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ZH 1/387 - Sicherheitsregeln für Biegearbeiten auf kraftbetriebenen Gesenkbiegepressen (Abkantpressen) der Metallbearbeitung
(Ausgabe 04/1981zurückgezogen)
nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten
Vorbemerkung
Für kraftbetriebene Gesenkbiegepressen (Abkantpressen) gelten die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) "Exzenter- und verwandte Pressen" (VBG 7n5.1) und "Hydraulische Pressen" (VBG 7n5.2). Beide Unfallverhütungsvorschriften verlangen Maßnahmen, die Handverletzungen durch das Pressenwerkzeug verhindern.
Die Besonderheiten der Biegearbeiten auf Gesenkbiegepressen, die sich im Wesentlichen aus dem Größenverhältnis von Werkstück zu Pressenwerkzeug und dem vielfach erforderlichen Führen des Werkstückes bei der Umformung ergeben, wirken sich auf die Einsatzmöglichkeiten der in den genannten Unfallverhütungsvorschriften festgelegten Handschutzeinrichtungen aus. Sie erfordern u.U. Abwandlungen und Ergänzungen der bekannten Handschutzeinrichtungen, um das geforderte Schutzziel, die Gefahr von Handverletzungen zu verhindern, soweit wie möglich zu erreichen. Diese Sicherheitsregeln zeigen auf, welche Maßnahmen hierfür anzuwenden sind.
1 Anwendungsbereich
Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung bei Biegearbeiten auf kraftbetriebenen Gesenkbiegepressen (Abkantpressen).
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Biegearbeiten
Arbeitsprozesse, die eine spannlose Umformung eines Werkstückes entlang gerader Linien (Biegeachsen) ohne beabsichtigte Dickenänderungen bewirken. Dabei rat ein Teil des Werkstückes (Schenkel) aus dem Pressenwerkzeug heraus und schwenkt während des Biegevorganges um die Biegeachse.
2.2 Gesenkbiegepressen (Abkantpressen)
Pressen, die für die Verwendung langer Werkzeuge und damit für Biegearbeiten besonders geeignet sind.
2.3 Schwenkbewegung des Werkstückes
Bewegungen des aus dem Pressenwerkzeug herausragenden Teils des Werkstückes (Schenkels) während des Biegevorganges und dessen Rückbewegung nach dem Biegevorgang.
2.4 Gefahrbringende Schließbewegung
Teil der Bewegung des sich schließenden Pressenwerkzeuges, in dem Verletzungen möglich sind. Die Gefahr bringende Schließbewegung ist beendet, wenn sich bewegte und feste Teile einander soweit genähert haben, dass ein Hineingreifen in das Pressenwerkzeug nicht mehr möglich ist.
Siehe DIN 31001-1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder".
2.5 Gefahrstellen
Stellen, an denen durch die Schließbewegung des Pressenwerkzeuges oder die Schwenkbewegung des Werkstückes Verletzungen verursacht werden können.
2.6 Zulässige Öffnungsweite
Abstand zwischen Unterkante des Pressenoberwerkzeuges und Oberkante des Pressenunterwerkzeuges, bei dem Handverletzungen durch die Schließbewegung des Werkzeuges nicht zu erwarten sind, sofern die Werkstücke während des Biegevorganges von Hand geführt werden müssen.
2.7 Kombinationsschaltung
Schaltung, bei der eine Zweihandschaltung oder eine berührungslos wirkende Schutzeinrichtung (BWS) so mit einer Fußschaltung verknüpft ist, dass die Zweihandschaltung oder BWS während der Gefahr bringenden Schließbewegung bis zur zulässigen Öffnungsweite wirksam ist. Die Schließbewegung wird beim Erreichen der zulässigen Öffnungsweite selbsttätig unterbrochen und kann mit der Fußschaltung fortgesetzt werden. Dies bedeutet, dass der Biegevorgang durch Betätigen des Fußtasters eingeleitet wird.
2.8 Distanzierende berührungslos wirkende Schutzeinrichtung
Berührungslos wirkende Schutzeinrichtung (BWS), die so angebracht ist, dass das Schutzfeld unterhalb des Pressentisches zw. unterhalb der vorderen Auflagen - in der Regel waagerecht oder annähernd waagerecht - verläuft, so dass eine Gefahr bringende Schließbewegung nur erfolgen kann, wenn sich Personen in einem durch die BWS vorgegebenen Abstand von den Gefahrstellen des Pressenwerkzeuges aufhalten.
2.9 Ortsbindende Befehlseinrichtung
Bindet Personen, die sie betätigen, während der Gefahr bringenden Schließbewegung an eine Stelle, von der aus unter Berücksichtigung des erforderlichen Führens des Werkstückes nicht mit den Händen in die Gefahrstellen des Pressenwerkzeuges gegriffen werden kann.
Ortsbindende Befehlseinrichtungen sind z.B. fixierte Fuß- und Einhandtaster.
3 Handschutzmaßnahmen bei Biegearbeiten
3.1 Schutzmaßnahmen gegen Handverletzungen durch das Pressenwerkzeug
3.1.1 Bei Biegearbeiten sind Schutzmaßnahmen gegen Handverletzungen durch die Schließbewegung des Pressenwerkzeuges zu treffen. Insbesondere kommen hierfür folgende Handschutzeinrichtungen in Betracht:
In Einzelfällen sind auch bewegliche oder feste Abschirmungen verwendbar.
Schutzmaßnahmen gegen Handverletzungen siehe § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Exzenter- und verwandte Pressen" (VBG 7n5.1) und § 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Hydraulische Pressen" (VBG 7n5.2).
3.1.2 Müssen Werkstücke während des Biegevorganges von Hand geführt werden, so sind folgende Schutzmaßnahmen zulässig:
Das Führen des Werkstückes von Hand ist insbesondere dann als erforderlich anzusehen, wenn der aus dem Werkzeug herausragende Schenkel des Werkstückes während des Biegevorganges unterstützt werden muss, um Beschädigungen oder Maßungenauigkeiten zu vermeiden. Das Halten des Werkstückes vor dem eigentlichen Biegevorgang und sein Führen bei der Rückbewegung nach dem Biegevorgang sind kein Führen im oben genannten Sinne.
Die distanzierende berührungslos wirkende Schutzeinrichtung sichert den Bereich vor der Presse während der Gefahr bringenden Schließbewegung. Beim Biegevorgang kann zum Führen und Halten des Werkstückes an die Presse herangetreten werden. Die distanzierende berührungslos wirkende Schutzeinrichtung ist insbesondere bei weit aus dem Werkzeug herausragenden Werkstücken vorteilhaft, weil sich das Schutzfeld unterhalb des Unterwerkzeuges befindet und damit Störungen durch das Werkstück vermieden werden.
Die Kombinationsschaltung bietet die Möglichkeit, nach Unterbrechung der Schließbewegung das Werkstück mit den Händen zu positionieren. Es besteht auch die Möglichkeit, das Werkstück erst einzulegen, nachdem der mit der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung (BWS) oder Zweihandschaltung ausgeführte Teil der Schließbewegung abgeschlossen und der Stößel zum Stillstand gekommen ist. Beim Steuern mit der BWS besteht im Falle des späteren Einlegens des Werkstückes der Vorteil, dass die Schließbewegung unter Schutzwirkung der BWS automatisch eingeleitet wird und die Bedienungsperson das Einlegen des Werkstückes während dieser Zeit vorbereiten kann.
Die Hubbegrenzung ist als Schutzmaßnahme nur für Blechdicken bis zu 6 mm anwendbar. Bei dickeren Blechen muss auf die distanzierende berührungslos wirkende Schutzeinrichtung, die Kombinationsschaltung oder die ortsbindende Befehlseinrichtung zurückgegriffen werden.
Die ortsbindende Befehlseinrichtung ist dann verwendbar, wenn die Werkstücke soweit aus dem Werkzeug herausragen, dass die Befehlseinrichtung von der das Werkstück haltenden Bedienungsperson körpergerecht betätigt werden kann. Sie sollte nicht verwendet werden, wenn eine Kombinationsschaltung vorhanden ist.
3.1.3 Soweit es der Arbeitsvorgang zulässt, sind die Werkstückauflagen und -anschläge nach Abschnitt 5.1 zu benutzen.
3.2 Schutzmaßnahmen gegen Handverletzungen durch die Schwenkbewegung des Werkstückes
3.2.1 Bei Biegearbeiten sind Schutzmaßnahmen gegen Handverletzungen durch die Schwenkbewegung des Werkstückes während des Biegevorganges zu treffen. Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
Handverletzungen durch die Schwenkbewegung des Werkstückes während des Biegevorganges sind nicht zu erwarten bei Verwendung von Zweihandschaltungen und berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 3.1.1.
3.2.2 Neben den Maßnahmen nach Abschnitt 3.2.1 sind zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen Handverletzungen durch die Rückbewegung des Werkstückes nach dem Biegevorgang zu treffen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Falls das Werkstück während des Biegevorganges nicht gehalten wird, empfiehlt sich eine Hubunterbrechung im unteren Totpunkt. Die Bedienungsperson erhält dadurch Zeit, das Werkstück vor dem Zurückfallen anzufassen und zu halten.
3.3 Gegenseitige Gefährdung
3.3.1 Werden mehrere Personen gleichzeitig an einer Gesenkbiegepresse beschäftigt, sind für jede Person Handschutzmaßnahmen gemäß den Abschnitten 3.1 und 3.2 zu treffen, die auch eine gegenseitige Gefährdung ausschließen.
Die Verwendung von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen schließt eine gegenseitige Gefährdung aus.
Bei Verwendung von Zweihandschaltungen, Zweihand-Fuß-Kombinationsschaltungen oder ortsbindenden Befehlseinrichtungen muss für jede Person eine Schutzeinrichtung vorhanden und wirksam sein.
3.3.2 Zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung müssen auch ortsbindende Befehlseinrichtungen so geschaltet sein, dass nur beim Betätigen aller angeschlossenen Befehlsgeräte ein Hub erfolgen kann und bei weiteren Hüben jeweils eine erneute Betätigung aller Befehlsgeräte erfolgen muss.
4 Anforderungen an Handschutzeinrichtungen und -maßnahmen
4.1 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen
4.1.1 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (BWS) dürfen bei Biegearbeiten nur verwendet werden, wenn sie den "Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/281) entsprechen. Dies gilt auch für distanzierende BWS und für BWS, die in Form einer Kombinationsschaltung eingesetzt werden.
4.1.2 Die distanzierende BWS muss so beschaffen und angebracht sein, dass sie in einem Abstand von mindestens 1,0 m vor den Gefahrstellen des Werkzeuges wirksam wird. Das Schutzfeld muss mindestens 0,5 m über der Standfläche der Bedienungsperson liegen. Die distanzierende BWS muss außerdem so an der Gesenkbiegepresse angebracht sein, dass sich niemand zwischen dem Schutzfeld und den Gefahrstellen aufhalten kann, ohne dass die BWS wirksam wird. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Schutzeinrichtungen gegen Aufenthalt zwischen Schutzfeld und Gefahrstellen anzubringen. Diese müssen sich mindestens 0,6 m über der Standfläche der Bedienungsperson befinden.
Siehe Anhang Abb. 1.
Bei schwenkbar angebrachter BWS müssen die zusätzlichen Schutzeinrichtungen auch in jeder anderen BWS-Stellung zwangsläufig wirksam bleiben.
Zusätzliche Schutzeinrichtungen siehe Abschnitt 6.3 "Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/281).
4.2 Zweihandschaltungen
Zweihandschaltungen dürfen bei Biegearbeiten nur verwendet werden, wenn sie den "Sicherheitsregeln für Zweihandschaltungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/456) entsprechen. Dies gilt auch für Zweihandschaltungen, die in Form einer Kombinationsschaltung eingesetzt werden.
4.3 Kombinationsschaltungen
4.3.1 Kombinationsschaltungen dürfen bei Biegearbeiten nur verwendet werden, wenn die Schließbewegung bei einem lotrechten Abstand von 8 mm zwischen Unterkante des Oberwerkzeuges und Oberkante des Unterwerkzeuges (zulässige Öffnungsweite) selbsttätig unterbrochen wird.
4.3.2 Reicht zum Biegen von Blechen mit einer Dicke > 6 mm die zulässige Öffnungsweite gemäß Abschnitt 4.3.1 nicht aus, so darf sie maximal um das Maß der jeweiligen Blechdicke vergrößert werden, sofern
Dies bedeutet z.B., dass bei Blechdicken von 7 mm die zulässige Öffnungsweite, d.h. der lotrechte Abstand zwischen Unterkante des Oberwerkzeuges und Oberkante des Unterwerkzeuges, bei Verwendung einer Kombinationsschaltung im Höchstfall 8 mm + 7 mm = 15 mm betragen darf.
4.3.3 Die Umschaltungseinrichtungen (z.B. Grenztaster), die die Schließbewegung bei Erreichen der zulässigen Öffnungsweite selbsttätig unterbrechen und auf die Fußschaltung umschalten, sind in die Selbstüberwachung der Steuerung einzubeziehen. Der Schaltpunkt darf nicht unbefugt verstellt werden können.
Bei Verwendung von Grenztastern müssen diese bzw. die zugehörigen Schaltnocken z.B. durch ein Umstellschloss oder eine verschließbare Verdeckung gegen Verstellen gesichert sein.
4.4 Hubbegrenzung
Bei der Handschutzmaßnahme "Hubbegrenzung" ist der Hub so einzustellen, dass der Abstand zwischen Unterkante des Oberwerkzeuges und Oberkante des Unterwerkzeuges lotrecht gemessen maximal 8 mm beträgt (zulässige Öffnungsweite).
Bei der Handschutzmaßnahme "Hubbegrenzung" kann ein Fußtaster verwendet werden. Der Fußtaster braucht nicht fixiert zu sein. Siehe Anhang Abb. 2.
4.5 Ortsbindende Befehlseinrichtungen
4.5.1 Ortsbindende Befehlseinrichtungen sind so anzuordnen, dass ihr waagerechter Abstand von den Gefahrstellen des Werkzeuges mindestens 1,0 m beträgt. Sie müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden und eine unbefugte Veränderung ihrer Lage verhindert wird.
Siehe Anhang Abb. 3.
4.5.2 Um das Stolpern über die ortsbindende Befehlseinrichtung zu vermeiden, ist die Gefahrstelle entsprechend zu sichern.
Dies kann z.B. durch eine senkrechte, fest angebrachte Griffstange erfolgen, die gemäß Anlage 1 Abschnitt 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) gelb/schwarz gekennzeichnet ist (siehe auch Anhang Abb. 3).
4.5.3 Die Schutzwirkung der ortsbindenen Befehleinrichtungen darf nicht auf einfache Weise umgangen werden können. Die Befehlseinrichtungen sind so zu gestalten und anzuordnen, dass die Bedienungspersonen bei einem Aufenthalt zwischen Befehleinrichtungen und Presse die Befehlseinrichtungen nicht auslösen können.
4.5.4 Beim Loslassen des Stellteils der ortsbindenden Befehlseinrichtung während der Gefahr bringenden Schließbewegung muss der Steuerbefehl aufgehoben werden.
Nach Beendung der Gefahr bringenden Schließbewegung erfolgt die "Übernahme", so dass die Bedienungsperson während des Biegevorganges näher an die Maschine herantreten kann.
5 Anforderungen an Gesenkbiegepressen
5.1 Biegearbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn verstellbare Werkstückauflagen und -anschläge vorhanden sind. Ein Verstellen von Auflagen und Anschlägen, die sich auf der Rückseite der Gesenkbiegepresse befinden, muss durch das Werkzeug hindurch ausgeschlossen sein.
Das Verstellen darf daher nur auf der Rückseite oder auf der Vorderseite der Gesenkbiegepresse möglich sein, damit kein Anreiz zum Durchgreifen durch das Werkzeug besteht.
5.2 Biegearbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn Schutzeinrichtungen vorhanden sind, die den seitlichen Zugriff von den Stirnseiten des Werkzeuges und den Zugriff von der Rückseite der Maschine in die Gefahrstellen verhindern. Ohne Werkzeug abnehmbare oder wegschwenkbare Teile der Schutzeinrichtungen müssen so mit der Steuerung der Presse verbunden sein, dass bei abgenommenem oder weggeschwenktem Teil der Schutzeinrichtung eine Schließbewegung nicht eingeleitet werden kann und beim Entfernen oder Wegschwenken während der Schließbewegung der Stößel rechtzeitig stillgesetzt wird.
5.3 Bei Verwendung von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen, Zweihandschaltungen oder Kombinationsschaltungen müssen die Pressensteuerungen den "Sicherheitsregeln für Steuerungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 19457) entsprechen. Darüber hinaus müssen mechanische Gesenkbiegepressen hinsichtlich Kupplung, Bremse und Nachlaufüberwachungseinrichtung § 4a Abs. 2 UVV "Exzenter- und verwandte Pressen" (VBG 7n5.1) entsprechen.
Bei Biegearbeiten wird im Allgemeinen beim Einführen und Herausnehmen der Werkstücke nicht in die Werkzeuge gegriffen. Deshalb findet § 4a Abs. 2 Nr. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Exzenter- und verwandte Pressen" (VBG 7n5.1) keine Anwendung.
5.4 Bei Verwendung ortsbindender Befehlseinrichtungen muss die Schließbewegung an jeder Stelle unterbrochen werden können.
5.5 Gesenkbiegepressen müssen so eingerichtet sein, dass Halteeinrichtungen (z.B. Magnetkraft, Federkraft) sowie Nachführeinrichtungen angebracht werden können.
6 Gültigkeit
6.1 Diese Sicherheitsregeln gelten ab 1. April 1981.
6.2 Für Gesenkbiegepressen, die am 1. April 1981 bereits im Betrieb sind, wird für die Umrüstung auf eine distanzierende berührungslos wirkende Schutzeinrichtung [Abschnitt 3.1.2 a)] oder auf eine Kombinationsschaltung [Abschnitt 3.1.2 b)] eine Frist bis zum 31. März 1984 gewährt.
Anhang |
Abb. 1: Distanzierende berührungslos wirkende Schutzeinrichtung
Abb. 2: Hubbegrenzung
Abb. 3: Ortsbindende Befehlseinrichtung
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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