte zum Auswaschen bzw. ihre elektrischen Betriebsmittel müssen bei Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 40 °C explosionsgeschützt ausgeführt sein; Klappen und Türen müssen elektrisch mit dem Absauggebläse gekoppelt sein.

4.9.12 Bei offenen Maschinen und Geräten zum Auswaschen muss der Antrieb der Pumpe mit der Absaugeinrichtung so gekoppelt sein, dass ein Betrieb der Pumpe ohne Funktion der Absaugeinrichtung nicht möglich ist; zusätzlich muss sichergestellt sein, dass beim Ausschalten der Pumpe das Absauggebläse ausreichend lange, mindestens jedoch 5 Minuten nachläuft.

Siehe § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Druck und Papierverarbeitung" (VBG 7i).

4.10 Gesundheitsschutz

Siebdruckanlagen müssen so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßem Betrieb an den Arbeitsplätzen Dämpfe in gesundheitsgefährlicher Menge nicht auftreten können.

Technische Maßnahmen, z.B. Absaugeinrichtungen, haben stets Vorrang vor anderen Maßnahmen.

Am Arbeitsplatz darf der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) nicht überschritten werden. Siehe § 45 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) und Technische Regeln für Gefahrstoffe

TRGS 900 "MAK-Werte" (ZH 1/401).

4.11 Lärm

Siebdruckanlagen müssen nach den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik beschaffen sein.

Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3) und DIN 45635-27 "Geräuschmessung an Maschinen; Luftschallmessung, Hüllflächenverfahren; Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen".

5 Betrieb

5.1 Betriebsanweisung

5.1.1 Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers und entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten für jede Siebdruckanlage eine verständliche Betriebsanweisung zu erstellen und den Versicherten zur Verfügung zu stellen. In die Betriebsanweisungen sind unter Berücksichtigung der möglichen Gefahren insbesondere Hinweise aufzunehmen, welche Druckfarben, Lacke, Lösemittel bzw. deren Gemische in der Anlage verwendet werden dürfen und welche Verwendungsbeschränkungen bestehen.

Betriebsanleitung siehe Abschnitt 4.2.

5.1.2 Der Unternehmer hat die Betriebsanweisung am Aufstellungsort der Anlage aufzubewahren. Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.

5.2 Unterweisung

Der Unternehmer hat die Versicherten vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über

  1. die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie
  2. über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen.

5.3 Putzmaterial

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für den Transport und das Aufbewahren von lösemittelhaltigem oder gefährlichem Putzmaterial dichtschließende Behälter aus widerstandsfähigem, nicht brennbarem Werkstoff zur Verfügung stehen. Die Versicherten haben diese Behälter zu benutzen.

5.4 Brandschutz

Für die Bekämpfung von Bränden sind geeignete, amtlich zugelassene Feuerlöscher in der Nähe der Anlage bereitzuhalten.

Siehe auch:

"Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133),

"BG-Regel: Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen (BGR 134),

"Sicherheitsregeln für Halon-Feuerlöschanlagen" (ZH 1/208),

"Verzeichnis der amtlich zugelassenen Handfeuerlöscher".

5.5 Persönliche Schutzausrüstungen

Kann durch technische Maßnahmen nicht verhindert werden, dass Versicherte in Bezug auf die verwendeten Stoffe durch Hautkontakt oder durch Einatmen von Dämpfen gefährdet werden, hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen entsprechend den Gebrauchsanleitungen der Hersteller und den Anweisungen des Unternehmers zu benutzen.

Persönliche Schutzausrüstungen sind z.B. Schutzhandschuhe, Schutzbrillen, Atemschutz, Schutzkleidung.

5.6 Umgang mit gefährlichen Stoffen

5.6.1 Der Unternehmer hat den Versicherten, die mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen umgehen, die zur Hautschädigung führen können, unter Berücksichtigung der verwendeten Arbeitsmittel geeignete Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zu benutzen.

Ein wirksamer Schutz der Haut erfolgt in folgenden drei Stufen:

5.6.2 Versicherte, die in Arbeitsräumen gesundheitsgefährlichen Stoffen ausgesetzt sein können, dürfen dort nicht essen, trinken oder rauchen. Der Unternehmer hat auf die Verbote durch Aushang hinzuweisen.

5.6.3 Versicherte dürfen Lösemittel zur Hautreinigung oder zum Säubern von Kleidungsstücken von Hand nicht verwenden.

5.7 Betätigen und Instandhalten

Siebdruckanlagen dürfen nur von Versicherten, die entsprechend Abschnitt 5.2 unterwiesen sind, betätigt oder instandgehalten werden.

6 Prüfungen

6.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Siebdruckmaschinen, bei denen betriebsmäßig regelmäßig zwischen Siebdruckrahmen und Drucktisch gegriffen werden muss, die sicherheitstechnische Einrichtung - insbesondere die Steuerung - wird: einen Sachkundigen nach den Unterlagen des Herstellers regelmäßig geprüft wird:

  1. alle drei Jahre, wenn an Steuerungen keine weitergehenden steuerungstechnischen Maßnahmen getroffen sind,
  2. alle fünf Jahre, wenn an Steuerungen weitergehende steuerungstechnische Maßnahmen getroffen sind.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Siebdruckmaschinen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Siebdruckmaschinen beurteilen kann.

6.2 Der Unternehmer hat über das Prüfergebnis einen schriftlichen Nachweis zu führen und aufzubewahren.

7 Zeitpunkt der Anwendung

7.1 Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab Oktober 1988. Sie ersetzen die "Sicherheitsregeln für Siebdruckanlagen" vom Juni 1976.

7.2 Für Siebdruckanlagen, die am 30. September 1988 bereits in Betrieb sind, sind die Sicherheitsregeln nicht anzuwenden, sofern nicht Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

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Skizze einer Bogen-Siebdruckmaschine (geschlossen) Anhang1

 

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Vorschriften und Regeln Anhang2

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze/Verordnungen

Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (ZH 1/220) mit den zugehörigen technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS), insbesondere TRGS 900 "MAKWerte" (ZH 1/401),

Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz - AbfG),

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG),

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG),

Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Befördern brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbFneu: BetrSichV) (ZH 1/75.1).

2. Unfallverhütungsvorschriften

Allgemeine Vorschriften (BGV A1),

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2),

Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),

Druck und Papierverarbeitung (VBG 7i),

Hebebühnen (VBG 14),

Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4),

Erste Hilfe (BGV A5),

Lärm (BGV B3),

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8).

3. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter und Grundsätze

Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL) (BGR 104),

BG-Regel: Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (BGR 132),

Sicherheitsregeln für Durchlauftrockner von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen (BGR 107),

Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR 133),

BG-Regel: Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen (BGR 134),

Sicherheitsregeln für Halon-Feuerlöschanlagen (ZH 1/208),

Merkblatt: Lösemittel (BGI 621).

(Bezugsquelle: A.W. Gentner Verlag, Postfach 10 17 42, 70015 Stuttgart)

Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.

4. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

DIN 1629 Nahtlose kreisförmige Rohre aus unlegierten Stählen für besondere Anforderungen; Technische Lieferbedingungen,
DIN 2413 Stahlrohre; Berechnung der Wanddicke gegen Innendruck,
DIN V 8418 Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung,
DIN 20018 Teile 1 bis 4 Schläuche mit Textileinlagen,
DIN 20039 Schlauchanschlussteile; Schlauchklemmen,
DIN 31001-1 Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe; Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder,
DIN 31051 Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen
DIN 45635-27 Geräuschmessung an Maschinen; Luftschallmessung, Hüllenflächenverfahren; Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen.

5. VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)

DIN VDE 0113-1 Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen,
DIN VDE 0165 Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
DIN EN 50 014 bis 50 020/ VDE 0170/0171 Teil 1 bis 7 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche.

6. Verzeichnis der amtlich zugelassenen Handfeuerlöscher
(Bezugsquelle: Amtliche Prüfstelle für Feuerlöschmittel und -geräte bei der Landesfeuerwehrschule Nordrhein-Westfalen, Wolbecker Straße 237, 48155 Münster)

ENDE

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