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BGV D12 - Schleif- und Bürstwerkzeuge
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 49)
(Ausgabe 10/1994; 01/1997; 10/2001; 03/2002; 04/2002)
(aufgehoben, nur zur Information)
Archiv 10/2001 Archiv
Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.25
I Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für kraftbetriebene Schleif- und Bürstwerkzeuge und zugehörige Einrichtungen.
II Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Schleifwerkzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
(2) Schleifmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Korund, Siliciumcarbid, Diamant, Bornitrid oder andere Werkstoffe mit vergleichbaren Eigenschaften.
(3) Schleifarten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:
(4) Bürstwerkzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Werkzeuge, die aus Bürstenkörper und Besteckungsmaterial bestehen und die für die Fertigungsverfahren Bürstspanen, Bürsten und Reinigungsschleifen verwendet werden.
(5) Besteckungsmaterial im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift bildet den Arbeitsteil eines Bürstwerkzeuges und besteht aus metallischen Drähten, synthetischen oder natürlichen Fasern oder aus Mischungen der genannten Werkstoffe, die ihrerseits mit Schleifmitteln besetzt oder durchsetzt sein können.
(6) Arbeitshöchstgeschwindigkeit im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die höchstzulässige Umfangsgeschwindigkeit eines rotierenden Schleif- oder Bürstwerkzeuges.
(7) Zulässige Drehzahl im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die Dreh. zahl eines rotierenden Schleif- oder Bürstwerkzeuges bei Arbeitshöchstgeschwindigkeit.
(8) Anwendungsarten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind folgende Arten des Führens von Schleifwerkzeugen oder Werkstücken unter Berücksichtigung der Schleifmaschinenart:
Maschinenart | Anwendungsart | Führung von | |
Schleifwerkzeug | Werkstück | ||
Ortsfeste Schleifmaschinen | Zwangsgeführtes Schleifen | fest | bahngeführt |
bahngeführt | fest | ||
bahngeführt | bahngeführt | ||
Handgeführtes Schleifen | von Hand geführt | fest | |
fest | von Hand geführt | ||
Handschleifmaschinen | Freihandschleifen | von Hand geführt | fest |
(9) Naßschleifen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist das Schleifen unter Zugabe von Kühlschmierstoffen.
(10) Trockenschleifen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist das Schleifen ohne Zugabe von Kühlschmierstoffen.
III. Bau und Ausrüstung
§ 3 Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schleif- und Bürstwerkzeuge und zugehörige Einrichtungen nach § 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen und vorhanden sind.
§ 4 Kennzeichnung von Schleif- und Bürstwerkzeugen
(1) Schleifwerkzeuge, ausgenommen Schleifwerkzeuge aus Naturstein und zugehörige Einrichtungen, müssen mit den Kenndaten nach Anlage 1 deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Die Kenndaten
müssen vorbehaltlich des Absatzes 2 auf dem Schleifwerkzeug selbst angebracht sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind die darin unter Nummer 1 bis 4 aufgeführten Kenndaten auf Schleifwerkzeugen nicht erforderlich bei
Diese Kenndaten müssen in diesem Fall auf den Etiketten nach Absatz 1 Satz 3 angebracht sein.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist bei Schleifbändern, bei denen die Beanspruchung der Bandverbindung unabhängig von der Laufrichtung ist, die Angabe der Laufrichtung nicht erforderlich.
(4) Zusätzlich zu Absatz 1 Satz 2 muß auf Magnesitschleifkörpern ein weißer Farbstreifen angebracht sein.
(5) Schleifwerkzeuge, die nicht für alle Einsatzzwecke, Schleifmaschinen und Anwendungsarten geeignet sind, müssen zusätzlich zu Absatz 1 mit entsprechenden Verwendungseinschränkungen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(6) Schleifscheiben, die mit oder ohne Distanzscheiben in einem Satz zusammengespannt werden, müssen so gekennzeichnet sein, dass ihre Zusammengehörigkeit erkennbar ist.
(7) Bürstwerkzeuge müssen mit den Kenndaten nach Anlage 1 deutlich gekennzeichnet sein.
(8) Schleif- und Bürstwerkzeuge dürfen nicht mit Angaben verschiedener Außendurchmesser mit zugehörigen zulässigen Drehzahlen und nicht mit Angaben ohne sicherheitstechnischen Inhalt gekennzeichnet sein.
§ 5 Sicherheitsfaktoren von Schleif- und Bürstwerkzeugen und sonstige Festigkeitsanforderungen
(1) Schleifwerkzeuge - ausgenommen Schleifstifte, Lamellenschleifstifte und Schleifkörper aus Faservlies mit Schleifmittel - müssen in Abhängigkeit von der Schleifmaschinen- und Anwendungsart bei ihrer Arbeitshöchstgeschwindigkeit einen Sicherheitsfaktor gegen Bruch durch Fliehkraft Sbr entsprechend Anlage 2 aufweisen.
aufweisen.
(2) Schleifwerkzeuge, die mit höheren als den in Anlage 2 Nr. 1 bis 4 festgelegten Arbeitshöchstgeschwindigkeiten betrieben werden, müssen so beschaffen sein, dass sie entsprechend der Schleifmaschinenart und Anwendungsart einen in Anlage 3 festgelegten Sicherheitsfaktor gegen Bruch durch Fliehkraft Sbr aufweisen. Zusätzlich müssen
mit Kunstharzbindung, faserstoffverstärkt, mit einem Außendurchmesser > 150 mm eine ausreichende Seitenbelastbarkeit
aufweisen.
(3) Schleifstifte und Lamellenschleifstifte müssen bei ihrer Arbeitshöchstgeschwindigkeit einen Sicherheitsfaktor gegen Bruch durch Fliehkraft von Sbr = 3 und zusätzlich einen Sicherheitsfaktor gegen Abbiegen des Schaftes von Sab = 1,3 aufweisen.
(4) Schleifwerkzeuge nach den Absätzen 1 bis 3 müssen in ihren Arbeitshöchstgeschwindigkeiten nach folgenden Zahlreihen abgestuft sein:
(5) Schleifbänder und Schleifhülsen müssen so beschaffen sein, dass sie bei ihrer zulässigen Zugkraft einen Sicherheitsfaktor gegen Zerreißen von Sz = 1,5 aufweisen.
(6) Stützteller müssen so beschaffen sein, dass sie bei ihrer Arbeitshöchstgeschwindigkeit einen Sicherheitsfaktor gegen Bruch durch Fliehkraft von Sbr = 3,5 aufweisen.
(7) Bürstwerkzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie entsprechend ihrer zulässigen Drehzahl einen Sicherheitsfaktor gegen Bruch des Bürstenkörpers und gegen Ablösen von Teilen des Besteckungsmaterials durch Fliehkraft von Sbr = 2,25 aufweisen. Zusätzlich müssen Bürstwerkzeuge mit Schäften einen Sicherheitsfaktor gegen Abbiegen des Schaftes von Sab = 1,3 aufweisen.
§ 6 Magnesitschleifkörper
Schleifscheiben mit Magnesitbindung mit einem Außendurchmesser > 1000 mm müssen auf beiden Seitenflächen mit einem Schutzanstrich gegen Feuchtigkeitsaufnahme versehen sein.
§ 7 Zwischenlagen, Abrichtwerkzeuge
(1) Sind für die Befestigung von Schleifkörpern mit Spannflanschen Zwischenlagen erforderlich, müssen diese vorhanden und so beschaffen sein, dass sie
Die Breite der ringförmigen Zwischenlagen muss die Anlagefläche der Spannflansche überdecken.
(2) Für das Abrichten von Schleifkörpern und Polierscheiben müssen Abrichtwerkzeuge vorhanden sein.
§ 8 Einrichtungen zum Lagern und Transportieren von Werkzeugen
(1) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, in denen Schleif- und Bürstwerkzeuge so gelagert werden können, dass eine Herabsetzung des Sicherheitsfaktors durch Einwirkung von
(2) Schleifwerkzeuge müssen so auf einer ebenen Unterlage oder stehend in einem Gestell gelagert werden können, dass kein Kippen, keine Beschädigung oder Bruch durch Eigengewicht möglich sind.
(3) Für den Transport von Schleif- und Bürstwerkzeugen müssen Transportmittel vorhanden sein, wenn Gewicht, Form und Maße der Werkzeuge dies erfordern.
IV. Betrieb
§ 9 Bestimmungsgemäße Verwendung und Verwendungseinschränkungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur Schleif- und Bürstwerkzeuge und zugehörige Einrichtungen in Betrieb genommen werden, die den Bestimmungen des Abschnittes III entsprechen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
werden.
(3) Können bei Einhaltung der Bestimmungen nach Absatz 1 zusätzliche Gefährdungen entstehen, hat der Unternehmer entsprechende Maßnahmen zu treffen.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schleifkörper in Magnesitbindung mit einem Außendurchmesser > 1000 mm
(5) Unternehmer und Versicherte dürfen Veränderungen an Schleifwerkzeugen, soweit sie sich nicht aus der bestimmungsgemäßen Verwendung ergeben, nicht vornehmen.
§ 10 Lagern und Transportieren von Schleif- und Bürstwerkzeugen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schleif- und Bürstwerkzeuge beim Lagern und Transportieren in ihrer Festigkeit nicht beeinträchtigt werden.
(2) Versicherte müssen beim Lagern und Transportieren von Schleif- und Bürstwerkzeugen die nach § 8 zur Verfügung gestellten Einrichtungen benutzen.
(3) Versicherte müssen Schleif- und Bürstwerkzeuge entsprechend den Weisungen des Unternehmers sachgerecht lagern und transportieren.
§ 11 Befestigen von Schleifwerkzeugen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schleifwerkzeuge auf Schleifmaschinen durch hierin unterwiesene Versicherte befestigt werden und die dafür benötigten Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Die im Befestigen von Schleifwerkzeugen unterwiesenen Versicherten
ausgewählt werden,
zwischen Schleifkörper und Spannflansche geeignete Zwischenlagen legen.
Dies gilt nicht für folgende Schleifkörper nach § 2 Abs. 1:
§ 12 Probelauf
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nach jedem Befestigen eines Schleifwerkzeuges nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 - ausgenommen Schleifbänder, Schleifhülsen und Schleifblätter - ein Probelauf durch einen hierin unterwiesenen Versicherten durchgeführt wird und die dafür benötigten Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dies gilt nicht für Schleifwerkzeuge mit einem Außendurchmesser von< 80 mm.
(2) Der unterwiesene Versicherte hat den Probelauf mit der auf der Schleifmaschine angegebenen Drehzahl vorzunehmen, hierbei darf die Arbeitshöchstgeschwindigkeit des Schleifwerkzeuges nicht überschritten werden. Er hat bei drehzahlregelbaren Schleifmaschinen als Probelaufdrehzahl die auf dem Schleifwerkzeug oder die auf dem Schleifwerkzeug beigefügten Etikett angegebene zulässige Drehzahl zu verwenden.
(3) Der unterwiesene Versicherte darf den Probelauf erst durchführen, nachdem er die Schutzhaube in Schutzstellung gebracht oder den Gefahrbereich durch zur Verfügung gestellte Einrichtungen nach Absatz 1 gesichert hat.
§ 13 Abrichten von Schleifkörpern und Polierscheiben
Versicherte dürfen für das Abrichten von auf Schleifmaschinen befestigten Schleifkörpern und Polierscheiben nur Abrichtwerkzeuge nach § 7 Abs. 2 benutzen.
§ 14 Befestigen von Bürstwerkzeugen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Bürstwerkzeuge auf Maschinen durch hierin unterwiesene Versicherte befestigt werden und die dafür benötigten Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Die im Befestigen von Bürstwerkzeugen unterwiesenen Versicherten
V. Prüfungen
§ 15 gestrichen
VI. Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
zuwiderhandelt.
VII. Inkrafttreten
§ 17 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft. Gleichzeitig treten die
außer Kraft.
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(Stand: 25.05.2021)
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