Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 115-002 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel

(Ausgabe 02/2015; 03/2018)



Archiv: 02/2015


Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht.

1 Vorbemerkung

Diese Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz konkretisiert und erläutert die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (DGUV Vorschrift 17 und 18, ehemals BGV C1 und GUV-V C1).

Mit dieser DGUV Regel sollen die konkreten Präventionsmaßnahmen für Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung in der Weise beschrieben werden, dass ein Betrieb im Sinne eines modernen ganzheitlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes gewährleistet wird.

Auf Grundlage der DGUV Vorschrift 17 und 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" und dieser DGUV Regel sowie den daraus abgeleiteten branchenspezifischen Fachinformationen lässt sich die Vielfalt der häufig sehr kreativ gestalteten künstlerisch-szenischen Darstellungen rechtskonform realisieren. Im Hinblick auf das oft zu verwirklichende Live-Geschehen und der sich stetig entwickelnden "erlebnisorientierten" Veranstaltungen sind besonders angepasste Regelungen notwendig.

Diese DGUV Regel ersetzt die bisher in der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" enthaltenen Durchführungsanweisungen. Ergänzend zur DGUV Regel stellt die DGUV Information 215-310 "Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen" einen zusammenfassenden Leitfaden für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Veranstaltungswirtschaft dar.

2 Anwendungsbereich

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für

  1. den bühnentechnischen und darstellerischen Bereich von Veranstaltungsstätten,
  2. den produktionstechnischen und darstellerischen Bereich von Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Filmtheater ohne Szenenfläche, Schausteller- und Zirkusunternehmen.

zu § 1:

Die DGUV Vorschrift 17 und 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" und diese DGUV Regel richten sich an Unternehmer, Arbeitgeber sowie Betreiber von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung, Dienstleister der Veranstaltungswirtschaft sowie Versicherte, Arbeitnehmer, selbstständige Einzelunternehmer und Künstler.

Die Unternehmen, Betriebe und Dienstleister für Kunst, Kultur, Unterhaltung, Information, Kommunikation umfassen insbesondere öffentlich-rechtlich bzw. kommunal getragene Unternehmen (z.B. Theater und Rundfunkunternehmen, Veranstaltungsstätten), gewerbliche Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft, Bildungseinrichtungen, Vereine, Agenturbetriebe und selbstständige Einzelunternehmer.

Diese Regel gilt im Besonderen auch für alle Tätigkeiten die im Rahmen von szenischer Darstellung von Schauspielern, Musikern, Tänzern, Artisten, Stuntleuten, Schülern, ehrenamtlich Tätigen und Amateuren durchgeführt werden.

Zum Geltungsbereich gehören im Einzelfall auch Bereiche für Zuschauer, wenn in diesen Bereichen Produktion oder Darstellung erfolgt oder wenn Zuschauer wie Versicherte tätig werden. Ebenso können dazu auch Veranstaltungsstätten für szenische Darstellung gehören, die keine Versammlungsstätten im Sinne des Baurechts sind, z.B. kleine Schulaulen, Bürgerhäuser oder Rundfunkstudios.

DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

  1. Veranstaltungsstätten alle Betriebsstätten in Gebäuden oder im Freien mit Bühnen oder Szenenflächen für Darstellungen einschließlich der erforderlichen Einrichtungen und Geräte.
  2. Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie-Studios, Ateliers sowie Spiel- und Szenenflächen bei Außenaufnahmen, einschließlich deren erforderlichen Einrichtungen und Geräte.
  3. Sicherheitstechnische Einrichtungen alle in Veranstaltungs- und Produktionsstätten eingesetzten technischen Anlagen und Betriebsmittel, die der Abwehr unmittelbarer Gefahren dienen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion