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Regelwerk; BGV / DGUV-V

VBG 7n5.1 - Exzenter- und verwandte Pressen
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand

(Ausgabe 04/1987; 01/1993)



- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information -

Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.3

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Exzenter- und verwandte Pressen.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Exzenter- und verwandte Pressen der keramischen Industrie.

II. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 2 Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Exzenter- und verwandte Pressen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind.

(2) Für Exzenter- und verwandte Pressen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(3) Für Exzenter- und verwandte Pressen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EGKonformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Exzenter- und verwandte Pressen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(5) Exzenter- und verwandte Pressen, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 3 Schutzeinrichtungen

(1) Pressen müssen so beschaffen sein, dass Verletzungen durch das Pressenwerkzeug verhindert werden. Verletzungen werden verhindert durch:

  1. Pressenwerkzeuge, die aufgrund ihrer Konstruktion oder durch zusätzlich angebaute Verdeckungen ein Hineingreifen in die Gefahrstelle ausschließen,
  2. feste Verdeckungen der Gefahrstellen, wobei ohne Handwerkzeug abnehmbare oder öffenbare Teile der Verdeckung so mit der Steuerung der Presse verbunden sein müssen, dass einerseits bei abgenommenem oder geöffnetem Teil der Verdeckung eine gefahrbringende Schließbewegung nicht eingeleitet werden kann und andererseits beim Entfernen oder Öffnen während der Schließbewegung der Stößel rechtzeitig stillgesetzt wird,
  3. bewegliche Verdeckungen nach § 6,
  4. berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen nach § 7,
  5. Zweihandschaltungen nach § 5,
  6. Einrichtungen, die in Abhängigkeit von der Stößelbewegung Personen von Gefahrstellen abweisen (abweisende Schutzeinrichtung).

(2) Schutzeinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können.

(3) Können aus fertigungstechnischen Gründen Schutzeinrichtungen nach Absatz 1 nicht eingesetzt werden, muss sichergestellt sein, dass Verletzungen durch andere Sicherungsmaßnahmen verhindert sind. Diese Ersatzmaßnahmen sind der Berufsgenossenschaft mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Arbeit unter Angabe der Gründe und Beschreibung der Ersatzmaßnahmen anzuzeigen. Widerspricht die Berufsgenossenschaft den vorgesehenen Ersatzmaßnahmen nicht innerhalb von 14 Tagen, kann der Unternehmer bis zu einer anderweitigen Entscheidung der Berufsgenossenschaft davon ausgehen, dass die vorgesehenen Ersatzmaßnahmen hinreichend sind.

(4) Arbeiten mehrere Personen gleichzeitig an einer Presse, müssen zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung für jede Person Schutzeinrichtungen nach Absatz 1 oder Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 3 getroffen sein.

§ 4 Pressenwerkzeuge

Bei Pressenwerkzeugen müssen, unbeschadet der Anwendung der Schutzeinrichtungen nach § 3 Abs. 1 und 3, Quetsch- und Scherstellen sowohl durch die Formgebung der Werkzeuge als auch durch die Art ihrer Aufspannung weitgehend vermieden sein.

§ 5 Zweihandschaltungen

(1) Stellteile von Zweihandschaltungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie nicht unbeabsichtigt betätigt werden können.

(2) Eine gefahrbringende Schließbewegung darf durch Zweihandschaltungen nur eingeleitet werden können, wenn die Betätigung beider Stellteile gleichzeitig erfolgt. Dies gilt nicht für Zweihandschaltungen an Pressen, die für Mehr-Personen-Bedienung vorgesehen sind.

(3) Zweihandschaltungen müssen so beschaffen sein, dass bei Freigabe auch nur eines der beiden Stellteile während der gefahrbringenden Schließbewegung der Steuerbefehl aufgehoben wird.

(4) Der Abstand der Stellteile der Zweihandschaltung von der nächstgelegenen Gefahrstelle (Sicherheitsabstand) muss so groß sein, dass bei Freigabe auch nur eines Stellteils die gefahrbringende Schließbewegung so rechtzeitig unterbrochen wird, dass die Bedienungsperson beim Hineingreifen in die Gefahrstellen nicht verletzt werden kann, oder beendet ist, bevor die Bedienungsperson die Gefahrstellen erreichen kann. Der Sicherheitsabstand muss an der Presse deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.

(5) Zweihandschaltungen müssen so beschaffen sein, dass das Auftreten eines Fehlers in der Zweihandschaltung nicht zu einem Durchlauf führt.

