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BGI 775 / DGUV Information 203-021 - Zahntechnische Laboratorien - Schutz vor Infektionsgefahren
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/224)
(Ausgabe 04/2004; 04/2007; 02/2011aufgehoben)
Archiv 04/2007
Vorbemerkung
BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und gegebenenfalls Regeln sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in diesen BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Diese BG-Information wurde von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse unter Mitwirkung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege und des Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen erarbeitet.
Zahnmedizinische Abformungen, zahntechnische Werkstücke und Hilfsmittel können mit biologischen Arbeitsstoff en im Sinne der Biostoffverordnung kontaminiert sein.
Tätigkeiten in zahntechnischen Laboratorien sind nicht gezielte Tätigkeiten nach der Biostoffverordnung. Es ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Diese BG-Information erläutert die Festlegungen der Biostoffverordnung und gibt Anwendungshinweise zum Schutz vor Infektionsgefahren in zahntechnischen Laboratorien. Insbesondere enthält sie Hinweise zur Abgrenzung jenes Bereiches eines zahntechnischen Laboratoriums, auf den die vorstehend genannte Verordnung angewendet werden muss.
Sie ergänzt die BG-Regel "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (BGR 250) für den Bereich der zahntechnischen Laboratorien.
Sie ist weiterhin eine branchenspezifische Hilfestellung im Sinne des Abschnittes 2.6 der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" (TRBa 400).
Die in dieser BG-Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
1 Anwendungsbereich
Diese BG-Information findet Anwendung auf den Umgang mit mikrobiell kontaminierten Materialien in zahntechnischen Laboratorien (Dentallabors) zum Schutz vor Infektionsgefahren.
Die in dieser BG-Information aufgeführten Schutzmaßnahmen zielen in erster Linie auf die Verhütung von Virusinfektionen (z.B. Hepatitis B oder C) ab, sind aber auch gegen die meisten Infektionsgefahren durch Bakterien (z.B. Tuberkulose- Erreger) oder Pilze wirksam.
2 Begriffsbestimmungen/ Erläuterungen
Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:
Siehe auch § 2 Abs. 1 Biostoffverordnung.
Siehe auch § 2 Abs. 4 und 5 Biostoffverordnung.
Hilfsmittel sind z.B. Werkzeuge (Instrumente), Artikulatoren (Kausimulatoren) und Gesichtsbögen.
Erreger übertragbarer Krankheiten können Bakterien, Pilze oder Viren sein.
Beim Desinfektionsplatz handelt es sich um einen Bereich mit Infektionsgefahren.
3 Gefährdungsbeurteilung
Nach der Biostoffverordnung ist eine Gefährdungsbeurteilung für nicht gezielte Tätigkeiten durchzuführen. Dabei muss ermittelt werden, welcher Risikogruppe die biologischen Arbeitsstoffe zugeordnet werden. Abhängig von den Bedingungen am Arbeitsplatz und den durchzuführenden Tätigkeiten ist die Schutzstufe festzulegen.
Siehe auch § 7 Biostoffverordnung.Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist von Folgendem auszugehen:
Zu den Krankheitserregern, die nach dem heutigen Kenntnisstand in zahntechnischen Laboratorien von Bedeutung sind, zählen vor allem Mikroorganismen, die mit Speichel und/ oder mit Blut übertragen werden können. Dies können z.B. sein: bestimmte Streptokokken (Risikogruppe 2), Viren, die zu Infektionen der oberen Atemwege führen (Risikogruppe 2) und Hepatitis B- und C-Viren (Risikogruppe 3**).
Siehe auch Bekanntmachungen des Robert Koch Institutes, Infektionsprävention in der Zahnheilkunde - Anforderung an die Hygiene, Bundesgesundheitsblatt 49/2006 S. 375ff.
Risikogruppe 3** Das Infektionsrisiko für Arbeitnehmer ist begrenzt, da eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann (Anhang III, Nr. 8, EG-Richtlinie 2002/54/EG). In der Regel sind den Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in zahntechnischen Laboratorien Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 1 nach der Biostoffverordnung zuzuordnen.
Tätigkeiten am Desinfektionsplatz werden der Schutzstufe 2 zugeordnet.
Sensibilisierende und toxische Wirkungen durch biologische Arbeitsstoffe in zahntechnischen Laboratorien sind bisher nicht bekannt geworden.
Hinweis: Entsprechende Wirkungen durch Gefahrstoffe sind zu berücksichtigen.
4 Allgemeine Anforderungen
In zahntechnischen Laboratorien sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen einzuhalten (Schutzstufe 1). Bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminierten Materialien ist sicherzustellen, dass Beschäftigte Infektionsgefahren nicht ausgesetzt sind. Dies wird erreicht durch die Behandlung eingehender mikrobiell kontaminierter Materialien an einem Desinfektionsplatz (Schutzstufe 2, Abschnitte 6.6 und 6.7).
Siehe auch Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe "Allgemeine Hygienemaßnahmen; Mindestanforderungen" (TRBa 500).Siehe auch Qualitätsanforderungen nach dem Medizinproduktegesetz.
5 Bau und Ausrüstung
5.1 Desinfektionsplatz
5.1.1 Der Desinfektionsplatz muss so gestaltet sein, dass an ihm die eingehenden mikrobiell kontaminierten Materialien aus dem Transportbehälter entnommen und desinfiziert, gereinigt und gespült werden können und eine Rekontamination und ein Verschleppen von Krankheitserregern in andere Bereiche verhindert wird.
Dies wird z.B. erreicht, wenn der Desinfektionsplatz ausreichend große Arbeits- und Ablageflächen für mikrobiell kontaminierte Materialien sowie Desinfektions- und Reinigungseinrichtungen und hiervon getrennte Ablagemöglichkeiten für desinfizierte Materialien umfasst.
5.1.2 Der Desinfektionsplatz muss als solcher eindeutig gekennzeichnet sein (Abbildung 1).
Dies kann z.B. durch die Betriebsanweisung oder durch das Symbol Biogefährdung oder durch die Bezeichnung "Desinfektionsplatz" erfolgen. Das Symbol Biogefährdung sollte nur zur Kennzeichnung des Arbeitsbereiches und nicht auf den Transportverpackungen verwendet werden.
5.1.3 Werden wieder verwendbare Transportverpackungen eingesetzt, müssen diese aus Materialien bestehen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
Abbildung 1: Beispiel für einen Desinfektionsplatz
5.2 Oberflächen
Fußböden, Wände sowie Arbeits- oder Ablageflächen am Desinfektionsplatz sowie Oberflächen von Desinfektionseinrichtungen müssen feucht zu reinigen sein und desinfiziert werden können.
Geeignet sind z.B. fachgerechte Anstriche mit Beschichtungsstoffen oder -systemen für Innen der Nassabriebbeständigkeit - Klasse 2 (früher "scheuerbeständig") nach DIN EN 13300 "Wasserhaltige Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Wände und Decken im Innenbereich".Arbeits- und Ablageflächen sollen möglichst eine geschlossene Oberfläche aufweisen.
5.3 Verfahren zur Desinfektion und Reinigung
5.3.1 Zur Desinfektion mikrobiell kontaminierter Materialien sind nur Verfahren zulässig, bei denen
Hautkontakt ist weitgehend ausgeschlossen z.B. bei Einrichtungen mit Handschuheingriff, der Verwendung von Beschickungshilfen, z.B. Eintauchkorb, Greifzange oder der Benutzung von Schutzhandschuhen; siehe auch Abschnitt 6.8.Das Freiwerden von Krankheitserregern oder Desinfektionsmitteln ist verhindert z.B. bei Einrichtungen, die im geschlossenen System arbeiten oder über einen dicht schließenden Deckel verfügen.
Es empfiehlt sich die Verwendung kombinierter Desinfektions- und Reinigungseinrichtungen, bei denen der Desinfektions- und Reinigungsvorgang unabhängig vom Benutzer abläuft und die Einhaltung der erforderlichen Desinfektions- und Reinigungsdauer gerätetechnisch sicher gestellt ist.
Zur Desinfektion und Reinigung von getragenem Zahnersatz mit Zahnsteinablagerungen sind z.B. Ultraschall-Desinfektionseinrichtungen oder andere geeignete Verfahren anzuwenden.
Das Handsprühverfahren, z.B. mit Druckgasdose, ist als Desinfektionsverfahren für mikrobiell kontaminierte Materialien ungeeignet.
Siehe auch § 10 Abs. 6 Biostoffverordnung sowie BG-Regel "Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst" (BGR 206).
5.3.2 Zur Desinfektion von Hilfsmitteln ist abweichend von Abschnitt 5.3.1 das Handsprühverfahren zulässig, wenn Verfahren nach Abschnitt 5.3.1 ungeeignet sind.
Verfahren nach Abschnitt 5.3.1 können zur Desinfektion von Hilfsmitteln auf Grund der Größe oder des Werkstoffes der Hilfsmittel oder der Anforderungen an die Maßhaltigkeit ungeeignet sein.
5.3.3 Zum Reinigen und Spülen von Materialien muss am Desinfektionsplatz eine Einrichtung mit fließendem Wasser, z.B. Spülbecken, vorhanden sein, sofern Reinigungs- und Spülvorgang nicht in der Desinfektionseinrichtung ablaufen.
Durch das Reinigen werden anhaftende Verunreinigungen, z.B. Blut oder Speisereste, durch das Spülen werden Desinfektionsmittelrückstände von Materialien entfernt.
5.4 Händewaschplatz
5.4.1 Beschäftigten, die Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminierten Materialien durchführen, müssen leicht erreichbare Händewascheinrichtungen mit fließendem warmen und kalten Wasser, Direktspender mit schonendem Hautreinigungsmittel und Händedesinfektionsmittel, Hautpflegemittel und Handtücher zum einmaligen Gebrauch zur Verfügung stehen (Händewaschplatz).
Siehe auch Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe "Allgemeine Hygienemaßnahmen; Mindestanforderungen" (TRBa 500).
5.4.2 Die Händewascheinrichtung kann mit der Einrichtung nach Abschnitt 5.3.3 identisch sein.
6 Betrieb
6.1 Beschäftigungsbeschränkungen, arbeitsmedizinische Vorsorge
6.1.1 Mit mikrobiell kontaminierten Materialien dürfen nur Beschäftigte umgehen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.
Dies schließt ein, dass die Beschäftigten auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung Infektionsgefahren erkennen und Maßnahmen zu ihrer Abwehr treffen können.Siehe auch § 22 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz.
Werdende oder stillende Mütter dürfen am Desinfektionsplatz nicht mit mikrobiell kontaminierten Materialien beschäftigt werden. Siehe auch § 4 Mutterschutzrichtlinienverordnung. Die Schwangerschaft ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
6.1.2 Abschnitt 6.1.1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
Fachkundiger ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.Siehe auch § 22 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz.
6.1.3 Am Desinfektionsplatz dürfen über den Personenkreis nach Abschnitt 6.1.1 hinaus nur Beschäftigte tätig werden, die über die dabei mögliche Infektionsgefährdung unterrichtet sind.
Dies betrifft z.B. Personen, die mit Reinigungs-, Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind.Siehe auch § 12 Abs. 2 Biostoffverordnung und §§ 4 und 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
6.1.4 Für die Beschäftigten am Desinfektionsplatz ist eine Vorsorgeuntersuchung gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, Anhang Teil 2, Abs. 1 zu veranlassen. Im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung ist eine Impfung gegen Hepatitis B-Viren anzubieten.
Voraussetzung für den Arzt ist, dass dieser Facharzt für Arbeitsmedizin ist oder über die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" verfügt.Der Arzt hat die Beschäftigten über den Nutzen der Impfung und über mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen aufzuklären.
6.2 Betriebsanleitung
Für jede Desinfektionseinrichtung muss eine Betriebsanleitung (Benutzerinformation) des Herstellers, Einführers oder Lieferanten in deutscher Sprache vorhanden sein, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben für die bestimmungsgemäße Verwendung enthält.
Erforderliche sicherheitstechnische Angaben beziehen sich z.B. auf
- das zu verwendende Desinfektionsmittel,
- die erforderliche Desinfektionsdauer,
- die Gebrauchsdauer des Desinfektionsmittels,
- das Betätigen der Desinfektionseinrichtung,
- die Prüfung und Wartung der Desinfektionseinrichtung,
- die Entsorgung des Desinfektionsmittels.
6.3 Betriebsanweisung und Hygieneplan
6.3.1 Unter der Berücksichtigung der Betriebsanleitung (Benutzerinformation) für die Desinfektionseinrichtung, des Sicherheitsdatenblattes und der Verarbeitungshinweise für das Desinfektionsmittel sowie der betrieblichen Gegebenheiten ist eine Betriebsanweisung und ein Hygieneplan für den Umgang mit mikrobiell kontaminierten Materialien und mit Desinfektionsmitteln in verständlicher Form und Sprache aufzustellen.
Die Betriebsanweisung soll Angaben enthalten z.B. über auftretende Gefahren für Mensch und Umwelt, erforderliche Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln, allgemeine hygienische Maßnahmen, Verhalten im Gefahrfall, Erste Hilfe und sachgerechte Entsorgung (siehe Anhang 2).Der Hygieneplan soll z.B. spezielle Festlegungen über Art und Zeitpunkt der hygienischen Maßnahmen, Art der Desinfektions- und Reinigungsmittel und den betroffenen Personenkreis enthalten (Musterhygieneplan siehe Anhang 1).
Siehe auch § 12 Biostoffverordnung, §§ 14 der Gefahrstoffverordnung, Technische Regeln für Gefahrstoffe "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 14 GefStoffV" (TRGS 555) und BG-Regel "Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst" (BGR 206).
6.3.2 Betriebsanweisung und Hygieneplan sind im Dentallabor an geeigneter Stelle bekannt zu machen und zu beachten.
6.4 Unterweisung
Beschäftigte, die Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminierten Materialien oder mit Desinfektionsmitteln durchführen, sind vor Aufnahme der Beschäftigung mündlich über auftretende Gefahren und erforderliche Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
Die Unterweisung ist jährlich zu wiederholen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
Grundlage der Unterweisung sind Betriebsanweisung und Hygieneplan.Siehe auch
- § 12 Abs. 2 der Biostoffverordnung,
- § 14 der Gefahrstoffverordnung
und- § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
6.5 Desinfektionsmittel
Es ist sicherzustellen, dass zur Desinfektion nur geeignete Desinfektionsmittel verwendet werden.
Zur Desinfektion von Händen, Flächen, Geräten oder Instrumenten einschließlich Hilfsmitteln und Transportbehältern sind Desinfektionsmittel und -verfahren geeignet, die in der Liste des Verbundes für Angewandte Hygiene (VAH) mit zumindest begrenzter Viruzidie (dieses schließt die Wirkung gegen HBV und HCV ein) aufgeführt oder anderweitig anerkannt sind und deren virusinaktivierende Wirkung (vornehmlich gegen Hepatitis B-Viren) nachgewiesen ist.Zur Desinfektion von Abformungen oder zahntechnischen Werkstücken sind Desinfektionsmittel geeignet, für die ein Nachweis über bakterizide, insbesondere tuberkulozide, fungizide und zumindest begrenzter viruzider (mindestens gegen Hepatitis B-Viren, dies schließt auch HIV ein) Wirkung vorliegt. Desinfektionsmittel für Abformungen oder zahntechnische Werkstücke sind in der VAH-Liste zurzeit noch nicht aufgeführt.
Desinfektionsmittel für Abformungen sind geeignet, wenn durch den Hersteller zusätzlich die Erhaltung der Formstabilität und Gipskompatibilität bestätigt wird (siehe Anhang 3).
Unter Berücksichtigung der Verarbeitungshinweise des Herstellers für das Desinfektionsmittel und der betrieblichen Gegebenheiten ist die Gebrauchsdauer des Desinfektionsmittels zu beachten.
In Abhängigkeit von der Verunreinigung des Desinfektionsmittels kann ein täglicher oder noch häufigerer Wechsel des Desinfektionsmittels erforderlich sein.
Für den privaten Gebrauch angebotene Prothesenreinigungsmittel sind keine geeigneten Desinfektionsmittel.
6.6 Desinfektion mikrobiell kontaminierter Materialien
6.6.1 Es muss sichergestellt werden, dass alle eingehenden mikrobiell kontaminierten Materialien dem Transportbehälter oder der Verpackung am Desinfektionsplatz entnommen, desinfiziert, gereinigt und gespült werden.
6.6.2 Die erforderliche Desinfektionsdauer richtet sich nach den Angaben in der Betriebsanleitung (Benutzerinformation) für die Desinfektionseinrichtung und den Herstellerhinweisen für das Desinfektionsmittel.
6.6.3 Mikrobiell kontaminierte Materialien dürfen nur mit Verfahren nach Abschnitt 5.3.1 oder 5.3.2 desinfiziert und gereinigt werden. Dabei ist die erforderliche Desinfektionsdauer einzuhalten (Musterhygieneplan siehe Anhang 1). Abformungen und zahntechnische Werkstücke sind anschließend mit Wasser abzuspülen.
6.6.4 Desinfizierte Materialien dürfen nicht rekontaminiert werden.
Eine erneute Kontaminierung wird z.B. verhindert durch
- die Verwendung von Beschickungshilfen (z.B. Kornzangen), wobei jeweils ein Instrument zum Einbringen der kontaminierten Materialien in die Desinfektionseinrichtung und ein anderes Instrument nur zur Entnahme dienen muss, siehe auch Abschnitt 6.8.4,
- Ablegen desinfizierter Materialien auf besonderen vom Desinfektionsplatz abgetrennten Ablagemöglichkeiten, siehe auch Abschnitt 5.1.1,
- Handschuhdesinfektion nach Kontakt mit mikrobiell kontaminierten Materialien; siehe auch Abschnitt 6.8.4.
6.6.5 Desinfizierte Materialien und mikrobiell kontaminierte (nicht desinfizierte) Materialien sind getrennt voneinander abzulegen und zu handhaben.
Dies muss durch die Aufbewahrung in unterscheidbaren Behältern erfolgen.
6.7 Desinfektion und Reinigung von Oberflächen
Arbeits- und Ablageflächen des Desinfektionsplatzes sowie Oberflächen von Desinfektionseinrichtungen sind nach einer Kontamination zu desinfizieren und zu reinigen.
Es empfiehlt sich, die Desinfektion und Reinigung arbeitstäglich durchzuführen. Siehe auch Abschnitte 5.2, 6.3 und 6.6.
6.8 Persönliche Schutzausrüstung/ Hygiene
6.8.1 Allen Beschäftigten am Desinfektionsplatz müssen geeignete flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe in ausreichender Stückzahl zur Verfügung stehen. Je nach Verschmutzungsgefahr durch Krankheitskeime oder verspritzende Desinfektionsmittel ist weitere Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
Bei der Auswahl der Schutzhandschuhe ist darauf zu achten, dass diese flüssigkeitsdicht und beständig gegenüber Desinfektionsmitteln und mechanischen Beanspruchungen sind. Geeignet sind wieder verwendbare Schutzhandschuhe z.B. aus Nitril- oder Butylkautschuk (DIN EN 374). Falls Latexhandschuhe zum Einsatz kommen ist darauf zu achten, dass diese puderfrei und allergenarm sind. Einmalhandschuhe sind nicht desinfizierbar.Siehe auch
- § 11 der Biostoffverordnung,
- BG-Regeln "Benutzung von Schutzkleidung" (BGR 189), "Benutzung von Schutzhandschuhen" (BGR 195) und "Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst" (BGR 206).
6.8.2 Beschäftigten am Desinfektionsplatz sind geeignete Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel -gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Arbeitsmediziner- vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen.
Siehe auch BG-Information "Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz" (BGI 8620).
6.8.3 Beschäftigte am Desinfektionsplatz müssen die zur Verfügung gestellten Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und Hautschutzmittel benutzen.
Siehe auch § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
6.8.4 Vom Hersteller als desinfizierbar deklarierte Schutzhandschuhe sowie Beschickungshilfen sind nach Kontakt mit mikrobiell kontaminierten Materialien vor jedem Ablegen zu desinfizieren.
Welche Desinfektionsmittel zur Desinfektion der Schutzhandschuhe geeignet sind, sollte vom Hersteller angegeben werden. Eine Kontamination von Betätigungseinrichtungen und Griffen, eine Rekontamination von Materialien sowie eine Kontamination der Hände beim Ablegen der Schutzhandschuhe soll vermieden werden.Die Beschickungshilfen sind mit Desinfektionsmitteln für Instrumente nach Vorschrift der Hersteller zu desinfizieren.
Siehe auch § 11 der Biostoffverordnung.
6.8.5 Schutzhandschuhe und gegebenenfalls Schutzkleidung sind nach Beendigung der Tätigkeit am Desinfektionsplatz abzulegen. Sie sind so aufzubewahren, dass eine Kontamination der Innenseiten nicht erfolgt oder sie sind zu entsorgen. Die Hände sind zu desinfizieren und gegebenenfalls anschließend zu waschen.
Siehe auch § 11 Biostoffverordnung.
6.8.6 Das Verbot für Essen, Trinken und Rauchen in zahntechnischen Laboratorien und das Aufbewahren von Nahrungs- und Genussmitteln ist zu beachten.
Siehe auch § 11 Abs. 3 der Biostoffverordnung und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
6.8.7 Bei Arbeiten am Desinfektionsplatz dürfen an Händen oder Unterarmen keine Ringe, Schmuckstücke oder Uhren getragen werden.
Hygieneplan für das zahntechnische Labor | Anhang 1 |
Maßnahmen beim Desinfizieren und Reinigen von mikrobiell kontaminierten Materialien
(Bitte ergänzen Sie den Hygieneplan mit den notwendigen betriebsspezifischen Angaben!)
Dentallabor: ... ... ... ... ... ... ... ... ... .
Stand: ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Was | Wann | Wie 1 | Womit | Wer | |
---|---|---|---|---|---|
Abformungen aus Elastomeren | sofort nach Entnahme aus der Verpackung/ Kontakt | Spülen, Reinigen |
fließendes Wasser
Desinfektionsmittel für Abformungen 2 3 4 5 Präparat: ... ... ... ... ... Konzentration: ... ... ... ... ... Einwirkzeit: ... ... ... ... ... fließendes Wasser |
Alle Beschäftigten am Desinfektionsplatz | |
Abformungen aus Alginaten | sofort nach Entnahme aus der Verpackung/ Kontakt | Desinfektion |
fließendes Wasser
Desinfektionsmittel für Abformungen 2 3 4 5 Präparat: ... ... ... ... ... Konzentration: ... ... ... ... ... Einwirkzeit: ... ... ... ... ... fließendes Wasser |
||
Abformungen aus Agar | sofort nach Entnahme aus der Verpackung/ Kontakt | Tauchbad oder kombiniertes Reinigungs-/ Desinfektionsgerät | fließendes Wasser
Desinfektionsmittel für Abformungen 2 3 4 5 Präparat: ... ... ... ... ... Konzentration: ... ... ... ... ... Einwirkzeit: ... ... ... ... ... fließendes Wasser |
||
Abformungen Sonstige | sofort nach Entnahme aus der Verpackung/ Kontakt | Spülen, Reinigen |
fließendes Wasser
Desinfektionsmittel für Abformungen 2 3 4 5 Präparat: ... ... ... ... ... Konzentration: ... ... ... ... ... Einwirkzeit: ... ... ... ... ... fließendes Wasser |
||
Getragener Zahnersatz | sofort nach Entnahme aus der Verpackung/ Kontakt | Desinfizieren und Reinigen in Ultraschall- Desinfektionseinrichtungen oder mit anderen geeigneten Verfahren | fließendes Wasser
Desinfektionsmittel für Abformungen 2 4 5 Präparat: ... ... ... ... ... Konzentration: ... ... ... ... ... Einwirkzeit: ... ... ... ... ... fließendes Wasser |
Alle Beschäftigten am Desinfektionsplatz | |
Hilfsmittel
(z.B. Artikulator/ Kausimulator, Gesichtsbogen) |
sofort nach Erhalt/ Kontakt | Sprühdesinfektion (vollständiges Benetzen) oder Wischdesinfektion |
Flächendesinfektionsmittel nur mit alkoholischen Wirkstoffen 5
Präparat: ... ... ... ... ... Konzentration: ... ... ... ... ... Einwirkzeit: ... ... ... ... ... |
||
Arbeits- und Ablageflächen
Oberflächen von Desinfektions- und Reinigungs- |
mindestens einmal täglich bei Arbeitsende | Wischdesinfektion |
Reinigende Flächendesinfektionsmittel 5
Präparat: ... ... ... ... ... Konzentration: ... ... ... ... ... Einwirkzeit: ... ... ... ... ... |
||
sofort bei sichtbarer Verschmutzung | Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit 5
Präparat: ... ... ... ... ... Konzentration: ... ... ... ... ... Einwirkzeit: ... ... ... ... ... |
||||
Flächen von Fußböden und Wänden |
|
Flächendesinfektionsmittel 5
Präparat: ... ... ... ... ... Konzentration: ... ... ... ... ... Einwirkzeit: ... ... ... ... ... |
Reinigungspersonal | ||
Feucht reinigen, bei Bedarf Wischdesinfektion | |||||
Instrumente (z.B. Greifzangen) | mindestens einmal täglich bei Arbeitsende | Instrumentendesinfektionsmittel 5
Präparat: ... ... ... ... ... Konzentration: ... ... ... ... ... Einwirkzeit: ... ... ... ... ... fließendes Wasser |
Alle Beschäftigten am Desinfektionsplatz | ||
Instrumentenreinigung/ -aufbereitung
Spülen |
|||||
Schutzhandschuhe | nach Kontakt zu potentiell mikrobiell kontaminierten Materialien in Desinfektions- einrichtungen und vor dem Ausziehen wieder verwendbarer Schutzhandschuhe |
Händedesinfektionsmittel 1 5
Alkoholisches Einreibepräparat Präparat: ... ... ... ... ... 60 Sekunden feucht halten oder Waschpräparat 1 5 Präparat: ... ... ... ... ... Nach dem Waschen Einmalhandtücher verwenden. |
Alle Beschäftigten am Desinfektionsplatz | ||
Desinfizieren 6 | Hände waschen | ||||
Arbeitskleidung |
|
Reinigung/ Wäsche | |||
Hände | nach Verwendung von Schutzhandschuhen | Händedesinfektionsmittel 1 5
Alkoholisches Einreibepräparat Präparat: ... ... ... ... ... 60 Sekunden feucht halten oder Waschpräparat 1 5 |
Alle Beschäftigten am Desinfektionsplatz | ||
Desinfizieren 7 | Hände waschen |
1) Bezüglich der Reihenfolge und Anwendung sind die Herstellerhinweise zu beachten.
2) Bei der Herstellung einer Gebrauchslösung sind die Herstellerangaben zu beachten.
3) Desinfektionsmittel müssen auf das jeweilige Abformmaterial vom Hersteller zugelassen sein.
4) Desinfektionsmittel müssen bakterizid, insbesondere tuberkulozid, fungizid und zumindest begrenzt viruzid (gegen HBV/ HCV) sein.
5) Die Desinfektion ist mit geprüft en, anerkannten, zumindest begrenzt viruzid wirkenden Desinfektionsmitteln durchzuführen. Diese Desinfektionsmittel sind z.B. gelistet beim VAH (Verbund für angewandte Hygiene) für routinemäßige Desinfektion.
6) Desinfizierbarkeit der Handschuhe ist beim Hersteller zu erfragen.
7) Zusätzlich sind Hautschutz-/ Hautpflegemittel zu benutzen (siehe betrieblicher Hautschutzplan)
Musterbetriebsanweisung Desinfektionsplatz | Anhang 2 |
Geeignete Desinfektionsmittel für Abformungen1 | Anhang 3 |
Produktname | Anbieter | für Abformungen aus: |
Dentalrapid AF | Müller-Omicron GmbH & Co KG Schlosserstraße 1 51789 Lindlar |
A-Silikon C-Silikon Polyether Alginat |
Dental Algides Plus | Müller-Omicron GmbH & Co KG Schlosserstraße 1 51789 Lindlar |
A-Silikon C-Silikon Polyether Alginat Polysulfid Agar |
Dentavon Liquid | Schülke & Mayr GmbH Robert-Koch-Str. 2 22851 Norderstedt |
A-Silikon C-Silikon Polyether Alginat |
Dürr System-Hygiene MD 520 Abdruck-Desinfektion |
Dürr Dental AG Höpfigheimer Straße 17 74321 Bietigheim-Bissingen |
A-Silikon C-Silikon Polyether Polysulfid Alginat Agar Gips |
Impresept | 3M Espe AG Am Griesberg 2 82229 Seefeld |
A-Silikon C-Silikon Polyether Polysulfid Alginat |
Mucalgin | Merz Hygiene GmbH Eetzweg 20 24321 Lütjenburg |
A-Silikon C-Silikon Polyether Alginat |
1 | Kriterien für die Auswahl: Gutachterlich belegte Formstabilität der Abformungen, Kompatibilität mit Gips und wirksam gegen HBV und Mycobacterium tuberculosis |
Geeignete Desinfektionsmittel für zahntechnische Werkstücke1
Produktname | Anbieter |
D5 InstruGen | ad-Arztbedarf GmbH Gottlieb-Daimler-Str. 15 50226 Frechen |
Dürr System-Hygiene ID 212 forte Instrumentendesinfektion |
Dürr Dental AG Höpfigheimer Straße 17 74321 Bietigheim-Bissingen |
Dürr System-Hygiene ID 212 forte Instrumentendesinfektion |
Dürr Dental AG Höpfigheimer Straße 17 74321 Bietigheim-Bissingen |
Bohricin | Favodent Karl Huber GmbH Greschbachstr. 17 76229 Karlsruhe |
Diese Listen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Quelle: Institut der Deutschen Zahnärzte (IDZ): DAS DENTAL VADEMEKUM (DDV);2)
Hrsg.: Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung,
9. Ausgabe Deutscher Ärzte Verlag, Köln 2007
1 Kriterien für die Auswahl: wirksam gegen Bakterien und Pilze, gegen HBV und Mycobacterium tuberculosis
2 Nach Herstellerangaben aktualisiert
Vorschriften und Regeln | Anhang 4 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze, Verordnungen
Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG),
Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG),
Medizinproduktegesetz ( MPG),
Biostoffverordnung ( BioStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe ( TRBA), insbesondere
TRBa 250 | Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege (siehe BGR 250), |
TRBa 400 | Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, |
TRBa 500 | Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen, |
Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS), insbesondere
TRGS 525 | Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung, |
TRGS 555 | Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, |
Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV),
Mutterschutzrichtlinienverordnung ( MuSchRiV),
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV)
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Unfallverhütungsvorschriften
BGV A1 Grundsätze der Prävention
BG-Regeln
BGR 189 Benutzung von Schutzkleidung
BGR 192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz
BGR 195 Benutzung von Schutzhandschuhen
BGR 206 Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst
BGR 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege
BG-Informationen
BGI 8620 Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz
DGUV-Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
G 42 Tätigkeiten mit Infektionskrankheiten
3. Normen
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
DIN EN 13300 | Wasserhaltige Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Wände und Decken im Innenbereich |
4. Sonstige Veröffentlichungen
Desinfektionsmittel-Liste des Verbundes für Angewandte Hygiene e.V. (VAH), früher Desinfektionsmittelliste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM),
Stand: 01.09.2009,
Bezugsquelle: mhp-Verlag GmbH
Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden
ISBN 3-88681-059-3;
Internet-Version (kostenpflichtig): http://www.vah-online.de
Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch Institut, Infektionsprävention in der Zahnheilkunde - Anforderungen an die Hygiene, Bundesgesundheitsbl.-Gesundheitsforsch. - Gesundheitsschutz 2006,
49:375-394
Bezugsquelle: Buchhandel
oder
Springer Medizin Verlag GmbH,
Tiergartenstraße 17, 69121 Heidelberg.
Internet: www.rki.de -> Infektionsschutz -> Krankenhaushygiene -> Empfehlungen
der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention
ENDE |
(Stand: 23.07.2018)
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