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Regelwerk; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R

ZH 1/498 - Sicherheitsregeln für Industrieöfen und Trockner der keramischen und Glas-Industrie

(Ausgabe 04/1983zurückgezogen)



nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

1 Anwendungsbereich

Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Industrieöfen und Trockner zur Herstellung und Wärmebehandlung von Keramik und Glas.

Für Schacht- und Drehrohröfen der Industrie der Steine und Erden, zu der auch die keramische und Glas-Industrie gehört, gilt die Unfallverhütungsvorschrift "Schacht- und Drehrohröfen" (VBG 47a).

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Industrieöfen und Trockner - im folgenden Öfen genannt - im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind ortsfeste oder ortsveränderliche Einrichtungen mit Beheizung, in denen das Arbeitsgut in einem umschlossenen Raum (Ofenraum) einer Wärmebehandlung unterzogen wird.

Industrieöfen für Keramik und Glas sind z.B.: Kammeröfen, Ringöfen, Tunnelöfen, Herdwagenöfen, Haubenöfen, Temperöfen, Glas-Hafenöfen, Glas-Wannenöfen, Glas-Kühlöfen, Glas-Härteöfen, Glas-Biegeöfen, Stehrohröfen.

Trockner sind z.B.:

Kammertrockner, Durchlauftrockner, Düsentrockner, Sprühtrockner.

Arbeitsgut sind die für Keramik und Glas benötigten Rohstoffe, die hergestellten Halbfertig- und Fertigerzeugnisse sowie die verwendeten Formen, Tiegel und Ähnliches.

Die Wärmebehandlung besteht in der Zuführung oder Abführung von Wärme.

2.2 Beheizungen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Einrichtungen, die der Erzeugung und der Zuführung oder Übertragung von Wärmeenergie in den Ofenraum und das Arbeitsgut dienen.

Zur Beheizung dienen z.B.:

3 Allgemeine Anforderungen

Industrieöfen und Trockner müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend gebaut sein und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang aufgeführten VDE-Bestimmungen und DIN-Normen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Gemeinsame Bestimmungen

4.1.1 Kennzeichnung

An jedem Ofen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

erforderlichenfalls zusätzlich:

4.1.2 Betriebsanleitung

Für jeden Ofen muss eine Betriebsanleitung des Herstellers in deutscher Sprache vorhanden sein. Die Betriebsanleitung muss insbesondere Angaben enthalten über

Inhalt und Gestaltung von Betriebsanleitungen siehe DIN 8418 "Angaben in Gebrauchsanleitungen und Betriebsanleitungen".

Bei Öfen mit elektrischer Beheizung sind die einschlägigen VDE-Bestimmungen zu berücksichtigen (siehe Anhang).

Gefahrenfälle sind z.B.:

Ausfall der Feuerung, Abgasstau, Brände und Explosionen, Wannendurchbruch, Ofeneinsturz.

4.1.3 Maßnahmen gegen gesundheitsschädigende Einwirkungen

4.1.3.1 Gefahren durch Lärm ist zu begegnen durch Verwendung geräuscharmer Brenner, Ventilatoren und Zerstäuber. Wird hierdurch keine ausreichende Lärmminderung erreicht, sind besondere Lärmminderungsmaßnahmen, wie z.B. Abschirmung, Kapselung oder getrennte räumliche Anordnung, erforderlich, soweit dies verfahrenstechnisch möglich ist.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3).

4.1.3.2 Gefahren durch Hitze ist zu begegnen durch geeignete Anordnung der Bedienungs- und Wartungsplätze in Verbindung mit zusätzlichen Maßnahmen, wie Raumbelüftung, Isolierung, reflektierende Schutzwände, wasserberieselte Vorhänge, Schutzschilde, Abschrankungen, Kennzeichnungen, Hinweise.

4.1.3.3 Gefahren durch gesundheitsgefährliche Gase, Dämpfe, Nebel und Stäube ist zu begegnen durch

Vergiftungen sind z.B. möglich durch CO-haltige Brenn- oder Rauchgase. Giftige Gase können auch entstehen durch Oxidation des Luftstickstoffes. Weiterhin können giftige oder gesundheitsgefährliche Gase oder Dämpfe entstehen durch Entgasen des Arbeitsgutes und Zersetzung dieser Stoffe bei höheren Temperaturen, z.B. Phosgenbildung aus Chlorkohlenwasserstoffen (Lösemittel von keramischen Farben). Schließlich können giftige Gase, Rauche oder Stäube entstehen bei der Herstellung von porösen Keramiken unter Zusatz von Naphthalin sowie beim Einsatz von bleihaltigem Gemenge oder Glasuren.

Erstickungen sind z.B. möglich bei Austritt unverbrannter Brenngase. Gesundheitsgefahren können auch in geschlossenen Räumen bei vollständiger Verbrennung durch Überschreiten des MAK-Wertes für CO2 entstehen. Stäube in gefährlichen Konzentrationen können z.B. auftreten beim Einsatz trockener Gemenge oder beim Abziehen von Schamotte. Im Übrigen wird auf die Unfallverhütungsvorschrift "Schutz gegen gesundheitsgefährlichen mineralischen Staub" (VBG 119) verwiesen.

4.1.4 Aufstellung, Beschaffenheit

Öfen müssen so aufgestellt und beschaffen sein, dass Einrichtungen und bauliche Anlagen durch Hitze, Austreten von Flammen, heißem oder schmelzflüssigem Arbeitsgut in ihrer Funktion und Standsicherheit nicht gefährdet werden können. Im Bereich von Schmelzwannen müssen Gebäude- und Wannenstützen so beschaffen sein, dass sie bei einem Wannendurchbruch der dann entstehenden thermischen Belastung widerstehen können. Im Bereich eines möglichen Wannendurchbruches dürfen keine Versorgungsleitungen - ausgenommen die für den Ofenbetrieb in diesem Bereich unbedingt erforderlichen - vorhanden sein.

Die Standsicherheit von Gebäude- und Wannenstützen kann z.B. durch eine feuerfeste Ummantelung in erforderlicher Höhe sichergestellt werden.

4.1.5 Ofendecken

4.1.5.1 Ofendecken und Ofendeckenbereiche, die betreten werden können, müssen sicher begehbar oder als nicht begehbar gekennzeichnet und bei unmittelbar möglichem Zugang zusätzlich abgesperrt sein.

4.1.5.2 Ofendecken, die zu Bedienungs-, Wartungs- und Inspektionszwecken betreten werden müssen und die mehr als 1,00 m über Flur liegen, müssen über sichere Aufstiege erreichbar und zur Absturzsicherung mit Geländern ausgerüstet sein. Bei Beheizung von der Ofendecke aus muss vor und hinter der Feuerzone mindestens ein Aufstieg vorhanden sein, von denen mindestens einer eine Treppe sein muss.

Siehe auch § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

4.1.6 Begehungskanäle

4.1.6.1 Begehungskanäle von Tunnelöfen müssen einen freien Durchgang von mindestens 1,8 m x 0,7 m haben und über zwei Treppen erreichbar sein, von denen die eine vor und die andere hinter der Feuerzone angeordnet sein soll. Liegen die Treppen im Bereich der Feuerzone, müssen vor und hinter der Feuerzone Notausstiege vorhanden sein.

4.1.6.2 Im Einschub- und Ausziehbereich von Tunnelöfen müssen Begehungskanäle gegen Hineinstürzen von Personen abgedeckt sein.

4.1.7 Stellteile (Bedienelemente), Ausrüstungsteile

Stellteile (Bedienelemente) und Ausrüstungsteile des Ofens müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass sie gefahrlos erreicht, betätigt und instandgehalten werden können.

Ausrüstungsteile sind z.B.:

Sicherheits- und Regeleinrichtungen, Brenner, Ventilatoren, Elektroden, Thermoelemente und Ähnliches.

4.1.8 Sicherheits- und Regeleinrichtungen

Sicherheits- und Regeleinrichtungen an Öfen müssen so beschaffen sein, dass ihre Wirksamkeit, soweit Beanspruchungen durch Feuchtigkeit, thermische, mechanische, chemische und andere schädliche Einflüsse zu erwarten sind, nicht beeinträchtigt werden kann.

4.1.9 Beschickungs- und Entnahmeeinrichtungen

4.1.9.1 Beschickungs- und Entnahmeeinrichtungen von Öfen müssen so gestaltet oder ausgerüstet sein, dass Quetsch- und Scherstellen vermieden oder gesichert sind.

4.1.9.2 Die Antriebsenergie für Beschickungs- und Entnahmeeinrichtungen muss vor Ort mit einer für jede Energieart eigenen abschließbaren Einrichtung unterbrochen werden können. Soweit diese Einrichtungen nicht gleichzeitig den an eine Not-Ausschalteinrichtung (Not-Aus) zu stellenden Anforderungen genügen, müssen besondere Not-Aus-Schalteinrichtungen vorhanden sein.

Einrichtungen zur Unterbrechung der Antriebsenergie sind z.B.:

4.1.10 Ofeneinfahrten und -ausfahrten

Ofeneinfahrten und -ausfahrten müssen hinsichtlich der Vermeidung von Quetsch-, Überroll- und Einschließgefahren für Personen nach den "Richtlinien für Schiebebühnen, Absetzwagen, Ofen- und Härtewagen" (ZH 1/496) gestaltet und gesichert sein.

Die angesprochenen Gefahren können verhindert werden z.B. durch

4.1.11 Ofenabschlüsse

4.1.11.1 Für kraftbetätigte Ofenabschlüsse müssen vor Ort von Hand zu betätigende Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung (Tippschalter) zum Öffnen und Schließen vorhanden sein. Dies gilt auch für automatisch oder ferngesteuerte Ofenabschlüsse.

Ofenabschlüsse sind Türen und Tore, die nur dem Beschicken des Ofens mit Brenngut oder dessen Entnahme dienen. Die Forderung nach einer handbetätigten Schalteinrichtung auch für automatischen und ferngesteuerten Betrieb bedingt, dass eine entsprechende Umschaltmöglichkeit vor Ort vorhanden sein muss.

4.1.11.2 An automatisch oder ferngesteuerten Ofenabschlüssen muss zusätzlich vor Ort eine Schaltsperre vorhanden sein, mit der die Schließbewegung des Ofenabschlusses und gleichzeitig die zugehörige Verzieh- oder Verschiebeeinrichtung für Ofenwagen stillgesetzt werden kann.

4.1.11.3 Die Antriebsenergie für Beschickungs- und Entnahmeeinrichtungen muss vor Ort mit einer für jede Energieart eigenen abschließbaren Einrichtung unterbrochen werden können. Soweit diese Einrichtungen nicht gleichzeitig den an eine Not-Ausschalteinrichtung (Not-Aus) zu stellenden Anforderung genügen, müssen besondere Not-Ausschalteinrichtungen vorhanden sein.

Siehe auch Abschnitt 4.1.9.2

4.1.11.4 An kraftbetätigten Ofenabschlüssen mit Seil- oder Kettenaufhängung muss das Schlaffwerden der Tragmittel verhindert sein, sofern nicht Fangvorrichtungen vorhanden sind.

4.1.11.5 Kurbeln für handbetätigte Ofenabschlüsse dürfen nicht zurückschlagen können. Sie müssen gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen gesichert sein.

Siehe auch § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).

4.1.11.6 An Ofenabschlüssen muss eine mechanische Sicherung vorhanden sein, die ein ungewolltes Schließen des Tores verhindert.

Solche Sicherungen sind z.B.:

Steckbolzen; Tore, die in horizontale Führungen einlaufen.

4.1.11.7 Für Einhängetore müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Umfallen oder Wegrutschen im ausgehängten Zustand verhindern.

4.1.12 Leitungen

4.1.12.1 Im Ofenmauerwerk dürfen keine Öl- oder Gasleitungen verlegt sein.

4.1.12.2 Dem Ofenbetrieb dienenden Leitungen müssen entsprechend ihrem Durchflussstoff nach DIN 2403 "Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff" farblich gekennzeichnet sein.

4.1.13 Einrichtungen und Hilfsmittel für Not- und Gefahrenfälle

4.1.13.1 Für Öfen müssen geeignete Sicherheitseinrichtungen für Not- und Gefahrenfälle vorhanden und funktionsbereit sein.

Notfälle sind z.B. Stromausfall, Kühlwasserausfall, Heißreparaturen.

Gefahrenfälle sind z.B.:

Ofeneinsturz, Wannendurchbruch, Brände.

Sicherheitseinrichtungen sind z.B.:

Notstromaggregate (Ersatzstromerzeuger) für Abgasventilatoren, Kühlluftventilatoren und Ähnliches; ferner Hilfskamine, Feuerlösch- und Brandbekämpfungseinrichtungen, Alarmeinrichtungen, Notbeleuchtung.

4.1.13.2 An Öfen muss der Kühlwasserumlauf, wenn durch dessen Ausfall, z.B. für Elektrodenkühlung, Einschieber, Wassertaschen, Gefahren entstehen können, durch Strömungswächter überwacht sein. In diesen Fällen

Einrichtungen für die Gewährleistung des Kühlwasserumlaufes sind z.B.:

Kühlwasserreservebehälter, ausreichender Druckwasservorrat, Reservepumpen.

4.2 Besondere Bestimmungen für Öfen mit Gasbeheizung

4.2.1 Vorlüftung

Gasbeheizte Öfen müssen so belüftet sein, dass vor dem Zünden oder Wiederanzünden im Ofen keine unverbrannten Gase in gefährlicher Menge vorhanden sind. Dabei sind die vom Ofenhersteller vorzugebenden Maßnahmen einzuhalten.

Die Belüftung kann durch die Bauart des Ofens (Kaminzug) oder durch technische Einrichtungen (Be- oder Entlüftungsventilatoren) sichergestellt werden.

Vergleiche auch Abschnitt 7.8 TRD 412 "Gasfeuerungen an Dampfkesseln" und Abschnitt 5.4 DIN 4756 "Gasfeuerungen in Heizungsanlagen; Bau, Ausführung, sicherheitstechnische Grundsätze".

4.2.2 Absperreinrichtungen

4.2.2.1 An jedem Ofen muss die Gaszufuhr durch eine handbetätigte Absperreinrichtung von ungefährdeter Stelle aus sicher abzusperren sein.

4.2.2.2 Sowohl jede Brennergruppe als auch jeder Brenner müssen durch handbetätigte Schnellschlussventile von der Gaszufuhr abgesperrt werden können.

4.2.2.3 Absperreinrichtungen müssen leicht zugänglich, gut zu betätigen und als solche deutlich erkennbar sein.

4.2.3 Brennsicherheit

Brenner müssen für den vorgesehenen Regel- und Einsatzbereich brennsicher sein.

Bei intermittierend arbeitenden Brennern ist Brennsicherheit gegeben, wenn sie ausschließlich in einem Temperaturbereich von 650 °C eingesetzt werden und vom Ofensystem her (Tunnelofen, Ringofen) ausreichende Verbrennungsluft zur Verfügung steht.

4.2.4 Gasmangelsicherung

Jeder Ofen muss mit einer für alle Brenner wirksamen Gasmangelsicherung ausgerüstet sein.

Siehe auch DIN 33 80-3 "Gas-Druckregler und ihre Sicherheitseinrichtungen für Stadtgas und Ferngas; Sicherheitseinrichtungen".

4.2.5 Luftmangelsicherung

Jeder Ofen, der Brenner mit Zwangsluftzuführung hat, muss mit einer für alle Brenner wirksamen Luftmangelsicherung ausgerüstet sein.

Es wird empfohlen, bei Luftmangelsicherungen ein Messsystem zu wählen, bei dem das Vorhandensein einer Strömung als Messgröße verwendet wird. Dies kann z.B. durch Verwendung von zwei Druckwächtern nach DIN 3398-2 "Druckwächter für Luft, Rauch- und Abgase in Feuerungsanlagen" und Feststellung des Differenzdruckes erfolgen.

4.2.6 Gasüberdrucksicherung

Ist mit Gasüberdruck zu rechnen, muss eine für alle Brenner wirksame Gasüberdrucksicherung vorhanden sein.

4.2.7 Abgassicherung

An Öfen, bei denen mit Abgasstau zu rechnen ist, müssen Abgassicherungen vorhanden sein.

Abgasstau kann eintreten z.B. durch Ausfall des Abgasventilators oder Versagen der Drosseleinrichtungen.

4.2.8 Sicherung bei Ausfall der Steuerenergie

Öfen müssen mit selbsttätig schließenden Absperreinrichtungen ausgerüstet sein, die bei Ausfall der Steuerenergie die Gaszufuhr zuverlässig unterbrechen.

Eine zuverlässige Unterbrechung der Gaszufuhr wird erreicht durch Verwendung von Ventilen der Gruppe a gemäß DIN 3394-1 "Mit Hilfsenergie betriebene Selbststellglieder; Sicherheits-Absperreinrichtungen Gruppen A, B und C".

4.2.9 Flammenüberwachung

Für Öfen oder Ofenzonen, in denen eine Arbeitstemperatur von über 650 °C nicht für mindestens 1 Stunde nach Erlöschen der Flamme gehalten werden kann, sind Flammenüberwachungseinrichtungen erforderlich.

Demnach sind Flammenüberwachungseinrichtungen erforderlich

Flammenüberwachungseinrichtungen siehe auch DIN 4788-3 "Gasbrenner; Flammenüberwachungseinrichtungen, Flammenwächter, Steuergeräte und Feuerungsautomaten".

4.2.10 Maßnahmen gegen Bildung von Gas-Luft-Gemischen

An Öfen muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt sein, dass sich nicht ungewollt zündfähige Gas-Luft-Gemische in den Zuleitungen für Gas oder Luft bilden können.

Als Maßnahmen kommen z.B. in Betracht:

4.2.11 Flammenrückschlagsicherung (Flammensperre)

Besteht die Gefahr des Flammenrückschlags, müssen Flammenrückschlagsicherungen eingebaut sein.

Mit einem Flammenrückschlag muss gerechnet werden, wenn den Brennern ein zündfähiges Gas-Luft-Gemisch zugeführt wird.

4.3 Besondere Bestimmungen für Öfen mit Ölbeheizung

4.3.1 Maßnahmen gegen Entstehungsbrände

Zur Vorbeugung gegen Entstehungsbrände durch auslaufendes Öl ist die Anordnung von Öltagesbehältern und Ölvorwärmern auf Ofenplattformen, über Öfen oder in gefährlicher Nähe von Feuerungen nicht zulässig.

4.3.2 Öltagesbehälter

Öltagesbehälter müssen mit einer Rücklaufleitung zum Hauptbehälter ausgerüstet sein, um ein Überfüllen zu verhindern. Die Rücklaufleitung muss den doppelten Querschnitt der Zulaufleitung haben.

Siehe auch Informationsblatt Nr. 43 "Was sollte der Betreiber bei Planung einer Ölfeuerung wissen?"
(zu beziehen bei der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie, Riemenschneiderstraße 2, 97072 Würzburg).

4.3.3 Ölvorwärmung

4.3.3.1 Ölvorwärmung mit offener Flamme ist unzulässig.

Vergleiche auch TRD 411 "Ölfeuerungen an Dampfkesseln".

Kann bei der Vorerwärmung ein Betriebsüberdruck von 0,1 bar entstehen, gilt die Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV neu: BetrSichV).

4.3.3.2 Bei einer Vorerwärmung in offenen Behältern, die mit der Außenluft in Verbindung stehen, darf die Vorwärmetemperatur 90 °C nicht übersteigen.

4.3.3.3 Bei einer Vorerwärmung in geschlossenen Behältern, Durchlauferwärmer oder Durchlauferhitzern muss die Öltemperatur mindestens 5 °C unter der Siedetemperatur von Wasser bei dem entsprechenden Druck bleiben.

4.3.4 Vorlüftung

Ölbeheizte Öfen müssen so belüftet sein, dass vor dem Zünden oder Wiederanzünden im Ofen keine Öldämpfe in gefährlicher Menge vorhanden sind. Dabei sind die vom Ofenhersteller vorzugebenden Maßnahmen einzuhalten.

Vergleiche auch Abschnitt 9.8 TRD 411 "Ölfeuerungen an Dampfkesseln" und Abschnitt 5.4 DIN 4755 "Ölfeuerungen in Heizungsanlagen; Bau, Ausführung, Sicherheitstechnische Grundsätze".

4.3.5 Absperreinrichtungen

4.3.5.1 An jedem Ofen muss die Ölzufuhr sicher durch eine Absperreinrichtung von ungefährdeter Stelle aus abzusperren sein. Erfolgt die Absperrung mit Hilfsenergie (z.B. elektrische Energie, Druckluft), so muss bei deren Ausfall die Ölzufuhr selbsttätig abgesperrt werden.

4.3.5.2 Zusätzlich zu Abschnitt 4.3.5.1 müssen jede Brennergruppe und jeder Brenner durch handbetätigte Schnellschlussventile von der Ölzufuhr abgesperrt werden können.

4.3.5.3 Die Absperreinrichtungen müssen leicht zugänglich, gut zu betätigen und als solche deutlich erkennbar sein.

4.3.6 Ölleitungen

4.3.6.1 Absperrbare Ölleitungen, die beheizt werden oder sich in gefährlichem Maße erwärmen können, müssen mit einer Einrichtung gegen Drucküberschreitung (z.B. Sicherheitsventil, Druckausgleichsgefäß) ausgerüstet sein. Aus dieser Einrichtung austretendes Öl muss sicher aufgefangen werden können.

4.3.6.2 Unter Druck stehende Brenner und deren Zuleitungen, die heißes Öl führen oder bei denen ausströmendes Öl sich an heißen Ofenteilen entzünden kann, müssen von ungefährdeter Stelle aus abgesperrt und drucklos gemacht werden können. Beim Öffnen der Leitung austretendes Öl muss sicher aufgefangen werden können.

4.3.7Sicherheits- und Regeleinrichtungen

Ölfeuerungsanlagen müssen so ausgerüstet sein, dass bei

4.3.8 Flammenüberwachung

Für Öfen oder Ofenzonen, in denen eine Arbeitstemperatur von 500 °C nicht für mindestens 1 Stunde nach Erlöschen der Flamme gehalten werden kann, sind Flammenüberwachungseinrichtungen erforderlich.

Demnach sind Flammenüberwachungseinrichtungen erforderlich

Flammenüberwachungseinrichtungen siehe auch DIN 4787-2 "Ölzerstäubungsbrenner, Flammenüberwachungseinrichtungen, Flammenwächter und Feuerungsautomaten; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung".

4.4 Besondere Bestimmungen für Öfen, die mit stückigen oder körnigen Brennstoffen beheizt werden

In diesem Abschnitt werden nur Öfen, die mit festen, stückigen bis feinkörnigen Brennstoffen (z.B. Feinkohle) beheizt werden, behandelt. Werden z.B. an Stelle von Feinkohle Kohlenstaub oder andere staubförmige Brennstoffe verfeuert, bestehen größere Explosionsgefahren, und es sind dann z.B. auch die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Kohlenstaubanlagen" (BGV C15) und der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexVneu: BetrSichV) zu beachten. - Nachfolgend werden unter "Brennstoff" nur stückige bis feinkörnige Brennstoffe verstanden.

4.4.1 Maßnahmen gegen Entstehungsbrände

4.4.1.1 Zur Vorbeugung gegen Entstehungsbrände muss an Förderern und Zuteilgeräten im Bereich des Ofens durch

verhindert sein, dass Brennstoff auf die Ofendecke oder heiße Anlagenteile fällt.

4.4.1.2 Fördereinrichtungen für Brennstoffe müssen so beschaffen sein, dass Zündquellen durch Reibung vermieden werden.

4.4.2 Sicherung bei Ausfall der Steuerenergie

Ist die Brennstoffzufuhr durch Ausfall der Steuerenergie oder der Förderluft unterbrochen oder gestört, müssen die vorgeschalteten Anlagenteile zwangläufig abgeschaltet werden.

4.4.3 Staubschutz an Fördereinrichtungen

Im Bereich der Öfen müssen Fördereinrichtungen für Brennstoffe und Zuteilgeräte geschlossen sein, um Raumverstaubungen zu vermeiden. Soweit an Auf- oder Übergabestellen ein Staubaustritt nicht hinreichend vermieden ist, muss eine Staubabsaugung vorhanden sein.

4.4.4 Elektrische Anlagen

4.4.4.1 Innerhalb von Brennstoff-Fördereinrichtungen, -Zuteilgeräten und dergleichen dürfen nur nach Abschnitt 7.2 DIN 57165/VDE 0165 "Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen" zugelassene staubexplosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel verwendet werden.

4.4.4.2 Außerhalb von bzw. an Fördereinrichtungen, Zuteilgeräten und dergleichen genügt es, wenn

ausgeführt sind.

4.4.4.3 Die Oberflächentemperatur elektrischer Betriebsmittel darf 150 °C nicht überschreiten.

4.4.5 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung

Zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen müssen Fördereinrichtungen, Vorratsbehälter, Zuteilgeräte und dergleichen geerdet sein.

4.5 Besondere Bestimmungen für Öfen mit elektrischer Beheizung

4.5.1 Einzuhaltende Bestimmungen

Elektrowärmeanlagen elektrisch beheizter Öfen müssen nach

ausgeführt sein.

4.5.2 Trennung von der Energiezufuhr

Die Elektrowärmeanlage muss freigeschaltet werden können. Das Schaltgerät muss in der Aus-Stellung abschließbar sein.

4.5.3 Schutz gegen direktes Berühren

4.5.3.1 Betriebsmäßig unter Spannung stehende Teile der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen gegen direktes Berühren geschützt sein. Die Einrichtungen zum Schutz gegen direktes Berühren müssen allen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch auftretenden Beanspruchungen standhalten und zuverlässig befestigt sein. Sie dürfen nur mit Hilfe von Werkzeugen entfernbar sein. Türen und ähnliche Einrichtungen, mit denen unter Spannung stehende Teile gegen direktes Berühren geschützt werden, müssen abschließbar sein.

4.5.3.2 Bei Öfen mit unmittelbarer Widerstandserwärmung darf auf den Schutz gegen direktes Berühren nur dort verzichtet werden, wo er wegen der Eigenart des Betriebes nicht verwirklicht werden kann. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass das Bedienungspersonal gegen die Folgen der Berührung von betriebsmäßig unter Spannung stehenden leitfähigen Teilen durch andere Schutzmaßnahmen wirksam geschützt ist.

Hierfür sind z.B. geeignet:

Isolierende Schutzbekleidung der Hände und Füße, Standortisolierung, isolierendes und geerdetes Werkzeug.

4.5.3.3 Elektrowärmeeinrichtungen mit offenen Heizleitern für Spannungen über 42 V, die nach Öffnen der Tür oder ähnlicher, beim Abschluss des Innenraumes dienender Teile, wie Deckel oder Böden, von Hand mit dem Einsatzgut oder mit Arbeitsgeräten berührt werden können, müssen Sicherheitsschalter haben. Diese müssen bei geöffneter Tür alle nicht geerdeten Leiter abschalten. Das Gleiche gilt für Elektrowärmeeinrichtungen, bei denen berührbare Keramikteile betriebsmäßig elektrisch leitfähig werden können.

Die Kontakte des Sicherheitsschalters müssen mechanisch und zuverlässig von dem Betätigungsstößel geöffnet werden. Der Sicherheitsschalter muss so ausgeführt und angeordnet sein, dass seine Schutzwirkung nicht auf einfache Weise aufgehoben werden kann und auch bestehen bleibt, wenn eine Rückstellfeder des Betätigungssystems bricht.

Bei Verwendung eines Sicherheitsgrenztasters im Sinne von DIN 57113/VDE 0113 "VDE-Bestimmung für die elektrische Ausrüstung von Be- und Verarbeitungsmaschinen mit Nennspannungen bis 1000 V" muss die Abschaltung aller nicht geerdeten Leiter durch ein gesondertes Leitungsschaltgerät, z.B. Schütz, erfolgen. Sind mehrere Sicherheitssysteme vorhanden, dürfen diese auf das gleiche Leistungsschaltgerät einwirken.

4.5.3.4 Bei Anlagen, Anlagenteilen oder Einrichtungen mit Nennspannungen bis 42 V ist ein Schutz gegen direktes Berühren nicht erforderlich.

4.5.4 Schutz bei indirektem Berühren

An elektrischen Anlagen, in denen im Fehlerfalle an berührbaren Teilen oder leitfähigen Teilen Berührungsspannungen von mehr als 50 V auftreten können, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen nach VDE 0100 "Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 Volt" erforderlich.

4.6 Besondere Bestimmungen für Öfen, die mittels Wärmeträger beheizt werden

4.6.1 Öfen mit gasförmigen Wärmeträgern

Öfen die mit gasförmigen Wärmeträgern, wie Heißluft oder Abgas bzw. Abluft, beheizt werden, müssen so beschaffen oder ausgerüstet sein, dass Gefährdungen von Personen durch hohe Temperaturen oder mitgeführte Schadstoffe ausgeschlossen sind.

4.6.2 Öfen mit flüssigen Wärmeträgern

Bei Öfen, die mit flüssigen Wärmeträgern beheizt werden, sind folgende sicherheitstechnische Vorschriften einzuhalten:

4.6.3 Dampf- und Heißwassererzeuger

Werden als Wärmeträger Dampf oder Heißwasser verwendet, so gilt für deren Erzeugung die Verordnung über Dampfkesselanlagen (Dampfkesselverordnung-DampfkVneu: BetrSichV). Werden Dampf oder Heißwasser ausschließlich durch Wärmeübertragung von heißen Flüssigkeiten oder Dämpfen erzeugt, so gilt die Druckbehälterverordnung.

5 Betrieb

5.1 Öfen dürfen nur bestimmungsgemäß und unter Beachtung dieser Sicherheitsregeln sowie der in der Betriebsanleitung des Herstellers gemachten Angaben aufgestellt und betrieben werden. Erforderlichenfalls hat der Unternehmer ergänzende Betriebsanweisungen aufzustellen.

Ergänzende Betriebsanweisungen können z.B. erforderlich sein, wenn aus dem Brenngut brennbare Gase oder Dämpfe entstehen und deshalb längere Vorlüftungszeiten und Ähnliches erforderlich sind.

5.2 Öfen dürfen nur von geeigneten und unterwiesenen Personen betrieben und instandgehalten werden.

Unterwiesene Personen sind solche, die über die ihnen übertragenen Aufgaben und die etwa möglichen Gefahren unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt wurden.

5.3 Treten beim Betrieb von Öfen Störungen oder Schäden auf, sind diese dem Aufsichtführenden zu melden.

5.4 Bei Störungen oder Schäden, die einen gefahrlosen Weiterbetrieb nicht zulassen, sind die zur Gefahrenabwendung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, erforderlichenfalls sind die betreffenden Anlagen abzustellen.

5.5 Bereiche von Öfen, in denen die Gefahr von Entstehungsbränden besteht, sind von brennbaren Stoffen freizuhalten.

5.6 Bei Arbeiten unter angehobenen Ofenabschlüssen sind die Sicherungen nach Abschnitt 4.1.11.6 zu benutzen.

6 Überwachung und Prüfung

6.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Öfen vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach wesentlichen Änderungen oder Instandsetzungen durch einen Sachkundigen auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.

Sachkundige sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Industrieöfen haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften,

Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut sind, dass sie den arbeitssicheren Zustand von Öfen beurteilen können.

6.2 Gasleitungen von Öfen dürfen erstmalig sowie nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung nur in Betrieb genommen werden, nachdem sie auf Dichtheit geprüft worden sind.

Siehe auch § 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Gase" (BGV B6).

6.3 Öfen sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie bei Beheizung mit Öl oder gasförmigen Brennstoffen auf Dichtheit aller Leitungen zu prüfen.

6.4 Bei Öfen mit unmittelbarer Widerstandserwärmung ist die Wirksamkeit der besonderen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4.5.3 nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate durch eine Elektro-Fachkraft zu überprüfen.

Siehe auch § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).

6.5 Die Prüfungen und deren Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten.

7 Gefährliche Arbeiten

Gefährliche Arbeiten in und an Öfen dürfen nur geeigneten Personen, denen die damit verbundenen Gefahren bekannt sind, übertragen werden. Für solche Arbeiten sind mindestens zwei Personen einzusetzen, von denen eine die Aufsicht zu führen hat. Die Personen müssen bei der Durchführung der Arbeit ständig untereinander in Verbindung stehen. Eine Person muss die Arbeiten von ungefährdetem Platz aus beobachten können. Der Aufsichtführende hat nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden, ob bei den gefährlichen Arbeiten Anseilschutz, Atemschutz, Hitzeschutzkleidung oder andere persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen sind.

Gefährliche Arbeiten in und an Öfen sind z.B.:

8 Persönliche Schutzausrüstungen

8.1 Der Unternehmer hat den an Öfen Beschäftigten für Arbeiten mit entsprechender Gefährdung folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen:

Augenschutz mit für Hitzestrahlung geeigneten Strahlenschutzgläsern ist z.B. erforderlich für alle Arbeiten, bei denen in die Feuerung oder auf glühende Massen geblickt werden muss. Siehe auch § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

8.2 Der Unternehmer hat für Not- und Gefahrenfälle sowie für die in Abschnitt 7 genannten gefährlichen Arbeiten außer den in Abschnitt 8.1 aufgeführten persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu halten:

8.3 Die Beschäftigten haben die persönlichen Schutzausrüstungen zweckentsprechend zu benutzen.

9 Zeitpunkt der Anwendung

9.1 Diese Sicherheitsregeln, ausgenommen Abschnitt 4, sind anzuwenden ab April 1983.

9.2 Abschnitt 4 ist anzuwenden auf Neuanlagen ab 1. Oktober 1983.

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Literaturhinweise Anhang

1. Staatliche Vorschriften

"Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexVneu: BetrSichV)",

"Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV neu: BetrSichV)",

"Technische Regeln Druckbehälter TRB 003 - Ausrüstung" (ZH 1/609),

"Verordnung über Dampfkesselanlagen (Dampfkesselverordnung - DampfkVneu: BetrSichV)",

"Technische Regeln Dampfkessel TRD 411 - Ölfeuerung an Dampfkesseln",

"Technische Regeln Dampfkessel TRD 412 - Gasfeuerung an Dampfkesseln".

2. Unfallverhütungsvorschriften

"Allgemeine Vorschriften" (BGV A1),

"Kohlenstaubanlagen" (BGV C15),

"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2),

"Ventilatoren" (VBG 7w),

"Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8),

"Stetigförderer" (VBG 10),

"Schacht- und Drehrohröfen" (VBG 47a),

"Arbeiten an Gasleitungen" (BGV D2),

"Gase" (BGV B6),

"Silos" (BGV C12),

"Schutz gegen gesundheitsgefährlichen mineralischen Staub" (VBG 119),

"Lärm" (BGV B3).

3. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien

"BG-Regel: Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132),

"Richtlinien für Anlagen, in denen organische Flüssigkeiten oder deren Dämpfe erhitzt und als Wärmeträger verwendet werden" (BGI 623),

"Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas" (ZH 1/455),

"Richtlinien für Schiebebühnen, Absetzwagen, Ofen- und Härtewagen" (ZH 1/496).

4. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

DIN 2403 "Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff",
DIN 3258-1 "Flammenüberwachung an Gasverbrauchseinrichtungen; Zündsicherungen",
DIN 3368-3 "Gasverbrauchseinrichtungen; Umlauf-Wasserheizer, mit offener und geschlossener Verbrennungsammer",
DIN 3380 "Gas-Druckregelgeräte für Eingangsdrücke bis 100 bar",
DIN 3380-3 "Gas-Druckregler und ihre Sicherheitseinrichtungen für Stadtgas und Ferngas; Sicherheitseinrichtungen",
DIN 3392 "Gasdruckregler für Gasverbrauchseinrichtungen",
DIN 3394-1 "Mit Hilfsenergie betriebene Selbststellglieder; Sicherheits- Absperreinrichtungen Gruppen A, B und C",
DIN 3394-2 "Mit Hilfsenergie betriebene Selbststellglieder; Stellglieder mit und ohne Absperrung (Nullabschluss) Gruppen Rm und Ro für Regelaufgaben",
DIN 3398-2 "Druckwächter für Luft-, Rauch- und Abgase in Feuerungsanlagen",
DIN 4647-3 "Sichtscheiben für Augenschutzgläser; Schutzfilter gegen Infrarotstrahlung (IR-Schutzfilter)
DIN 4736-2 "Ölversorgungsanlagen für Ölbrenner; Bauelemente, Armaturen, Leitungen, Filter, Zäher, Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung",
DIN 4754 "Wärmeübertragungsanlagen mit organischen Flüssigkeiten; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung",
DIN 4755 "Ölfeuerungen in Heizungsanlagen; Bau, Ausführung, Sicherheitstechnische Grundsätze",
DIN 4756 "Gasfeuerungen in Heizungsanlagen; Bau, Ausführung Sicherheitstechnische Grundsätze",
DIN 4787-1 "Ölzerstäubungsbrenner; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen; Prüfung, Kennzeichnung",
DIN 4787-2 "Ölzerstäubungsbrenner; Flammenüberwachungseinrichtungen, Flammenwächter und Feuerungsautomaten; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung",
DIN 4788-1 "Gasbrenner; Gasbrenner ohne Gebläse",
DIN 4788-2 "Gasbrenner; Gasbrenner mit Gebläse",
DIN 4788-3 "Gasbrenner; und Flammenüberwachungseinrichtungen, Flammenwächter, Steuergeräte und Feuerungsautomaten",
DIN 4794-2 "Ortsfeste Warmlufterzeuger; Ölbefeuerte Warmlufterzeuger, Anforderungen, Prüfung",
DIN 4794-7 "Ortsfeste Warmlufterzeuger; Gasbefeuerte Warmlufterzeuger ohne Wärmeaustauscher, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung",
DIN 8418 "Technische Erzeugnisse; Angaben in Gebrauchsanleitungen und Betriebsanleitungen",
DIN 31001-1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder",
DIN 32725-1 "Sicherheitsabsperreinrichtungen für Feuerungsanlagen mit flüssigen Brennstoffen und Flüssiggas in der Flüssigphase; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung",
DIN 32727 "Strömungssicherungen für Wärmeübertragungsanlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung",
DIN 32728 "Füllstandbegrenzer; Flüssigkeitsstandbegrenzer für Wärmeübertragungsanlagen mit organischen Flüssigkeiten; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung",
DIN 40050 "IP- Schutzarten; Berührungs-, Fremdkörper- und Wasserschutz für elektrische Betriebsmittel".

5. VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33,10625 Berlin)

VDE 0100 "Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 Volt"
DIN 57105-1 VDE 0105-1 "VDE-Bestimmungen für den Betrieb von Starkstromanlagen - Allgemeine Bestimmungen",
DIN 57 105-9 VDE 0105-9 "VDE-Bestimmungen für den Betrieb von Starkstromanlagen - Zusatzfeststellungen für explosionsgefährdete Bereiche",
DIN 57 113/ VDE 0113 "VDE-Bestimmungen für die elektrische Ausrüstung von Be- und Verarbeitungsmaschinen mit Nennspannungen bis 1000 V",
DIN 57 116/ VDE 0116 "Elektrische Ausrüstung von Feuerungsanlagen",
DIN 57 165/ VDE 0165 "Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen",
DIN EN 50014/ VDE 0170/ VDE 0171 "Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche - Allgemeine Bestimmungen",
DIN IEC 73/ VDE 0199 "Kennfarben für Leuchtmelder und Druckknöpfe",
VDE 0631 "Vorschriften für Temperaturregler und Temperaturbegrenzer",
VDE 0660 "Bestimmungen für Niederspannungsschaltgeräte - Bestimmungen für Schalter mit Nennspannungen bis 1000 V Wechselspannung und bis 3000 V Gleichspannung, für Steuerschalter und Schütze bis 10000 V Wechselspannung",
VDE 0721-1 "Bestimmungen für industrielle Elektrowärmeanlagen (Einrichtungen und deren Zubehör) - Allgemeine Bestimmungen",
VDE 0721-2 "Bestimmungen für industrielle Elektrowärmeanlagen (Einrichtungen und deren Zubehör) - Besondere Bestimmungen".

6. DVGW-Regelwerk
(Bezugsquelle: ZFGW-Verlag, Voltastraße 79, 60486 Frankfurt)

213 "Technische Regeln für Anlagen zur Herstellung von Brenngasgemischen",
280 "Richtlinien zur Gasodorierung",
G490 "Technische Regeln für Bau und Ausführung von Gasdruckregelanlagen mit Eingangsdrücken über 100 mbar bis einschließlich 4 bar",
G491 "Technische Regeln für Bau und Ausrüstung von Gasdruckregelanlagen mit Eingangsdrücken über 4 bar bis einschließlich 100 bar",
G495 "Richtlinien für den Überwachungs- und Wartungsdienst an Gasdruckregler- und Gaszähleranlagen",
606 "Technische Regeln für den Einbau, die Wartung und den Betrieb von Sicherheitseinrichtungen für Gasbrenner, die mit Druckluft oder Sauerstoff betrieben werden",
610 "Technische Regeln für Gasfeuerungen an Industrieöfen",
660 "Technische Regeln für die mechanische Abführung der Abgase von Gasfeuerstätten".

7. VDI-Richtlinien
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

VDI 2046 "Sicherheitstechnische Richtlinien für den Betrieb von Industrieöfen mit Schutz- und Reaktionsgasen",
VDI 2262 "Staubbekämpfung am Arbeitsplatz",
VDI 2263 "Verhütung von Staubbränden und Staubexplosionen",
VDI 3033 "Wärmeübertragungsanlagen mit anderen Wärmeträgern als Wasser, Aufbau, Betrieb und Instandhaltung".


ENDE

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