Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
BGV A6 - Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Nr. 34 - Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft
(Ausgabe 07/1995)
aufgehoben
neu geregelt in BGV A2
Da vom Juni 1997
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben
Da zu § 1:
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch VII erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 und aus § 5 Abs. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten zu treffen hat.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind Sicherheitsingenieure, -techniker und -meister.
§ 2 Bestellung
(1) Der Unternehmer hat zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der Tabelle 1 ergebenden erforderlichen Mindesteinsatzzeiten Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.
Ergibt sich für ein Unternehmen eine geringere Einsatzzeit als vier Stunden/Jahr, so sind mindestens vier Stunden/Jahr abzuleisten.
Abweichend von Satz 1 und 2 gilt Tabelle 1 nicht für Unternehmen mit weniger als sechs Beschäftigten, die sich einem überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst angeschlossen haben, von dem eine aufgabenbezogene Vollbetreuung nach einer berufsgenossenschaftlichen Gefährdungsanalyse sichergestellt ist. Der Umfang der Betreuung ist im Bericht gemäß § 5 nachzuweisen.
(2) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festlegen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert.
Tabelle 1: Mindesteinsatzzeiten für Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Gruppe | Gewerbezweig je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer in Std./Jahr | Mindesteinsatzzeit |
A | Kaufmännischer und verwaltender Teil der Betriebe, Personen mit Außendienst, Verwaltungsgesellschaften, (Nebenunternehmen der Gefahrtarifstelle 605) | 0,25 |
B | Bordwirtschaften, Wassersportschulen; Bootsvermietung, Nebenunternehmen der Gefahrtarifstellen 600, 601, 607-640 | 0,5 |
C | Fähren, Schiffsbefestigung, Hilfsunternehmen der Gefahrtarifstellen 310-340, Nebenunternehmen der Gefahrtarifstellen 500-587 | 1,0 |
D | Personenschiffahrt, Tauch- und Bergungsunternehmen, Schiffsleichterung, Flußkabelverlegung, Last- und Schleppschiffahrt, (Trockengüterschiffahrt) , Ewerführerei, Baggerei mit Saugbaggern, Spülern, Baggerei mit Eimerketten- und Greifbaggern | 1,2 |
E | Schiffs- und Schiffstankreinigung, Last- und Schleppschiffahrt (Tankschiffahrt) | 1,8 |
Da zu § 2 Abs. 1:
Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.
Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muß. Daraus folgt, daß die Sicherheitsfachkraft für das Unternehmen leicht verfügbar sein muß und somit ein Schiffsführer, der ständig ein Schiff fährt, als Sicherheitsfachkraft nicht tätig sein kann. Wegezeiten einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit können nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.
In Unternehmen, die Arbeitnehmer in mehreren Gruppen aus Tabelle 1 beschäftigen, ist die Einsatzzeit diesen entsprechend aufzuteilen.
Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Pflicht.
Den berechneten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotentiale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn besondere Umstände dies erfordern (z.B. Störfall, Reparaturfall).
In Unternehmen mit jahreszeitlich schwankenden Arbeitnehmerzahlen (z.B. Saisonarbeiter) ist die für die Berechnung maßgebliche Arbeitnehmerzahl anteilig zu berechnen.
Für die Planung der Einsatzzeiten sind die Arbeitnehmerzahlen des Vorjahres anzusetzen.
Da zu § 2 Abs. 1 Satz 3:
Der Umfang der Vollbetreuung ist aufgabenbezogen und entspricht den Beschreibungen der Gefährdungsermittlung. Die Ermittlung erfolgt schriftlich im Einzelfall abhängig von der Unfallbelastung des Betriebes, vom Umfang der physikalischen, chemischen und biologischen Gefährdungen, den technischen Einrichtungen, dem Zustand der Betriebsmittel, dem Ausbildungsstand des Unternehmers und der Mitarbeiter.
§ 3 Fachkunde
(1) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik, die eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen.
(2)Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie
(3)Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind diese Anforderungen auch erfüllt durch einen Schiffsführer, der den Beruf des Binnenschiffers unter Ablegung einer Abschlußprüfung erlernt hat und ein Schiff über 150 t Tragfähigkeit vollverantwortlich für mindestens vier Jahre auf europäischen Binnenwasserstraßen geführt hat und nicht mehr an Bord tätig ist.
(4)Bestellt der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die den Anforderungen der Absätze 1 bis 3 nicht genügen, muß er auf Verlangen der Berufsgenossenschaft den Nachweis der Fachkunde auf andere Art und Weise erbringen.
(5)Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die im Jahr regelmäßig mindestens 50 Einsatzstunden als solche tätig sind.
Da zu § 3 Abs. 1 bis 3:
Die Ausbildungslehrgänge werden bis zur Neuregelung nach Grundsätzen gestaltet, die der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Schreiben vom 2. Juli 1979 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.
Da zu § 3 Abs. 3:
Die Erfüllung der Anforderungen ist der Berufsgenossenschaft nachzuweisen durch Patente, Schifferdienstbücher u.ä.
§ 4 Fortbildung
Der Unternehmer hat den bestellten Fachkräften für Arbeitssicherheit die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft, zu denen diese einlädt, zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahmen den betrieblichen Belangen entsprechen.
Da zu § 4
Die hier genannten Fortbildungen können nicht auf die Einsatzzeit angerechnet werden im Gegensatz zu sonstigen betriebsinternen sicherheitstechnischen Qualifizierungsmaßnahmen.
§ 5 Bericht
(1) Der Unternehmer hat sich vom Stand der Arbeitssicherheit im Unternehmen und von der Wirksamkeit der Maßnahmen in regelmäßigen Abständen informieren und berichten zu lassen. (Bericht)
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, der Berufsgenossenschaft auf Anforderung mitzuteilen, in welcher Weise er der Pflicht zur Bestellung von Fachkräfte für Arbeitssicherheit nachgekommen ist.
§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Für Unternehmer, die bisher von der Bestellung oder Verpflichtung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit absehen konnten, gilt folgende Übergangsfrist: (Ausführungsbestimmung, Übergangsbestimmung)
Für Betriebe mit
Da zu § 6:
Mit Ablauf der Übergangszeit muß der Unternehmer eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellt oder verpflichtet haben.
§ 7 Inkrafttreten
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion