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Abfallschlüssel für Einrichtungen zur Pflege und Behandlung von Menschen und Tieren entsprechend der LAGa -Richtlinie | Anhang 2 |
(Die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten sind besonders überwachungsbedürftig im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.)
AVV Abfallschlüssel AS 18 01 01 |
AVV- Bezeichnung: spitze oder scharfe Gegenstände | Abfalleinstufung: überwachungsbedürftig bei Beseitigung | |
Abfalldefinition: Spitze und scharfe Gegenstände, auch als "sharps" bezeichnet. | EAKV 1996: 18 01 01 LAGa Gruppe: B |
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Anfallstellen | Bestandteile | Sammlung - Lager | Entsorgung |
Gesamter Bereich der Patientenversorgung | Skalpelle, Kanülen von Spritzen und Infusionssystemen, Gegenstände mit ähnlichem Risiko für Schnitt-, und Stichverletzungen. | Erfassung am Abfallort in stich- und bruchfesten Einwegbehältnissen,
kein Umfüllen, Sortieren oder Vorbehandeln. |
Keine Sortierung !!
Ggf. Entsorgung gemeinsam mit Abfällen des AS 18 01 04. |
Hinweise: Eine sichere Desinfektion der Kanülen-Hohlräume ist schwierig. Analoge Anwendung auch auf AS 18 02 01. |
AVV Abfallschlüssel AS 18 01 02 |
AVV- Bezeichnung: Körperteile und Organe einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven | Abfalleinstufung: überwachungsbedürftig bei Beseitigung | |
Abfalldefinition: Körperteile, Organabfälle, gefüllte Behältnisse mit Blut und Blutprodukten | EAKV 1996: 18 01 02
LAGa Gruppe: E |
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Anfallstellen | Bestandteile | Sammlung - Lagerung | Entsorgung |
z.B. Operationsräume, ambulante Einrichtungen mit entsprechenden Tätigkeiten. | Körperteile, Organabfälle, Blutbeutel, mit Blut oder flüssigen Blutprodukten gefüllte Behältnisse. | gesonderte Erfassung am Anfallort,
keine Vermischung mit Siedlungsabfällen, kein Umfüllen, Sortieren oder Vorbehandeln, Sammlung in sorgfältig verschlossenen Einwegbehältnissen (zur Verbrennung geeignet) Zur Vermeidung von Gasbildung begrenzte Lagerung. |
Gesonderte Beseitigung in zugelassener Verbrennungsanlage, z.B. Sonderabfallverbrennung (SAV),
einzelne Blutbeutel: Entleerung in die Kanalisation möglich (unter Beachtung hygienischer und infektionspräventiver Gesichtspunkte). Kommunale Abwassersatzung beachten. |
Hinweise: Diese Einstufung gilt nur für Abfälle, die nicht unter AS 18 01 03* einzustufen sind. Extrahierte Zähne sind keine Körperteile i. S. dieses Abfallschlüssels. |
AVV Abfallschlüssel AS 18 01 03* |
AVV- Bezeichnung: andere Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden. | Abfalleinstufung: besonders überwachungsbedürftiger Abfall (büA) | |
Abfalldefinition: Abfälle, die mit meldepflichtigen Erregern behaftet sind, wenn dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist (siehe Text!). | EAKV 1996: 18 01 03* LAGa Gruppe: C |
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Anfallstellen | Bestandteile | Sammlung - Lagerung | Entsorgung |
z.B. Operationsräume,
Isoliereinheiten von Krankenhäusern, mikrobiologische Laboratorien, klinisch-chemische und infektionsserologische Laboratorien, Dialysestationen und -zentren bei Behandlung bekannter Hepatitisvirusträger, Abteilungen für Pathologie. |
Abfälle, die mit erregerhaltigem Blut, Sekret oder Exkret behaftet sind oder Blut in flüssiger Form enthalten, z.B.:
mit Blut oder Sekret gefüllte Gefäße, blut oder sekretgetränkter Abfall aus Operationen, Mikrobiologische Kulturen aus z.B. Instituten für Hygiene, Mikrobiologie und Virologie, Labormedizin, Arztpraxen mit entsprechender Tätigkeit. |
Am Anfallort verpacken in reißfeste, feuchtigkeitsbeständige und dichte Behältnisse.
Sammlung in sorgfältig verschlossenen Einwegbehältnissen (zur Verbrennung geeignet, Bauartzulassung). Kein Umfüllen oder Sortieren. Zur Vermeidung von Gasbildung begrenzte Lagerung. |
Keine Verwertung !!
Keine Verdichtung oder Zerkleinerung. Entsorgung als besonders überwachungsbedürftiger Abfall mit Entsorgungsnachweis: Beseitigung in zugelassener Abfallverbrennungsanlage, z.B. Sonderabfallverbrennung (SAV). oder: Desinfektion mit vom RKI zugelassenen Verfahren, dann Entsorgung wie AS 18 01 04. Achtung: Einschränkung bei bestimmten Erregern (CJK, TSE). |
Hinweise: auch: spitze und scharfe Gegenstände, Körperteile und Organabfälle von Patienten mit entsprechenden Krankheiten. Analoge Anwendung auch auf AS 18 02 02*. |
AVV Abfallschlüssel AS 18 01 04 |
AVV- Bezeichnung: Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wäsche, Gipsverbände, Einwegkleidung) | Abfalleinstufung: überwachungsbedürftig bei Beseitigung | |
Abfalldefinition: mit Blut, Sekreten bzw. Exkreten behaftete Abfälle, wie Wundverbände, Gipsverbände, Einwegwäsche, Stuhlwindeln, Einwegartikel etc. | EAKV 1996: 18 01 04
LAGa Gruppe: B |
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Anfallstellen | Bestandteile | Sammlung - Lagerung | Entsorgung |
Gesamter Bereich der Patientenversorgung | Wund- und Gipsverbände, Stuhlwindeln, Einwegwäsche, Einwegartikel (z.B. Spritzenkörper), etc.
Gering mit Zytostatika kontaminierte Abfälle, wie Tupfer, Ärmelstulpen, Handschuhe, Atemschutzmasken, Einmalkittel, Plastik-/ Papiermaterial, Aufwischtücher, leere Zytostatika- behältnisse nach bestimmungsgemäßer Anwendung (Ampullen, Spritzenkörper ohne Kanülen etc.), Luftfilter und sonstiges gering kontaminiertes Material von Sicherheitswerkbänken. nicht: |
Sammlung in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen.
Transport nur in sorgfältig verschlossenen Behältnissen (ggf. in Kombination mit Rücklaufbehältern). Kein Umfüllen (auch nicht im zentralen Lager), Sortieren oder Vorbehandeln (ausgenommen Aufgabe in Presscontainer). |
Verbrennung in zugelassener Abfallverbrennungsanlage (HMV) oder Deponierung, solange noch zulässig.
Behältnisse mit größeren Mengen Körperflüssigkeiten können unter Beachtung von hygienischen und infektionspräventiven Gesichtspunkten in die Kanalisation entleert werden (kommunale Abwassersatzung beachten). Alternativ ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine flüssigen Inhaltsstoffe austreten. |
Hinweise: Diese Einstufung gilt nur für Abfälle, die nicht AS 18 01 03* zuzuordnen sind. Analoge Anwendung auch auf AS 18 02 03. Dieser Abfall stellt ein Gemisch aus einer Vielzahl von Abfällen dar, dem auch andere nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zugegeben werden können, für die auf Grund der geringen Menge eine Eigenständige Entsorgung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Werden Abfälle dieses AS im Rahmen der Siedlungsabfallentsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingesammelt und beseitigt, ist eine gesonderte Deklaration nicht notwendig. |
AS 18 02 01
spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02* fallen.
Entsorgung wie AS 18 01 01
AS 18 02 02*
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
Hierunter fallen Versuchstiere und sonstige Abfälle aus der humanmedizinischen Forschung und Diagnostik sowie aus veterinärmedizinischen Praxen und Kliniken, deren Beseitigung nicht durch das Tierkörperbeseitigungsgesetz geregelt ist, sowie Streu und Exkremente aus Versuchstieranlagen, soweit eine Übertragung von Infektionskrankheiten, insbesondere die unter AS 18 01 03 genannten, oder eine Verbreitung von Tierkrankheiten oder Tierseuchen durch Tierkörper, Tierkörperteile, Blut, Körpersekrete oder Exkrete von erkrankten Tieren zu erwarten ist. Auf die Biostoffverordnung und die Technischen Regeln Biologischer Arbeitsstoffe TRBa 120 Versuchstierhaltung und TRBa 230 landwirtschaftliche Nutztierhaltung wird hingewiesen.
Die Anforderungen des Abfallschlüssels EAK 18 01 03* sind zu beachten.
AS 18 02 03
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
Entsorgung wie AS 18 01 04.
Beispiel einer Betriebsanweisung nach § 12 Biostoffverordnung | Anhang 3 |
Betriebsanweisung Nr.: gem. § 12 BioStoffV |
Arbeitsplatz/-Bereich: Pflege, Alten- und Pflegeheim |
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Tätigkeit: Grund-/Behandlungspflege bei Bewohnern, z.B. Pflege im Intimbereich, Wundverband, Verabreichen von s.c. - Medikamenten, Entsorgen von Nadeln etc. und Körperflüssigkeiten | |||||
Biologischer Arbeitsstoff | |||||
Mikroorganismen (Bakterien, Viren, Pilze, Parasiten): | z.B. Hepatitis B/C, HIV, Enterokokken, E.coli, MRSA, Norwalk-like, Salmonellen, Staphylokokken, Streptokokken, Tbc, Toxoplasma gondii | ||||
Gefahren für Mensch und Umwelt | |||||
Mikroorganismen können Infektionen über folgende Aufnahmewege hervorrufen: | |||||
Aerogen: | Aufnahme von Bioaerosolen (kleinste Tröpfchen, Nebel, Stäube) über die Atemwege, z.B. beim Husten oder Erbrechen des Bewohners | ||||
Kontamination oder Schmierinfektion: | Einwirkung auf Haut oder Schleimhäute z.B. bei verletzter oder ekzematöser Haut | ||||
Inkorporation: | Aufnahme über den Mund | ||||
Parenteral: | Eindringen in tiefes Gewebe (Muskulatur, Unterhautfettgewebe), z.B. Nadelstich | ||||
Schutzmassnahmen und Verhaltensregeln | |||||
Arbeitsstätte: | Hygienevorschriften sind einzuhalten.
Arbeitsmedizinische Vorsorge wahrnehmen Empfohlene arbeitsmedizinische Schutzimpfungen beachten |
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Im Arbeitsbereich: | keine Lebensmittel aufbewahren, nicht essen, nicht trinken, nicht rauchen. | ||||
Handschutz: | flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe, z.B. aus Latex (puderfrei) oder Vinyl, bei möglichem Kontakt mit Körperflüssigkeiten. Hautschutz- und Handschuhplan anwenden. | ||||
Augen-, Gesichtsschutz: | Dichtschließende Schutzbrille, wenn mit Verspritzen oder Versprühen von Körperflüssigkeiten zu rechnen ist. | ||||
Atemschutz: | bei aerogen übertragenen Infektionen (z.B. FFP 2/3-Masken). | ||||
Körperschutz: | Kleiderordnung einhalten. Flüssigkeitsdichte Arbeitsschutzkleidung, wenn mit Durchnässen der Kleidung zu rechnen ist. Getränkte Kleidung ist sofort zu wechseln! | ||||
Beschäftigungsbeschränkungen: sind für Jugendliche und Schwangere zu beachten | |||||
Verhalten im Gefahrenfall | |||||
Persönliche Schutzkleidung anlegen. Verunreinigte Schutzkleidung ist zu wechseln. Arbeits- und kontaminierte Flächen sind entsprechend der Hygienevorschriften zu reinigen und zu desinfizieren. | |||||
Wichtige Telefonnummern: | Hygienefachkraft: | ||||
D-Arzt-Ambulanz: | Brandfall: | ||||
Betriebsarzt: | Notfall: | ||||
Erste Hilfe | |||||
Bei Verletzung oder Kontamination mit infektiösen Materialien oder Körperflüssigkeiten: | |||||
Haut: | Mit einem desinfektionsmittelgetränkten Einmaltuch reinigen, waschen anschließend mit viruswirksamem Desinfektionsmittel desinfizieren. Verunreinigte Kleidung wechseln. | ||||
Augen/Schleimhäute: | Unter fließendem Wasser oder mit fertigen Lösungen bei geöffnetem Lidspalt 15 min. spülen, dann D-Arzt-Ambulanz. | ||||
Verschlucken: | Mit Leitungswasser spülen, dann D-Arzt-Ambulanz. | ||||
Wunde: | Blutung anregen (> 1 min.) mit viruswirksamem Desinfektionsmittel > 10 min. lang ausspülen. Reinigung mit Wasser und Seife. D-Arzt aufsuchen. | ||||
Weitere Informationen siehe Verfahrensanweisung "Sofortmaßnahmen nach Nadelstichverletzungen ...". Betriebsarzt informieren. | |||||
Sachgerechte Entsorgung | |||||
Spitze, scharfe oder zerbrechliche Arbeitsgeräte zur einmaligen Verwendung (Nadeln, Skalpelle etc.) sind unmittelbar nach Gebrauch in stich- und bruchsicheren Behältnisse zu entsorgen. (s. Abfallentsorgungsplan) Kontaminierte Arbeits- und Schutzkleidung ist entsprechend den Hygienevorschriften zu sammeln und zu reinigen. |
Gliederung eines Hygieneplans (Vorschlag aus BGR/GUV-R 206) |
Anhang 4 |
Ein Hygieneplan setzt sich aus einzelnen fachbezogenen Hygieneanleitungen zusammen, die sowohl zum Schutz der zu betreuenden Patienten bzw. der zu betreuenden Personen als auch zum Schutz des Personals schriftlich festzulegen und zu beachten sind.
Ziel ist die Verhinderung von Infektionen durch Mikroorganismen und schädigende Einflüsse durch erforderliche Reinigungs-, Desinfektions-, Sterilisations-, Ver- und Entsorgungsmaßnahmen.
Entsprechend erforderliche Hygienemaßnahmen sind je Tätigkeitsbereich festzulegen. Nachfolgend als Beispiel eine Inhaltsübersicht einzelner Hygieneanleitungen für einen tätigkeitsbezogenen Hygieneplan. In diesem ist zu regeln, wann welche Maßnahme wie und von wem durchzuführen ist.
A. Allgemeine Personalhygiene
B. Allgemeine Desinfektionsmaßnahmen
C. Spezielle Hygienemaßnahmen in verschiedenen Funktionsbereichen
D. Hygienemaßnahmen bei Diagnostik, Pflege und Therapie
E. Ver- und Entsorgungsregelungen
F. Mikrobiologische Diagnostik
Vorschriften und Regeln | Anhang 5 |
Nachstehend sind die in dieser BG-Regel aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze, Verordnungen
Biostoffverordnung (CHV 15)
mit zugehörigen Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), insbesondere
TRBa 100 | "Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien", |
TRBa 230 | "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und bei vergleichbaren Tätigkeiten", |
TRBa 460 | "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen", |
TRBa 462 | "Einstufung von Viren in Risikogruppen", |
TRBa 464 | "Einstufung von Parasiten in Risikogruppen", |
TRBa 466 | "Einstufung von Bakterien in Risikogruppen", |
Beschluss 603 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Transmissibler Spongiformen Enzephalopathie (TSE) assoziierten Agenzien in TSE- Laboratorien",
ABAS- Beschluss zu betrieblichen Ersthelfern siehe http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/ ABAS/aus-dem-ABAS/Ersthelfer.html__nnn=true
Gefahrstoffverordnung (CHV 5) mit zugehörigen Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere
TRGS 525 | "Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung", |
TRGS 401 | "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen", |
TRGS 540 | "Sensibilisierende Stoffe", |
Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Unfallverhütungsvorschrift
"Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1),
"Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV/GUV-V A4),
BG-Regeln
"Einsatz von Schutzkleidung" (BGR/GUV-R 189),
"Benutzung von Schutzhandschuhen" (BGR/GUV-R 195)
"Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst" (BGR/GUV-R 206),
"Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen" (BGR/GUV-R 208),
BG-Information
"Sichere Biotechnologie" (BGI 627 bis 636),
"Zahntechnische Laboratorien - Schutz vor Infektionsgefahren" (BGI 775),
"Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung" (BGI 504-42).
Information "Diagnostische Proben richtig versenden - gefahrgutrechtliche Hinweise" - Humanmedizin: Best.-Nr. TP-DP HuM und Veterinärmedizin: Best.-Nr. TP-DP VetM, (siehe auch Download unter http://www.bgw-online.de, Best.-Nrn. in das Suchfeld eingeben).
Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik
Gustav-Heinemann-Ufer 130
50968 Köln
Merkblatt der Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik für Wäschereien mit Waschgut, von dem eine Infektionsgefahr für die Versicherten ausgeht (Best.-Nr. Ta 2048)
(siehe auch Download unter http://www.bgetf.de, Best.-Nr. in das Suchfeld eingeben).
3. Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Bezugsquelle: Gentner Verlag, Abt. Buchdienst, Postfach 101742, 70015 Stuttgart.
BG-Grundsatz für Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefahr".
4. Normen
Bezugsquelle: Beuth Verlag, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
DIN EN 455 Teile 1 bis 4 | Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch. |
DIN EN 13300 | "Wasserhaltige Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Wände und Decken im Innenbereich" |
5. Mitteilungen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
Bezugsquelle: Springer- Verlag- Heidelberg Tiergartenstraße 17, 69192 Heidelberg.
Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut "Händehygiene" (Bundesgesundheitsblatt 43, 2000, S. 230-233),
Krankenversorgung und Instrumentensterilisation bei CJK-Patienten und CJK-Verdachtsfällen, von D. Simon und G. Pauli (Bundesgesundheitsblatt 41, 1998, 279-285) und Abschlussbericht der Task Force vCJK, Bundesgesundheitsblatt 45/2002, 376-394.
Anlage "Anforderungen der Hygiene an die Infektionsprävention bei übertragbaren Krankheiten" zu Ziffer 5.1 der "Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention" der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut, Bundesgesundheitsblatt Sonderheft Mai 1994.
Q-Fieber: Epidemiologisches Bulletin Nr. 26/2001 des Robert Koch-Institutes, Desinfektionsmittelliste des Robert Koch-Institutes (RKI),
Anforderungen der Hygiene an die Wäsche aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die Wäscherei und den Waschvorgang und Bedingungen für die Vergabe von Wäsche an gewerbliche Wäschereien - Anlage zu den Ziffern 4.4.3 und 6.4 der Richtlinie Krankenhaushygiene und Infektionsprävention, Bundesgesundheitsblatt 38, 1995, S. 280 - 283,
Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut "Empfehlung zur Prävention und Kontrolle von Methicillin-resistenten Staphylo-coccus aureus-Stämmen (MRSA) in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen", Bundesgesundheitsblatt 42, 1999, S. 954-958 und Kommentar hierzu Epidem. Bulletin, Nr. 46, November 2004.
Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut "Infektionsprävention in der Zahnheilkunde - Anforderungen an die Hygiene", Bundesgesundheitsblatt 49, 2006, S. 375-394,
Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren, 14. Ausgabe, Bundesgesundheitsblatt 46, 2003, S. 74 - 95, mit Vorwort ebenda S. 72 - 74.
Siehe auch aktuelle Informationen des Robert Koch-Institutes unter http://www.rki.de.
6. Sonstige Veröffentlichungen
Bezugsquelle: mhp- Verlag GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Email: vertrieb@mhp-verlag.de.
Liste der von der Desinfektionsmittel-Kommission im Verbund für Angewandte Hygiene (VAH) e. V. in Zusammenarbeit mit den Fachgesellschaften bzw. Berufsverbänden DGHM, DGKH, GHUP, DVG, BVÖGD und BDH auf der Basis der Standardmethoden der DGHM zur Prüfung chemischer Desinfektionsverfahren geprüften und als wirksam befundenen Verfahren für die prophylaktische Desinfektion und die hygienische Händewaschung
Bezugsquelle: Geschäftsstelle der Deutschen Vetereinärmedizinischen Gesellschaft e.V.,
Frankfurter Straße 89, 35392 Gießen,
e-mail: Geschaeftsstelle@dvg.net.
Desinfektionsmittelliste für den Bereich Tierhaltung des Ausschusses Desinfektion in der Veterinärmedizin der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft e.V. (DVG).
Bezugsquelle: Erich Schmidt Verlag GmbH & Co.,
Postfach 304240, 10724 Berlin,
Email : ESV@esvmedien.de
oder http://www.laga-online.de.
Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).
Bezugsquelle: Fachausschuss Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Geschäftsstelle,
Göttelmannstraße 3, 55130 Mainz.
Handlungshilfe zum Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten im Bereich der Krankenpflege (Herausgeber Mohn, Heintzen et al., Neuwied).
Bezugsquelle: Deutsche Post AG,
Charles-de-Gaulle-Straße 20, 53113 Bonn.
oder
http://www.postag.de/dpag?lang=de_DE&xmlFile=32750.
Regelungen für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen - Brief national - der Deutschen Post AG.
Bezugsquelle: Bundesgesetzblatt Teil II, Nr. 46/2002 vom 23.12.2002, Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln oder - nach Registrierung - Download unter www.bundesanzeiger.de/index.php?main=5&sub=2
Verpackungsanweisung P650 in Kapitel 4.1.4.1 des ADR 2003:
16. Verordnung zur Änderung der Anlagen a und B zum ADR Übereinkommen (16. ADR- Änderungsverordnung - 16. ADRÄndV).
Bezugsquelle: Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft 66, 2006, Nr. 1/2, S. 14 - 24
Springer-VDI-Verlag GmbH & Co KG
Heinrichstraße 24, 40239 Düsseldorf
Dreller, S.; Jatzwauk, L.; Nassauer, A.; Paszkiewicz, P.; Tobys, H.-U.;
Rüden, H. "Zur Frage des geeigneten Atemschutzes vor luftübertragenen Infektionserregern".
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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