Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; BGI / DGUV-I |
BGI/GUV-I 504-42 / DGUV Information 240-420 - Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung"
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/600.42; DGUV-I 250-450)
(Ausgabe 1998aufgehoben)
Diese Aussagen sind stets in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Auswahlkriterien anzuwenden.
Vorbemerkung
Bei den Auswahlkriterien zu anderen Grundsätzen geht es überwiegend um die Bewertung arbeitsmedizinischer Belastungen durch chemische oder physikalische Einwirkungen. Bei ihnen lassen sich in der Regel Dosis-Wirkungsbeziehungen aufzeigen. Biologische Gefährdungen in der Arbeitswelt unterliegen anderen Gesetzmäßigkeiten. Hier spielt nicht nur die Art der Einwirkung eine Rolle, sondern auch die Infektionsbereitschaft des Beschäftigten. Ein umfangreiches, heterogen zusammengesetztes Erregerspektrum in den einzelnen Arbeitsbereichen macht eine entsprechend differenzierte Darstellung unerlässlich. Deswegen ist es geboten, von der üblichen Form der "Auswahlkriterien" in Teilen abzuweichen und sie praxisorientiert dem Ausmaß potentieller Infektionsgefährdungen anzupassen. Hilfreich erscheinen dabei die Merkmale Arbeitsbereiche bzw. Arbeitsverfahren, Tätigkeiten und Erregerspektrum. Hinsichtlich einer darauf angemessenen abgestellten infektionspräventiven Vorgehensweise waren Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede in der Einschätzung aller äußeren Bedingungen zu beachten, denen ein Organismus beim Zustandekommen einer Infektion / Infektionskrankheit ausgesetzt ist (Exposition). Wegen der Möglichkeitsvielfalt musste eine Auswahl getroffen werden: Berücksichtigung fanden nur jene Arbeitsbereiche bzw. Arbeitsverfahren und Tätigkeiten, bei denen es mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Exposition gegenüber Infektionserregern kommen kann, infolgedessen eine abgestufte spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen wäre.
1 Rechtsvorschriften
Bei Personen, die während ihrer Tätigkeit einer Infektionsgefährdung ausgesetzt sind, müssen nach § 3 und Anlage 1 der UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) bzw. den §§ 6-14 der UVV 1.2 (LBG) "Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung und spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge bei besonderer Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz" sowie aufgrund der "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" - BiostoffV (in Vorbereitung) Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden.
2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen. Für die Durchführung von Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
Nachuntersuchungsfristen (in Monaten) |
|||
Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung | erste Nachuntersuchung | weitere Nachuntersuchungen | letzte Nachuntersuchung |
12 | 36 | Bei Beendigung einer Tätigkeit mit Infektionsgefährdung |
Die Vorsorgeuntersuchungen sind nur von einem nach der UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) bzw. UVV "Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung und spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge bei besonderer Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz" (LBG 1.2) ermächtigten Arzt unter Beachtung des Berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes (G) 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung" durchzuführen.
3 Auswahlkriterien
Die Auswahl der im speziellen Teil des G 42 genannten Infektionen/Infektionskrankheiten erfolgte danach, ob ein vergleichsweise höheres berufliches Risiko zur übrigen Bevölkerung vorliegt ( Berufsrelevanz), welche gesundheitliche Bedeutung ihnen zukommt ( Schweregrad der Erkrankung), wie die Vorkehrungen zur Verhütung oder Verringerung der Übertragungsgefahr nach Art und Umfang zu treffen sind ( Präventionsmöglichkeiten). Damit zusammen hängend waren die voneinander abweichenden Transportwege ( Übertragungswege) zu berücksichtigen, die in Körperflüssigkeiten, Absonderungen bzw. Ausscheidungen enthaltende Erreger nehmen können, falls sie ihren "natürlichen Standort" Mensch oder Tier ( Infektionsquelle) verlassen ( Austrittspforte), u.U. dem Erdboden entstammen, um in einen anderen empfänglichen (suszeptiblen), anfälligen (disponierten) Wirt einzudringen ( Eintrittspforte). Ist das tatsächliche Infektionsrisiko einzuschätzen, muss im Einzelfall dessen Art, Ausmaß und Dauer ermittelt werden, so wie es auch die in deutsches Recht umgesetzte EG-Richtlinie 90/679/EWG "Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit", die Biostoffverordnung (Entwurf), vorsieht.
Die sequentielle Matrix umfasst die G 42-Vorsorgeuntersuchung (Elementarteil, ggf. spezieller Teil) mit zusätzlichem Impfangebot sowie ein ausschließliches Beratungsangebot im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung nach dem "Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" ( ASiG). Von den Erregern wurden beispielhaft nur solche aufgelistet, die unter bestimmten Voraussetzungen übertragbare ansteckende oder nicht ansteckende Krankheiten auslösen und in der EG-Richtlinie 90/679/EWG (Art. 18, Anhang III) eine gemeinschaftliche Einstufung erfahren haben. - Im Einzelfall können sich vergleichbare Infektionsgefährdungen ergeben, die ebenfalls eine arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig machen.
3.1 Übertragungswege
Je nach Art und Eigenschaften des Erregers (Qualität, Menge, Widerstandsfähigkeit) und seinen Transportträgern (Vehikel, Vektoren) sind bei der Weiterverbreitung in der Außenwelt folgende Übertragungsmechanismen möglich:
3.2 Vorgehensweise
In einem Tabellarium werden die Maßnahmen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge durch spalteneingefügte Großbuchstaben symbolisiert, wobei angefügte, in Fußnoten näher erläuterte Hochzahlen Besonderheiten aufzeigen:
3.3 Verzeichnis der Infektionen / Infektionskrankheiten
3.4 Verzeichnis der Arbeitsbereiche/Arbeitsverfahren
Arbeitsbereiche (1): | Gesundheitsdienst mit Veterinärmedizin, Sozialdienste - und Laboratorien beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (siehe Tabellen 1.1 - 1.8) |
Arbeitsbereiche (2): | Abwassertechnische Anlagen (Abwasserableitung, Abwasserbehandlung) - Klärschlammverwertung - Beruflicher Oberflächenwasserkontakt (siehe Tabelle 2.1) |
Arbeitsbereiche (3): | Anlagen der Abfallwirtschaft (Abfallerfassung, Abfallsortierung, Kompostierung) - Thermische Abfallverwertung - Deponierung (siehe Tabelle 3.1) |
Arbeitsbereiche (4): | Anlagen der Tierproduktion - Tierische und pflanzliche Rohprodukte (ohne Veterinärmedizin) - Lebensmittelproduktion (siehe Tabellen 4.1 - 4.3) |
Arbeitsbereiche (5): | Anlagen der Raumlufttechnik - Wasserversorgungssysteme - Areale sonstiger arbeitstechnischer Habitate mit Aerosolbildung (siehe Tabellen 5.1 - 5.2) |
Arbeitsbereiche (6): | Landwirtschaft (ohne Tierproduktion) - Gartenbau - Forstwirtschaft - Holzwirtschaft - Jagd - Bodenbearbeitung - (auch bauliche Bodenbearbeitung) (siehe Tabelle 6.1) |
Arbeitsbereiche (1):Gesundheitsdienst mit Veterinärmedizin, Sozialdienste, Laboratorien mit Umgang von biologischen Arbeitsstoffen
Orale, aerogene, trans- oder perkutane Erregeraufnahme über Körperflüssigkeiten (Blut, Blutprodukte), Ausscheidungen (Sekrete, Exkrete), Bläscheninhalt und beim Umgang mit mikrobiologischen Kulturen
Tabelle 1.1. Arbeitsmedizinische Vorsorge:
Untersuchung nach Grundsatz 42, Impfangebot, Beratungsangebot - Erreger gemäß Verzeichnis (Spezieller Teil)
Arbeitsbereiche/Arbeitsverfahren | Erreger Lfd. Nr. |
Arbeitsmedizinische Vorsorge | ||
G 42 | Impfung | Beratung | ||
Stationäre oder ambulante medizinische Einrichtungen der Human (A)-, Zahn (B)-, Veterinärmedizin (C)
|
1 | C | ||
2 | AC | |||
3 | AB | AB | ||
4 | C | |||
5 | AB | |||
6 | C | |||
7 | C | C | ||
8 | a 2) | |||
9 | a 3) + 4) | a 3) + 4) | ||
10 | AB | AB | ||
11 | AB | |||
12 | AB | |||
13 | A | |||
14 | AB | |||
15 | AB | |||
16 | AB | |||
17 | a 3) B | a 3) B | ||
18 | AB | |||
19 | C | |||
20 | C | |||
21 | a 3) | a 3) | ||
22 | AB | AB | ||
23 | C | |||
24 | a 3) B | a 3) B | ||
25 | a 5) | |||
26 | A | |||
27 | A | A | ||
28 | C | |||
29 | C | |||
30 | a 3) | |||
31 | AC | |||
32 | A | A | ||
33 | ABC | |||
34 | ABC | |||
35 | C | |||
36 | C | C | ||
37 | a 6) BC | |||
38 | AC | |||
39 | C | |||
40 | AC | |||
41 | AC | |||
42 | a 3) | |||
43 | a 7) B |
Tabelle 1.2. Arbeitsmedizinische Vorsorge: Untersuchung nach Grundsatz 42, Impfangebot, Beratungsangebot - Erreger gemäß Verzeichnis (Spezieller Teil)
Arbeitsbereiche/Arbeitsverfahren | Erreger Lfd. Nr. |
Arbeitsmedizinische Vorsorge | ||
G 42 | Impfung | Beratung | ||
Stationäre oder ambulante medizinische Einrichtungen der Human (A)-, Zahn (B)-, Veterinärmedizin (C)
|
1 | C | ||
2 | AC | |||
3 | AB | AB | ||
4 | C | |||
5 | AB | |||
6 | C | |||
8 | a 2) | |||
9 | a 3) + 4) | a 3) + 4) | ||
10 | AB | AB | ||
11 | AB | |||
12 | AB | |||
13 | A | |||
14 | AB | |||
15 | AB | |||
16 | AB | |||
19 | C | |||
20 | A | |||
22 | A | |||
25 | a 5) | |||
26 | A | |||
27 | A | |||
28 | C | |||
29 | C | |||
31 | AC | |||
32 | A | |||
33 | ABC | |||
34 | ABC | |||
35 | C | |||
36 | C | C | ||
37 | a 6) C | |||
38 | AC | |||
39 | C | |||
40 | AC | |||
41 | AC | |||
43 | a 7) B |
weiter . |
(Stand: 23.07.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion