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Regelwerk

Änderungstext

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

Die Vertreterversammlung der genannten Berufsgenossenschaft hat den Vierten Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (VBG 123) beschlossen, der hiermit gemäß § 34 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - (SGB IV) bekannt gemacht wird.

Vierter Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift
"Betriebsärzte" (VBG 123)

(BAnz. Nr. 184 vom 29.09.2001 S. 21146)


Artikel 1

Die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (VBG 123) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird § 4 "Mitteilungen, in § 4 "Bericht" geändert.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird " § 6 Inkrafttreten" in " § 7 Inkrafttreten" geändert.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird " § 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen" eingefügt.

4. Folgender Satz wird an § 2 Abs. 1 angefügt:

"Unabhängig von der sich aus der Tabelle ergebenden Einsatzzeit ist je Unternehmen eine Einsatzzeit von mindestens 80 Minuten pro Jahr erforderlich."

5. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Der Unternehmer kann vorerst davon absehen, nach Absatz 1 einen Betriebsarzt zu bestellen oder zu verpflichten, wenn die nach der Tabelle errechnete Einsatzzeit weniger als 50 Stunden je Jahr beträgt.  "(2) Beträgt die erforderliche Einsatzzeit nach Absatz 1 je Unternehmen und Jahr 2 Stunden oder weniger, kann die Einsatzzeit innerhalb von längstens 3 Jahren erbracht werden."

6. § 2 Abs. 4

(4) Werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht von Betriebsärzten, sondern von ermächtigten anderen Ärzten vorgenommen, so können die hierbei anfallenden Untersuchungszeiten auf die Einsatzzeit nach Abs. 1 Satz 1 angerechnet werden, soweit die Einsatzzeit des Betriebsarztes den Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuzurechnen ist.

wird gestrichen.

7. § 2 Abs. 3 wird zu § 2 Abs. 4.

8. Folgender § 2 Abs. 3 wird eingefügt:

"(3) Unternehmen der Betriebsart 1 mit bis zu 10 Arbeitnehmern können die in Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebene Einsatzzeit in Form einer Grundbetreuung von mindestens 4 Stunden in 3 Jahren erbringen. Nachdem die Grundbetreuung erfolgt ist, hat der Unternehmer nur dann noch einen Betriebsarzt zu bestellen oder zu verpflichten, soweit dies im Hinblick auf die Betriebssituation und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren erforderlich ist (Bedarfsbetreuung).

Dies ist insbesondere der Fall bei

Unbeschadet von Satz 2 und 3 ist jeweils spätestens 6 Jahre nach erfolgter Grundbetreuung ein Betriebsarzt für mindestens 80 Minuten zu bestellen oder zu verpflichten (erneute Grundbetreuung).

Der Unternehmer hat jährlich ein Protokoll über die von ihm vorzunehmende Beurteilung der Betriebssituation und der damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, sowie darüber, ob eine Beratung in Anspruch genommen wurde oder nicht, zu führen."

9. In § 2 Abs. 4 wird jeweils hinter "Absatz 1" eingefügt "Satz 1".

10. Folgender § 2 Abs. 5 wird eingefügt:

(5) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 und Absatz 3 Satz 4 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, wenn die Erbringung der Einsatzzeit im Einzelfall aufgrund der Betriebsorganisation nicht erforderlich ist und die Abweichung mit dem Schutz der Versicherten vereinbar ist."

11. Folgender § 2 Abs. 6 wird eingefügt:

(6) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV a 4) oder nach staatlichen Vorschriften werden nicht als Einsatzzeit angerechnet."

12. Es wird folgender Satz an § 3 Abs. 4 angefügt:

"Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss bis spätestens (Datum des Inkrafttretens) erteilt sein."

13. § 4 wird wie folgt neu gefasst:

" § 4 Bericht

Der Unternehmer hat den Betriebsarzt zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten."

14. In § 5 werden die Worte "der Berufsgenossenschaft, zu denen diese einlädt," gestrichen.

15. § 6 Inkrafttreten wird zu § 7.

16. Folgender § 6 wird eingefügt:

" § 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Für Unternehmer, die bisher von der Bestellung oder Verpflichtung eines Betriebsarztes absehen konnten, gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2004."

17. In Anlage 1 sind in § 11 Satz 1 die Worte "nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25," zu streichen.

Artikel 2

Dieser Nachtrag tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

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