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Regelwerk; BGV / DGUV-V

VBG 7t1 - Schleifkörper und Schleifmaschinen
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand

(Ausgabe 05/1963; 01/1993; 01/1997)



- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information

Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.19

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Unfallverhütungsvorschrift gilt für Schleifkörper (auch Schneid- und Trennscheiben) und Schleifmaschinen, mit denen alle Stoffe, ausgenommen Metall, Holz, Leder, Filz, Edel- und Halbedelsteine, bearbeitet werden.

(2) Diamantbesetzte und ähnliche Werkzeuge gelten nicht als Schleifkörper im Sinne dieser Vorschrift.

II. Abweichungen von den Normalwerten

§ 2 außer Kraft;

siehe UVV "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (BGV D12).

III. Schleifkörper und Schleifmaschinen

a) Allgemeines

§ 2a

(1) Für Schleifmaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Für Schleifmaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Schleifmaschinen, die den Anforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(4) Schleifmaschinen, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§§ 3 bis 6 außer Kraft;

siehe UVV "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (BGV D12).

f) Schutzabdeckungen

§ 7

(1) Schleifmaschinen, deren Schleifkörper mehr als 15 m/s Umfangsgeschwindigkeit erreichen, müssen mit Schutzhauben, Schutzringen oder Fangwänden aus zähem Baustoff ausgerüstet sein. Die Schutzabdeckungen müssen auch tangential abfliegende Bruchstücke erfassen, die den im Streubereich sich aufhaltenden Bedienungsmann treffen können. Sie müssen auch bei abgenutzten Schleifkörpern wirksam bleiben. Ist dies nicht möglich, müssen sie nachstellbar sein. Nachstellbare Schutzabdeckungen sind der Abnutzung des Schleifkörpers entsprechend einzustellen.

(2) Die Arbeitsöffnungen in den Schutzhauben dürfen nicht größer sein als es das Bearbeiten der Werkstücke erfordert.

(3) Die Wanddicken der Schutzhauben und Fangwände müssen den in der Anlage 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift enthaltenen Angaben entsprechen. Bei Schutzringen für Schleifringe, Schleifsegmente auf gemeinsamer Tragscheibe und tief ausgesparte Schleifkörper (Schleiftöpfe) mit höchstens 25 m/s Umfangsgeschwindigkeit genügt der 0,5 fache Wert der in Anlage 2 für Baublech, 30 m/s Umfangsgeschwindigkeit und 100 mm Scheibenbreite genannten Abmessungen.

(4) außer Kraft; siehe UVV "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (BGV D12).

(5) Für Schutzhauben von Handschleifmaschinen gelten die Sätze 2 bis 4 des Absatzes 1 nicht.

(6) Schleifmaschinen mit Kleinstschleifkörpern bedürfen keiner Schutzhaube.

(7) außer Kraft; siehe UVV "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (BGV D12).

§§ 8 und 9 außer Kraft;

siehe UVV "Schleif- und Barstwerkzeuge" (BGV D12).

i) Schleifmaschinen

§ 10

(1) Die Leerlaufdrehzahl der Schleifspindel ist an der Schleifmaschine leicht erkennbar anzugeben.

(2) Beim Trockenschleifen im Dauerbetrieb ist der Schleifstaub abzusaugen oder auf andere Weise unschädlich zu machen.

j) Zusätzliche Bestimmungen für Schleifmaschinen für erhöhte Umfangsgeschwindigkeiten

§ 11

(1) Schleifmaschinen für erhöhte Umfangsgeschwindigkeiten müssen nach ) Aufstellung (z.B. Untergrund, Verankerung) und Bauart (z.B. Lagerung der Schleifspindel, Steifigkeit des Maschienengestells) für die zugelassene Geschwindigkeit geeignet sein.

(2) Auf Handschleifmaschinen für erhöhte Umfangsgeschwindigkeiten dürfen ausgesparte Schleifkörper nur verwendet werden, wenn die Schutzhaube den ganzen Schleifkörperumfang umfasst. Bei tief ausgesparten Schleifkörpern muss die Schutzhaube abweichend von § 7 Abs. 5 in axialer Richtung nachstellbar sein.

(3) außer Kraft; siehe UVV "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (BGV D12).

(4) Bei Trennarbeiten müssen Vorrichtungen gegen das Verkanten des Werkzeugs und des Werkstückes vorhanden sein und benutzt werden.

IV. Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der

§ 2a Abs. 2 Satz 2,
§ 7 Abs. 1 bis 4 oder 7,
§ 10 oder
§ 11

zuwiderhandelt.

V. Inkrafttreten, Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 13 Inkrafttreten, Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Mai 1963 in Kraft.

(2) Die Übergangs- und Ausführungsbestimmungen gemäß Abschnitt ..... gelten auch für die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift. Auf § 11 Absätze 1 bis 3 finden sie jedoch keine Anwendung.

(3) Auf Schleifmaschinen für die Bearbeitung von Gipsmodellen in Dentallabors findet § 7 Abs. 1 hinsichtlich der Nachstellbarkeit der Schutzhaube und des zu verwendenden Baustoffes sowie § 7 Abs. 3 keine Anwendung.

(4) gegenstandslos

.

  Anlage 1

gegenstandslos

.

Baustoffe und Wandstärken für Schutzhauben  Anlage 2

Als zähe Baustoffe gelten:

I. Ohne besondere Kennzeichnung:

1. Schmiedbarer Stahl in allen Arten und Legierungen nach DIN 1612, 1613, 1623, 17100.

2. Stahlguß nach DIN 1681.

II. Mit besonderer Kennzeichnung:

3. Hochwertiger weißer Temperguß GTW 40 nach DIN 1692 für Wanddicken von 4 bis 9 mm; Kennzeichnung auf der Schutzhaube: GTW 40 und Fabrikmarke.

4. Hochwertiger schwarzer Temperguß GTS 35 nach DIN 1692; Kennzeichnung auf der Schutzhaube: GTS 35 und Fabrikmarke.

5. Gußeisen mit Kugelgraphit nach DIN 1693 mit nachstehenden Mindestwerten

Zugfestigkeit      
Streckgrenze
Dehnung
38 kg/mm2
25 kg/mm2
12 %

Kennzeichnung auf der Schutzhaube GGG 35.3 bzw. GGG 40.3 und Fabrikmarke

Querschnitt einer
Schutzhaube
Beispiel einer Schutzhaube für
Werkstattschleifmaschinen
(Schleifblöcke)

Die Wandstärken für die Seitenteile B gelten unter der Voraussetzung, dass auch das abnehmende Seitenteil als voll tragend anzusehen ist; andernfalls muss das feste Seitenteil dieselbe Wandstärke aufweisen wie das Umfangsschutzteil A.

Mindestwandstärke in mm für Schutzhauben aus den unter I und II genannten Baustoffen

Werkstoff Schleif-
scheiben-
Umfangs-
geschwin-
digkeit
Größte Breite der Schleif-scheibe in mm Schleifscheibendurchmesser in mm
bis 150 bis
200
bis 300 bis 400 bis 500 bis 600 bis 750 bis 900 bis 1200
A B A B A B A B A B A B A B A B A B
hochwertiger Temperguß Sphäroguß bis 30 m/s 50 6 6 8 6 9 8 12 9 15 12 18 14            
100 8 8 10 8 11 8 14 10 17 14 20 16            
Stahlguß bis
30m/s
50 5 5 5 5 6 5 6 6 8 7 11 8 14 10 16 12 18 14
100 6 6 6 6 7 6 8 6 10 8 13 10 16 12 18 14 20 16
150 10 6 10 6 10 8 12 10 14 12 18 14 22 18 24 18 28 20
bis 45m/s 50 6 6 6 6 6 6 8 8 10 10 14 12 16 14 18 16 22 18
100 8 6 8 6 8 6 10 8 12 10 16 12 18 16 20 18 26 20
150 10 6 10 6 10 8 12 10 14 12 18 14 22 18 24 18 28 20
Baublech bis 30m/s 50 2 2 2,5 2 3 2,5 4 3 5 4 6 5 7 5 8 5 9 6
100 3 2 4 2,5 5 3 5 4 6 5 7 6 8 6 9 6 10 7
150 4 3 5 3 6 4 7 5 8 6 9 6 10 7 11 7 12 8
bis 45m/s 50 3 2 4 2,5 5 3 6 4 7 5 8 6 10 7 11 7 12 8
100 5 3 5 3 6 4 7 5 8 6 9 7 11 8 12 8 14 9
150 6 4 7 4 8 5 9 6 10 7 11 8 12 9 14 9 16 10

1) Für die Bearbeitung von Metall gilt die Unfallverhütungsvorschrift "Metallbearbeitung; Schleifkörper, Pließt- und Polierscheiben; Schleif- und Poliermaschinen" (VBG 7n6).

2) Für die Holzbearbeitung gilt die Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen" (VBG 7j).

3) Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen des § 7, § 8 Abs. 3 bis 6, der §§ 10 und 11 sowie die Anlage 2.

4) Vgl. Anlage 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift

5) Vgl. jedoch § 11 Abs. 2

6) Als Kleinstschleifkörper gelten Schleifwerkzeuge bis 50 mm Ø in Bakelite- und keramischer Bindung, bis 70 mm ø und 10 mm Breite in Kunstharzbindung mit Faserstoffverstärkung.

ENDE

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