(6) Nach Auftreten eines Fehlers in der Zweihandschaltung darf sich eine weitere Schließbewegung nicht einleiten lassen.

(7) Die Forderungen der Absätze 2, 5 und 6 gelten nicht für Zweihandschaltungen, die ausschließlich für die Betriebsart Einrichten vorgesehen sind.

§ 6 Bewegliche Verdeckungen

(1) Bewegliche Verdeckungen müssen in der Schutzstellung die Gefahrstellen verdecken. Eine gefahrbringende Schließbewegung darf sich erst einleiten lassen, wenn die beweglichen Verdeckungen in Schutzstellung sind.

(2) Die Schutzwirkung beweglicher Verdeckungen darf erst aufgehoben sein, wenn der Stößel im oberen Totpunkt zum Stillstand gekommen ist.

(3) Bei geöffneter beweglicher Verdeckung darf das Auftreten eines Fehlers in der Steuerung der beweglichen Verdeckung nicht zur Einleitung einer gefahrbringenden Schließbewegung führen.

(4) Nach Auftreten eines Fehlers in der Steuerung der beweglichen Verdeckung darf sich diese nicht mehr öffnen lassen, oder es darf eine gefahrbringende Schließbewegung nicht mehr eingeleitet werden können.

§ 7 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen

(1) Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass

  1. die Einleitung der jeweils ersten Schließbewegung nach Einschalten des Antriebs erst möglich ist, wenn zuvor die Funktionsbereitschaft der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung
  2. bei Auftreten eines Fehlers in der Schutzeinrichtung die Einleitung der nächsten gefahrbringenden Schließbewegung verhindert wird und
  3. bei Auftreten eines Fehlers in der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung während der gefahrbringenden Schließbewegung und gleichzeitigem Hineingreifen in das Schutzfeld die Schutzwirkung der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung nicht aufgehoben wird. Nach Verlassen des Schutzfeldes darf die begonnene gefahrbringende Schließbewegung auch durch Betätigen der Befehlseinrichtung nicht mehr fortgesetzt werden können.

(2) Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen müssen mit Kontrollleuchten ausgerüstet sein, die den Schaltzustand anzeigen und beim Außerbetriebsetzen der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung erlöschen.

(3) Ist durch Eindringen in das Schutzfeld einer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung die gefahrbringende Schließbewegung unterbrochen worden, darf diese erst fortgesetzt werden können, nachdem das Schutzfeld freigegeben und die Befehlseinrichtung betätigt worden ist.

(4) Durch das Außerbetriebsetzen einer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung darf keine gefahrbringende Schließbewegung eingeleitet und eine bereits eingeleitete Schließbewegung nicht fortgesetzt werden können.

(5) Die Empfindlichkeitseinstellung der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung darf nur in den Grenzen möglich sein, in denen die Schutzwirkung erhalten bleibt.

(6) Fremdeinflüsse dürfen die Schutzwirkung der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen.

(7) Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen dürfen nur an Pressen angebaut werden, wenn

  1. die Pressensteuerungen so beschaffen sind, dass eine gefahrbringende Schließbewegung nicht möglich ist, solange sich Körperteile im Schutzfeld befinden,
  2. sichergestellt ist, dass sich niemand zwischen dem Schutzfeld und den Gefahrstellen aufhalten kann, ohne dass die berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen wirksam werden und die Gefahrstellen nur durch das Schutzfeld hindurch erreicht werden können und
  3. der Abstand zwischen dem Schutzfeld der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung und der nächstgelegenen Gefahrstelle (Sicherheitsabstand) so groß ist, dass beim Eindringen in das Schutzfeld die Gefahrstelle nicht erreicht werden kann, bevor die gefahrbringende Schließbewegung unterbrochen oder beendet ist. Der Sicherheitsabstand muss an der Presse deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.

(8) Können Gefahrstellen durch das Schutzfeld hindurch ohne weiteres betreten werden, dürfen Pressen mit berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen nicht gesteuert werden können.

§ 8 Umstelleinrichtungen

(1) Umstelleinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass nur die jeweils eingestellte Betriebsart und Schutzeinrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 wirksam ist.

(2) Umstelleinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die eingestellte Betriebsart und Schutzeinrichtung zwangläufig und deutlich erkennbar angezeigt wird.

(3) Umstelleinrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert werden können. Es muss deutlich erkennbar sein, ob die Umstelleinrichtung gesichert ist.

