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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV A1 - Grundsätze der Prävention
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)

(Ausgabe 01/2004aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Archiv: 03/2000

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften

Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch

Zweites Kapitel
Pflichten des Unternehmers

§ 2 Grundpflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.

(2) Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei insbesondere das staatliche und berufsgenossenschaftliche Regelwerk heranzuziehen.

(3) Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu planen, zu organisieren, durchzuführen und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten anzupassen

(4) Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.

(5) Kosten für Maßnahmen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften darf der Unternehmer nicht den Versicherten auferlegen.

§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten

(1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 erforderlich sind.

(2) Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.

(3) Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.

(4) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.

§ 4 Unterweisung der Versicherten

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.

§ 5 Vergabe von Aufträgen

(1) Erteilt der Unternehmer den Auftrag,

  1. Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu setzen,
  2. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten,

so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen Vorgaben zu beachten.

(2) Erteilt der Unternehmer den Auftrag, Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffe zu liefern so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, im Rahmen seines Auftrags die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einzuhalten.

(3) Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat.

§ 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer

(1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Abs. 1, entsprechend § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.

(2) Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.

§ 7 Befähigung für Tätigkeiten

(1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.

§ 8 Gefährliche Arbeiten

(1) Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt.

(2) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.

§ 9 Zutritts- und Aufenthaltsverbote

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht.

§ 10 Besichtigung des Unternehmens, Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht

(1) Der Unternehmer hat der Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft die Besichtigung seines Unternehmens zu ermöglichen und sie auf ihr Verlangen zu begleiten oder durch einen geeigneten Vertreter begleiten zu lassen.

(2) Erlässt die Berufsgenossenschaft eine Anordnung und setzt sie hierbei eine Frist, innerhalb der die verlangten Maßnahmen zu treffen sind, so hat der Unternehmer nach Ablauf der Frist unverzüglich mitzuteilen, ob er die verlangten Maßnahmen getroffen hat.

(3) Der Unternehmer hat den Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er hat die Aufsichtspersonen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

§ 11 Maßnahmen bei Mängeln

Tritt bei einem Arbeitsmittel, einer Einrichtung, einem Arbeitsverfahren bzw. Arbeitsablauf ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, hat der Unternehmer das Arbeitsmittel oder die Einrichtung der weiteren Benutzung zu entziehen oder stillzulegen bzw. das Arbeitsverfahren oder den Arbeitsablauf abzubrechen, bis der Mangel behoben ist.

§ 12 Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln

(1) Der Unternehmer hat den Versicherten die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.

(2) Der Unternehmer hat den mit der Durchführung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 betrauten Personen die für ihren Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften und Regeln zur Verfügung zu stellen.

§ 13 Pflichtenübertragung

Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

§ 14 Ausnahmen

(1) Der Unternehmer kann bei der Berufsgenossenschaft im Einzelfall Ausnahmen von Unfallverhütungsvorschriften schriftlich beantragen.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann dem Antrag nach Absatz 1 entsprechen, wenn

  1. der Unternehmer eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft oder
  2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Versicherten vereinbar ist.

Dem Antrag ist eine Stellungnahme der betrieblichen Arbeitnehmervertretung beizufügen.

(3) Betrifft der Antrag nach Absatz 1 Regelungen in Unfallverhütungsvorschriften, die zugleich Gegenstand staatlicher Arbeitsschutzvorschriften sind, hat die Berufsgenossenschaft eine Stellungnahme der für die Durchführung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde einzuholen und zu berücksichtigen.

(4) In staatlichen Arbeitsschutzvorschriften enthaltene Verfahrensvorschriften, insbesondere über Genehmigungen, Erlaubnisse Ausnahmen, Anzeigen und Vorlagepflichten, bleiben von dieser Unfallverhütungsvorschrift unberührt; die nach diesen Bestimmungen zu treffenden behördlichen Maßnahmen obliegen den zuständigen Arbeitsschutzbehörden.

Drittes Kapitel
Pflichten der Versicherten

§ 15 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten

(1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.

(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

(3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.

§ 16 Besondere Unterstützungspflichten

(1) Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Unbeschadet dieser Pflicht sollen die Versicherten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen.

(2) Stellt ein Versicherter fest, dass im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren

hat er, soweit dies zu seiner Arbeitsaufgabe gehört und er über die notwendige Befähigung verfügt, den festgestellten Mangel unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

§ 17 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben zu benutzen.

§ 18 Zutritts- und Aufenthaltsverbote

Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.

Viertes Kapitel
Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

Erster Abschnitt
Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, Sicherheitsbeauftragte

§ 19 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten

(1) Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) und der hierzu erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen.

(2) Der Unternehmer hat die Zusammenarbeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte zu fördern.

§ 20 Sicherheitsbeauftragte

(1) Der Unternehmer hat Sicherheitsbeauftragte mindestens in der Anzahl nach Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift zu bestellen.

(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

(3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen sowie den Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben.

(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken.

(5) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(6) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft teilzunehmen soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.

Zweiter Abschnitt
Maßnahmen bei besonderen Gefahren

§ 21 Allgemeine Pflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Versicherten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Versicherten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind de Kenntnisse der Versicherten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.

(2) Der Unternehmer hat Maßnahmen zu treffen, die es den Versicherten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen.

§ 22 Notfallmaßnahmen

(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.

(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

§ 23 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens

Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnamen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

Dritter Abschnitt
Erste Hilfe

§ 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verletzte sachkundig transportiert wer

(4) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass Versicherte

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch berufsgenossenschaftliche Aushänge oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.

§ 25 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel

(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereit gehalten werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung

  1. in einer Betriebsstätte mit mehr als 1000 dort beschäftigten Versicherten,
  2. in einer Betriebsstätte mit 1000 oder weniger, aber mehr als 100 dort beschäftigten Versicherten, wenn seine Art und das Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern,
  3. auf einer Baustelle mit mehr als 50 dort beschäftigten Versicherten

vorhanden ist. Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergeben hat und insgesamt mehr als 50 Versicherte gleichzeitig tätig werden.

§ 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

  1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
  2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
    1. in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
    2. in sonstigen Betrieben 10 %.

Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

(2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 3 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.

§ 27 Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn

  1. in einer Betriebsstätte mehr als 1500 Versicherte anwesend sind,
  2. in einer Betriebsstätte 1500 oder weniger, aber mehr als 250 Versicherte anwesend sind und Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern,
  3. auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte anwesend sind.

Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergibt und insgesamt mehr als 100 Versicherte gleichzeitig tätig werden.

(2) In Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft von Betriebssanitätern abgesehen werden, sofern nicht nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle ihr Einsatz erforderlich ist. Auf Baustellen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Unfallortes und der Anbindung an den öffentlichen Rettungsdienst von Betriebssanitätern abgesehen werden.

(3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von der Berufsgenossenschaft in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden.

(4) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die

  1. an einer Grundausbildung und
  2. an dem Aufbaulehrgang

für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben.

Als Grundausbildung gilt auch eine mindestens gleichwertige Ausbildung oder eine die Sanitätsaufgaben einschließende Berufsausbildung.

(5) Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 darf die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; soweit auf Grund der Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter regelmäßig innerhalb von drei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 28 Unterstützungspflichten der Versicherten

(1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Abs.1 haben sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel in Zeitabständen von 2 Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachzukommen, soweit persönliche Gründe entgegenstehen.

(2) Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht im Stande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt.

Vierter Abschnitt
Persönliche Schutzausrüstungen

§ 29 Bereitstellung

(1) Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen müssen EG-Konformitätserklärungen vorliegen. Satz 2 gilt nicht für Hautschutzmittel und nicht für persönliche Schutzausrüstungen, die vor dem 1. Juli 1995 erworben wurden, sofern sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften entsprechen.

§ 30 Benutzung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden.

(2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.

§ 31 Besondere Unterweisungen

Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.

Fuenftes Kapitel
Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Sozialgesetzbuch ( SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der

§ 2 Abs. 5,

§ 12 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 6,

§ 25 Abs. 1, 4 Nr. 1 oder 3,

§ 26 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,

§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Absatz 3,

§ 29  Abs. 2 Satz 2 oder

§ 30

zuwiderhandelt.

Sechstes Kapitel
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 33 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist wird dem Unternehmer zur Durchführung von Vorschriften, die über die bisher gültigen hinausgehen und Änderungen an Einrichtungen erfordern, eine Frist von drei Jahren gewährt, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Unfallverhütungsvorschrift.

(2) Die in § 7  Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" in der Fassung vom 1. Januar 1997 genannten Hilfsorganisationen gelten bis 31. Dezember 2008 als ermächtigte Stellen.

(3) Die Anerkennung nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" in der Fassung vom 1. Januar 1997 gilt für die anerkannten Stellen noch bis zum Ablauf der jeweiligen zeitlichen Befristung weiter.

(4) Für Institutionen, welche den Aufbaulehrgang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und die Fortbildung nach 10 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" in der Fassung vom 1. Januar 1997 durchführen, gilt eine Übergangsrist bis 31. Dezember 2005.

Siebtes Kapitel
Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften

§ 34 Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften

Folgende Unfallverhütungsvorschriften werden aufgehoben:

  1. "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) vom 1. April 1977, in der Fassung vom 1. März 2000,
  2. "Erste Hilfe" (VBG 109) vom 1. Oktober 1994, in der Fassung vom 1. Oktober 2003,
  3. "Umgang mit Gefahrstoffen" (VBG 91) vom 1. April 1999,
  4. "Biologische Arbeitsstoffe" (BGV B12) vom 1. Januar 2001,
  5. Die in Anlage 4 aufgelisteten Unfallverhütungsvorschriften, soweit sie von der jeweiligen Berufsgenossenschaft erlassen worden sind.

Achtes Kapitel
Inkrafttreten

§ 35 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.


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  Anhang 1
(Zu § 2 Abs. 1)


Staatliche Arbeitsschutzvorschriften, in denen vom Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffende Maßnahmen näher bestimmt sind, sind - in ihrer jeweils gültigen Fassung - insbesondere:

Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend.

Der gesetzliche Auftrag der Unfallversicherungsträger zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gilt auch für Unternehmer und Versicherte, die nicht unmittelbar durch die Anwendungsbereiche der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften erfasst sind.

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Zahl der Sicherheitsbeauftragten Anhang 2
Zu § 20 Abs. 1

Steinbruchs-Berufsgenossenschaft

Die Zahl der vom Unternehmer zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten gemäß § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 SGB VII beträgt:

Unternehmensgröße Anzahl der Sicherheits-
beauftragten
21- 50 Versicherte 1 - 3
51 -100 Versicherte 2 - 5
101 - 250 Versicherte 4 - 6
251 - 500 Versicherte 4 - 8
über 500 Versicherte 5 - 20

Die Festlegung der Zahl der Sicherheitsbeauftragten im Einzelfall regelt die zuständige Aufsichtsperson nach § 18 SGB VII unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Unternehmens (z.B. Unfall- und Gesundheitsgefahren, Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, Anzahl der Betriebsstätten oder -abteilungen und deren örtlicher Lage zueinander, Arbeitsschichten usw.). In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.


Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

1 Die Zahl der nach § 22 SGB VII zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wird wie folgt bestimmt:

Gefährdungsgruppe 1

Die Mindestzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wird wie folgt festgelegt:

In Unternehmen mit Mindestzahl der
Sicherheitsbeauftragten
21- 50 Versicherten 1
51- 100 Versicherten 2
101- 250 Versicherten 4
251- 500 Versicherten 6
501-1000 Versicherten 8
über 1000 Versicherten 10
Schlüssel-
zahlen
Gewerbezweig
20 Tonabbau, Kaolin u. ä. Stoffe, Aufbereitung und Zurichtung oder Torf, Abbau und Verarbeiten, Herstellen von Blumenerde, Rindenerde u. a
40 Ziegeleien (einschl. Herstellen von Blähtön)
41 Herstellen von Spaltplatten oder Schmelztiegeln
42 Herstellen, Be- und Verarbeiten von Baustoffen;, Fertigbauteilen und Bauteilen, soweit nicht anderweitig einzuordnen
51 Herstellen von Kalksandsteinen
61 Herstellen von Bimsbaustoffen, Schlacken- und Aschensteinen
71 Herstellen von Leichtkalksandsteinen, Leichtbetonsteinen
100 Herstellen von Wand- und Fußbodenfliesen (einschließlich Mosaiken)
171 Herstellen von Großsteinzeug, Steinzeugrohren, Kammsteinrohren
181 Herstellen von. feuerfesten Erzeugnissen einschließlich feuerfester Mörtel, Stampfmassen und vergleichbarer Produkte
200 Herstellen- von Flach-, Float-, Guss- und Spiegelglas

Gefährdungsgruppe 2

Die Mindestzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wird wie folgt festgelegt:

In Unternehmen mit Mindestzahl der
Sicherheitsbeauftragten
21- 50 Versicherten 1
51- 100 Versicherten 2
101- 250 Versicherten 3
251- 500 Versicherten 4
501-1000 Versicherten 6
über 1000 Versicherten 8
Schlüssel-
zahlen
Gewerbezweig
10 Kaufmännisch und technisch verwaltender Teil der Unternehmen
81 Herstellen von Porzellan und fein keramischen Erzeugnissen aus porzellanähnlichen Massen oder, Herstellen von Schmuck- und Kurzwaren (auch aus Kunststoff)
91 Herstellung von, Steingut und Ofenkacheln
110 Herstellen von , Feinsteinzeug, Gebrauchs- und Kunstkeramik (topfwaren, Terrakotten, Blumentop)
121 Herstellen von Steatit
130 Herstellen von Schleifmitteln und keramischen Katalysatoren
140 Herstellung von künstlichen Zähnen oder Herstellen nichtsilikatischer technischer Keramik
172 Herstellen von sanitären Spülwaren
190 Herstellen von Hohlglas, Stäben, Kugeln, Schaumglas
220 Be- und Verarbeiten von Hohlglas, Stäben, Kugeln, Schaumglas, durchsichtigen oder durchscheinenden Kunststoffen, Herstellen wissenschaftlicher und medizinischer Instrumente, Apparate sowie von Isolierflaschen
240 Herstellen von vorgespanntem Einscheiben-Sicherheitsas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas);
Herstellen von Isolierglas aus mehreren Scheiben
250 Be- und Verarbeiten von Flachglas
260 Herstellen und Verarbeiten von Glasfasern, Steinwolle, Schlackenwolle, Keramikfasern
290 Selbständige Keramik- und Glasmalereien; Herstellen von bleigefassten Kleingläsern (z.B. Tiffanytechnik);
Herstellen von Plastiken und Figuren auch Gips u.ä. Stoffen
370 Herstellen von Deckgläsern, Diapositivgläsern, Brillengläsern, Objektträgern, Skalen u.ä.

2. Werden die Versicherten in Gewerbezweigen . der Gefährdungsgruppe 1 und 2 beschäftigt, findet hinsichtlich der Mindestzahl an Sicherheitsbeauftragten die Gefährdungsgruppe 1 Anwendung.

3. Die Berufsgenossenschaft kann beim Vorliegen besonderer betrieblicher Verhältnisse im Einzelfall die Zahl der Sicherheitsbeauftragten abweichend von der in Ziffer 1 enthaltenden Tabellen festlegen.



Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten eines Unternehmens beträgt bei 21 bis 50 Beschäftigten mindestens einen, je angefangene weitere 100 Beschäftigte einen weiteren Sicherheitsbeauftragten. Befinden sich im Unternehmen Betriebe oder Betriebsteile mit mehr als 20 Beschäftigten, dann gilt die Staffelung in Satz 1 für jeden einzelnen Betrieb oder Betriebsteil.

Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall bei besonderen betrieblichen Verhältnissen eine abweichende Zahl der Sicherheitsbeauftragten festsetzen.



Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

1 Die Mindestzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten1) ergibt sich entsprechend der Veranlagung zum Gefahrentarif der Berufsgenossenschaft für einzelne Betriebsarten nach folgender Aufstellung:

Gruppe Betriebsart Höchstzahl der Versicherten je Sicherheits beauftragten
1 Bei einer Gefahr-klasse über 6,0 50
2 Bei einer Gefahrklasse von bis 6,0 - soweit nicht in Gruppe 3 genannt 70
3 Kaufmännischer und verwaltender Teil 2) 250
1) § 22 Abs. 1-3 SGB VII bestimmt, dass in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind

2) zusammenhängende Verwaltungen

2. Liegen im Einzelfall besondere betriebliche Verhältnisse vor, so kann die Berufsgenossenschaft die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten anderweitig festsetzen.*)

* ) Die Voraussetzungen der Ziffer 2. sind z.B. gegeben bei Umgang mit besonders gefährlichen Maschinen und Stoffen sowie bei sonstigen außergewöhnlichen Unfall- und Gesundheitsgefahren, bei räumlicher Trennung der Betriebsstätten, Schichtbetrieb, Montage- oder Instandsetzungsarbeiten außerhalb des betriebseigenen Geländes.



Maschinenbau und Metall-Berufsgenossenschaft

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

1. Die Mindestzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten') ergibt sich entsprechend der Veranlagung zum Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft für einzelne Betriebsarten nach folgender Aufstellung:

Gruppe Betriebsart Höchstzahl der Versicherten
je Sicherheitsbeauftragten
1 Bei einer Gefahrklasse über 6,0 50
2 Bei einer Gefahrklasse von bis 6,0- soweit nicht in Gruppe 3 genannt 70
3 Kaufmännischer und verwaltender Teile) 250


1) § 22 Abs. 1-3 SGB VII bestimmt, dass in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind

2) zusammenhängende Verwaltungen

2. Liegen im Einzelfall besondere betriebliche Verhältnisse vor, so kann- die Berufsgenossenschaft die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten anderweitig festsetzen.*)

*) Die Voraussetzungen der Ziffer 2. sind z.B. gegeben bei Umgang mit besonders gefährlichen Maschinen und Stoffen sowie bei sonstigen außergewöhnlichen Unfall- und Gesundheitsgefahren, bei räumlicher Trennung der Betriebsstätten, Schichtbetrieb, Montage- oder Instandsetzungsarbeiten außerhalb des betriebseigenen Geländes.



Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

1) Die Mindestzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich entsprechend der Veranlagung des Unternehmens zum Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft für die einzelnen Gewerbezweige nach folgender Aufstellung:

Gruppe Gewerbezweig Gefahrtarif-
stelle
Höchstzahl der Versicherten je Sicherheitsbeauftragten
1 Stahlbau 9 35
Verarbeitung von schweren Blechen (über 5 mm) 11  
Industrieservice, Hilfsgewerbe der Industrie und Sonstige 27  
2 Hochofenwerke 1 55
Kokereien 30  
NE-Metallhütten 2  
NE-Metallumschmelzwerke und NE-Metallhalbzeugwerke 31  
Stahlwerke Warmwalzwerke 4  
Kaltwalzwerke, Kaltziehereien, Drahtziehereien, Herstellung. von Kaltbandprofilen 5  
Eisen-, Stahlform und Tempergießereien 7  
Metallgießereien 8  
Bau und Ausbesserung von See- und Binnenschiffen 12  
3 Werkzeug- und 85  
Schneidwarenherstellung 14  
Maschinenbau 15  
Herstellung von Haushaltsmaschinen, Büromaschinen und -geräten, Steuerungsgeräten und -einrichtungen, Wälzlagern, Kleinarmaturen und Erzeugnissen aus Sintermetallen 16  
Be-. und Verarbeitung von Kunststoffen 32  
Herstellung von Kraftwagen, Straßenzugmaschinen und Ackerschleppern einschließlich deren Motoren 17  
Herstellung von Krafträdern, Motorfahrrädern und Fahrrädern einschließlich deren Motoren Herstellung von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und. fahrbaren 18  
Herstellung und Instandhaltung von Anhängern, Aufbauten und Gespannfahrzeugen 19  
Herstellung von Drahterzeugnissen, groben und feinen Drahtwaren, Federn, Ketten, Metallschläuchen, Schrauben, Norm- und Fassondrehteilen, Schienenbefestigungsmaterialien, Kleineisenzeug für Bauten und oberirdische Leitungen, Geräten für Landwirtschaft und Gewerbe, Schlössern, Beschlägen, Metallkurzwaren, Zubehörteilen für Textilmaschinen 20  
Herstellung von Stahlmöbeln, Heiz- und Kochgeräten 21  
Verarbeitung von leichten Blechen (bis -5 mm) 22  
Herstellung von Blechemballagen und Feinblechpackungen 33  
Unternehmen des Metallhandwerkes, Isolierer 23  
Instandhaltung von Maschinen, Apparaten und dgl.. sowie Ackerschleppern, Maschinenreinigung 34  
Instandhaltung von Kraftwagen, Straßenzugmaschinen, Kraft- und Motorfahrrädern einschließlich deren Motoren sowie Fahrrädern 24  
Montage und Instandhaltung von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Installationen 25  
Oberflächenbehandlung, Härtereien 26  
Sozial- und Sicherheitseinrichtungen 28  
4 Kaufmännischer und verwaltender Teil der Unternehmen 29 250

2) Liegen im Einzelfall besondere betriebliche Verhältnisse vor, so kann die Berufsgenossenschaft die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ftragten anderweitig festsetzen. *)

* ) Die Voraussetzungen der Ziff. 2 sind z.B. gegeben bei Umgang mit besonders gefährlichen Maschinen und Stoffen sowie bei sonstigen außergewöhnlichen Unfallgefahren, bei räumlicher Trennung der Betriebsstätten, Schichtbetrieb, Montage- oder Instandsetzungsarbeiten außerhalb des betriebseigenen Geländes.



Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

1. Die Mindestzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten') ergibt sich entsprechend der Veranlagung zum Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft für einzelne Betriebsarten nach folgender Aufstellung:

Gruppe Betriebsart Höchstzahl der Versicherten
je beauftragten
1 Bei einer Gefahrklasse über 6,0 50
2 Bei einer Gefahrklasse von bis 6,0 soweit nicht in Gruppe 3 genannt 70
3 Kaufmännischer und verwaltender Teil2 250


1) § 22 Abs. 1-3 SGB VII bestimmt, dass in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind

2) zusammenhängende Verwaltungen

2. Liegen im Einzelfall besondere betriebliche Verhältnisse vor, so kann die Berufsgenossenschaft die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten anderweitig festsetzen.')

* ) Die Voraussetzungen der Ziffer 2. sind z.B. gegeben bei Umgang mit besonders gefährlichen Maschinen und Stoffen sowie bei sonstigen außergewöhnlichen Unfall- und Gesundheitsgefahren, bei räumlicher Trennung der Betriebsstätten, Schichtbetrieb, Montage- oder Instandsetzungsarbeiten außerhalb des betriebseigenen Geländes.



Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

1. Die Mindestzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten') ergibt sich entsprechend der Veranlagung zum Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft für einzelne Betriebsarten nach folgender Aufstellung:

Gruppe Betriebsart Höchstzahl der Versicherten je
Sicherheitsbeauftragten
1 Bei einer Gefahrklasse über 3,0 50
2 Bei einer Gefahrklasse von bis 3,0 - soweit nicht in Gruppe 3 genannt 70
3 Kaufmännischer und verwaltender Teilt) , 250

1) § 22 Abs. 1-3 SGB VII bestimmt, dass in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauffragte zu bestellen sind

2) zusammenhängende Verwaltungen

2. Liegen im Einzelfall besondere betriebliche Verhältnisse vor, so kann die Berufsgenossenschaft die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten anderweitig festsetzen.*)

* ) Die Voraussetzungen der Ziffer 2. sind z.B. gegeben bei Umgang mit besonders gefährlichen Maschinen und Stoffen sowie bei sonstigen außergewöhnlichen Unfall- und Gesundheitsgefahren, bei räumlicher Trennung der Betriebsstätten, Schichtbetrieb, Montage- oder -Instandsetzungsarbeiten außerhalb des betriebseigenen Geländes.



Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

Der Unternehmer hat die Mitwirkung der Versicherten an den Aufgaben der Unfallverhütung zu fördern. Zu seiner Unterstützung sind unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geeignete Personen als Sicherheitsbeauftragte zu bestellen; bei weniger als 20 Beschäftigten kann der Unternehmer gleichfalls einen oder auch mehrere Sicherheitsbeauftragte bestellen.

Für die Bestellung und die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten gilt § 22 (SGB VII) außerdem sind die von der Berufsgenossenschaft hierzu gegebenen Hinweise zu beachten. Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach, Art und Größe der Betriebsstätten und den bestehenden Unfallgefahren; sie wird wie folgt festgesetzt:

  1. In Betrieben mit einer Gefahrklasse oberhalb von 8,0:
    bei 21-50 Beschäftigten 1 Sicherheitsbeauftragter,
    bei 51-100 Beschäftigten 2 Sicherheitsbeauftragte,
    bei 101-200 Beschäftigten 3 Sicherheitsbeauftragte,
    bei 201-350 Beschäftigten 4 Sicherheitsbeauftragte,
    für je weitere 200 Beschäftigte 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter.
  2. In Betrieben mit Gefahrklasse 8,0 und darunter:
    bei 21-100 Beschäftigten 1 Sicherheitsbeauftragter,
    bei 101-200 Beschäftigten _ 2 Sicherheitsbeauftragte,
    bei 201-350 Beschäftigten 3 Sicherheitsbeauftragte,
    für je weitere 200 Beschäftigte 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter.

Diese Zahlen sind Mindestzahlen. Je nach der Struktur der Betriebe und dem Grad der Arbeitsgefährdung sind nach Bedarf weitere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Das gilt insbesondere für Mehrschichtbetriebe. Die bestellten Sicherheitsbeauftragten sind der Berufsgenossenschaft auf deren Verlangen zu benennen.



Holz-Berufsgenossenschaft

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

(1) In den Mitgliedsunternehmen der Holz-Berufsgenossenschaft sind zu bestellen:

  1. für Betriebe mit 21 bis 50 Versicherten wenigstens ein Sicherheitsbeauftragter,
  2. für Betriebe mit 51 bis 100 Versicherten wenigstens zwei Sicherheitsbeauftragte,
  3. für Betriebe mit mehr als 100 Versicherten darüber hinaus in der Regel für je 100 weitere Versicherte. je ein weiterer Sicherheitsbeauftragter.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann bei besonderen-betrieblichen Verhältnissen im Einzelfall anordnen, dass der Unternehmer eine diesen besonderen Verhältnissen entsprechende höhere Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen hat.

Die Berufsgenossenschaft kann bei besonderen betrieblichen Verhältnissen im Einzelfall gestatten, dass der Unternehmer nur eine diesen besonderen Verhältnissen entsprechende geringere Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen braucht, wobei jedoch auch in diesen Fällen mindestens je ein weiterer Sicherheitsbeauftragter auf je weitere 200 Versicherte bestellt werden muss.

(3) Die Unternehmer haben die Sicherheitsbeauftragten der Berufsgenossenschaft namentlich zu melden und unaufgefordert alle Änderungen mitzuteilen.



Papiermacher-Berufsgenossenschaft

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

Es sind zu bestellen:

bei 21-100 Versicherten mindestens 1 Sicherheitsbeauftragter

bei 101-250 Versicherten mindestens 3 Sicherheitsbeauftragte

bei 251-500 Versicherten mindestens 5 Sicherheitsbeauftragte

bei 501-1000 Versicherten mindestens 7 Sicherheitsbeauftragte

bei mehr als 1000 Versicherten mindestens 10 Sicherheitsbeauftragte

Die Berufsgenossenschaft kann bei Vorliegen besonderer betrieblicher Verhältnisse die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten entsprechend diesen Verhältnissen erhöhen oder herabsetzen.



Druck und Papierverarbeitung

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten wird für Betriebe der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung wie folgt festgesetzt:

bei mehr als 20 Beschäftigten 1 Sicherheitsbeauftragter

bei mehr als 100 Beschäftigten mindestens 2 Sicherheitsbeauftragte

bei mehr als 300 Beschäftigten mindestens 3 Sicherheitsbeauftragte.

Im Einzelfall, insbesondere bei Vorhandensein verschiedener Betriebsteile, bei Schichtarbeit oder bei besonderen Unfallgefahren kann die _Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung eine abweichende Regelung treffen.



Lederindustrie-Berufsgenossenschaft

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

1. Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach der Veranlagung des Unternehmens zum Gefahrentarif der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft und nach der Zahl der Beschäftigten in den Betriebsstätten gemäß folgender Aufstellung:


Ge-
fahr-
tarif-
stelle
Gewerbezweig Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten
1 Herstellung u. Zurichtung v. Leder
Herstellung v. Pergament u. Rohhaut
bei 21-100 Beschäftigten:
1 Sicherheitsbeauftragter

bei 51-200 Beschäftigten:
mindestens 1 Sicherheitsbeauftragter

bei mehr als 200 Beschäftigten:
je 200 Beschäftigte mindestens 1 Sicherheitsbeauftragter

bei 101-1000 Beschäftigten:
je 100 Beschäftigte mindestens
1 Sicherheitsbeauftragter

bei mehr, als 1000 Beschäftigten:
je weitere 200 Beschäftigte
mindestens 1 Sicherheitsbeauftragter

2 nicht besetzt
3 Herstellung v. technischen Artikeln aus Leder u. ähnlichen lichen Erzeugnissen, Arbeitsschutz u. Stanzartikel, Pressereien, Prägeanstalten; Herstellung u. Zurichtung von Werkstoffen aus Lederabfällen
4 Herstellung von Koffern, Mappen, Taschen aller Art, Etuis, Riemen, Gürteln, Maßbändern, Galanteriewaren usw. (Feinsattlereien); Lederschärfereien; Färben von Lederwaren; Herstellung von Lederhandschuhen
5 Fahrzeugausstatter
6 Herstellung v. Wachstuch, Ledertuch u. ähnlichen Erzeugnissen; Herstellung von Linoleum u. ähnlichen Erzeugnissen
7 Handwerkliche Raumausstatter, Sattler, Polsterer, Dekorateure
8 Industrielle Herstellung von Polsterwaren u. Polstermaterial


2. Die Berufsgenossenschaft kann bei besonderen betrieblichen Verhältnissen, z.B. bei dem Um ang mit gefährlichen Maschinen oder Stoen, bei räumlicher Trennung der Betriebsstätten, bei verschiedenen Betriebsabteilungen, bei Schichtbetrieben, im Einzelfall anordnen, dass der Unternehmer eine diesen besonderen Verhältnissen entsprechende Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen hat.



Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

1. Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach der Größe der Betriebsstätte.1 Sie beträgt, wenn in einer Betriebsstätte

21 Personen beschäftigt werden, mindestens 1 Sicherheitsbeauftragten

150 Personen beschäftigt werden, mindestens 2 Sicherheitsbeauftragte

500 Personen beschäftigt werden, mindestens 3 Sicherheitsbeauftragte

1000 Personen beschäftigt werden, mindestens 4 Sicherheitsbeauftragte

2000 Personen beschäftigt werden, mindestens 5 Sicherheitsbeauftragte

3000 Personen beschäftigt werden, mindestens 6 Sicherheitsbeauftragte.

2. Für Betriebsstätten, die ausschließlich der Gefahrtarifstelle 1 (kaufmännischer und verwaltender Teil' der Unternehmen), der Gefahrtarifstelle 7 (Stickerei und Wirkerei), der Gefahrtarifstelle 10 (Herstellung von Bekleidung und Wäsche, Nähereien aller Art) und der Gefahrtarifstelle 14 (Annahmestellen) angehören, gilt Ziffer 1 mit der Maßgabe, dass die Beschäftigtenzahl "21" durch die Zahl "51" ersetzt wird.

3. Die in der Tabelle angegebenen Zahlen sind Mindestzahlen.

4. In allen Betrieben, in denen nach ihrer Eigenart oder Struktur besondere Unfallgefahren bestehen, z.B. beim Umgang mit besonders gefährlichen Maschinen und Stoffen sowie bei sonstigen außergewöhnlichen Unfallgefahren, hat der Unternehmer im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsperson und unter Mitwirkung des Betriebsrates eine größere Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Dies gilt auch für Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten.

1) Zu den Betriebsstätten gehören sämtliche Betriebsteile, die sich innerhalb einer politischen Gemeinde befinden oder die unmittelbar benachbart sind.





Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel

Zahl der Sicherheitsbeauftragten
gemäß § 22 Sozialgesetzbuch VII und § 20 BGV A1

Sie beträgt in Unternehmen mit

21-50 ständig Beschäftigten * ) mindestens 1 Sicherheitsbeauftragten

51-125 ständig Beschäftigten*) mindestens 2 Sicherheitsbeauftragte

126-200 ständig Beschäftigten*) mindestens 3 Sicherheitsbeauftragte

201-300 ständig Beschäftigten,*) mindestens 4 Sicherheitsbeauftragte

301-500 ständig Beschäftigten*) mindestens 5 Sicherheitsbeauftragte

und bei je weiteren angefangenen 200 ständig Beschäftigten*) je 1 Sicherheitsbeauftragten.

Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe, so gelten die oben angegebenen Zahlen für jeden Betrieb. In Betrieben mit verschiedenen Betriebsabteilungen ist dafür Sorge zu tragen, dass möglichst aus jeder Betriebsabteilung ein oder mehrere Sicherheitsbeauftragte im Rahmen der vorstehenden Zahlen der ständig Beschäftigten benannt werden. Dies gilt auch, wenn in Schichten gefahren wird.

Diese Mindestzahlen der Sicherheitsbeauftragten können im Einzelfall von der Berufsgenossenschaft nach Art und Gliederung des Betriebes erhöht werden.

*) Als nicht ständig beschäftigt gilt, wer weniger als 13 Wochen zusammenhängen im Beschäftigungsverhältnis eines Unternehmens steht.



Fleischerei-Berufsgenossenschaft

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

1. Nach § 20 Abs. 1 wird für alle Mitgliedsunternehmen der Fleischerei-Berufsgenossenschaft als Mindestzahl der zu bestelenden Sicherheitsbeauftragten bestimmt:

Unternehmen mit: Mindestzahl der Sicherheitsbeauftragten
21 bis 100 Arbeitnehmern 1 Sicherheitsbeauftragter
101 bis 200 Arbeitnehmer 2 Sicherheitsbeauftragte
201 bis 400 Arbeitnehmer 3 Sicherheitsbeauftragte
401 bis 700 Arbeitnehmern 4 Sicherheitsbeauftragte
701 bis 1000 Arbeitnehmern 5 Sicherheitsbeauftragte
1001 bis 1500 Arbeitnehmern 6 Sicherheitsbeauftragte
mehr als 1500 Arbeitnehmern 7 Sicherheitsbeauftragte

2. Je nach Gliederung der Unternehmen kann eine größere Zahl von Sicherheitsbeauftragten erforderlich sein. In diesem Fall soll der Unternehmer die vorstehend angegebenen Mindestzahlen überschreiten.

Im gegebenen Einzelfall kann die Fleischerei Berufsgenossenhaft durch schriftlichen Bescheid die Bestellung von zusätzlichen Sicherheitsbeauftragten zur Auflage machen.



Zucker-Berufsgenossenschaft

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

Zahl der Sicherheitsbeauftragten
Zahl der Beschäftigten während der Kampagne Zahl der Sicherheitsbeauftragten*)
21- 50
51-100
101-250
251-500
über 500
1- 3
2- 5
4- 6
4- 8
5-10
*) Diese Zahlen sind Mindestzahlen.




Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

Der Unternehmer hat Sicherheitsbeauftragte mindestens in der Anzahl zu bestellen, die sich aus der nachfolgenden Tabelle ergibt.

Betriebsgröße
Zahl der Versicherten
Zahl der
Sicherheitsbeauftragten
21 bis 100
101 bis 200
201 bis 350
351 bis 500
501 bis 750
751 bis 1000
über 1000
1
2
3
4
5
6
7



Bau-Berufsgenossenschaft Hannover

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

Sicherheitsbeauftragte nach § 20 Abs. 1

Betriebsgröße -
Zahl der Versicherten
Zahl der
Sicherheitsbeauftragten
21 bis 100
101 bis 200
201 bis 350
351 bis 500
501 bis 750
751 bis 1000
über 1000
1
2
3
4
5
6
7



Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

Sicherheitsbeauftragte nach § 20 Abs. 1

Betriebsgröße
Zahl der Versicherten
Zahl der
Sicherheitsbeauftragten
21 bis 100
101 bis 200
201 bis 350
351 bis 500
501 bis 750
751 bis 1000
über 1000
1
2
3
4
5
6
7



Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

Betriebsgröße -
Zahl der Versicherten
Zahl der
Sicherheitsbeauftragten
21 bis 100
101 bis 200
201 bis 350
351 bis 500
501 bis 750
751 bis 1000
über 1000
1
2
3
4
5
6
7



Tiefbau-Berufsgenossenschaft

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

Betriebsgröße
Zahl der Versicherten
Zahl der
Sicherheitsbeauftragten
21 bis 100
101 bis 200
201 bis 250
251 bis 500
501 bis 750
751 bis 1000
über 1000
1
2
3
4
5
6
7




Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

Für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in den einzelnen Betriebsstätten auf Grund des § 22 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch und § 20 Absatz 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" werden die bei der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft versicherten Unternehmen in zwei Gruppen eingeteilt:

Gruppe 1

Süßwarenhandlungen

Tabak- und Tabakwarenhandlungen Handel mit Sämereien Handel mit Arznei- und Heilmitteln

Handel mit Textilien, Bekleidung, Pelzwaren

Handel mit Uhren, Gold-, Silber- und Schmuckwaren

Bürsten- und Pinselhandlungen

Spiel-, Schreib- und Lederwarenhandlungen

Buchhandlungen, Buch-, Zeitungs-, Zeitschriftenverlage

Zeitungs-, Zeitschriftenhandlungen, Lesezirkel

Handelsunternehmen ohne Lager, Speditionsbüros und ähnliche Unternehmen

Butter-, Käse-, Milch-, Eierhandlungen Fischhandlungen

Lebensmittel- und Lebensmittelsortimentshandlungen

Fettwaren-, Speiseöl-, Hefehandlungen

Obst-, Gemüse-, Südfrüchtehandlungen Handel mit Getränken aller Art Handel mit Mühlenerzeugnissen

Getreide-, Saatgut-, Futter-; Düngemittelhandlungen

Kartoffel-, Hopfenhandlungen Brennstoffhandlungen

Handel mit Mineralölen, Mineralfetten und Kraftstoffen

Handel mit Chemikalien und Gasen Handel mit Baustoffen Furnier- und Sperrholzhandlungen Handel mit Spinnstoffen Handel mit Fleischereibedarf Felle- und Häutehandlungen Lederhandlungen

Eisen-, Metallkurzwaren, Haushaltungsgeräte-, Büromaschinen- und Fahrradhandlungen

Handel mit optischen, feinmechanischen und elektrotechnischen Erzeugnissen

Filmverleih

Handel mit Maschinen, Kraftfahrzeugen Handel mit Drogeriewaren Handel mit Malereibedarf

Handel mit Wasch- und Reinigungsmitteln Garn-, Sack- und Seilerwarenhandlungen-Papierhandlungen

Porzellan-, Steingut-,:Glaswaren-, Flaschenhandlungen

Handel mit sanitären Einrichtungen

Möbel-, Holzwaren-, Musikinstrumentenhandlungen

Viehhandlungen

Gruppe 2

Glashandlungen

Bau-, Nutz- und Schnittholzhandlungen

Handel mit Alt- und Abfallstoffen einschließlich Sortierung

Handel mit Schrott, Autoverwertung Alt- und Rohmetallhandlungen Handel mit Eisen, Stahl, Metall Fass- und Behälterhandlungen

.Be- und Entladeunternehmen, Ladearbeitseinsatzbetriebe

selbstständige Lagerei und Speichereiunternehmen

Quartiersleute

Messereien, Wägereien und ähnliche Unternehmen

Hafenverwaltungen

Bunkereien und Getreidehebereien

Spedition- und Umschlagsunternehmen (einschließlich Lagerei)

Stauereien

Es sind zu bestellen:

  1. in Unternehmen der Gruppe 1
    1 Sicherheitsbeauftragter bei mehr als 30 Beschäftigten
    2 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 150 Beschäftigten
    3 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 500 Beschäftigten
  2. in Unternehmen der Gruppe 2
    1 Sicherheitsbeauftragter bei mehr als 20 Beschäftigten
    2 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 50 Beschäftigten
    3 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 200 Beschäftigten

Ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten im Einzelfalle nicht angemessen oder sind Unternehmen in den Gruppen 1 und 2 nichtsaufgeführt, so bestimmt die Berufsgenossenschaft die Zahl der Sicherheitsbeauftragten. Sie kann auch Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten empfehlen.



Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

1. Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach der Größe der Betriebsstätten. Sie beträgt, wenn in einer Betriebsstätte gleichzeitig mindestens

35 Pers. beschäftigt werden, mindestens 1 Sicherheitsbeauftragter

150 Pers. beschäftigt werden, mindestens 2 Sicherheitsbeauftragte

500 Pers. beschäftigt werden, mindestens 3 Sicherheitsbeauftragte

1000 Pers. beschäftigt werden, mindestens 4 Sicherheitsbeauftragte.

2. Ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten im einzelnen nicht angemessen, so bestimmt die Berufsgenossenschaft durch ihren Technischen Aufsichtsdienst die Zahl der Sicherheitsbeauftragten. Sie kann auch in Betriebsstätten mit weniger als 35, aber mindestens 20 Beschäftigten die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten verlangen und für Betriebsstätten mit weniger als 20 Beschäftigten die Bestellug eines Sicherheitsbeauftragten empfehlen.



Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

Die Zahl' der Sicherheitsbauftragten richtet sich nach Art und Größe der Betriebsstätten und den bestehenden Unfallgefahren; sie beträgt, wenn an räumlich zusammenhängender Betriebsstätte gleichzeitig beschäftigt werden

mehr als 20, aber nicht mehr als 150 Personen 1 Sicherheitsbeauftragter,

mehr als 150, aber nicht mehr als 500 Personen 2 Sicherheitsbeauftragte,

mehr als 500, aber nicht mehr als 1000 Personen 3 Sicherheitsbeauftragte,

und für je weitere 500 Personen 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter.

Sofern besondere Gefahrenmomente in den je weiligen Betrieben oder Betriebsabteilungen bestehen, behält sich die Berufsgenossenschaft vor, die Bestellung weiterer Sicherheitsbeauftragter aufzuerlegen.

Die bestellten Sicherheitsbeauftragten sind der Berufsgenossenschaft auf deren Verlangen zu benennen.



Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

(1 ) Die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten.

Es sind mindestens zu bestellen bei

21 bis 50 Beschäftigten 1 Sicherheitsbeauftragter
51 bis 120 Beschäftigten 2 Sicherheitsbeauftragte
121 bis 200 Beschäftigten 3 Sicherheitsbeauftragte
201 bis 2000 Beschäftigten für je 100 weitere Beschäftigte ein weiterer Sicherheitsbeauftragter
2001 bis 5000 Beschäftigten für je 150 weitere Beschäftigte ein weiterer Sicherheitsbeauftragter
5001 bis 10.000 Beschäftigten für je 200 weitere Beschäftigte ein weiterer Sicherheitsbeauftragter
10.001 bis 20.000 Beschäftigten für je 250 weitere Beschäftigte ein weiterer Sicherheitsbeauftragter

(2) Müssen mehrere Sicherheitsbeauftragte bestellt werden, sind die einzelnen Dienstzweige bzw. Betriebsabteilungen zu berücksichtigen.

(3) Gehören zu einem Unternehmen mehrere selbstständige Betriebsteile, so, gelten die angegebenen Zahlen für jeden Betriebsteil.

(4) Die Berufsgenossenschaft kann von Unternehmen mit 20 oder weniger Beschäftigten verlangen, dass ein Sicherheitsbeauftragter bestellt wird wenn es die Unfallgefahren und die Gesundheitsgefährdung erfordern.

(5) Die Berufgenossenschaft kann im Einzelfall bei besonderen betrieblichen Verhältnissen eine von der in Abs. 1 genannten Mindestzahl abweichende Zahl der Sicherheitsbeauftragten festsetzen.



Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

1. Die Zahl der vom Unternehmer zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wird wie folgt bestimmt:

Zahl der
Beschäftigten
Zahl der
Sicherheitsbeauftragten
21 bis 50
51 bis 100
101 bis 200
201 bis 500
über 500
mindestens 1
mindestens 2
mindestens 3
mindestens 4
mindestens 5

2. Die Berufsgenossenschaft kann bei besonderen betrieblichen Verhältnissen, insbesondere bei besonderen Unfallgefahren, mehreren örtlich getrennten Betriebsstätten oder -abteilungen, mehreren Arbeitsschichten usw., im Einzelfall anordnen, dass der Unternehmer eine diesen besonderen Verhältnissen entsprechend höhere Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen hat.



Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

1. In Unternehmen oder Teilen von Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten sind Sicherheitsbeauftragte entsprechend folgender Tabelle zu bestellen:

Anzahl der Beschäftigten Anzahl der Sicherheitsbeauftragten
mehr als 20 bis 50
mehr als 50 bis 200
mehr als 200 bis 500
mehr als 500 bis 750
für jede weiteren 250
mindestens 1
mindestens 2
mindestens 3
mindestens 4
mindestens 1 zusätzlich

2. In Unternehmen oder teilen von Unternehmen, in denen bestimmungsgemäß Kranke, Hinfällige oder Behinderte behandelt oder gepflegt werden, ist mindestens einer der nach 1. erforderlichen Sicherheitsbeauftragten aus dem pflegerischen Bereich zu bestellen.

3. Sind nach 1. im Unternehmen Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, ist es zweckmäßig, aus jeder Werkstatt mit mehr als 10 Beschäftigten einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen.

.

Voraussetzungen für die Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe Anhang 3
Zu § 26 Abs. 2:


Stellen, die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe durchführen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen und die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt.

1 Allgemeine Grundsätze

1.1 Antrag auf Ermächtigung

Der Antrag auf Ermächtigung ist bei der Berufsgenossenschaft einzureichen.

1.2 Prüfung

Die Berufsgenossenschaft sowie von der Berufsgenossenschaft beauftragte Personen sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtungen, die Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.

1.3 Befristung, Widerruf der Ermächtigung

Die Ermächtigung wird befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufes nach Prüfung der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen erteilt.

1.4 Änderung einer Voraussetzung

Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Ermächtigung zu Grunde liegt, ist unverzüglich der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.

2 Personelle Voraussetzungen

2.1 Medizinischer Hintergrund

Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.

Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung - German Resuscitation Council - bei der Bundesärztekammer besitzen.

2.2 Lehrkräfte

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt.

Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für die Erste Hilfe bei einer geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft muss in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden.

2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über besondere Erfahrungen in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe verfügt. Das ist der Fall, wenn er oder seine Lehrkräfte in der Regel seit mindestens drei Jahren im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst tätig sind und Einsatzerfahrung nachweisen können.

2.4 Versicherungsschutz

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammen-, Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.

3 Sachliche Voraussetzungen

3.1 Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel

Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen in der Ersten Hilfe unterwiesen werden können. Der Raum muss über ausreichende Beleuchtung verfügen. Zudem müssen Sitz- und Schreibmöglichkeiten sowie Waschgelegenheiten und Toiletten vorhanden sein.

Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien, wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien, vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.

Die Demonstrations- und Übungsmaterialien, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.

4 Organisatorische Voraussetzungen

4.1 Anzahl der Teilnehmer

An einem Lehrgang sollen in der Regel mindestens 10 und nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20 Personen nicht übersteigen.

4.2 Ausbildungsleistung

Der Antragsteller muss gewährleisten, dass jährlich mindestens 100 Versicherte aus- oder fortgebildet werden.

4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Die Aus- und Fortbildung muss nach Inhalt und Umfang sowie in methodischdidaktischer Hinsicht mindestens dem Stoff entsprechen, der in sachlicher Übereinstimmung mit den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe vertretenen Hilfsorganisationen und unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung - German Resuscitation Council - bei der Bundesärztekammer in den Lehrplänen und Leitfäden zum Erste-Hilfe-Lehrgang festgelegt ist.

4.4 Teilnehmerunterlagen

Jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der BG-Information "Handbuch zur Ersten Hilfe" (BGI 829) entspricht.

4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Aus- und die Fortbildung in der Ersten Hilfe darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmer nach regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Abschnitt 4.3 besitzt.

4.6 Dokumentation

Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft vorzulegen.

.

Liste der aufzuhebenden arbeitsmittelbezogenen Unfallverhütungsvorschriften*) BGV A1 Anhang 4
(Zu § 34 Nr. 5)



Titel Best.-Nr. Fassung*)
Kraftbetriebene Arbeitsmittel VBG 5 1.10.85/1.01.93
Dampfhammerwerke und Schmiedepresswerke VBG 7d 1.04.34/1.01.93
Draht VBG 7e 1.04.79/1.01.97
Fallwerke VBG 7f 1.04.34/1.01.93
Druck und Papierverarbeitung VBG 7i 1.10.85/1.01.93
Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen VBG 7j 1.04.77/1.01.97
Lederherstellung und Lederverarbeitung VBG 7m1 1.08.55/1.01.93
Metallbearbeitung VBG 7n 1.04.34/1.01.97
Metallbearbeitung; Scheren VBG 7n2 1.11.53/1.01.93
Exzenter- und verwandte Pressen VBG 7n5.1 1.04.87/1.01.97
Hydraulische Pressen VBG 7n5.2 1.04.87/1.01.97
Spindelpressen VBG 7n5.3 1.04.61/1.01.97
Metallbearbeitung; Schleifkörper, Pließt- und Polierscheiben; Schleif- und Poliermaschinen VBG 7n6 1.05.54/1.01.97
Druckgießmaschinen VBG 7n8 1.10.69/1.01.97
Maschinen der Papierherstellung VBG 7r 1.10.85/1.01.97
Schleifkörper und Schleifmaschinen VBG 7t1 1.05.63/1.01.97
Maschinen, Anlagen und Apparate der Textilindustrie (Textilmaschinen) VBG 7v 1.04.77/1.01.97
Ventilatoren VBG 7w 1.04.34/Ausg. 12.51
Walzwerke VBG 7x 1.10.71/1.01.97
Wäscherei VBG 7y 1.04.82/1.01.97
Zentrifugen VBG 7z 1.04.78/1.01.97
Spritzgießmaschinen VBG 7ac 1.10.56/1.01.97
Winden für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte VBG 8a1 1.10.67/1.01.97
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb VBG 9a 1.10.90/1.01.97
Stetigförderer VBG 10 1.04.77/1.01.97
Nietmaschinen VBG 13 1.04.87/1.01.97
Hebebühnen VBG 14 1.04.77/1.01.97
Verdichter VBG 16 1.04.87/1.01.97
Fleischereimaschinen VBG 19 1.10.89/1.01.97
Arbeitsmaschinen der chemischen Industrie, der Gummi- und Kunststoffindustrie VBG 22 1.04.91/1.01.97
Steinkohle-Kokereien VBG 26 1.04.34/1.01.93
Gießereien VBG 32 1.04.79/1.01.97
Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaus (Erdbaumaschinen) VBG 40 1.04.76/1.01.97
Rammen VBG 41 1.04.80/1.01.97
Tragbare Eintreibgeräte VBG 44 1.04.81/1.01.97
Schacht- und Drehrohröfen VBG 47a 1.04.71/1.01.97
Wasserwerke VBG 53 1.04.34/Ausg. 12.51
Erzeugung und Verwendung von Kohlensäure VBG 60 1.04.34/Ausg. 12.51
Polstereimaschinen VBG 63 1.04.90/1.01.97
Chemischreinigung VBG 66 1.04.85/1.01.97
Bügelei VBG 67 1.04.87/1.01.97
Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen VBG 69 1.10.87/1.01.97
Lege-, Zuschneide- und Nähmaschinen VBG 71 1.10.89/1.01.97

*) In dieser Übersicht sind alle Fassungen aufgelistet, die der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) nach der ersten Inkraftsetzung durch eine Berufsgenossenschaft in seine Sammlung von Unfallverhütungsvorschriften aufgenommen hat. Unabhängig davon, dass die gewerblichen Berufsgenossenschaften allein die für ihren Bereich in Betracht kommenden Unfallverhütungsvorschriften erlassen haben, können die in der Spalte "Fassung" angegebenen Daten der ersten Inkraftsetzung sowie des letzten Nachtrages von der Fassung des HVBG abweichen.

ENDE

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