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BGV A2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
(bisherige BGV A6/A7)
(Ausgabe 01/2005; 01/2009)
aufgehoben, nur zur Information
Die Gültigkeit der Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) wurde mit dem Inkrafttreten des 1. Nachtrags zur BGV A2 zum 1.1.2009 um zwei Jahre bis zum 31.12.2010 verlängert.
weiterführende Informationen:
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Erstes Kapitel
Grundlegende Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.
§ 2 Bestellung
(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen.
(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.
(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Mindesteinsatzzeiten nach Anlage 2.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten nicht mehr als 30 beträgt.
(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2 und 3 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. In gleicher Weise kann eine Erhöhung der Mindesteinsatzzeiten nach Absatz 3 i.V.m. Anlage 2 festgesetzt werden, soweit die Unfall- und Gesundheitsgefahren überdurchschnittlich hoch sind. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.
§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde
Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,
zu führen.
§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde
(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.
(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.
(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.
(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:
(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.
§ 5 Bericht
Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.
Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen
§ 6 Übergangsbestimmungen
(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie
Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.
(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits
absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Den Nachweis hat der Betriebsarzt dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.
(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der
vorliegen.
Drittes Kapitel
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen vom 1. Oktober 1995 in der Fassung vom 1. April 2003 und der Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft vom 1. Juli 1995 in der Fassung vom 1. April 2004 und die Unfallverhütungsvorschriften "Betriebsärzte" (BGV A7) der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen vom 1. Oktober 1995 in der Fassung vom 1. Oktober 2002 und der Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft vom 1. Juli 1995 in der Fassung vom 1. Juni 1997 außer Kraft.
§ 2 Abs. 3 i. V. m. Anlage 2 ist bis zum 31.12.2010 gültig.
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten | Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) |
Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen. Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.
Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei
Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.
Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach 3 Jahren für Betriebe der Gewerbezweige Güterverkehr, Städtereinigung und Entsorgungswirtschaft, Flugverkehr mit seinen Einrichtungen, Güterschifffahrt, Taucher- und Bergungsunternehmen, Schiffsbefestigung sowie spätestens nach 4 Jahren für Betriebe der Gewerbezweige Personenbeförderung und Postdienste sowie für sonstige in diesem Absatz nicht aufgeführte Gewerbezweige wiederholt.
Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.
Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.
Anlassbezogene Betreuungen:
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.
Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein
Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der Berufsgenossenschaft nachgewiesen werden. Der Nachweis muss schriftlich erfolgen und die Namen des beteiligten Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. den Namen des nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz verpflichteten überbetrieblichen Dienstes enthalten.
Als eine Orientierung für den zeitlichen Umfang der regelmäßig durchzuführenden Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung können aufgrund branchenspezifischer berufsgenossenschaftlicher Erfahrungen die Einsatzzeiten gemäß Anlage 2 dienen.
Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Aktualisierung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.
Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.
Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.
Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten | Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3) |
Mindesteinsatzzeiten
Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
Mindesteinsatzzeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die Mindesteinsatzzeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben berechnen sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabellen. Die zu erbringende Mindesteinsatzzeit darf jedoch betriebsbezogen nicht weniger als 2 Stunden/Jahr betragen.
Gruppe | Gewerbezweig/ Betriebsart (ausgenommen Luftfahrtunternehmen) |
Mindesteinsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Std./Jahr je Arbeitnehmer) |
I. | 510 Kaufmännischer und verwaltender Teil | 0,3 |
II. | 682 Bootshaus, Bootsvermietung 810 Bordwirtschaften, Wassersportschulen |
0,5 |
III. | 520 Omnibusunternehmen 530 Taxenunternehmen 532 Mietwagenunternehmen 534 Krankentransport/Rettungsdienst 600 Genehmigungsfreier Güterkraftverkehr 601 Geld-, Wert- und Belegtransport 640 Fahrschule 650 Autovermietung 660 Kfz-Überführung 671 Autohof 672 Autowäsche/-pflege 674 Garage 675 Parkhaus 690 Bestattungsunternehmen 036 Handel mit Kfz, Wohnwagen usw. 035 Handel mit Brennmaterial, Flaschengut, Ölen und Fetten 081 Vulkanisierwerkstatt 800 Fähren 850 Schiffsbefestigung |
1,0 |
IV. | 820 Personenschifffahrt 830 Güterschifffahrt (Trockengüterschifffahrt), Ewerführerei, Baggerei (siehe auch Gruppe V) 840 Tauch- und Bergungsunternehmen, Schiffsleichterung, Flusskabelverlegung (siehe auch Gruppe V) |
1,2 |
V. | 830 Güterschifffahrt (Tankschifffahrt) (siehe auch Gruppe IV) 840 Schiffs- und Schiffstankreinigung (siehe auch Gruppe IV) |
1,8 |
VI. | 550 Güterkraftverkehr 570 Möbelspedition einschließlich Logistik 580 Kraftwagenspedition 551 Abfall- und Reststoffbeförderung (siehe auch Gruppe VII und VIII) 552 Müllabfuhr 553 Abschleppdienst 555 Autokranunternehmen 063 Reparaturwerkstatt 078 Tischlerei, Stellmacherei 053 Lagerei, Umschlags- und Ladearbeiten 032 Erdarbeiten, Baugrubenaushub 016 Kies-/ Sandgewinnung usw. 136 Stahlbau-/ Industriemontage |
2,0 |
VII. | 551 Sonstige Abfallentsorgung/Städtereinigung (siehe auch Gruppe VI und VIII) 551 Kompostierung (siehe auch Gruppe VI und VIII) |
2,5 |
VIII. | 700 Reittier,- Gespann-, Stallhaltung 711 Private Reittierhaltung 551 DSD-Sortierung (siehe auch Gruppe VI und VII) |
3,0 |
Luftfahrtunternehmen | bei einer Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer | Mindesteinsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Std./Jahr je Arbeitnehmer) |
Verwaltung (einschließlich Stadtbüros und Verkaufsstützpunkte) | 0,3 | |
Flugbetrieb (Cockpit und Kabine) | bis 1000 über 1000 |
0,8 0,5 |
Flughäfen | bis 250 über 250 bis 1000 über 1000 |
1,6 1,2 1,0 |
Stationen Küchen, Kantinen |
bis 250 über 250 bis 1000 über 1000 |
1,0 0,6 0,4 |
Catering | bis 250 über 250 bis 1000 über 1000 |
1,6 1,4 0,6 |
Fracht Flugzeugwartung (einschließlich Werkstätten) Flugzeugüberholung (einschließlich Werkstätten) Werkstätten von Flughafenbetrieben |
bis 250 über 250 bis 1000 über 1000 |
2,0 1,6 1,4 |
Schädlingsbekämpfung mit Luftfahrtgerät | bis 250 über 250 |
3,0 2,5 |
Der Unternehmer ist verpflichtet, der Berufsgenossenschaft auf Anforderung mitzuteilen, in welcher Weise er der Pflicht zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit nachgekommen ist.
Mindesteinsatzzeiten der Betriebsärzte
Die Mindesteinsatzzeiten der Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 des Gesetzes über Betriebesärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben berechnen sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle. Die zu erbringende Mindesteinsatzzeit darf jedoch betriebsbezogen nicht weniger als 1 Stunde/Jahr betragen.
Gruppe | Gewerbezweig/Betriebsart |
Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes (Std./Jahr je Arbeitnehmer) |
I. | 510 Kaufmännischer und verwaltender Teil | 0,2 |
II. | 550 Güterkraftverkehr 570 Möbelspedition einschließlich Logistik 580 Kraftwagenspedition 520 Omnibusunternehmen 530 Taxenunternehmen 532 Mietwagenunternehmen 534 Krankentransport/ Rettungsdienst 600 Genehmigungsfreier Güterkraftverkehr 553 Abschleppdienst 555 Autokranunternehmen 640 Fahrschule 650 Autovermietung 601 Geld-, Wert- und Belegtransport 660 Kfz-Überführung 036 Handel mit Kfz, Wohnwagen usw. 690 Bestattungsunternehmen 671 Autohof 674 Garage 675 Parkhaus 700 Reittier-, Gespann-, Stallhaltung 711 Private Reittierhaltung 053 Lagerei, Umschlags- und Ladearbeiten 136 Stahlbau-/Industriemontage 016 Kies-/Sandgewinnung usw. 035 Handel mit Brennmaterial, Flaschengut, Ölen und Fetten 740 Luftfahrtunternehmen (siehe auch Gruppe III) 741 Fliegerschule 750 Flughafen, Flugplatz |
0,4 |
III. | 552 Müllabfuhr 551 Abfall- und Reststoffbeförderung, sonstige Abfallentsorgung/Städtereinigung (siehe auch Gruppe IV) 010 Abbrucharbeiten 063 Reparaturwerkstatt 078 Tischlerei, Stellmacherei 081 Vulkanisierwerkstatt 672 Autowäsche/-pflege 051 Autolackiererei 740 Luftfahrtunternehmen (siehe auch Gruppe II)
682 Bootshaus, Bootsvermietung 810 Bordwirtschaften, Wassersportschulen |
0,5 |
IV. | 551 DSD-Sortierung (siehe auch Gruppe III) 551 Kompostierung (siehe auch Gruppe III)
800 Fähren |
1,0 |
V. | 830 Güterschifffahrt (Tankschifffahrt) (siehe auch Gruppe IV) 840 Tauch- und Bergungsunternehmen, Schiffsleichterung, Flusskabelverlegung 840 Schiffs- und Schiffstankreinigung |
2,0 |
Der Unternehmer ist verpflichtet, der Berufsgenossenschaft auf Anforderung mitzuteilen, in welcher Weise er der Pflicht zur Bestellung von Betriebsärzten nachgekommen ist.
Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 30 Beschäftigten | Anlage 3 (zu § 2 Abs. 4) |
1 Allgemeines
Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.
Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
Der Unternehmer ist verpflichtet, der Berufsgenossenschaft auf Anforderung mitzuteilen, in welcher Weise er der Pflicht zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten nachgekommen ist.
2 Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen
2.1 Motivations- und Informationsmaßnahmen
Für Betriebe der Gewerbezweige Güterverkehr, Städtereinigung und Entsorgungswirtschaft, Flugverkehr mit seinen Einrichtungen, Güterschifffahrt, Taucher- und Bergungsunternehmen, Schiffsbefestigung beträgt der grundlegende und branchenbezogene Motivations- und Informationsbedarf mindestens 24 Lerneinheiten, die in Form berufsgenossenschaftlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Maßnahmen innerhalb von 3 Jahren zu absolvieren sind. Die erstmalige Grundschulung ist als Präsenzseminar mit mindestens 8 Lerneinheiten zu absolvieren. Die Maßnahmen schließen jeweils mit einer Lernerfolgskontrolle ab. Hierüber wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Für Betriebe der Gewerbezweige Personenbeförderung und Postdienste sowie für sonstige hier unter Ziffer 2.1 nicht aufgeführte Gewerbezweige beträgt der grundlegende und branchenbezogene Motivations- und Informationsbedarf mindestens 16 Lerneinheiten, die in Form berufsgenossenschaftlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Maßnahmen innerhalb von 3 Jahren zu absolvieren sind. Die erstmalige Grundschulung ist als Präsenzseminar mit mindestens 8 Lerneinheiten zu absolvieren. Die Maßnahmen schließen jeweils mit einer Lernerfolgskontrolle ab. Hierüber wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Die Lernerfolgskontrollen sind im Anschluss an die Bearbeitung der Lehrmaterialien nach Anweisung der Berufsgenossenschaft abzulegen.
Die Berufsgenossenschaft bestimmt, für welche Gewerbezweige und in welchem Umfang Selbstlernphasen (Fernlehrgänge) als ergänzende Ausbildungsmaßnahme anerkannt werden.
2.2 Fortbildungsmaßnahmen
Für Betriebe der Gewerbezweige Güterverkehr, Städtereinigung und Entsorgungswirtschaft, Flugverkehr mit seinen Einrichtungen, Güterschifffahrt, Taucher- und Bergungsunternehmen, Schiffsbefestigung beträgt der Fortbildungsbedarf mindestens 8 Lerneinheiten, die in Abständen von längstens 4 Jahren und in Form berufsgenossenschaftlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Maßnahmen zu absolvieren sind.
Für Betriebe der Gewerbezweige Personenbeförderung und Postdienste sowie für sonstige hier unter Ziffer 2.2 nicht aufgeführte Gewerbezweige beträgt der Fortbildungsbedarf mindestens 4 Lerneinheiten, die in Abständen von längstens 4 Jahren und in Form berufsgenossenschaftlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Maßnahmen zu absolvieren sind.
Die Berufsgenossenschaft bestimmt, für welche Gewerbezweige und in welchem Umfang Selbstlernphasen (Fernlehrgänge) als Fortbildungsmaßnahme anerkannt werden.
2.3 Inhalte
Inhalte der Motivations- und Informationsmaßnahmen bei der alternativen bedarfsorientierten Betreuung sind insbesondere
3 Bedarfsorientierte Betreuung
Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Beratung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.
Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde beraten zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein die
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein
Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.
4 Dokumentation
Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:
Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit | Anhang 1 (zu § 2 Abs. 3 i. V. m. Anlage 2) |
(1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.
Die Anforderungen an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst ergeben sich aus den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen über "Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für Betriebsärzte im Betrieb" (BGG 962) und "Ärzte, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste" (BGG 963).
Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z.B. Wegzeiten einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.
Mit der Übertragung der Aufgaben nach § 3 und § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderung erfüllt, die ein Betriebsarzt bzw. eine Fachkraft für Arbeitssicherheit auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätten.
(2) Den berechneten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotenziale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu Grunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn die besonderen Umstände dies erfordern (z.B. Störfall, Reparaturfall).
Zu den Aufgaben des Betriebsarztes zählen auch arbeitsmedizinische Untersuchungen, um die Versicherten zu beraten und ihren Gesundheitszustand zu beurteilen. Durch Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse sollen Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen untersucht werden und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorgeschlagen werden. Für die Durchführung darüber hinausgehender arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach besonderen Rechtsvorschriften sind angemessene Zeitansätze vorzusehen.
(3) Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbstständige Unternehmenseinheit zu verstehen.
Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbstständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie
Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit | Anhang 2 (zu § 4) |
Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das BMa mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMa mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.
Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die Broschüre "Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit". Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft für Arbeitssicherheit im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt.
Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMa vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden fünf Themenfeldern zugeordnet werden:
Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:
Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen
Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen
Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen
Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen
Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen
Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen
Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen
Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen
Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen
Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen
Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.
Gleichwertigkeit zur Meisterausbildung
Dem Meister gleichgestellt ist der Schiffsführer, der den Beruf des Binnenschiffers unter Ablegung einer Abschlussprüfung erlernt hat und ein Schiff über 150 t Tragfähigkeit vollverantwortlich für mindestens vier Jahre auf europäischen Wasserstraßen geführt hat und nicht mehr an Bord tätig ist. Die Erfüllung der Anforderung ist der Berufsgenossenschaft nachzuweisen durch Patente, Schifferdienstbücher u.ä.
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | Anhang 3 |
Vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) zuletzt geändert durch Artikel 178 der Verordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S 2304)
siehe ASiG.
ENDE |
(Stand: 21.08.2023)
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