(4) Umstelleinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass durch das Einstellen einer anderen Betriebsart oder Schutzeinrichtung eine Schließbewegung nicht eingeleitet und ein bereits gegebener Steuerbefehl aufgehoben werden.

§ 9 Ausschalteinrichtungen


Pressen müssen mit einer Ausschalteinrichtung ausgerüstet sein, mit der die Pressensteuerung ausgeschaltet werden kann. Nach Betätigen der Ausschalteinrichtung darf eine Schließbewegung erst nach ihrer Entriegelung oder Rückstellung und durch Betätigen der jeweils für die Einleitung der Schließbewegung vorgewählten Befehlseinrichtung ausgelöst werden können.

§ 10 Kupplungen

(1) Kupplungen an Exzenter- und verwandten Pressen müssen so beschaffen sein, dass durch Kupplungshemmung und Stillstandseinschaltung kein Hub ausgelöst wird.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Pressen, die ausschließlich

  1. für Arbeiten im Dauerlauf oder im automatischen Dauerlauf,
  2. für Arbeiten mit Schutzeinrichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder
  3. für Warmverformungsarbeiten

verwendet werden. An diesen Pressen muss deutlich erkennbar und dauerhaft ein Hinweiszeichen mit einer Aufschrift, aus der hervorgeht, dass eine Verwendung nur nach den Nummern 1 bis 3 zulässig ist, angebracht sein.

§ 11 Federn

Federn müssen so beschaffen, bemessen und angeordnet sein, dass durch ihr Versagen ein Durchlauf der Presse nicht möglich ist. Der Zustand der Federn muss sich leicht überwachen lassen.

B. Besondere Bestimmungen

§ 12 Zweihandschaltungen und berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen

(1) An Pressen mit formschlüssiger Kupplung dürfen Zweihandschaltungen und berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen nicht angebaut sein.

(2) An Pressen mit kraftschlüssiger Kupplung dürfen Zweihandschaltungen und berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen nur angebaut sein, wenn

  1. die Pressen mit Kupplungen, Bremsen und Steuerungen ausgerüstet sind, die einen Durchlauf, soweit möglich, verhindern - Bandbremsen sind nicht zulässig -,
  2. die Pressen mit Einrichtungen ausgerüstet sind, die die Steuerungen der Pressen zwangläufig abschalten, sobald der Grenzwert des Stößelnachlaufs überschritten wird und außerdem
    1. für das Eingreifen in das Werkzeug Hilfswerkzeuge verwendet werden, soweit die Hand durch einen Durchlauf gefährdet werden kann; dies gilt nicht, wenn Gewicht oder räumliche Ausdehnung der Werkstücke oder der sonstigen Teile die Verwendung der Hilfswerkzeuge nicht zulassen, oder
    2. die Pressen mit zusätzlichen Einrichtungen ausgerüstet sind, die einen durch Versagen der Bremsen verursachten Durchlauf zwangläufig verhindern.

§ 13 Einzelhubsicherungen

Exzenter- und verwandte Pressen, die nach ihrer Bauart das Arbeiten im Einzelhub zulassen, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die zwangläufig sicherstellen, dass bei Einstellung auf Einzelhub - auch bei Dauerbetätigung oder bei erneuter Betätigung der Stellteile - jeweils nur ein Hub ausgeführt werden kann und am Ende des Hubes der Steuerbefehl aufgehoben wird. Diese Einzelhubsicherungen müssen zwangläufig im letzten Viertel der Umdrehung der Welle wirksam werden.

III. Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 14

(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung eine Betriebsanweisung aufzustellen und den Versicherten auszuhändigen, bevor sie an der Presse beschäftigt werden.

(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu befolgen.

§ 15 Betätigen der Einzelhubsicherungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einzelhubsicherungen bei allen Arbeiten im Einzelhub mit Ausnahme bei der Durchführung von Rüstarbeiten ohne Rücksicht auf die Art des Werkzeugs eingeschaltet werden.

§ 16 Betätigen der Ausschalteinrichtungen

(1) Die Versicherten dürfen Betriebsstörungen im Arbeitsablauf nur beseitigen und sonstige Tätigkeiten am Werkzeug nur vornehmen, wenn die vorhandene Ausschalteinrichtung betätigt worden ist.

(2) Der Unternehmer hat die Versicherten auf die Einhaltung dieser Bestimmungen mindestens einmal halbjährlich hinzuweisen.

