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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR/GUV-R 228 / DGUV Regel 110-007 - Errichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)

(Ausgabe 01/2006; 07/2010aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung


Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus

Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise inKursivschrift gegeben.

Vorbemerkung

Neben dieser Regel sind das Gaststättengesetz, die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten und Beherbergungsstätten, die Bauordnungen einzelner Bundesländer sowie die entsprechenden Hygienevorschriften besonders zu beachten (siehe auch Anhang 3).

Soweit nicht anders bestimmt, richtet sich diese Regel an Betreiber von Getränkeschankanlagen, im Folgenden Unternehmer genannt, sowie Versicherte, die in diesen Unternehmen beschäftigt sind.

Die in dieser Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Maßnahmen denen der deutschen Stelle gleichwertig und die Berichte in deutscher Sprache verfasst sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe DIN EN ISO/IEC 17000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

Die Schriftenreihe "Arbeits-Sicherheits-Informationen (ASI)" der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten geben weitere Erläuterungen, wie die Inhalte in dieser Regel in der Praxis umgesetzt werden können.

1 Anwendungsbereich

Diese Regel findet Anwendung bei Errichtung, Betrieb, Wartung und Instandhaltung von Getränkeschankanlagen.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

1. Getränkeschankanlagen sind Anlagen, aus denen Getränke zum Endverbrauch ausgeschenkt werden, jedoch keine Anlagen, die mit Heißwasser betrieben werden, z.B. Kaffeemaschinen.

Aus Getränkeschankanlagen werden z.B. Bier, Wein, alkoholfreie Getränke und Wasser ausgeschenkt.

Zu den Getränkeschankanlagen gehören Druckgasflaschen, Druckbehälter, Verdichter und alle Bauteile der Anlage, sowie Schanktische mit Spüleinrichtungen und Räume für die Lagerung der an die Getränkeschankanlage angeschlossenen Getränke- oder Grundstoffbehälter.

Zu den Getränkeschankanlagen gehören ferner Räume, in denen Verdichter, Druckgasflaschen oder Druckbehälter angeschlossen und bereitgestellt werden.

2. Ortsfeste Getränkeschankanlagen sind Anlagen, die an einer nichtwechselnden Betriebsstätte (stationär) errichtet und betrieben werden.

3. Nicht ortsfeste Getränkeschankanlagen sind Anlagen, die an wechselnden Betriebsstätten (mobil) errichtet und betrieben werden, dabei unterscheidet man:

4. Maximal zulässiger Druck ist der höchste zulässige Druck, für den die Getränkebehälter, Karbonatoren und sämtliche Bauteile der Anlage aus Sicherheitsgründen ausgelegt sind.

5. Getränke- und Grundstoffbehälter sind Behältnisse, die zum Transport und Anschluss an eine Getränkeschankanlage vorgesehen sind. Man unterscheidet:

6. Mischaggregate sind Bauteile, in denen zwei oder mehrere Produkte/ Ausgangsstoffe miteinander gemischt werden.

7. Karbonatoren sind Mischaggregate, in denen Wasser mit Kohlendioxid (CO2) gemischt wird.

8. Druckgase (Schankgase) sind komprimierte Gase, die lebensmittelrechtlich unbedenklich sind, z.B. Kohlendioxid, Stickstoff oder deren Gemische. Mit Hilfe der Druckgase werden Getränke, Grundstoffe oder karbonisiertes Wasser gefördert bzw. hergestellt.

9. Die Druckgasversorgung dient zum Bereitstellen der Schankgase. Man unterscheidet:

10. Aufstellungsräume für die Druckgasversorgung sind Räume, in denen Druckgasflaschen bzw. Druckbehälter bereitgestellt oder zur Entleerung aufgestellt und an die Anlage angeschlossen werden.

11. Getränkelagerräume sind Räume, in denen die an die Getränkeschankanlage angeschlossenen Getränke- oder Grundstoffbehälter aufgestellt werden.

Man unterscheidet

12. Getränkekühlräume sind Räume, in denen durch eine Kälteanlage die Temperatur unter der Umgebungstemperatur gehalten wird.

13. Lagerbereiche sind Bereiche innerhalb eines Raumes, in denen die an die Getränkeschankanlage angeschlossenen Getränke- oder Grundstoffbehälter aufgestellt werden.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei Errichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen

3.1 Allgemeine Anforderungen

3.1.1 Getränkeschankanlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass Personen nicht gefährdet werden können.

Gefährdungen können z.B. durch unkontrolliert austretende Schankgase entstehen.

3.1.2 Es dürfen unter Beachtung lebensmittelrechtlicher Vorschriften nur folgende Druckgase als Schankgase verwendet werden:

3.2 Anforderungen an Aufstellungsräume für die Druckgasversorgung

3.2.1 Allgemeines

3.2.1.1 Aufstellungsräume für die Druckgasversorgung müssen unter anderem nach den Vorschriften des Baurechts sowie der Arbeitsstättenverordnung errichtet werden.

3.2.1.2 Der Fußboden in Aufstellungsräumen muss so beschaffen sein, dass die Druckgasflaschen und Druckbehälter sicher stehen.

3.2.1.3 Der Raum für Druckgasflaschen und Druckbehälter muss als Gaslagerraum gekennzeichnet sein. Im Zugangsbereich des Raumes, vorzugsweise auf der Tür selbst, ist deutlich erkennbar und dauerhaft durch das Warnzeichen W18 "Warnung vor gesundheitsschädlichen Stoffen" und einem Zusatzzeichen mit der folgenden Aufschrift auf eine mögliche Gefahr vor dem Betreten des Raumes hinzuweisen.

Hinsichtlich der Größe und Kennzeichnung siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV/GUV-V A8).

3.2.2 Aufstellungsräume für Druckgasflaschen

In Aufstellungsräumen für Druckgasflaschen sind durch wirksame Maßnahmen Gefahren zu vermeiden, da sich unkontrolliert austretendes Schankgas in gefahrdrohender Menge ansammeln kann.

Solche Maßnahmen können z.B. sein

Falls die angeschlossene Gasmenge im Verhältnis zur Raumgröße so gering ist, dass eine gefährliche Gaskonzentration - bei CO2 siehe nachstehende Tabelle - selbst bei Austreten der Gasmenge der größten angeschlossenen Einheit (Druckgasflasche, Flaschenbatterie, Druckbehälter) nicht entstehen kann, brauchen keine weiteren Maßnahmen getroffen werden.


CO2 -Anteil in der Atemluft Gefährdung und Auswirkung bei zunehmender CO2 -Einwirkung
ca. 0,5 bis 1 Vol.-% Bei nur kurzzeitiger Einatmung generell noch keine besonderen Beeinträchtigungen der Körperfunktionen.
ca. 2 bis 3 Vol.-% Zunehmende Reizung des Atemzentrums mit Aktivierung der Atmung und Erhöhung der Pulsfrequenz.
ca. 4 bis 7 Vol.-% Verstärkung der vorgenannten Beschwerden; zusätzlich Durchblutungsprobleme im Gehirn, Aufkommen von Schwindelgefühl, Brechreiz und Ohrensausen.
ca. 8 bis 10 Vol.-% Verstärkung der vorgenannten Beschwerden bis zu Krämpfen und Bewusstlosigkeit mit kurzfristig folgendem Tod.
über10 Vol.-% Tod tritt kurzfristig ein.

Kohlendioxid (CO2)

Zur Berechnung der Raumluftkonzentrationsberechnung in % bei CO2 ist folgende Formel anzuwenden:

Raumgröße in m3: Länge mal Breite mal Höhe,

Flaschen(gas)inhalt: pro kg Füllgewicht etwa 0,5 m3

Stickstoff (N2) oder Stickstoff/Kohlendioxid-Gemische

Auch bei der Verwendung von Stickstoff oder Mischgasen (Stickstoff/ Kohlendioxid-Gemischen) kommt es zu Gefährdungen.

Stickstoff (N2) ist mit 78 % Hauptbestandteil der Atemluft. Es ist ein reaktionsträges, ungiftiges, unsichtbares und geruchloses Gas.

In Konzentrationen über 88 % führt Stickstoff zum Ersticken. Symptome: Verlust der Bewegungsfähigkeit und des Bewusstseins. Betroffene Personen bemerken das Ersticken nicht.

Bei der Aufstellung der Druckgasflaschen ist es wichtig, alle Räume durch die Gasleitungen verlaufen, insbesondere die Getränke- und Grundstofflagerräume, in die Gefährdungsbeurteilung mit einzubeziehen, denn die Ursache der meisten Unfälle durch austretendes Gas waren undichte Verbindungsstellen an Gasleitungen, z.B. am Leitungsanschlussteil, sodass Druckgas in den Getränkelagerraum (Getränkekühlraum) ausströmen konnte.

3.2.2.1 Technische Lüftung

Beim Einbau einer technischen Lüftung sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

Mit der Planung und Installation sollte eine Fachfirma beauftragt werden.

Bei der Anordnung der technischen Lüftung und der Auslegung des Luftwechsels pro Stunde sind immer die räumlichen Bedingungen des entsprechenden Raumes/Bereiches und der darin befindlichen Einrichtungen zu berücksichtigen. Auf Grund der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten ist in jedem Fall auch zu prüfen, an welcher Stelle des Raumes/Bereiches die Installation der Absaugung vorzusehen ist.

3.2.3 Aufstellung von Druckgasflaschen

3.2.3.1 Druckgasflaschen dürfen nicht zur Entleerung bereitgestellt oder angeschlossen werden:

3.2.3.2 Zur Entleerung an die Getränkeschankanlage angeschlossene Druckgasflaschen müssen senkrecht aufgestellt werden.

3.2.3.3 Druckgasflaschen sind gegen Umfallen oder Herabfallen zu sichern. Ist mit einer Beschädigung durch Anfahren zu rechnen, sind die Behälter, z.B. durch Abschrankung oder Aufbewahrung in einem Flaschenschrank, zu sichern.

3.2.3.4 Der Aufstellungsort für Druckgasflaschen ist so zu wählen, dass keine gefährliche Erwärmung durch Wärmequellen, z.B. Heizkörper oder Kühlaggregate, auftreten kann. Am Aufstellungsort dürfen keine brennbaren Stoffe gelagert werden.

3.2.3.5 Druckgasflaschen, die nicht angeschlossen sind, müssen festverschlossen und mit den vorgesehenen Schutzeinrichtungen, z.B. Ventilschutzkappen versehen sein.

3.2.3.6 Für jede angeschlossene Druckgasflasche darf höchstens eine weitere bereitgestellt werden.

3.2.3.7 Auf Schiffen dürfen Druckgasflaschen in Bilgen, Wohn- und Schlafräumen und besonders engen Räumen nicht zur Entleerung angeschlossen oder bereitgestellt werden.

3.2.4 Aufstellung stationärer Druckbehälter

3.2.4.1 Für den Betrieb von stationären Druckbehältern zur Gasversorgung einer Getränkeschankanlage gilt Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung. Insbesondere ist § 14 "Prüfung vor der Inbetriebnahme" dieser Verordnung zu beachten.

Danach gilt, dass eine überwachungsbedürftige Anlage erstmalig und nach Änderung nur in Betrieb genommen werden darf, wenn die Anlage unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise durch eine zugelassene Überwachungsstelle, z.B. TÜV, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich

geprüft worden ist.

Bei Druckbehältern, die bereits an einem anderen Aufstellungsort betrieben worden sind und an einem neuen Standort aufgestellt werden, kann die dann noch erforderliche Aufstellungsprüfung durch eine befähigte Person nach der Betriebssicherheitsverordnung (mit besonderen Fachkenntnissen) vorgenommen werden.

Befähigte Person siehe § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung und Technische Regel für Betriebssicherheit "Befähigte Personen - Besondere Anforderungen-Druckgefährdungen" (TRBS 1203-2).

3.2.4.2 Das Ergebnis der Prüfung muss bescheinigt werden. Es ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

3.3 Anforderungen an Getränkelagerräume und -lagerbereiche

3.3.1 Getränkelagerräume und -lagerbereiche müssen den lebensmittelrechtlichen Vorschriften und der Arbeitsstättenverordnung entsprechend errichtet werden.

3.3.2 Für die Lüftung und andere Maßnahmen sind die Anforderungen des Abschnittes 3.2 anzuwenden.

Für die räumlichen Bedingungen und Maßnahmen ist - bei separaten Anlagen - die Gasmenge der größten angeschlossenen Einheit (Druckgasflasche, Flaschenbatterie, Druckbehälter) maßgebend.

3.3.3 Die Fußböden der Lagerräume und Lagerbereiche müssen rutschhemmend, wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein. Die Ansammlung von Flüssigkeiten ist, z.B. durch eine Fußbodenentwässerung (Ablauföffnung) und durch ein ausreichendes Gefälle des Fußbodens, zu vermeiden.

3.3.4 In Lagerräumen und Lagerbereichen muss eine ausreichende elektrische Beleuchtung vorhanden sein, mit der eine Beleuchtungsstärke von mindestens 100 Lux im gesamten Raum erreicht wird.

3.3.5 Elektrischen Anlagen in Getränkelagerräumen sind nach DIN VDE 0100 "Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V" für elektrische Anlagen in feuchten Räumen zu errichten.

