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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV D12 - Schleif- und Bürstwerkzeuge
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 49)

(Ausgabe 10/1994; 01/1997; 10/2001; 03/2002; 04/2002)


(aufgehoben, nur zur Information)
Archiv 10/2001 Archiv
Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.25

I Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für kraftbetriebene Schleif- und Bürstwerkzeuge und zugehörige Einrichtungen.

II Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Schleifwerkzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

  1. Schleifkörper aus gebundenem Schleifmittel,
  2. Schleifkörper mit Diamant oder Bornitrid oder mit Werkstoffen vergleichbarer Eigenschaften als Schleifmittel,
  3. Schleifmittel auf Unterlage,
  4. Schleifkörper aus Faserviles mit Schleifmittel,
  5. Schleifmittelträger in Verbindung mit Schleifpasten und Schleifmitteln, die für die Fertigungsverfahren Schleifen, Polieren, Honen und Läppen verwendet werden.

(2) Schleifmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Korund, Siliciumcarbid, Diamant, Bornitrid oder andere Werkstoffe mit vergleichbaren Eigenschaften.

(3) Schleifarten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

(4) Bürstwerkzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Werkzeuge, die aus Bürstenkörper und Besteckungsmaterial bestehen und die für die Fertigungsverfahren Bürstspanen, Bürsten und Reinigungsschleifen verwendet werden.

(5) Besteckungsmaterial im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift bildet den Arbeitsteil eines Bürstwerkzeuges und besteht aus metallischen Drähten, synthetischen oder natürlichen Fasern oder aus Mischungen der genannten Werkstoffe, die ihrerseits mit Schleifmitteln besetzt oder durchsetzt sein können.

(6) Arbeitshöchstgeschwindigkeit im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die höchstzulässige Umfangsgeschwindigkeit eines rotierenden Schleif- oder Bürstwerkzeuges.

(7) Zulässige Drehzahl im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die Dreh. zahl eines rotierenden Schleif- oder Bürstwerkzeuges bei Arbeitshöchstgeschwindigkeit.

(8) Anwendungsarten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind folgende Arten des Führens von Schleifwerkzeugen oder Werkstücken unter Berücksichtigung der Schleifmaschinenart:

Maschinenart Anwendungsart Führung von
Schleifwerkzeug Werkstück
Ortsfeste Schleifmaschinen Zwangsgeführtes Schleifen fest bahngeführt
bahngeführt fest
bahngeführt bahngeführt
Handgeführtes Schleifen von Hand geführt fest
fest von Hand geführt
Handschleifmaschinen Freihandschleifen von Hand geführt fest

(9) Naßschleifen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist das Schleifen unter Zugabe von Kühlschmierstoffen.

(10) Trockenschleifen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist das Schleifen ohne Zugabe von Kühlschmierstoffen.

III. Bau und Ausrüstung

§ 3 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schleif- und Bürstwerkzeuge und zugehörige Einrichtungen nach § 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen und vorhanden sind.

§ 4 Kennzeichnung von Schleif- und Bürstwerkzeugen

(1) Schleifwerkzeuge, ausgenommen Schleifwerkzeuge aus Naturstein und zugehörige Einrichtungen, müssen mit den Kenndaten nach Anlage 1 deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Die Kenndaten

  1. Hersteller, Lieferer, Einführer oder deren geschütztes Warenzeichen,
  2. Bestätigung der Übereinstimmung der Schleifwerkzeuge mit den Anforderungen der § § 4, 5 und 6 dieser Unfallverhütungsvorschrift,
  3. Farbstreifen für die Arbeitshöchstgeschwindigkeit,
  4. Dreh- und Laufrichtung

müssen vorbehaltlich des Absatzes 2 auf dem Schleifwerkzeug selbst angebracht sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind die darin unter Nummer 1 bis 4 aufgeführten Kenndaten auf Schleifwerkzeugen nicht erforderlich bei

  1. Schleifwerkzeugen nach § 2 Abs. 1 mit einem Außendurchmesser< 80 mm,
  2. Schleifbänder mit Längen< 400 mm oder Breiten< 70 mm sowie Schleifhülsen mit Innendurchmessern< 125 mm oder Breiten< 70 mm
  3. Vulkanfiberschleifscheiben mit einem Außendurchmesser< 235 mm,
  4. Schleifsegmenten.

Diese Kenndaten müssen in diesem Fall auf den Etiketten nach Absatz 1 Satz 3 angebracht sein.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist bei Schleifbändern, bei denen die Beanspruchung der Bandverbindung unabhängig von der Laufrichtung ist, die Angabe der Laufrichtung nicht erforderlich.

(4) Zusätzlich zu Absatz 1 Satz 2 muß auf Magnesitschleifkörpern ein weißer Farbstreifen angebracht sein.

(5) Schleifwerkzeuge, die nicht für alle Einsatzzwecke, Schleifmaschinen und Anwendungsarten geeignet sind, müssen zusätzlich zu Absatz 1 mit entsprechenden Verwendungseinschränkungen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

(6) Schleifscheiben, die mit oder ohne Distanzscheiben in einem Satz zusammengespannt werden, müssen so gekennzeichnet sein, dass ihre Zusammengehörigkeit erkennbar ist.

(7) Bürstwerkzeuge müssen mit den Kenndaten nach Anlage 1 deutlich gekennzeichnet sein.

(8) Schleif- und Bürstwerkzeuge dürfen nicht mit Angaben verschiedener Außendurchmesser mit zugehörigen zulässigen Drehzahlen und nicht mit Angaben ohne sicherheitstechnischen Inhalt gekennzeichnet sein.

§ 5 Sicherheitsfaktoren von Schleif- und Bürstwerkzeugen und sonstige Festigkeitsanforderungen

(1) Schleifwerkzeuge - ausgenommen Schleifstifte, Lamellenschleifstifte und Schleifkörper aus Faservlies mit Schleifmittel - müssen in Abhängigkeit von der Schleifmaschinen- und Anwendungsart bei ihrer Arbeitshöchstgeschwindigkeit einen Sicherheitsfaktor gegen Bruch durch Fliehkraft Sbr entsprechend Anlage 2 aufweisen.

  1. Schleifteller entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 2 mit segmentiertem Schleifbelag für das Freihandschleifen eine ausreichende Festigkeit gegen Abscheren des Schleifbelages und
  2. Schleifkörper entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 2 mit metallischem Grundkörper einen ausreichenden Widerstand gegen plastische Verformung des Grundkörpers unter Fliehkraftbeanspruchung

aufweisen.

(2) Schleifwerkzeuge, die mit höheren als den in Anlage 2 Nr. 1 bis 4 festgelegten Arbeitshöchstgeschwindigkeiten betrieben werden, müssen so beschaffen sein, dass sie entsprechend der Schleifmaschinenart und Anwendungsart einen in Anlage 3 festgelegten Sicherheitsfaktor gegen Bruch durch Fliehkraft Sbr aufweisen. Zusätzlich müssen

  1. Schleifstifte und Lamellenschleifstifte mit Schäften einen Sicherheitsfaktor gegen Abbiegen des Schaftes von Sab = 1,3 und
  2. mit Kunstharzbindung, faserstoffverstärkt, mit einem Außendurchmesser > 150 mm eine ausreichende Seitenbelastbarkeit

aufweisen.

(3) Schleifstifte und Lamellenschleifstifte müssen bei ihrer Arbeitshöchstgeschwindigkeit einen Sicherheitsfaktor gegen Bruch durch Fliehkraft von Sbr = 3 und zusätzlich einen Sicherheitsfaktor gegen Abbiegen des Schaftes von Sab = 1,3 aufweisen.

(4) Schleifwerkzeuge nach den Absätzen 1 bis 3 müssen in ihren Arbeitshöchstgeschwindigkeiten nach folgenden Zahlreihen abgestuft sein:

  1. < 16, 16, 20, 25, 32, 35, 40, 50, 63, 80, 100 und 125 m/s;
  2. 140, 160, 180, 200, 225, 250, 280, 320, 360, 400, 450, 500 ... m/s.

(5) Schleifbänder und Schleifhülsen müssen so beschaffen sein, dass sie bei ihrer zulässigen Zugkraft einen Sicherheitsfaktor gegen Zerreißen von Sz = 1,5 aufweisen.

(6) Stützteller müssen so beschaffen sein, dass sie bei ihrer Arbeitshöchstgeschwindigkeit einen Sicherheitsfaktor gegen Bruch durch Fliehkraft von Sbr = 3,5 aufweisen.

(7) Bürstwerkzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie entsprechend ihrer zulässigen Drehzahl einen Sicherheitsfaktor gegen Bruch des Bürstenkörpers und gegen Ablösen von Teilen des Besteckungsmaterials durch Fliehkraft von Sbr = 2,25 aufweisen. Zusätzlich müssen Bürstwerkzeuge mit Schäften einen Sicherheitsfaktor gegen Abbiegen des Schaftes von Sab = 1,3 aufweisen.

§ 6 Magnesitschleifkörper

Schleifscheiben mit Magnesitbindung mit einem Außendurchmesser > 1000 mm müssen auf beiden Seitenflächen mit einem Schutzanstrich gegen Feuchtigkeitsaufnahme versehen sein.

§ 7 Zwischenlagen, Abrichtwerkzeuge

(1) Sind für die Befestigung von Schleifkörpern mit Spannflanschen Zwischenlagen erforderlich, müssen diese vorhanden und so beschaffen sein, dass sie

Die Breite der ringförmigen Zwischenlagen muss die Anlagefläche der Spannflansche überdecken.

(2) Für das Abrichten von Schleifkörpern und Polierscheiben müssen Abrichtwerkzeuge vorhanden sein.

§ 8 Einrichtungen zum Lagern und Transportieren von Werkzeugen

(1) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, in denen Schleif- und Bürstwerkzeuge so gelagert werden können, dass eine Herabsetzung des Sicherheitsfaktors durch Einwirkung von

(2) Schleifwerkzeuge müssen so auf einer ebenen Unterlage oder stehend in einem Gestell gelagert werden können, dass kein Kippen, keine Beschädigung oder Bruch durch Eigengewicht möglich sind.

(3) Für den Transport von Schleif- und Bürstwerkzeugen müssen Transportmittel vorhanden sein, wenn Gewicht, Form und Maße der Werkzeuge dies erfordern.

IV. Betrieb

§ 9 Bestimmungsgemäße Verwendung und Verwendungseinschränkungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur Schleif- und Bürstwerkzeuge und zugehörige Einrichtungen in Betrieb genommen werden, die den Bestimmungen des Abschnittes III entsprechen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

  1. Schleif- und Bürstwerkzeuge nur bis zu der in der Kennzeichnung angegebenen
  2. Schleifbänder und Schleifhülsen nur bei Zugkräften entsprechend ihrer in der Kennzeichnung angegebenen Festigkeitsklasse betrieben,
  3. Schleifwerkzeuge entsprechend den in der Kennzeichnung angegebenen Verwendungseinschränkungen betrieben,
  4. Schleifkörper aus Naturstein nur bis zu einer Arbeitshöchstgeschwindigkeit von 16 m/s betrieben und nicht zum Schleifen von Metall eingesetzt,
  5. Schleifwerkzeuge, ausgenommen Schleifkörper aus Naturstein, deren Schleifmittel ganz oder teilweise aus freier kristalliner Kieselsäure besteht, nicht verwendet,
  6. Schleifwerkzeuge mit bleihaltigen oder anderen gesundheitsschädlichen Bestandteilen oder Anstrichen nur auf ortsfesten Schleifmaschinen mit Absaugeinrichtungen ohne Luftrückführung verwendet,
  7. Schleifkörper mit keramischer und Magnesit-Bindung nicht zum Trennschleifen verwendet,
  8. Schleifkörper mit Kunstharzbindung nicht mit Kühlschmierstoffen, die zu einer Unterschreitung des Sicherheitsfaktors nach § 5 Abs. 1 und 3 führen, betrieben und
  9. die den Werkzeugen nach § 4 beigefügten Etiketten bis zum Verbrauch der Werkzeuge aufbewahrt

werden.

(3) Können bei Einhaltung der Bestimmungen nach Absatz 1 zusätzliche Gefährdungen entstehen, hat der Unternehmer entsprechende Maßnahmen zu treffen.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schleifkörper in Magnesitbindung mit einem Außendurchmesser > 1000 mm

  1. nicht länger als zwei Jahre nach deren Beschaffung und nicht länger als vier Jahre nach deren Herstellung betrieben werden und
  2. in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal monatlich, auf äußere Veränderungen geprüft werden. Wird eine Rissbildung festgestellt, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass diese Schleifkörper nicht mehr verwendet werden.

(5) Unternehmer und Versicherte dürfen Veränderungen an Schleifwerkzeugen, soweit sie sich nicht aus der bestimmungsgemäßen Verwendung ergeben, nicht vornehmen.

§ 10 Lagern und Transportieren von Schleif- und Bürstwerkzeugen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schleif- und Bürstwerkzeuge beim Lagern und Transportieren in ihrer Festigkeit nicht beeinträchtigt werden.

(2) Versicherte müssen beim Lagern und Transportieren von Schleif- und Bürstwerkzeugen die nach § 8 zur Verfügung gestellten Einrichtungen benutzen.

(3) Versicherte müssen Schleif- und Bürstwerkzeuge entsprechend den Weisungen des Unternehmers sachgerecht lagern und transportieren.

§ 11 Befestigen von Schleifwerkzeugen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schleifwerkzeuge auf Schleifmaschinen durch hierin unterwiesene Versicherte befestigt werden und die dafür benötigten Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) Die im Befestigen von Schleifwerkzeugen unterwiesenen Versicherten

  1. müssen die Kennzeichnung der Schleifwerkzeuge nach § 4 beachten,
  2. müssen vor jedem Befestigen Schleifwerkzeuge und Spannzeuge auf erkennbare Mängel prüfen,
  3. dürfen keine Schleifwerkzeuge und Spannzeuge mit erkennbaren Mängeln befestigen,
  4. müssen passende Schleifwerkzeuge entsprechend den Anhaben in der Betriebsanleitung auf die Schleifspindel oder Werkzeugaufnahme bringen,
  5. müssen Schleifwerkzeuge unter Verwendung der vom Maschinenhersteller für die jeweiligen Schleifwerkzeuge vorgesehenen Spannvorrichtungen befestigen; bei der Verwendung von Spannflanschen müssen diese unter Berücksichtigung von

    ausgewählt werden,

  6. müssen sicherstellen, daß die Schleifkörper bei größtmöglicher Belastung durch Betriebskräfte nicht zwischen den Flanschen rutschen aber dennoch eine Schädigung des Schleifkörpers durch zu hohe Flächenpressung ausgeschlossen ist,
  7. dürfen Schleifkörperbohrungen nicht durch ineinandergesteckte Reduzierringe oder Vergießen der Schleifkörperbohrungen verkleinern,
  8. müssen, soweit die Befestigung mittels Spannflanschen erfolgt,

    zwischen Schleifkörper und Spannflansche geeignete Zwischenlagen legen.
    Dies gilt nicht für folgende Schleifkörper nach § 2 Abs. 1:

  9. müssen darauf achten, dass die Spannflansche beim Befestigen der Schleifkörper nicht an Reduzierringen oder Buchsen aufliegen,
  10. dürfen mehrere Schleifscheiben mit und ohne Distanzteile auf einer Schleifspindel nur befestigen, wenn die Schleifscheiben und die Schleifmaschinen hierfür vorgesehen sind,
  11. müssen beim Aufspannen mehrerer Schleifscheiben mit Distanzteilen Zwischenlagen zwischen Schleifscheiben und Distanzteile einlegen; dies gilt nicht für Schleifkörper nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 mit anderen als keramischen Grundkörpern.

§ 12 Probelauf

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nach jedem Befestigen eines Schleifwerkzeuges nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 - ausgenommen Schleifbänder, Schleifhülsen und Schleifblätter - ein Probelauf durch einen hierin unterwiesenen Versicherten durchgeführt wird und die dafür benötigten Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dies gilt nicht für Schleifwerkzeuge mit einem Außendurchmesser von< 80 mm.

(2) Der unterwiesene Versicherte hat den Probelauf mit der auf der Schleifmaschine angegebenen Drehzahl vorzunehmen, hierbei darf die Arbeitshöchstgeschwindigkeit des Schleifwerkzeuges nicht überschritten werden. Er hat bei drehzahlregelbaren Schleifmaschinen als Probelaufdrehzahl die auf dem Schleifwerkzeug oder die auf dem Schleifwerkzeug beigefügten Etikett angegebene zulässige Drehzahl zu verwenden.

(3) Der unterwiesene Versicherte darf den Probelauf erst durchführen, nachdem er die Schutzhaube in Schutzstellung gebracht oder den Gefahrbereich durch zur Verfügung gestellte Einrichtungen nach Absatz 1 gesichert hat.

§ 13 Abrichten von Schleifkörpern und Polierscheiben

Versicherte dürfen für das Abrichten von auf Schleifmaschinen befestigten Schleifkörpern und Polierscheiben nur Abrichtwerkzeuge nach § 7 Abs. 2 benutzen.

§ 14 Befestigen von Bürstwerkzeugen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Bürstwerkzeuge auf Maschinen durch hierin unterwiesene Versicherte befestigt werden und die dafür benötigten Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) Die im Befestigen von Bürstwerkzeugen unterwiesenen Versicherten

  1. müssen die Kennzeichnung der Bürstwerkzeuge beachten,
  2. müssen vor jedem Befestigen Bürstwerkzeuge und Spannzeuge auf erkennbare Mängel überprüfen,
  3. dürfen keine Bürstwerkzeuge und Spannzeuge mit erkennbaren Mängeln befestigen.

V. Prüfungen

§ 15 gestrichen

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

VII. Inkrafttreten

§ 17 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft. Gleichzeitig treten die

außer Kraft.

weiter .

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