Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 101-017 - Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen (BGR 208)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/147)

(Ausgabe 10/2001; 10/2006)



Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von

Inhalten aus

Vorbemerkung

Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in sicherheitstechnischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf Reinigungsarbeiten in medizinischen Einrichtungen, bei denen eine Infektionsgefahr von biologischen Arbeitsstoffen ausgehen kann.

Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen einschließlich gentechnisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und humanpathogene Endoparasiten, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.
Siehe § 2 Abs. 1 der Biostoffverordnung.

In den hier behandelten Bereichen kommen in der Regel keine gentechnisch veränderten Mikroorganismen vor, die bei Menschen Infektionen und Erkrankungen hervorrufen können.

Bezüglich der Gefahren aus physikalischen und chemischen Einwirkungen siehe:

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Medizinische Einrichtungen sind Bereiche, in denen Menschen stationär oder ambulant untersucht, behandelt oder gepflegt werden. Dazu zählen auch Laboratorien der Humanmedizin sowie Einrichtungen der Blutabnahme.
    Zu den medizinischen Einrichtungen im Sinne dieser BG-Regel zählen nicht:
    • Alten- und Pflegeheime, jedoch deren medizinische Behandlungseinrichtungen,
    • Bereiche von medizinischen Einrichtungen, die Zwecken der Verwaltung und Bewirtschaftung dienen, einschließlich deren Verkehrsflächen.
  2. Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahren sind regelmäßige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des hygienischen Soll-Zustandes von medizinischen Einrichtungen, die eine nicht gezielte Tätigkeit in Hinsicht auf den Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen darstellen.
    Zu den Reinigungsarbeiten zählen zum Beispiel:
    • Reinigung und Desinfektion der medizinisch genutzten Räume und deren Einrichtungen,
    • Bettenaufbereitung,
    • Instrumentenaufbereitung,
    • innerbetrieblicher Abfalltransport,
    • innerbetrieblicher Wäschetransport (unreine Seite),
    • Reinigung von Fahr- und Transportmitteln (Rettungswagen),
    • Reinigung von medizinischen Behandlungseinrichtungen in der Wohlfahrtspflege, z.B. in Heimen bzw. Tagesstätten für Altenpflege.
  3. Unternehmer ist derjenige, der Reinigungsarbeiten durch eigenes Personal ausführen lässt. Er kann sowohl mit dem Unternehmer der medizinischen Einrichtung identisch sein (so genannte Eigenreinigung), aber auch Auftragnehmer oder Nachauftragnehmer sein.
  4. Auftraggeber ist der Unternehmer, der eine medizinische Einrichtung betreibt und Aufträge für Reinigungsarbeiten an andere Unternehmer (Auftragnehmer) vergibt.
  5. Auftragnehmer ist der Unternehmer, der Aufträge für Reinigungsarbeiten vom Auftraggeber übernimmt. Er bleibt auch dann der Auftragnehmer, wenn er die Arbeiten ganz oder teilweise an Nachunternehmer vergibt.
  6. Nachauftragnehmer

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion