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BGV A6 - Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Nr. 33 - Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
(Ausgabe 10/1995)
aufgehoben
neu geregelt in BGV A2
mit Da vom Oktober 1995
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben.
Da zu § 1:
Nach § 708 Abs. 1 Nr. 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des § 21 Nr. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 und aus § 5 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Der Text des Arbeitssicherheitsgesetzes ist dieser Unfallverhütungsvorschrift als Anlage 1 beigefügt.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind Sicherheitsingenieure, -techniker und -meister.
§ 2 Bestellung
(1)Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Mindesteinsatzzeiten, jedoch betriebsbezogen nicht weniger als 2 Stunden, schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:
Gruppe | Gewerbezweig/ Betriebsart (ausgenommen Luftfahrtunternehmen) | Erforderliche Einsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Std./Jahr je Arbeitnehmer) |
|
I. | 510 | Kaufmännischer und verwaltender Teil | 0,3 |
520 | Omnibusunternehmen | ||
530 | Taxenunternehmen | ||
532 | Personenbeförderung mit Pkw | ||
534 | Krankentransporte und Rettungstransporte | ||
600 | Leichttransporte mit Lkw bis 750 kg Nutzlast und Pkw (einschließlich Kurierdienst) | ||
601 | Geld- und Werttransporte | ||
II. | 640 | Kraftfahrschulen | 1,0 |
650 | Kfz-Verleih an Selbstfahrer | ||
660 | Kfz-Überführungen auf eigener Achse | ||
670 | Parkhäuser, Garagen, Autohöfe, Bootshäuser | ||
672 | Wagenpflege, Wagenwäsche | ||
690 | Leichenüberführungen, Bestattungen | ||
036 | Handel mit Kraftfahrzeugen, Zubehör | ||
035 | Handel mit Brennmaterial, Flaschengas, Heizöl | ||
101 | Auslieferungslager | ||
081 | Vulkanisierwerkstätten | ||
550 | Güternahverkehr | ||
560 | Güterfernverkehr | ||
570 | Möbelspeditionen | ||
580 | Kraftfahrzeugspeditionen | ||
552 | Müllabfuhr | ||
551 | Abfall- und Reststoffbeförderung | ||
553 | Abschleppdienste | ||
III. | 555 | Autokranunternehmen | 2,0 |
063 | Kfz-Werkstätten | ||
078 | Tischlereien | ||
053 | Lagerei, Umschlags- und Ladearbeiten | ||
032 | Erdarbeiten, Baugrubenaushub | ||
016 | Kies- und Sandgewinnung | ||
136 | Stahlbau, Industriemontage | ||
IV. | 557 | Sonstige Abfallentsorgung/ Städtereinigung - Kompostierung | 2,5 |
V. | 700 | Reittier-/Stallhaltungen | 3,0 |
711 | Private Reittierhaltungen - DSD-Sortierung |
Luftfahrtunternehmen | bei einer Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer |
erforderliche Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Std./Jahr je Arbeitnehmer) |
Verwaltung (einschließlich Stadtbüros und Verkaufsstützpunkte) |
bis 1000 | 0,3 |
über 1000 | 0,2 | |
Flugbetrieb (Cockpit und Kabine) |
bis 1000 | 0,8 |
über 1000 | 0,4 (bis 31.12.1997) | |
0,5 (ab 01.01.1998) | ||
Flughäfen | bis 250 | 1,6 |
über 250 bis 1000 | 1,2 | |
über 1000 | 1,0 | |
Stationen
Küchen, Kantinen |
bis 250 | 1,0 |
über 250 bis 1000 | 0,6 | |
über 1000 | 0,4 | |
Catering | bis 250 | 1,6 |
über 250 bis 1000 | 1,4 | |
über 1000 | 0,6 | |
Fracht Flugzeugwartung (einschließlich Werkstätten) Flugzeugüberholung (einschließlich Werkstätten) Werkstätten von Flughafenbetrieben |
bis 250 | 2,0 |
über 250 bis 1000 | 1,6 | |
über 1000 | 1,4 | |
Schädlingsbekämpfung mit Luftfahrtgerät |
bis 250 | 3,0 |
über 250 | 2,5 |
In den Unternehmen sind alle Versicherten grundsätzlich dem Gewerbezweig oder der Betriebsart zuzuordnen, unter dem/der sie nach dem Gefahrtarif geführt werden. Für diejenigen Versicherten, die in unterschiedlichen Gewerbezweigen oder Betriebsarten tätig sind, gilt bei der Zuordnung zu unterschiedlichen Einsatzzeiten der höhere Wert. Alle Gewerbezweige, einschließlich der fremdartigen Nebenbetriebe, die in der Tabelle nicht ausdrücklich genannt sind, sind der Gefährdungsgruppe II zuzuordnen.
(2) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert.
Da zur vorstehenden Tabelle:
Da zu § 2 Abs. 1:
(1) Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.
Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muß. So können z.B. Wegzeiten einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.
Mit der Übertragung der Aufgaben nach § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderung erfüllt, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.
(2) Den berechneten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotentiale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn die besonderen Umstände dies erfordern (z.B. Störfall, Reparaturfall).
Da unabhängig von der Betriebsgröße und der Betriebsart z.B. auch organisatorische Aufgaben gem. § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen sind, darf die jährliche Mindesteinsatzzeit von 2 Stunden nicht unterschritten werden.
(3) Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technische abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen.
Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie
§ 3 Fachkunde
(1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die im Jahr regelmäßig mindestens 80 Arbeitsstunden als solche tätig sind. (Fachkunde)
(2) Wenn der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt, die den Anforderungen der Absätze 3 bis 6 nicht genügen, muß er auf Verlangen der Berufsgenossenschaft den Nachweis der Fachkunde auf andere Art und Weise erbringen.
(3) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik, die eine einjährige praktische Tätigkeit als Sicherheitsingenieur ausgeübt haben, erfüllen die Fachkundevoraussetzungen.
(4)Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker oder als Sicherheitsmeister tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(5)Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(6) Fachkräften für Arbeitssicherheit erfüllen die Voraussetzungen auch, wenn sie vor dem 01.12.1974 mindestens ein Jahr lang überwiegend auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig waren. (Fachkunde)
Da zu § 3 Abs. 3 bis 5:
Die Ausbildungslehrgänge werden bis zur Neuregelung nach Grundsätzen gestaltet, die das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit Schreiben vom 2. Juli 1979 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.
§ 4 Fortbildung
Der Unternehmer hat den bestellten Fachkräften für Arbeitssicherheit die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft, zu denen diese einlädt, zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahmen den betrieblichen Belangen entsprechen. (Fortbildung)
§ 5 Bericht
(1) Der Unternehmer hat sich vom Stand der Arbeitssicherheit im Unternehmen und von der Wirksamkeit der Maßnahmen in regelmäßigen Abständen informieren und berichten zu lassen.
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, der Berufsgenossenschaft auf Anforderung mitzuteilen, in welcher Weise er der Pflicht zur Bestellung von Fachkräfte für Arbeitssicherheit nachgekommen ist.
§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Für Unternehmer, die bisher von der Bestellung oder Verpflichtung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit absehen konnten, gilt folgende Übergangsfrist:
Für Betriebe mit
Da zu § 6:
Mit Ablauf der Übergangszeit muß der Unternehmer eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellt oder verpflichtet haben.
§ 7 Inkrafttreten
(Stand: 31.03.2021)
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