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Regelwerk; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R

ZH 1/158 / DGUV Regel 108-008 - Sicherheitsregeln für Verschiebewagen in Stetigförderanlagen

(Ausgabe 04/1985aufgehoben)



zurückgezogen, BGHM, 02/2016
Inhalte: DIN EN 619 "Stetigförderer und Systeme - Sicherheits- und EMV-Anforderungen an mechanische Fördereinrichtungen für Stückgut" (www. beuth.de)

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Verschiebewagen, auf einer Transportebene, im Bereich von Stetigförderanlagen zum Umsetzen von Fördergut.

1.2 Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf:

  1. Geräte mit einer Hubeinrichtung, die Lagereinrichtungen - auch Durchlauflager - ab 2 Lagerebenen übereinander beschicken,
  2. Schiebebühnen zum Umsetzen von Fahrzeugen,
  3. Geräte zum Umsetzen von Wagen zur Ofenbeschickung.

Für Geräte, die mehrere Lagerebenen übereinander beschicken, siehe "Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung"(ZH 1/361).

Für Geräte zum Umsetzen von Wagen zur Ofenbeschickung siehe "Richtlinien für Schiebebühnen, Absetzwagen, Ofen- und Härtewagen" (ZH 1/496).

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Verschiebewagen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind auf Schienen verfahrbare Wagen mit aufgesetzten, hand- oder kraftbetriebenen Stetigförderern zum Umsetzen von Förderguteinheiten, die von einem Stetigförderer übernommen, seitlich verschoben und an einen anderen Stetigförderer oder ein anderes Gerät oder Fahrzeug abgegeben werden.

Bild 1: Verschiebewagen

2.2 Handbetriebene Verschiebewagen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Verschiebewagen, bei denen die Fahrbewegung durch Schieben sowie das Bremsen mittels Körperkraft erfolgt.

Bild 2: Handbetriebener Verschiebewagen

 

2.3 Kraftbetriebene Verschiebewagen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Verschiebewagen, bei denen die Fahrbewegung durch motorischen Antrieb erfolgt.

Bild 3a: Kraftbetriebener Verschiebewagen mit Antrieb durch Getriebemotor, aufgeständert

Bild 3b: Kraftbetriebener Verschiebewagen mit Antrieb durch Linearmotor, flureben

 

2.4 Flurebene Verschiebewagen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Verschiebewagen, deren Schienen flureben in der allgemeinen Verkehrsebene angeordnet sind und daher von Fahrzeugen und Fußgängern, ohne sie als Hindernis zu empfinden, gekreuzt werden können.

2.5 Aufgeständerte Verschiebewagen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Verschiebewagen, deren Schienen auf Stützen laufen und daher von Fahrzeugen nicht gekreuzt, von Fußgängern nicht oder nur bewusst überstiegen werden können.

Bild 4: Aufgeständerter Verschiebewagen

2.6 Verschiebehubwagen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Verschiebewagen, die

Bild 5: Verschiebehubwagen

2.7 Verschiebewagen mit Drehwerk im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Verschiebewagen, bei denen die Förderer drehbar aufgesetzt sind.

Bild 6: Verschiebewagen mit Drehwerk

2.8 Verschiebewagen mit Mitgänger-Steuerung im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind kraftbetriebene Verschiebewagen, die von einer im Fahrbereich mitgehenden Person gesteuert werden.

2.9 Verschiebewagen mit Fahrerplatz im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind kraftbetriebene Verschiebewagen, die von einem am Verschiebewagen fest angebrachten Fahrerplatz aus gesteuert werden.

Bild 7: Verschiebewagen mit Fahrerplatz

2.10 Verschiebewagen mit Fern- oder automatischer Steuerung im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind kraftbetriebene Verschiebewagen, die von einer außerhalb des Fahrzeuges angebrachten Steuereinheit gesteuert werden, z.B. durch

3 Allgemeine Anforderungen

Verschiebewagen müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend gebaut sein und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die in Anhang 6 aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Kennzeichnung

4.1.1 An kraftbetriebenen Verschiebewagen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

Siehe auch § 40 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1) und § 19 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.1.2 Zusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt 4.1.1 muss an kraftbetriebenen Verschiebewagen die zulässige Tragfähigkeit deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.

Siehe auch § 40 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1) und § 19 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.2 Sicherung des Fahrbereiches

4.2.1 Umzäunung

Der Fahrbereich kraftbetriebener Verschiebewagen muss von Verkehrs- und Arbeitsbereichen durch eine Umzäunung getrennt sein.

Die Umzäunung trennt den Fahrbereich des Verschiebewagens vom übrigen Verkehrsbereich. Sie muss gegenüber den Gefahrstellen durch- und umgriffsicher sein.

Siehe auch § 25 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1).

Durch- und Umgriffsicherheit siehe DIN 31001-1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder".

4.2.2 Sicherungen an Verschiebewagen und Anschlussförderern

Ist eine Umzäunung nach Abschnitt 4.2.1 aus verkehrstechnischen oder betriebstechnischen Gründen nicht möglich, müssen an Verschiebewagen und Anschlussförderern Sicherungsmaßnahmen durchgeführt sein, die ein Anfahren oder Quetschen von Personen verhindern.

Siehe auch § 25 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1).

Beispiele für Sicherungsmaßnahmen an Verschiebewagen siehe Anhang 1.

4.2.3 Verkehrswege, Arbeitswege

4.2.3.1 Im Fahrbereich kraftbetriebener Verschiebewagen, der nicht allseitig gegen den Zutritt von Personen gesichert ist, muss ein Längsverkehrsweg von ausreichender Breite vorhanden sein.

Diese Forderung bezieht sich sowohl auf umzäunte als auch auf nicht umzäunte Fahrbereiche. Der Längsverkehrsweg ist bestimmt für Personen, die

Bei Verschiebewagen erfolgt die Übergabe nach den Seiten hin durch Stetigförderer, die nur einen geringen Abstand zulassen. Infolge der geringen Bauhöhe sind klappbare Einrichtungen nur bedingt anwendbar. Es sind jedoch eine Reihe von Sicherungen bekannt und erprobt, die einen ausreichenden Schutz im Verkehrsweg bieten.

Siehe auch § 25 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1).

Beispiele für die Gestaltung von Verkehrswegen siehe Anhang 2.

4.2.3.2 Bei Anschlussförderern, auf denen das Fördergut von Hand verschoben wird, müssen Querwege oder -stege mit einer Lauffläche von mindestens 300 mm Breite vorhanden sein.

Die Enden der Querstege (siehe Anhang 2, Bild 2, Schnitt B-B) sollten zur Vermeidung von Stolperstellen bei Längsverkleidungen abgeschrägt werden.

4.2.4 Kreuzungen im Fahrbahnbereich

4.2.4.1 Zur Vermeidung von Zusammenstößen an Kreuzungen von Verschiebewagen mit kraftbetriebenen Flurförderzeugen hat der Unternehmer

Bei einer Vorfahrtregelung sind weitgehend örtliche und betriebliche Gegebenheiten entscheidend. Gesichtspunkte für eine Regelung sind in Anhang 3 aufgeführt. Siehe auch § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1).

4.2.4.2 Bei Verschiebewagen mit automatischer Steuerung oder bei Fernsteuerung ohne ausreichende Sicht auf die Fahrbahnen müssen Kreuzungen im Fahrbahnbereich mit Zwangabschaltungen oder Schranken versehen sein.

Gesichtspunkte für Zwangabschaltungen und Schranken sind in Anhang 3 aufgeführt.

4.2.5 Schienen

4.2.5.1 Auf Flurebene verlaufende Schienen von Verschiebewagen, deren Gleise betriebsmäßig begangen werden, müssen bodeneben verlegt sein.

Zur Vermeidung von Stolperstellen werden die Schienen in den Boden so eingelegt, dass die Oberkante der Schienen flureben verläuft. Spurrillen sollten so schmal wie möglich gehalten werden.

Ein betriebsmäßiges Begehen ergibt sich,

4.2.5.2 Schienenfahrbahnen von Verschiebewagen müssen an ihren Enden mit Fahrbahnbegrenzungen ausgerüstet sein.

4.2.5.3 An den Fahrbahnenden fern- und automatisch gesteuerter Verschiebewagen müssen Endabschaltungen vorhanden sein.

4.2.5.4 Im Verkehrsbereich fahrende Verschiebewagen müssen mit Schienenräumern versehen sein.

Bei handbetriebenen Geräten empfiehlt es sich, die Schienenräumer über die gesamte Breite auszuführen, da sie dann gleichzeitig als Abweiser dienen. Das Freiaß zum Boden sollte 25 mm nicht überschreiten, um die notwendige Abweiswirkung gegen Schuhspitzen zu haben.

4.2.6 Warneinrichtungen

Kraftbetriebene Verschiebewagen, deren Fahrbahn ganz oder teilweise für den sonstigen innerbetrieblichen Transport freigegeben ist, müssen mit einer optischen oder akustischen Warneinrichtung versehen sein.

Als optische Warneinrichtungen können solche verwendet werden, die

Die Ausführung kann erfolgen als

Akustische Warneinrichtungen sind vorzugsweise für Geräte mit Fahrerplatz geeignet, um kurze Warnsignale im direkten Gefährdungsfall geben zu können. Sie müssen sich deutlich von sonstigen Geräuschen unterscheiden.

Kontinuierlich wirkende, akustische Warneinrichtungen sollten nur dann angewendet werden, wenn optische Einrichtungen wegen schlechter Sichtverhältnisse nicht anwendbar sind, da sie den Lärmpegel des Betriebes erheblich erhöhen.

Siehe auch § 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.3 Quetschstellen im Fahrbereich

4.3.1 Quetschstellen an den Lagerseiten

Quetschstellen an den Lagerseiten zwischen den Außenkanten des Verschiebewagens und den Enden der Anschlussförderer müssen vermieden oder gesichert sein, wenn sie betriebsmäßig zugänglich sind.

Selbst dann, wenn die Fahrbahn des Verschiebewagens umzäunt ist, kann der gefährliche Bereich von der Seite der Förderbahn her zugänglich sein. Dies gilt insbesondere bei Rollenbahnen mit Handbetrieb, bei denen die Laufflächen bis unmittelbar an diese Stelle heranreichen und begangen werden müssen.

Siehe auch § 4 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Beispiele für Vermeidung und Sicherung von Quetschstellen sind in Anhang 4 aufgeführt.

4.3.2 Quetschstellen am Lagergut

Lasten müssen so auf Lagerflächen abgestellt werden können, dass zu den bewegten Teilen von Verschiebewagen ein Mindestabstand von 500 mm eingehalten ist.

Die Längen der Abstellflächen sind z.B. so zu bemessen, dass die erforderliche Summe der Längen der abgestellten Fördergüter um das Freimaß von 500 mm ergänzt wird. Dies gilt vorwiegend bei der Stapelung von Paletten oder Containern mit Einheitsmaßen, insbesondere jedoch bei großen Containern, bei denen nur eine Ladeeinheit abgestellt werden soll. In diesem Falle kann das Freimaß nicht durch den Verzicht auf einen Stellplatz nachträglich hergestellt werden. Das Freimaß muss bereits bei der Planung mit berücksichtigt werden.

Siehe auch § 25 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1).

4.3.3 Quetschstellen an der Fahrbahn von Verschiebehubwagen

Quetschstellen an der Einfahrt von Verschiebehubwagen in die Förderbahn von Anschlussförderern müssen vermieden oder so gesichert sein, dass ein Quetschen von Personen verhindert wird.

Verschiebehubwagen fahren von der Seite her in die zubringende oder abziehende Förderbahn ein. Dabei entstehen von der Seite des Wagens her eine Quetschgefahr für den gesamten Körper, von der Außenseite her für Hände oder Arme.