3.3.6 Durch geeignete Maßnahmen, z.B. bauliche Gegebenheiten, Einsatz von Transporthilfsmitteln, Verringerung der Lastgewichte, ist sicherzustellen, dass Getränkebehälter sicher transportiert werden können.

3.4 Zusätzliche Anforderungen an Getränkekühlräume

3.4.1 Ortsfeste begehbare Getränkekühlräume mit einer Grundfläche von mehr als 10 m2 müssen, auch wenn die Türen von außen abgeschlossen sind, jederzeit verlassen werden können.

3.4.2 Bei ortsfesten begehbaren Getränkekühlräumen mit einer Grundfläche von 10 m2 und weniger sowie bei ortsveränderlichen Getränkekühlräumen müssen die Türen oder Deckel in nicht abgeschlossenem oder nicht verriegeltem Zustand von innen zu öffnen sein.

3.5 Aufstellung von Getränke- oder Grundstoffbehältern mit einem maximal zulässigen Druck bis 3 bar bzw. bis 7 bar und einem Nennvolumen größer 50 Liter

3.5.1 Große Getränke- oder Grundstoffbehälter sind der zu erwartenden Belastung entsprechend zu gründen. Fußböden oder Stellagen zur Aufnahme großer Getränke- oder Grundstoffbehälter müssen dem Behältergewicht sicher standhalten.

3.5.2 Getränke- oder Grundstoffbehälter und ihre Ausrüstung, die im Freien aufgestellt werden, müssen gegen mechanische Einwirkungen von außen soweit geschützt sein, dass keine Beschädigungen mit gefährlichen Auswirkungen für Personen zu erwarten sind.

3.6 Anforderungen an Schanktisch einschließlich Zapfstelle und Spüleinrichtung für Schankgefäße

3.6.1 Schanktisch einschließlich Zapfstelle und Spüleinrichtung sind so zu errichten, dass sie den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen.

3.6.2 Alle Bauteile der Schankanlage müssen leicht gereinigt werden können.

3.6.3 Die Zapfstelle der Schanktische muss ausreichend beleuchtet sein; die Beleuchtungsstärke muss mindestens 100 Lux entsprechen.

3.6.4 An Schanktischen müssen ein Trinkwasseranschluss und eine Spüleinrichtung vorhanden sein, damit eine sichere Reinigung der Schankgefäße gewährleistet ist.

3.7 Anforderungen an den Aufbau des druckgasseitigen Teils von Getränkeschankanlagen

3.7.1 Hinterdruckgasleitungen sind mit den nachgeschalteten Bauteilen der Getränkeschankanlage fest und dicht zu verbinden. Sie sind ohne knicken, quetschen und verdrehen zu verlegen und vor unzulässiger Erwärmung zu schützen (siehe technische Spezifikation der Leitungshersteller). Die Leitungen dürfen nicht ungeschützt auf dem Fußboden verlegt werden. Sie sind durch Decken und Wände in Schutz- oder Leerrohren zu führen. Das Verlegen muss ein späteres Auswechseln ermöglichen.

3.7.2 Am Ende der Hinterdruckgasleitung muss vor dem Getränke- oder Grundstoffbehälter und dem Karbonator, eine Rückschlagsicherung eingebaut sein.

3.7.3 Hinterdruckgasleitungen sind systematisch zu kennzeichnen, um eine Verwechslung zu vermeiden.

3.7.4 Getränkeschankanlagen sind durch geeignete Druckminderer mit Sicherheitsventil vor einer Überschreitung des maximal zulässigen Drucks zu schützen.

3.8 Anforderungen an den Aufbau des getränke- oder grundstoffseitigen Teils von Getränkeschankanlagen

3.8.1 Getränke- oder Grundstoffleitungen sind mit den nachgeschalteten Bauteilen der Getränkeschankanlage fest und dicht zu verbinden. Sie sind ohne knicken, quetschen und verdrehen zu verlegen und vor unzulässiger Erwärmung zu schützen (siehe technische Spezifikation der Leitungshersteller). Die Leitungen dürfen nicht ungeschützt auf dem Fußboden verlegt werden. Sie sind durch Decken und Wände in Schutz- oder Leerrohren zu führen. Das Verlegen muss ein späteres Auswechseln ermöglichen.

3.8.2 Leitungsverbindungen sind nur in technisch unvermeidbarem Umfang zulässig.

3.8.3 Leitungen sind an der Zapfstelle und im Lagerraum systematisch zu kennzeichnen, um eine Verwechslung zu vermeiden.

3.8.4 Beim Hintereinanderschalten von Getränkebehältern sind nur speziell dafür zugelassene Leitungsanschlussteile zu verwenden. Wegen hygienischer Risiken ist das Hintereinanderschalten zu vermeiden.

