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BGV A7 - Betriebsärzte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(31) Verwaltungs-BG
(10/1989, 10/2001; 03/2002)
(aufgehoben, nur zur Information; neu BGV A2)
Archiv
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Betriebsärzte zu bestellen haben.
DA zu § 1:
Nach § 708 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des § 21 Nr. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) vom 12.12.1973 (BGBl. / S. 1885) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 und aus § 2 Abs. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten zu treffen hat.
§ 2 Bestellung
(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:
Betriebsart | erforderliche Einsatzzeit der Betriebsärzte (Std./Jahr je Arbeitnehmer) |
|
1. | Alle Mitgliedsunternehmen der Verwaltungs-BG, die nicht unter den Ziffern 2 bis 7 einzuordnen sind | 0,2 |
2. | Technische Überwachungsvereine, Ingenieurbüros mit Versuchseinrichtungen, Rundfunk- und Fernsehanstalten, Wohnungsunternehmen mit Regiebetrieben | 0,25 |
3. | Schulen und Ausbildungsstätten für die berufliche Aus- und Fortbildung | 0,25 |
4. | Theater, Werbeunternehmen mit Produktionseinrichtungen, Wissenschaftliche Institute mit Laboratorien, Zoologische Gärten, Wild- und Safariparks, Tierheime | 0,5 |
5. | Bewachungsunternehmen | 0,2 |
6. | Unternehmen für Arbeitnehmerüberlassung | 0,8 |
7. | Unternehmen mit technischen Bereichen, die nicht in den Gruppen 2 bis 6 erfaßt sind und in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind, bei denen aufgrund ihrer Tätigkeit eine besondere Unfallgefahr für sie selbst oder Dritte vorliegt, oder weil einer Berufskrankheit vorzubeugen ist | 0,5 |
Unabhängig von der sich aus der Tabelle ergebenden Einsatzzeit ist je Unternehmen eine Einsatzzeit von mindestens 80 Minuten pro Jahr erforderlich.
(2) Beträgt die erforderliche Einsatzzeit nach Absatz 1 je Unternehmen und Jahr 2 Stunden oder weniger, kann die Einsatzzeit innerhalb von längstens 3 Jahren erbracht werden.
(3) Unternehmen der Betriebsart 1 mit bis zu 10 Arbeitnehmern können die in Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebene Einsatzzeit in Form einer Grundbetreuung von mindestens 4 Stunden in 3 Jahren erbringen. Nachdem die Grundbetreuung erfolgt ist, hat der Unternehmer nur dann noch einen Betriebsarzt zu bestellen oder zu verpflichten, soweit dies im Hinblick auf die Betriebssituation und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren erforderlich ist (Bedarfsbetreuung).
Dies ist insbesondere der Fall bei
Unbeschadet von Satz 2 und 3 ist jeweils spätestens 6 Jahre nach erfolgter Grundbetreuung ein Betriebsarzt für mindestens 80 Minuten zu bestellen oder zu verpflichten (erneute Grundbetreuung).
Der Unternehmer hat jährlich ein Protokoll über die von ihm vorzunehmende Beurteilung der Betriebssituation und der damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, sowie darüber, ob eine Beratung in Anspruch genommen wurde oder nicht, zu führen.
(4) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Abs. 1 Satz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Abs. 1 Satz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen.
(5) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 und Absatz 3 Satz 4 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, wenn die Erbringung der Einsatzzeit im Einzelfall aufgrund der Betriebsorganisation nicht erforderlich ist und die Abweichung mit dem Schutz der Versicherten vereinbar ist.
(6) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) oder nach staatlichen Vorschriften werden nicht als Einsatzzeit angerechnet.
DA zu § 2 Abs. 1:
Die Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat.
Die Anforderungen an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst ergeben sich aus den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen über Ärzte, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste.
Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.
Die erforderliche Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muß. So können z.B. Wegezeiten eines nicht im Betrieb eingestellten Betriebsarztes nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.
Die Einsatzzeit für einen Betrieb errechnet sich aus der Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer multipliziert mit der erforderlichen Einsatzzeit der Betriebsärzte (Std./Jahre Arbeitnehmer), die dem Betrieb gemäß seiner Betriebsart in der Tabelle zugewiesen ist.
Unternehmen mit mehreren Betrieben steht es frei, auf die Benennung eines Betriebsarztes für jeden einzelnen Betrieb zu verzichten, wenn eine gemeinsame Betreuung der Betriebe durch einen oder mehrere Betriebsärzte gewährleistet ist. Die Einsatzzeiten sind entsprechend zu berechnen.
DA zu § 2 Abs. 2:
Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des Unternehmers, die aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften oder staatlichen Vorschriften gegebenenfalls für einzelne Arbeitnehmer vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch ermächtigte Ärzte vornehmen zu lassen.
DA zu § 2 Abs. 3 Satz 1:
Erbringt der Unternehmen eines Betriebes für Arbeitnehmerüberlassung der Berufsgenossenschaft den Nachweis, daß die Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich im Bürobereich erfolgt, so ist eine Herabsetzung der Einsatzzeit von 0,8 auf 0,5 Std./Jahr je Arbeitnehmer möglich.
DA zu § 2 Abs. 4:
Besonders während der Anlaufzeit kann es vorkommen, daß nicht jeder Betriebsarzt für einzelne der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die in einem Betrieb anfallen, ermächtigt werden kann, da bestimmte Vorsorgeuntersuchungen spezielle Fachkenntnisse und oft auch eine besondere technische Ausstattung erfordern. Werden Untersuchungen durch andere Ärzte durchgeführt, so wird der Betriebsarzt in entsprechendem Umfang entlastet. Auf die Einsatzzeit kann daher die reine Untersuchungszeit angerechnet werden. Hierbei ist zu beachten, daß die sich nach § 2 Abs. 1 ergebende Einsatzzeit für alle nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes dem Betriebsarzt zu übertragenden Aufgaben bemessen ist, also nicht nur für Untersuchungen. Die Anrechnung kann daher nur auf den die Untersuchungen betreffenden Aufgabenteil nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes, nicht aber auf die übrigen Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nummern 3 und 4 erfolgen.
Wegezeiten zum ermächtigten Arzt können nicht berücksichtigt werden.
§ 3 Fachkunde
(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.
(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, daß sie berechtigt sind,
(3) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, daß sie bereits
absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, daß der theoretische Kurs nach Nummer 2 beendet wird.
(4) Der Unternehmer kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 davon ausgehen, daß Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie
Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss bis spätestens (Datum des Inkrafttretens) erteilt sein.
DA zu § 3 Abs. 3:
Ärzte, die die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" erwerben wollen, müssen nach der vom 90. Deutschen Ärztetag 1987 neugefaßten Muster-Weiterbildungsordnung eine mindestens zweijährige klinische Tätigkeit, davon zwölf Monate klinische oder poliklinische Weiterbildung im Gebiet Innerer Medizin, die Teilnahme an einem dreimonatigen theoretischen Kurs über Arbeitsmedizin, der in höchstens sechs Abschnitte ) geteilt werden darf, und neun Monate Weiterbildung in der Betriebs- oder Arbeitsmedizin nachweisen. Es wird empfohlen, einen Teil der klinischen Tätigkeit in einer unfallchirurgischen Abteilung mit D-Arzt-Anerkennung, in einer Klinik oder Poliklinik für Berufskrankheiten oder einem Institut für Arbeitsmedizin, soweit die Struktur des Instituts eine klinische Tätigkeit ermöglicht, zu absolvieren.
Anstelle der neunmonatigen Weiterbildung in der Betriebs- oder Arbeitsmedizin kann eine mindestens zweijährige durchgehende regelmäßige Tätigkeit als Betriebsarzt in einem geeigneten Betrieb oder eine gleichwertige Tätigkeit (z.B. als Gewerbearzt) treten, wenn der Arzt eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer nach § 3 Abs. 3 vorweisen kann.
Die neugefaßte Muster- Weiterbildungsordnung wird durch Beschluß der Kammerversammlungen der Landesärztekammern sowie durch Genehmigung der zuständigen
Aufsichtsbehörde in geltendes Weiterbildungsrecht umgewandelt, wodurch sie Rechtsgeltung für den einzelnen Arzt erlangt.
Nach Abschluß der zweijährigen, durchgehenden Tätigkeit und der Beendigung des gesamten theoretischen arbeitsmedizinischen Kurses muß der Arzt die Bescheinigung über die erworbene Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", ausgesteilt durch die zuständige Ärztekammer vorlegen können.
Die Entscheidung, welcher Betrieb für die nach § 3 Abs. 3 vorgesehene Weiterbildung geeignet ist, wird ebenfalls von der zuständigen Ärztekammer getroffen.
§ 4 Bericht
Der Unternehmer hat den Betriebsarzt zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.
§ 5 Fortbildung
Der Unternehmer hat den Betriebsärzten die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.
§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Für Unternehmer, die bisher von der Bestellung oder Verpflichtung eines Betriebsarztes absehen konnten, gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2004.
§ 7 Inkrafttreten
(Stand: 25.05.2021)
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