B. Besondere Bestimmungen

§ 17 Einrichten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Presse erst in Betrieb genommen wird, nachdem

  1. der von ihm beauftragte Einrichter
    1. die Werkzeuge eingerichtet,
    2. die Betriebsart eingestellt,
    3. die vorhandenen Schutzeinrichtungen eingestellt,
    4. erforderlichenfalls ersatzweise andere Sicherungsmaßnahmen, wenn Schutzeinrichtungen aus fertigungstechnischen Gründen nicht eingesetzt werden können, getroffen;
    5. die Umstelleinrichtungen gegen unbefugtes Betätigen gesichert hat und
  2. eine von ihm schriftlich beauftragte Kontrollperson festgestellt hat, dass die Werkzeuge eingerichtet und die Maßnahmen nach Nr. 1 Buchstaben b) bis e) getroffen und wirksam sind.

(2) Kontrollpersonen dürfen die Arbeiten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a) bis e) nicht selbst ausgeführt haben.

(3) Ist eine für die Kontrolle geeignete Person im Betrieb nicht vorhanden, kann die Kontrolle nach Absatz 1 Nr. 2 entfallen, wenn der Unternehmer einen besonders ausgebildeten Einrichter schriftlich beauftragt, anhand einer vom Unternehmer für die Presse erstellten Prüfliste festzustellen, ob die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a) bis e) getroffen und wirksam sind.

Bei der Hütten- und Walzwerksberufsgenossenschaft
Maschinenbau- und Metallsberufsgenossenschaft
Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft
Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft
Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft

lautet dieser Absatz:

(3) Ist eine für die Kontrolle geeignete Person im Betrieb nicht vorhanden, kann die Kontrolle nach Absatz 1 Nr. 2 entfallen, wenn der Unternehmer im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft einen besonders ausgebildeten Einrichter schriftlich beauftragt, anhand einer vom Unternehmer für die Presse erstellten Prüfliste festzustellen, ob die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a) bis e) getroffen und wirksam sind.

(4) Die schriftliche Bestätigung der durchgeführten Maßnahmen nach Absatz 3 hat durch den Einrichter für jeden Einrichtvorgang in einem auf die jeweilige Presse

bezogenen Kontrollbuch mit den Angaben

zu erfolgen.

(5) Während des Einrichtens hat der Einrichter bei eingeschaltetem Antrieb mit der vorhandenen Ausschalteinrichtung die Pressensteuerung auszuschalten und beim Zusammenfahren die vorhandenen Schutzeinrichtungen oder ersatzweise die vorhandenen Sicherungsmaßnahmen zu benutzen.

§ 18 Instandhaltung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Unregelmäßigkeiten im Betrieb der Presse geprüft wird, ob ein Mangel vorliegt, und dass bis zur Beseitigung des festgestellten Mangels der Betrieb der Presse eingestellt wird.

(2) Versicherte, die an der Presse beschäftigt sind, haben dem Vorgesetzten Unregelmäßigkeiten im Betrieb der Presse unverzüglich mitzuteilen.

(3) Versicherte haben bei Wartung, Inspektion und Instandsetzung den Antrieb auszuschalten und die vorhandene Ausschalteinrichtung zu betätigen.

§ 19 Beschäftigungsbeschränkungen

(1) Der Unternehmer darf Jugendliche an Pressen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht für Jugendliche über 16 Jahre, wenn

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist,
  2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und
  3. Werkzeuge verwendet werden, die Verletzungen ausschließen.

(2) Der Unternehmer darf als Einrichter und Kontrollperson nur Personen beauftragen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und für die Aufgabe ausgebildet sind.

IV. Prüfungen

§ 20 Prüfungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Pressen und ihre Schutzeinrichtungen und Sicherungsmaßnahmen je nach Beanspruchung, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen von ihm beauftragten Sachkundigen auf sicheren Zustand geprüft werden und das Ergebnis dieser Prüfungen vom Sachkundigen in das Prüfbuch oder in die Maschinenkartei eingetragen wird.

V. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 21 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Für Exzenter- und verwandte Pressen der Schuhherstellung und -instandsetzung, der Lederverarbeitung und der Be- und Verarbeitung von Bekleidung und Textilien, die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gelten nicht § 3 für

§ 4,
§ 5 Abs. 4 bis 7,
§§ 6 bis 9,
§ 10, ausgenommen die Forderung, dass entsprechend Absatz 1 bei Stillstandseinschaltung kein Hub ausgelöst werden kann,
§ 11,
§ 12,
§ 16,
§ 17 und
§ 18 Abs. 3.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 2 Abs. 3 Satz 2,
§ 3 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 2, Absatz 4,
§ 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1, Absätze 3 bis 6,
§§ 6 bis 13,
des § 14 Abs. 1,
§§ 15, 16, 17 Abs. 1, 2, 4 oder 5,
§§ 18, 19 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder
§ 20

zuwiderhandelt.

VII. Inkrafttreten

§ 23 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die UVV "Exzenter- und verwandte Pressen" (VBG 7n5.1) vom 1. April 1957 in der Fassung vom 1. April 1981 außer Kraft.

Durchführungsanweisungen

Zu § 1 Abs. 1:

Verwandte Pressen sind z.B. Kurbel-, Kurbelzieh-, Kniehebelpräge-, Kniehebelziehpressen.

Zu § 1 Abs. 2

Exzenter- und verwandte Pressen der keramischen Industrie siehe "Sicherheitsregeln für Stempelpressen, isostatische Pressen und Rollermaschinen der keramischen Industrie" (ZH 1/607).

Zu § 2 Abs. 3:

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 3 bis 13.

Für Pressen einschließlich Biegepressen für die Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschickung und/oder Handentnahme nach Anhang IV der EG-Maschinen-Richtlinie ( 89/392/EWG), deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm und eine Geschwindigkeit von mehr als 30 mm/s haben können, ist die Forderung des Satzes 2 erfüllt, wenn in der EG-Konformitätserklärung nach Anhang II angegeben ist, ob

Zu § 3 Abs. 1 Satz 1:

Die Gefahr von Verletzungen besteht auch beim Einrichten (Rüsten), insbesondere bei Probehüben, ferner an Pressen, die für Arbeiten im Dauerlauf oder im automatischen Dauerlauf verwendet werden (z.B. Pressenautomaten). Es sind daher auch bei diesen Arbeiten Schutzmaßnahmen zu treffen. Deshalb sollte bei Einstellung der Betriebsart "Einrichten (Rüsten)" die Schutzeinrichtung zwangläufig eingeschaltet sein, z.B. auf "Berührungslos wirkende Schutzeinrichtung" (ohne Steuerfunktion), "Bewegliche Verdeckung", "Zweihandschaltung".

Verletzungen sind nicht zu erwarten bei

Zu § 3 Abs. 1 Nr. 1:

Gefahrstellen sind Stellen der Presse, an denen Personen verletzt werden können durch Bewegungen in festgelegten Bahnen von Pressenwerkzeugen oder ihren Teilen. Gefahrstellen sind insbesondere Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich- und Stoßstellen.

Ein Hineingreifen in die Gefahrstelle ist ausgeschlossen, wenn die Größe der am Werkzeug vorhandenen Öffnungen und deren Abstand von den Gefahrstellen DIN 31 001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" entsprechen. Zur Erfüllung dieser Forderung gehört auch, dass durch die Aufspannmittel des Werkzeuges keine Quetsch- und Scherstellen gebildet werden.

Die Zuführung der Werkstücke erfolgt bei diesen Werkzeugen entweder von Hand oder mittels Hilfseinrichtungen. Hilfseinrichtungen sind z.B. Rutschen, Schieber, Einlegegeräte, Bandvorschubgeräte.

Zu § 3 Abs. 1 Nr. 2:

Verdeckungen sind Schutzeinrichtungen, die unmittelbar vor Gefahrstellen angebracht sind und allein oder zusammen mit anderen Teilen das Erreichen der Gefahrstellen von den verdeckten Seiten her verhindern.

Verdeckungen sind an der Presse selbst oder an deren Zusatzeinrichtungen fest angebracht.

Zulässige Maße der Öffnungen an festen Verdeckungen in Abhängigkeit von deren Abstand von den Gefahrstellen sind in DIN 31001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" festgelegt.

Zu § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5:

Siehe auch § 12 Abs. 1.

Zu § 3 Abs. 1 Nr. 6:

Abweisende Schutzeinrichtungen entfernen in Abhängigkeit von der Schließbewegung des Stößels (Werkzeugs) Personen von Gefahrstellen oder halten sie davon fern. Finger- und Handabweiser erfüllen diese Forderung nicht.

Zu § 3 Abs. 2:

Die Schutzwirkung könnte z.B. dann auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden, wenn

Zu § 3 Abs. 3

Eine Ersatzmaßnahme kann z.B. die Verringerung der Schließgeschwindigkeit auf gleich oder kleiner 10 mm/s unter Verwendung einer Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung (Tippschaltung) sein. Sicherungsmaßnahmen für Arbeiten auf Gesenkbiegepressen, bei denen das Werkstück während des Biegevorganges von Hand geführt werden muss, siehe "Sicherheitsregeln für Biegearbeiten auf kraftbetriebenen Gesenkbiegepressen (Abkantpressen) der Metallbearbeitung" (ZH 1/387).

Zu § 5:

Gefahrbringende Schließbewegungen sind Bewegungen von Pressenwerkzeugen oder ihren Teilen in festgelegten Bahnen, wobei die bewegten Teile Gefahrstellen bilden.

Siehe "Sicherheitsregeln für Zweihandschaltungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/456), insbesondere Abschnitte 3.3, 3.7 und 5.

Zu § 6 Abs. 1:

Eine bewegliche Verdeckung liegt dann vor, wenn der bewegliche Teil der Verdeckung für das Einlegen und Entnehmen der Teile bei jedem Hub geöffnet bzw. geschlossen wird. Das Schließen der beweglichen Verdeckung darf keine Verletzung verursachen.

Zu § 7:

Siehe "Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/281), insbesondere Abschnitte 3.8, 5.2, 6.1 und 6.2.

Zu § 7 Abs. 8:

Gefahrstellen gelten als ohne weiteres betretbar, wenn der Pressentisch oder vor diesem vorhandene Umwehrungen niedriger als 0,75 m sind.

Zu § 8 Abs. 1:

Betriebsarten sind z.B.:

Zu § 8 Abs. 2

Die Forderung nach einer zwangläufigen Übereinstimmung von Anzeige und eingestellter Betriebsart und Schutzeinrichtung ist erfüllt, wenn sich z.B. ein Schaltknebel nur in einer Stellung auf den Zapfen aufstecken lässt.

Die Forderung nach einer deutlichen Erkennbarkeit der Betriebsart und der Schutzeinrichtung ist erfüllt, wenn die Umstelleinrichtungen durch gut lesbare Beschriftung, durch Zeigerstellung, Symbole oder Kontrollleuchten eindeutig gekennzeichnet sind.

Zu § 8 Abs. 3:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt

Zu § 8 Abs. 4

Dies gilt z.B. für das Umstellen von "Einzelhub" auf "Dauerlauf" oder für das Abschalten einer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung bei Stellung "Automatischer Dauerlauf".

Zu § 9:

Ausschalteinrichtungen haben den Zweck, Pressensteuerungen allein abschalten zu können.

Die Ausschalteinrichtung soll die Bedienungsperson bei kurzfristigen Verrichtungen am Werkzeug gegen ein versehentliches oder irrtümliches Einschalten der Presse schützen. Sie kann von der Bedienungsperson aber nur benutzt werden, wenn die Betätigung ohne Verwendung eines Schlüssels oder besonderen Werkzeuges möglich ist. Die Ausschalteinrichtung wird erfahrungsgemäß nur benutzt, wenn sie für die Bedienungsperson leicht erreichbar ist und ihre Betätigung den Antrieb der Presse nicht beeinflusst.

Siehe Abschnitt 3.7 "Sicherheitsregeln für Steuerungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/457).

Zu § 10 Abs. 2:

Hinweiszeichen siehe UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

Zu § 10 Abs. 2 Nr. 1:

Bei "Dauerlauf" werden Stößelbewegungen ausgeführt, solange ein Stellteil betätigt wird.

Bei "automatischem Dauerlauf" werden so lange Stößelbewegungen ausgeführt, bis durch Betätigen eines Stellteils der Steuerbefehl wieder aufgehoben wird.

Ausschließlich für Arbeiten im Dauerlauf oder im automatischen Dauerlauf bestimmte Pressen sind z.B. Pressenautomaten und Stufenpressen, bei denen das Material automatisch zugeführt, Werkstücke und Abfall automatisch abgeführt werden.

Ferner sind Pressen ausschließlich für Arbeiten im Dauerlauf oder im automatischen Dauerlauf bestimmt, wenn sie so gebaut sind, dass Werkstücke für Arbeiten im Einzelhub nicht oder nur nach einem Umbau der Presse (z.B. Anbringen eines Tisches zum Aufspannen dieser Werkzeuge) verwendet werden können, selbst wenn die Möglichkeit besteht, für das Einrichten einzelne Hübe auszuführen.

Zu § 10 Abs. 2 Nr. 3:

Warmverformungsarbeiten sind solche Arbeiten, bei denen die Temperatur der Werkstücke die Verwendung von Hilfswerkzeugen, z.B. Zangen, erzwingt.

Schutzhandschuhe gelten nicht als Hilfswerkzeuge.

Zu § 11:

Solche Federn sind z.B. Federn für die Rückstellung des Sperrorgans an Pressen mit formschlüssiger Kupplung.

"Durchlauf" ist eine durch eine Störung, z.B. in Kupplung, Bremse oder Steuerung, verursachte gefahrbringende Schließbewegung des Stößels, die unmittelbar auf eine beabsichtigte Schließbewegung folgt.

Eine gefahrbringende Schließbewegung ist der Teil der Bewegung des sich schließenden Pressenwerkzeuges, in dem Verletzungen möglich sind. Sie ist beendet, wenn sich bewegte und feste Teile einander so weit genähert haben, dass ein Hin-

eingreifen in das Werkzeug nicht mehr möglich ist. Siehe DIN 31001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder".

Die Forderung nach Satz 1 kann durch Verwendung mehrerer Zugfedern oder durch den Einbau einer Druckfeder erfüllt werden. Bei Zugfedern ist die Forderung dann erfüllt, wenn jede Feder allein die Rückstellkraft aufbringt.

Diese Forderung ist bei Druckfedern erfüllt, wenn diese auch bei Bruch wirksam bleiben und der Abstand der Windungen den Drahtdurchmesser unterschreitet.

Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1:

Hinsichtlich Kupplung und Bremse kann ein Durchlauf verhindert werden, wenn z.B.:

Hinsichtlich der Steuerung kann ein Durchlauf verhindert werden, wenn die Steuerung so beschaffen ist und die zyklisch überwachbaren Bauteile der Steuerung so zusammenwirken, dass auch bei Versagen eines dieser Bauteile der Steuerbefehl am Ende des Aufwärtshubs aufgehoben ist und nach Versagen eines Bauteiles der Steuerung eine weitere Schließbewegung des Stößels sich nicht mehr auslösen lässt. Siehe auch "Sicherheitsregeln für Steuerungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/457).

Zu § 12 Abs. 2 Nr. 2:

Der Grenzwert des Stößelnachlaufes ist der Wert, bei dessen Einhaltung unter Zugrundelegen von Greifgeschwindigkeit und Sicherheitsabstand Verletzungen (z B. beim Nachgerufen) nicht zu erwarten sind.

Hinsichtlich der Bezeichnungen "Stößelnachlauf", "Greifgeschwindigkeit" und "Sicherheitsabstände" siehe "Sicherheitsregeln für Zweihandschaltungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/456) und "Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/281).

Zu § 12 Abs. 2 Nr. 3:

Die Einschränkung in § 12 Abs. 2 Nr. 1 "soweit möglich" macht diese Forderung notwendig.

Zu § 12 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a:

Bei Einlegearbeiten in offene Werkzeuge wird zum Entnehmen der Werkstücke meistens bereits wieder in das Werkzeug gegriffen, bevor der Stößel im oberen Totpunkt zum Stillstand gekommen ist. Ein Eingriff in das Werkzeug vor dem Stillstand des Stößels erfolgt in vielen Fällen auch, wenn die Werkstücke automatisch ausgeworfen werden.

Die Forderung nach einer zusätzlichen Verwendung von Hilfswerkzeugen, z.B. Magnetheber, Pinzetten, soweit die Hand durch einen Durchlauf der Presse gefährdet werden kann, ist erfüllt, wenn

Zu § 12 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b:

Solche Einrichtungen sind:

Die Forderung nach "Zwangläufigkeit" ist erfüllt, wenn bei jedem Hub Zusatzbremsen selbsttätig auf ihre Wirksamkeit und formschlüssige Blockiereinrichtungen hinsichtlich ihrer Schutzstellung überwacht werden.

Zu § 13:


Pressen, die nach ihrer Bauart das Arbeiten im Einzelhub nicht zulassen, sind z.B. Pressenautomaten, Stufenpressen, auch wenn für das Einrichten einzelne Hübe ausgeführt werden können.

Zu § 14 Abs. 1:

Hinsichtlich der Unterweisungspflicht siehe § 7 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

Bei der

Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft

Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft

lautet die Da zu § 14 Abs. 1:

Die Forderung nach Aushändigung der Betriebsanweisung an die Versicherten, bevor sie an der Presse beschäftigt werden, ist erfüllt, wenn den Versicherten die Betriebsanweisung vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit an der Presse ausgehändigt worden ist.

Hinsichtlich der Unterweisungspflicht siehe § 7 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

Zu § 16 Abs. 1:

Die Betätigung der Ausschalteinrichtung hat den Zweck, bei kurzfristigen Verrichtungen am Werkzeug ein versehentliches oder irrtümliches Einschalten der Presse sicher zu verhindern. Arbeiten nach § 18 Abs. 3 zählen nicht zu den kurzfristigen Verrichtungen.

Zu § 17 Abs. 1:

Hinsichtlich der Bezeichnung "Einrichten (Rüsten)" siehe DIN 32541 "Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmitteln; Begriffe für Tätigkeiten".

Zu § 17 Abs. 1 Nr. 2:

Hinsichtlich "schriftlich beauftragt" siehe § 12 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

Zu § 17 Abs. 3:

Die

haben an dieser Stelle eingefügt:

Das "Einvernehmen" setzt einen schriftlichen Antrag an die Berufsgenossenschaft voraus.

Die

haben an dieser Stelle eingefügt:

Das Einvernehmen muss schriftlich festgehalten werden.

"Besonders ausgebildet" bedeutet, dass der Einrichter an einer die fachspezifische Ausbildung (siehe Durchführungsanweisungen zu § 19 Abs. 2) ergänzenden Ausbildungsmaßnahme, z.B. bei der Berufsgenossenschaft, erfolgreich teilgenommen hat.

Hinsichtlich "schriftlich beauftragt" siehe § 12 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik hat angefügt:

Trifft der Unternehmer die Ersatzmaßnahme nach Abs. 3 nicht oder nicht vollständig, bleibt seine Verpflichtung gemäß Abs. 1 Ziffer 2 bestehen, eine Kontrollprüfung durchführen zu lassen.

Zu § 18:

Hinsichtlich der Bezeichnung "Instandhaltung" siehe DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".

Zu § 19 Abs. 1:

Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen ist gewährleistet durch eine Aufsichtsperson, die über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für das Arbeiten mit den Pressen und die Unfallverhütung an den Pressen verfügt und in der Lage ist, die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung von Unfallgefahren an den Pressen zu ergreifen.

Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz; sichere Werkzeuge siehe § 3 Abs. 1 Nr. 1.

Zu § 19 Abs. 2

"Ausgebildet" bedeutet, dass die Einrichter und Kontrollpersonen an einer fachspezifischen Ausbildungsmaßnahme, z.B. bei der Berufsgenossenschaft, teilgenommen haben.

Zu § 20:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

geprüft werden. Bei der Prüfung auf sicheren Zustand sind auch die Prüfhinweise des Pressenherstellers zu berücksichtigen.

Siehe auch Abschnitt 7.2 "Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/281), Abschnitt 6.2 "Sicherheitsregeln für Zweihandschaltungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/456) und Abschnitt 5.2 "Sicherheitsregeln für bewegliche Abschirmungen an kraftbetriebenen Exzenter- und verwandten Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/508).

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu überprüfenden Presse hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Exzenter- und verwandten Presse beurteilen kann.

Die Hütten. und Walzwerks-Berufsgenossenschaft hat an dieser Stelle eingefügt:

Zu § 22:

Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 bedeutet gleichzeitig einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 und 2. Dieser Tatbestand ist somit ebenfalls bußgeldbewehrt. Bei der Maschinenbau. und Metall-Berufsgenossenschaft lautet die Da zu § 22:

Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 entspricht einem Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 und ist somit ebenfalls bußgeldbewehrt. Dies gilt auch dann, wenn die gemäß § 17 Abs. 3 notwendigen Maßnahmen der Beauftragung und Prüfung nicht getroffen werden.

Bei der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft lautet die Da zu § 22:

Ein Verstoß gegen § 17 Absatz 1 liegt auch dann vor, wenn wegen des Fehlens einer für die Kontrolle geeigneten Person im Sinne des § 17 Absatz 1 Nr. 2 Feststellungen nach § 17 Absatz 3 zu treffen sind und dabei das im § 17 Absatz 3 vorgesehene Verfahren nicht eingehalten wird.

Anhang

Bezugsquellenverzeichnis

ENDE

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