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Zu § 43 Abs. 4:
Für Tisch- und Formatkreissägemaschinen, auf denen Sägeblätter von mehr als 250 mm Durchmesser verwendet werden können und die vor dem 31. Dezember 1979 (Baujahr 1979) hergestellt worden sind, wird auf die Übergangsbestimmung des § 120 Abs. 3 verwiesen.
Zu § 43 Abs. 7:
Die Breite der Durchtrittöffnung sollte so groß sein, dass beiderseits der Schnittfuge ein Spalt von höchstens 3 mm vorhanden ist.
Leicht zerspanbare Werkstoffe sind z.B. Holz, Kunststoff oder Aluminium.
Zu § 44 Abs. 5:
Kleine abgeschnittene Stücke sollen vom aufsteigenden Teil des Sägeblattes z.B. durch einen Abweiskeil abgeleitet werden.
Zu § 44 Abs. 6:
Als Einrichtung, die ein Zurückschlagen eines Werkstückes verhindert, gilt z.B. ein Anschlag quer zur Schneidrichtung.
Zu § 47 Abs. 2:
Zwangsgeführte Spaltkeile nach DIN 38820 Teil 1 "Holzbearbeitungsmaschinen; Zwangsgeführte Spaltkeile für Kreissägemaschinen, Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" sind so zu gestalten, dass der Führungsschlitz des Spaltkeils und die Spaltkeilführung so aufeinander abgestimmt sind, dass sich die Neigung des Spaltkeils zwangsläufig in Abhängigkeit von seiner Höheneinstellung ergibt.
Zu § 47 Abs. 3:
Für Baustellenkreissägemaschinen, auf denen Sägeblätter von mehr als 250 mm Durchmesser verwendet werden können und die vor dem 1. September 1976 (Baujahr 1976) hergestellt worden sind, wird auf die Übergangsbestimmung des § 120 Abs. 1 verwiesen.
Zu § 47 Abs. 6:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Maschinentische mindestens folgende Abmessungen besitzen:
Zu § 47 Abs. 8 und 9:
Siehe DIN 38821 "Holzbearbeitungsmaschinen; Baustellenkreissägemaschinen; Sicherheitstechnische Anforderungen".
Zu § 48 Abs. 4:
Kleine abgeschnittene Stücke sollen vom aufsteigenden Teil des Sägeblattes z.B. durch einen Abweiskeil abgeleitet werden.
Zu § 48 Abs. 5:
Als Einrichtung, die ein Zurückschlagen eines Werkstückes verhindert, gilt z.B. ein Anschlag quer zur Schneidrichtung.
Zu § 48 Abs. 8:
Haltevorrichtungen zum Schneiden von Rundhölzern sind z. 8. Vorlegekeile und andere Einrichtungen, die ein Verdrehen und Verkanten des Schneidgutes verhindern. Die diesbezüglichen Hinweise in der Betriebsanleitung sind zu beachten. Siehe hierzu auch Durchführungsanweisungen zu § 17 Abs. 1.
Zu § 52 Abs. 2:
Eine selbsttätig wirksame Festhalteeinrichtung ist bei von oben schneidenden Maschinen z.B. eine Einrastklinke.
Zu § 53 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
vorhanden sind.
Sind Zweihandschaltungen vorhanden, müssen diese so angeordnet, beschaffen und gestaltet sein, dass
Es ist zweckmäßig, an Maschinen mit Niederhaltern Zweihandschaltungen zu verwenden.
Zu § 55 Abs. 1:
Der Überstand der seitlichen Verdeckung über den Zahnkranz sollte mindestens so groß sein wie der seitliche Abstand zwischen Verdeckung und Sägeblatt.
Zu § 55 Abs. 3:
Eine selbsttätige Rückführung des Sägeblattes in die Ausgangsstellung kann erreicht werden durch
Eine selbsttätig wirksame Festhalteeinrichtung ist z. 8. eine Einrastklinke.
Zu § 56 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
Zu § 57 Abs. 1:
Als Abbundkreissägemaschinen gelten im Gegensatz zu Auslegerkreissägemaschinen nur solche Maschinen, die vorwiegend zur Bearbeitung langer Werkstücke (z.B. Sparren oder Pfetten) bei Zimmereiarbeiten, bestimmt sind.
Zu § 57 Abs. 7:
Als derartige Einrichtungen gelten z.B. vor der Schneidebene fest angebrachte Abweisbügel.
Zu § 57 Abs. 8:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
vorhanden sind.
Die Entfernung der Fußschalter oder Schaltstangen auf mindestens 1800 mm von der Schneidebene ist als alleinige Schutzmaßnahme nur dann geeignet, wenn keine weiteren Personen im Arbeitsbereich tätig sind und kein Verkehrsweg an diesem Arbeitsbereich vorbeiführt.
Zu § 61 Abs. 3:
Kleine abgeschnittene Stücke sollen vom aufsteigenden Teil des Sägeblattes z.B. durch einen Abweiskeil abgeleitet werden.
Zu § 61 Abs. 4:
Als Einrichtung, die ein Zurückschlagen eines Werkstuckes verhindert, gilt z.B. ein Anschlag quer zur Schneidrichtung.
Zu § 64 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Rückschlagsicherung den Anforderungen des § 40 Nr. 3 und 5 sowie des § 41 Nr. 2 entspricht.
Zu § 69 Abs. 1:
Drallmesserwellen mit wendelförmigen Schneiden sind wegen geringer Geräuschentwicklung zu bevorzugen.
Zu § 69 Abs. 4:
Das Schlitzen, Aussparen oder Durchbohren der Tischlippen aus Gründen der Lärmminderung soll wegen der Beurteilung der Festigkeit nur vom Hersteller vorgenommen werden. Normtischlippen nach DIN 8824 "Holzbearbeitungsmaschinen; Hobelmaschinen, Tischlippen" sind dazu nicht geeignet.
Zu § 69 Abs. 5:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Messerwelle
Zu § 69 Abs. 6 Nr. 1:
Hinsichtlich der Anschlaghöhe siehe DIN 8821 "Holzbearbeitungsmaschinen; Abrichthobelmaschinen mit Messerwelle, Baugrößen".
Zu § 69 Abs. 8:
Die Forderung nach einer Einrichtung, mit der ein Andruck des Werkstücks gegen den Anschlag erreicht und die Messerwelle neben dem Werkstück verdeckt wird, kann z.B. durch einen Schwingschutz erfüllt werden.
Zu § 70 Abs. 2:
Siehe Durchführungsanweisungen zu § 17 Abs. 1.
Zu § 71 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
Abstand der Öffnung vom
Schneidenflugkreis (mm) | 20 | 50 | 100 | 150 | 200 | 350 |
Öffnungsweite (mm) | 8 | 15 | 25 | 35 | 38 | 50 |
Zu § 74 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
Zu § 74 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
Als ausreichende Anschlaghöhen an Tischfräsmaschinen gelten:
Siehe auch DIN 8834 "Holzbearbeitungsmaschinen; Tischfräsmaschinen, Baugrößen".
Zu § 74 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
Mit Werkstückrückschlägen an Tischfräsmaschinen muss z.B. bei Einsetzarbeiten, beim Auftrennen von Werkstücken gerechnet werden.
Zu § 74 Abs. 4:
Hinsichtlich Ausführung von Fräserdornen und Zubehör siehe
DIN 8836 Teil 1 | "Holzbearbeitungsmaschinen; Fräserdorne, Maße", |
DIN 8836 Teil 2 | "Holzbearbeitungsmaschinen; Fräserdorne, Sicherheitstechnische Anforderungen für Fräserdornanwendung", |
DI N 8837 | "Holzbearbeitungsmaschinen; Fräserdorn-Ringe", |
DI N 8838 | "Holzbearbeitungsmaschinen; Fräserdorn-Muttern", |
DIN 8839 | "Holzbearbeitungsmaschinen; Differentialmuttern". |
Zu § 75 Abs. 6:
Handvorschub siehe § 2 Abs. 3.
Zu § 75 Abs. 7:
Mechanischer Vorschub siehe § 2 Abs. 4.
Als Vorschubvorrichtung kann z. 8. ein Schiebeschlitten oder ein Schiebetisch verwendet werden.
Rückschlagverhältniswert vRIvS siehe Anlage 5 der "Grundsätze für die Prüfung der Arbeitssicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeugen"; zu beziehen bei der Holz-Berufsgenossenschaft, Am Knie 6, 8000 München 60.
Zu § 75 Abs. 9:
Siehe Schaubild "Optimaler Drehzahlbereich für Fräswerkzeuge auf Tischfräsmaschinen" in Anhang 1.
Siehe auch § 108a.
Zu § 75 Abs. 10:
Arbeiten, bei denen die Verwendung von Kreissägeblättern unerläßlich sein kann, sind z.B.:
Zu § 77:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. Schutzbügel, Bürstenringe oder selbsttätig zurückfedernde Schutzringe vorhanden sind.
Zu § 78 Abs. 2
Als Verdeckung der Werkzeuge und der Spindeln in der Ausgangsstellung gelten auch seitlich angeordnete Werkstückauflageschienen.
Zu § 79 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Schlitten in seiner Ausgangsstellung durch eine selbsttätig wirkende formschlüssige Verriegelung festgehalten wird.
Zu § 83 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Fahrbereich begrenzt oder die Bandkante durch eine vorstehende Unterlage gesichert ist.
Zu § 83 Abs. 4:
Als Schalteinrichtungen kommen z.B. Schaltleisten oder Pendelklappen in Betracht, deren Unterkante nicht mehr als 8 mm über der Werkstückoberfläche liegt.
Zu § 85 Abs. 1 und 2:
Für elektrisch betriebene Handmaschinen siehe DIN 44720 "Elektrowerkzeuge" sowie DIN VDE 0740 "Handgeführte Elektrowerkzeuge".
Zu § 88 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
Zu § 88 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. Hobelzahnketten mit Spandickenbegrenzung oder Spitzzahnketten verwendet werden.
Zu § 88 Abs. 6:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn DIN 38822 "Holzbearbeitungsmaschinen; Handschienenkettensägemaschinen für Einmannbedienung, Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" eingehalten ist.
Zu § 88 Abs. 9:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn ein Anlauf der Sägekette erst erfolgt, wenn
Zu § 89 Abs. 2:
Beim Anwerfen der Handkettensägemaschine sind insbesondere das Gewicht und ) die Konstruktion der Maschine sowie die Bodenverhältnisse zu beachten.
Zu § 89 Abs. 3:
Als Arbeitsweisen, die ein Sägen im Umlenkbereich der Sägekette an der Spitze der Führungsschiene erfordern, gelten z.B. Stechschnitte bei unter Spannung stehenden Bäumen oder Asten.
Zu § 89 Abs. 5:
Als Arbeitsweisen, die eine Verwendung des Krallenanschlages erforderlich machen, gelten z.B. Fällen und Einschneiden.
Zu § 90 Abs. 2:
Hinweise zur Gestaltung der notwendigen Öffnungen am Umfang der beweglichen Sägeblattverdeckung siehe DIN VDE 0740 Teil 4 "Handgeführte Elektrowerkzeuge; Mechanische Sicherheitsanforderungen, Prüfungen, Handkreissägen".
Zu § 98 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn bewegte Teile gegen Berühren durch Schutzeinrichtungen wie Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen nach DIN 31 001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe; Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" gesichert sind.
Zu § 100 Abs. 4:
Als Verriegelungen, die auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können, gelten z.B. mechanisch betätigte Verriegelungsschalter, deren Stellglieder festgebunden, festgeklemmt, festgeklebt oder auf ähnliche Weise funktionslos gemacht werden können.
Als auf einfache Weise entfernbar gelten z.B. Verriegelungen, die ohne Zuhilfenahme von Werkzeug abgenommen werden können.
Zu § 100 Abs. 5:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn als Schalteinrichtungen Schaltleisten oder Pendelklappen, deren Unterkante nicht mehr als 8 mm über der Werkstückoberfläche liegt, vorhanden sind.
Zu § 104 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
Zu § 105:
Siehe DIN 8085 "Maschinenwerkzeuge für die spanende Bearbeitung von Holz, Kunststoffen und ähnlichen Werkstoffen; Sicherheitstechnische Anforderungen".
Zu § 106 Abs. 1:
Hinsichtlich Kennzeichnung siehe auch DIN 8085 "Maschinenwerkzeuge für die spanende Bearbeitung von Holz, Kunststoffen und ähnlichen Werkstoffen; Sicherheitstechnische Anforderungen".
Eine Schrifthöhe von 3 mm gilt in der Regel als deutlich erkennbar. Als dauerhafte Kennzeichnung gelten z.B. Gravur, Ätzung, Säure- oder Prägestempel. Die höchstzulässige Drehzahl wird z.B. in der Form "n max. 6000" angegeben.
Zu § 106 Abs. 4:
Der Mindesteinspannbereich kann z.B. auf den Hobelmessern, den Tragkörpern oder den Spannelementen angegeben sein.
Zu § 106a Abs. 1:
Diese Kennzeichnung soll soweit möglich durch eine grüne Kreisfläche von mindestens 5 mm Durchmesser ergänzt werden.
Zu § 106a Abs. 2:
Diese Kennzeichnung soll soweit möglich durch eine rote Kreisfläche von mindestens 5 mm Durchmesser ergänzt werden.
Zu § 106a Abs. 4 und 5:
Diese Kennzeichnung ist zweckmäßigerweise auf der Rückseite (Rücken) der Messer und Abweiser anzubringen.
Zu § 106b:
Der Drehzahlbereich wird z.B. in der Form "n 4500-9000" angegeben. Falls die Höchstdrehzahl und die Mindestdrehzahl gleich sind, ist die Drehzahl z.B. in der Form "n = 4500" anzugeben.
Die Angabe des Herstellungsjahres kann auch in verschlüsselter Form erfolgen.
Zu § 107a:
Weitere Merkmale siehe DIN 8085 "Maschinenwerkzeuge für die spanende Bearbeitung von Holz, Kunststoffen und ähnlichen Werkstoffen; Sicherheitstechnische Anforderungen" und "Grundsätze für die Prüfung der Arbeitssicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen-Werkzeugen"; letztere zu beziehen bei der Holz-Berufsgenossenschaft, Am Knie 6, 8000 München 60.
Werkzeuge mit BG-TEST-Zeichen erfüllen diese Anforderungen.
Fräswerkzeuge, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind nur für mechanischen Vorschub geeignet.
Zu § 113 Abs. 1:
Siehe auch § 3 Abs. 2.
Zu § 113 Abs. 2:
Bei sachgemäßer Verwendung der zugehörigen Schlüssel wird das vom Hersteller vorgegebene Anzugsmoment eingehalten.
Zu § 114 Abs. 1:
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Werkzeuginstandsetzung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Werkzeuge beurteilen kann.
Zu § 114 Abs. 2:
Zu "technischer Ausführung" gehört auch die Einhaltung der Maßtoleranzen, die ein sicheres Einspannen der Werkzeugschneidteile gewährleistet.
Zu § 114 Abs. 3 und 4:
Bei Werkzeugen in Verbundausführung (Verbundwerkzeuge) sind die Schneidteile mit ihrem Tragkörper durch Stoffhaftung, z.B. durch Schweißen, Löten, Kleben fest verbunden.
Bei einer Vollbestückung werden sämtliche Schneidteile und gegebenenfalls Abweisplatten ersetzt.
Bei einer Teilbestückung werden einzelne Schneidteile und gegebenenfalls Abweisplatten ersetzt.
Anhang 1 |
Optimaler Drehzahlbereich für Fräswerkzeuge auf Tischfräsmaschinen
Werk- zeug- durch- messer D [mm] |
450 | |||||||||||||||||
420 | ||||||||||||||||||
400 | ||||||||||||||||||
380 | Bruchgefahr, erhöhte | |||||||||||||||||
350 | Lärmbelästigung (Farbfeld : gelb) | |||||||||||||||||
320 | ||||||||||||||||||
300 | ||||||||||||||||||
280 | ||||||||||||||||||
250 | ||||||||||||||||||
220 |
Optimaler Drehzahlbe- |
|||||||||||||||||
200 | ||||||||||||||||||
180 | ||||||||||||||||||
160 | ||||||||||||||||||
140 | ||||||||||||||||||
125 | Erhöhte | |||||||||||||||||
100 | Rückschlaggefahr (Farbfeld: rot) | |||||||||||||||||
80 | ||||||||||||||||||
60 | ||||||||||||||||||
2800 | 3000 | 3500 | 4000 | 4500 | 5000 | 5500 | 6000 | 6500 | 7000 | 7500 | 8000 | 9000 | 10000 | 12000 | 14000 | 16000 | ||
Betriebsdrehzahl n [min-1] |
Anhang 2
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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