Siehe auch § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Beispiele für Sicherungsmaßnahmen an der Fahrbahn von Verschiebehubwagen siehe Anhang 5.

4.4 Bremseinrichtungen

4.4.1 Kraftbetriebene Verschiebewagen müssen gegen unbeabsichtigte Fahrbewegungen gesichert sein.

Kraftbetriebene Verschiebewagen sind gegen unbeabsichtigte Fahrbewegungen gesichert, wenn

4.4.2 Handbetriebene Verschiebewagen müssen eine Feststellbremse haben.

4.5 Elektrische Einrichtungen

4.5.1 Stellteile

Stellteile kraftbetriebener Verschiebewagen mit Betätigung durch Personen dürfen keine Selbsthaltung haben und müssen beim Loslassen selbsttätig auf ihre Null-Stellung zurückgeführt werden. Sie müssen gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert sein.

Da eine Überlagerung von Bewegungen vom Ablauf her nicht möglich ist und andererseits durch unbeabsichtigte Bewegungen erheblicher Schaden angerichtet werden kann, ist der Nullstellungszwang für jede Bewegung erforderlich.

Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Einschalten sind z.B.

Siehe auch § 11 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.5.2 Hauptschalter

Verschiebewagen-Anlagen müssen mit einem Schalter ausgerüstet sein, mit dem sie allpolig vom Netz getrennt werden können und der in abgeschaltetem Zustand ab

schließbar ist (Hauptschalter). Bei einem Fördersystem, bei dem zuführende Förderer ebenfalls kraftbetrieben sind, muss der Hauptschalter auch diese spannungsfrei schalten.

Der Hauptschalter soll an leicht zugänglicher Stelle im Bereich der Verschiebewagenanlage angeordnet werden.

Der Hauptschalter soll ein gefahrloses Arbeiten am Verschiebewagen zulassen. Dazu gehört auch, dass keine Lasten auf den Verschiebewagen zu gefördert werden. Abziehende Förderer gefährden niemanden, der am Verschiebewagen arbeitet. Soll auf den Förderern weitergearbeitet werden, genügen zur Sicherung auch kurze Übergabestücke, die getrennt mit dem Verschiebewagen abgeschaltet werden können.

Siehe auch § 9 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Stetigförderer" (VBG 10) und § 12 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.5.3 Not-Befehlseinrichtungen (Notschalter)

Im Arbeitsbereich fern- oder automatisch gesteuerter Verschiebewagen müssen die Befehlsgeräte Not-Aus angebracht sein, die deutlich erkennbar und leicht zugänglich sind.

Wieviel Befehlsgeräte Not-Aus angebracht werden müssen, richtet sich nach der Ausdehnung der Anlage; sie sind dort anzubringen, wo sich auch Personen befinden, die sie auslösen können.

Je ein Befehlsgerät Not-Aus ist dort anzubringen, wo sich ein Steuerplatz befindet. Die Befehlsgeräte Not-Aus können auch etwas entfernt von der Fahrbahn der Verschiebewagen angeordnet sein, wenn dies die Erkennbarkeit sowie den Zugang zu ihnen verbessert.

Befehlsgeräte Not-Aus sollen als Pilzdruckknopf mit rotem Stellteil vor gelber Kontrastfläche ausgeführt sein (nach DIN VDE 0100 Teil 727 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Antriebe und Antriebsgruppen" rote Handhabe vor gelbem Untergrund).

Andere Schalter dürfen zusätzlich als Befehlsgeräte Not-Aus dienen, wenn sie

Siehe auch § 9 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Stetigförderer" (VBG 10) und § 13 Abs. 1 und 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Kennzeichnung von Befehlsgeräten Not-Aus siehe DIN VDE 0100 Teil 727.

5 Betrieb

5.1 Verschiebewagen müssen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung entsprechend betrieben werden.

Siehe auch § 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1) und § 25 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

5.2 Verschiebewagen dürfen nicht über die zulässige Tragfähigkeit hinaus belastet werden.

Siehe auch § 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) und § 25 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

5.3 Bei der Beladung von Verschiebewagen dürfen die zulässigen Grenzmaße nicht überschritten werden.

Siehe auch § 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) und § 25 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

5.4 Das Mitfahren auf Verschiebewagen ist nur auf den hierfür vorgesehenen Standflächen mit Haltemöglichkeit für den Mitfahrenden, nicht aber auf Rahmenteilen oder Förderern zulässig.

Siehe auch § 17 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) und § 53 der Unfallverhütungsvorschrift "Stetigförderer" (VBG 10).

5.5 Verschiebewagen sind regelmäßig zu reinigen und instandzuhalten.

Siehe auch § 16 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) und § 27 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

5.6 Die selbstständige Betätigung von kraftbetriebenen Verschiebewagen mit Fahrerplatz darf nur von geeigneten und zuverlässigen Personen ausgeführt werden, die

Siehe auch § 24 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

5.7 Der Bedienende hat bei Arbeitsbeginn die Funktion der Bremsen, Sicherheitseinrichtungen und Stellteile zu prüfen und den Zustand des Verschiebewagen auf augenfällige Mängel hin zu beobachten.

Siehe auch § 16 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

5.8 Der Bedienende hat bei Mängeln, welche die Betriebssicherheit gefährden, den Betrieb einzustellen und Mängel dem zuständigen Aufsichtführenden, bei Schichtwechsel auch dem Ablöser, mitzuteilen.

Siehe auch § 16 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

5.9 Ladungen sind so zu sichern, dass sie bei betriebsmäßigen Beanspruchungen nicht auseinander fallen oder sich verschieben können.

Siehe auch § 34 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1).

5.10 An Gefahrstellen, insbesondere Kreuzungen, ist langsam zu fahren.

Siehe auch § 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

5.11 Der Unternehmer hat die Beschäftigten über die Verkehrsregelung an Kreuzungen nach Abschnitt 4.2.4 zu unterrichten.

Siehe auch § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

5.12 Die Beschäftigten haben die Regelungen nach Abschnitt 5.11 zu beachten.

Siehe auch § 14 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

5.13 Im Gefahrfalle sind vom Bedienenden Warnzeichen zu geben.

Siehe auch § 28 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

5.14 Vor Instandhaltungsarbeiten sind Verschiebewagen sowie zufördernde, kraftbetriebene Förderer abzuschalten und mit den nach Abschnitt 4.5.2 geforderten Einrichtungen gegen unbefugtes, irrtümliches und unbeabsichtigtes Einschalten zu sichern.

Siehe auch § 55 der Unfallverhütungsvorschrift "Stetigförderer" (VBG 10) und § 27 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

5.15 Längsverkehrswege parallel neben der Fahrbahn dürfen nicht verstellt werden.

Siehe auch § 24 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1).

6 Prüfung

6.1 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

Kraftbetriebene Verschiebewagen sind vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.

Sachkundige sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet von Verschiebewagen in Stetigförderanlagen haben und mit den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut sind, dass sie den arbeitssicheren Zustand von Verschiebewagen in Stetigförderanlagen beurteilen können.

Siehe auch § 39 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und § 29 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

6.2 Wiederkehrende Prüfungen

Verschiebewagen sind bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.

Siehe auch § 39 Abs. 1 "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1) und § 29 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

7 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab April 1985.

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Beispiele für Sicherungsmaßnahmen an Verschiebewagen nach Abschnitt 4.2.2 Anhang 1


1 Mitgängerbedienung des Verschiebewagens mit Überschaubarkeit der Fahrbahn in der jeweiligen Fahrtrichtung. Sicherung der nicht überschaubaren Fahrbahn durch Abschalteinrichtungen nach Abschnitt 3 dieses Anhanges.

Steuergeräte für Mitgänger müssen in Fahrtrichtung so angebracht sein, dass der Bedienende, vor dem Gerät hergehend, einen ausreichenden Abstand zum Gerät einhalten kann, z.B. flexible Leitungen. Der erforderliche Abstand hängt von der Fahrgeschwindigkeit ab und sollte bei

betragen, wenn keine Abschalteinrichtung nach Abschnitt 3 dieses Anhanges vorhanden ist.

Eine ausreichende Sicht in Fahrtrichtung ist gegeben, wenn

2 Ausrüstung des Verschiebewagens mit Fahrerplatz mit Überschaubarkeit der Fahrbahn in der jeweiligen Fahrtrichtung, gegebenenfalls unter Einsatz von entsprechenden Hilfsmitteln. Sicherung der nicht überschaubaren Fahrbahn durch Abschalteinrichtungen nach Abschnitt 3 dieses Anhanges.

Eine ausreichende Sicht in Fahrtrichtung ist gegeben, wenn

3 Anfahrsicherungen an Verschiebewagen in Verbindung mit Einrichtungen zum Anhalten, die den Verschiebewagen so schnell zum Anhalten bringen, dass ein auslösendes Hindernis von den festen Teilen des Fahrzeuges nicht mehr erreicht wird, wenn es an der Stelle des Auslösens verbleibt, und bei denen durch die Verzögerung keine Gefahr bringende Bewegung des Fördergutes entsteht.

Einrichtungen zum Anhalten sind z.B.

3.1 Vorgestreckte Fühler, die mit einer Querleine verbunden sind und bei Berührung nach innen gezogen werden und dabei einen Schalter betätigen; der Zutritt von der Seite sollte dabei durch eine schräg nach oben gespannte Leine mit erfasst werden.

Bild 1: Anfahrsicherung durch vorgestreckten Fühler

3.2 In Fahrtrichtung bewegliche, gefederte Rahmen, die beim Eindrücken Schalter betätigen, die auch dann ansprechen müssen, wenn der Rahmen nur an einer Stelle anstößt.

Diese Sicherung bedingt einen sehr kurzen Nachlaufweg. Ferner ist darauf zu achten, dass der Raum zwischen Rahmen und Gerät nicht zur Fangstelle für Füße wird.

Bild 2: Anfahrsicherung durch gefederten Rahmen

3.3 Vorgesetzte, hängende Klappen oder Rahmen mit Schaltern, die so angeordnet sein müssen, dass sie bei der Schaltbewegung, den Freiraum zum Boden nicht verengen, da hierdurch eine Quetschgefahr für Fü1 e entsteht.

Diese Sicherung bedingt einen kurzen Nachlaufweg.

Bild 3: Anfahrsicherung durch hängende Klappen

3.4 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen, z.B. Lichttaster, die den gesamten Bereich vor dem Fahrzeug absichern, wobei ein kleiner Totraum innerhalb der bestrahlten Fläche unmittelbar vor dem Fahrzeug außer Betracht bleiben kann. Sie müssen so geschaltet sein, dass das Fahrzeug stehen bleibt, wenn sie ausfallen.

Lichttaster sind unempfindlich gegen Stoß, zumal sie betriebsmäßig nicht berührt werden. Sie sind wartungsfreundlich, und die Instandhaltungskosten sind gering. Der kontrollierte Raum lässt sich bei ihrer Anwendung ohne Aufwand wesentlich vergrößern.

Bild 4: Berührungslos wirkende Anfahrsicherung durch Lichttaster

.

Beispiele für die Gestaltung von Verkehrswegen nach Abschnitt 4.2.3 Anhang 2


1 Auf der gesamten Länge zwischen den äußeren Begrenzungen der Verschiebewagen und festen Teilen ist ein Abstand von mindestens 0,5 m vorhanden.

2 Am Verschiebewagen sind Durchgangsstücke vorhanden, die in Fahrstellung einen Abstand von mehr als 0,5 m freigeben, in Übergabestellung jedoch die Fahrbewegung verriegeln. Die Übergangsstücke können klappbar oder verschiebbar sein.

Bild 1: Klappbares Durchgangsstück

3 Parallel zur Fahrtrichtung ist an jeder Seite der Verschiebewagen auf dem Anschlussförderer ein trittsicherer Laufsteg von 0,5 m Breite vorhanden. Die Trittflächen können etwas schmaler sein. Die festen Trittflächen, z.B. zwischen Tragrollen, müssen jeweils mindestens 100 mm haben und sollen nicht mehr als 10 mm unterhalb der Rollen-Tangenten oder sonstigen Tragebenen für das Fördergut verlaufen.

Bild 2: Längs- und Querwege

4 Bis zu einer Höhe von 400 mm zwischen dem Verschiebewagen und den Anschlussförderern ist ein Abstand von mindestens 180 mm und darüber von mindestens 500 mm vorhanden; Stirnseiten und Flanken entsprechen den Bestimmungen des Abschnittes 4.3.1.

Siehe Anhang 4.

Bild 3: Eingeengter Fußbereich bei langsam fahrenden Verschiebewagen

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Gesichtspunkte für eine Vorfahrtregelung nach Abschnitt 4.2.4.1 sowie für Zwangabschaltungen und Schranken nach Abschnitt 4.2.4.2 Anhang 3


1 Handbetriebene Verschiebewagen sollten gegenüber anderen Fahrzeugen die Vorfahrt haben, da sie nicht zwangläufig und nur ungenau angehalten werden können.

Wenn keine ausreichende Übersicht gegeben ist, sind Spiegel vorzusehen, die einen Einblick in die Gleisanlage zulassen.

Der Verschiebewagen ist durch Farbgebung deutlich zu kennzeichnen.

2 Verschiebewagen mit Fahrerstand sollten bei Signalregelung gegenüber dem Flurförderzeug vorfahrtberechtigt sein, da ein schnell fahrendes, bevorrechtigtes Flurförderzeug nicht rechtzeitig bemerkt werden würde.

Der Verschiebewagen muss dann mit einer optischen oder akustischen Warneinrichtung ausgerüstet sein.

Bei schlechter Übersicht ist der Kreuzungspunkt als Stopp-Stelle, bei hierfür ausreichender Sicht, für das Flurförderzeug zu bestimmen und zu kennzeichnen.

Besser als eine Verkehrsregelung ist die Zwangabschaltung für den Verschiebewagen nach Abschnitt 3 dieses Anhanges oder ein erzwungenes Halten durch Schranken oder Blinklicht im Fahrweg des Flurförderzeuges nach Abschnitt 4 dieses Anhanges. Dies ist unabhängig von den Sichtverhältnissen und erlaubt daher volle Ausnutzung der Lagerflächen.

3 Bei der Zwangabschaltung wird der Verschiebewagen im Fahrbereich der Kreuzung durch einen Kontakt abgeschaltet, der sich am Fahrweg des Flurförderzeuges befindet und zwangläufig beim Befahren anspricht.

Das Abschalten wird vor dem unmittelbaren Bereich der Kreuzung ausgesetzt, damit der Verschiebewagen nicht mitten in der Kreuzung stehen bleibt. In diesem Falle hat das Flurförderzeug anzuhalten.

Warnleuchten nach Abschnitt 2 dieses Anhanges müssen daher an der Kreuzung für den Fahrer des Flurförderzeuges sichtbar sein.

4 Gesteuerte Schranken können ebenfalls zur Regelung herangezogen werden, dabei sind folgende Varianten möglich:

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Beispiele für Vermeidung und Sicherung von Quetschstellen nach Abschnitt 4.3.1 Anhang 4


1 Vermeidung von Quetschstellen

1.1 Auf Flurebene ist ein Sicherheitsabstand durch einen Verkehrsweg von 500 mm Breite vorhanden.

1.2 Auf Flurebene wird ein Sicherheitsabstand von 500 mm Breite durch ein Klappstück beim Verfahren des Verschiebewagens hergestellt.

Siehe Anhang 2, Bild 1.

1.3 Zwischen dem Verschiebewagen und den Anschlussförderern ist bis zu 400 mm Höhe über Flur ein Abstand von mehr als 180 mm vorhanden, darüber von mehr als 500 mm. Außerdem sind die Längsseiten des Verschiebewagens glatt verkleidet. Bei kraftbetriebenen Verschiebewagen sind zusätzlich Abschalteinrichtungen angeordnet, welche diesen so schnell abschalten, dass durch die Abschaltleisten selbst keine Quetschung erfolgt.

Eine solche Lösung ist nur bei relativ geringen Geschwindigkeiten anwendbar. Siehe Anhang 2, Bild 3.

2 Sicherung von Quetschstellen

2.1 Die Anschlussförderer sind vom Fußboden bis zu den Rollen durch eine Längsplanke glatt verkleidet, so dass keine vertikalen Kanten entstehen. Dem muss eine glatte Verkleidung an den Stirnseiten des Verschiebewagens gegenüberstehen. Zur Vermeidung eines Einzugs von Füßen oder Händen soll der Abstand zwischen den Verkleidungen nicht mehr als 50 mm betragen.

Bild 1: Durchlaufende oder unterbrochene Planke zur Verkleidung der Quetschstellen

2.2 Die Verkleidungen nach Abschnitt 2.1 dieses Anhanges sind an den Enden des Anschlussförderers oder an Unterbrechungen mit einem Winkel < 45° abgeschrägt. Ist an diesen Stellen Flurförderzeugverkehr möglich, muss die Abschrägung stoßfest ausgeführt sein, z.B. durch Hintergießen mit Beton, als Leitplanke oder schrägstehendes Rohr.

Abschrägungen sind stoßfest, wenn sie Stöße von 400 N ohne bleibende Verformung aufnehmen können.

2.3 In der Lagerbahn des Anschlussförderers sind die Laufstege fast bis zur Bahnebene hochgezogen

Abgeschrägte Enden zur Vermeidung von Stolperstellen siehe Anhang 2, Bild 2, Schnitt B-B.

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Beispiele für Sicherungsmaßnahmen an der Fahrbahn von Verschiebehubwagen nach Abschnitt 4.3.3 Anhang 5


1 Sicherheitsabstände

Vermeidung von Quetschstellen durch Einhaltung von Sicherheitsabständen. Siehe hierzu Abschnitt 3.2 DIN 31001-1.

2 Umzäunungen

Abschirmung der Quetschstellen durch Umzäunungen. Durchgriff- und Umgriffsicherheit siehe DIN 31001-1.

3 Kombinierte Schutzeinrichtungen

Das Fördergut erstreckt sich mehr als 300 mm über der Förderbahn und lässt sich durch Körperkraft nicht ohne Verletzungsgefahr zur Seite drücken. Eine feste Umzäunung reicht nur bis zur Oberkante der Förderbahn, darüber hinaus sind als Schutzeinrichtungen quetschfrei angeordnet:

  1. ein Zaun mit einem Abstand von mehr als 500 mm zum Fördergut bei gleichzeitiger Wahrung der Umgriffsicherheit,
  2. ein zusätzlicher Zaun von 850 mm Länge von der Gefahrstelle aus entlang des Anschlussförderers bei einem Abstand von 500 mm an der Einfahrstelle,
  3. bewegliche Gitterteile, welche beim Berühren einen Abstand von mehr als 500 mm freigeben und dabei den Verschiebehubwagen abschalten oder
  4. berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen, welche den Verschiebehubwagen bei Auslösung abschalten.

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Vorschriften und Regeln Anhang 6


1. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1),

Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2),

Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5), Unfallverhütungsvorschrift "Stetigförderer" (VBG 10),

Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung (ZH 1/361),

Richtlinien für Schiebebühnen, Absetzwagen, Ofen- und Härtewagen (ZH 1/496).

3. Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bzw. VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)

DIN 31001-1 Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder,
DIN 31001-2 Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Werkstoffe, Anforderungen, Anwendung,
DIN 40050 IP- Schutzarten; Berührungs-, Fremdkörper- und Wasserschutz für elektrische Betriebsmittel
VDE 0100 Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V,
DIN VDE 0100 Teil 727 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Antriebe und Antriebsgruppen.


ENDE

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