4 Organisation

4.1 Inbetriebnahme

Getränkeschankanlagen sind als Teilkomponente in der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Getränkeschankanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn eine befähigte Person die Anlage

  1. nach der Montage und vor der Inbetriebnahme,
  2. nach jeder Montage an einem neuen Standort
    und
  3. nach Änderung, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen kann,

geprüft hat, das Ergebnis der Prüfung dokumentiert hat und eventuell erforderliche Maßnahmen durchgeführt worden sind.

Befähigte Person siehe § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung und Technische Regel für Betriebssicherheit "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen - " (TRBS 1203).

4.2 Betrieb

4.2.1 Wer eine Getränkeschankanlage betreibt, hat die Anlage in betriebssicherem Zustand zu erhalten, ordnungsgemäß zu betreiben, zu überwachen, notwendige Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

4.2.2 Getränkeschankanlagen dürfen nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweisen, durch die Personen gefährdet werden können.

Solche Mängel können z.B. sein:

4.2.3 Getränke- oder Grundstoffbehälter und sämtliche Bauteile müssen für den maximalen Betriebsüberdruck der Anlage zugelassen sein.

4.2.4 Der Umgang mit Druckgasflaschen und ihr Betrieb dürfen nur unter Beachtung der Maßnahmen aus den Abschnitten 3.2 und 3.3 und folgender Hinweise durch unterwiesene Personen erfolgen:

4.2.5 Als Schmiermittel für Absperr- und Zapfarmaturen sind nur geeignete Mittel zu verwenden.

4.3 Anweisung für Druckgasflaschen

Der Unternehmer hat in der Nähe der Druckgasflaschen eine "Anweisung für Anschluss und Wechsel der Druckgasflaschen in Getränkeschankanlagen" anzubringen (vorzugsweise Größe A4), die in verständlicher Form alle sicherheitstechnisch notwendigen Angaben enthalten.

Anweisung siehe Anhang 2

4.4 Unterweisung

Die Versicherten sind nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem jeweils erforderlichen Umfang über

zu unterweisen. Die Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich zu wiederholen und zu dokumentieren.

4.5 Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten

Im Rahmen der Instandhaltung der Getränkeschankanlage dürfen nur geeignete Bauteile eingebaut werden. Instandhaltung und Wartung sind sachgerecht durchzuführen.

4.6 Reinigung

4.6.1 Reinigung und Desinfektion müssen gewährleisten, dass Mikroorganismen und Verunreinigungen aller Art Getränke und Grundstoffe sowie Anlagenteile nicht nachteilig beeinflussen können.

Siehe hierzu DIN 6650-6" Getränkeschankanlagen; Teil 6: Anforderungen an Reinigung und Desinfektion".

4.6.2 Bei Reinigung und Desinfektion der getränke- und grundstoffführenden Bauteile der Anlage sowie der Zapfarmaturen ist ein geeignetes Verfahren nach DIN 6650-6 "Getränkeschankanlagen; Teil 6: Anforderungen an Reinigung und Desinfektion" anzuwenden.

4.6.3 Für Reinigung und Desinfektion sind nur Produkte zu verwenden, von denen der Hersteller bescheinigt hat, dass sie dem Stand der Technik entsprechen und für die zu reinigenden Bauteile bei Beachtung der Getränkeart geeignet sind.

4.6.4 Bei der Anwendung von Reinigungsgeräten und -mitteln ist nach der Betriebsanleitung bzw. Gebrauchsanweisung des Herstellers zu verfahren.

4.6.5 Ist auf Grund der Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit Reinigungsmitteln damit zu rechnen, dass diese gesundheitsgefährdend einwirken können, sind nach §§ 29 und 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen und zu benutzen.

Hierzu gehören z.B. geeignete Schutzhandschuhe, Augen- bzw. Gesichtsschutz; siehe Regeln "Benutzung von Schutzhandschuhen" (BGR/GUV-R 195) und "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR/GUV-R 192).

Eine Augenspülflasche ist vorzuhalten. Hinweise sind den Sicherheitsdatenblättern des Herstellers zu dem jeweiligen Reinigungsmittel zu entnehmen. Die zur Reinigung eingesetzten Mittel sind entsprechend den Angaben des Herstellers zu verwenden. Die erforderlichen Betriebsanweisungen sind bereitzustellen.

4.6.6 Während der Reinigung ist die Anlage gegen irrtümliches Zapfen zu sichern, z.B. durch einen Warnhinweis.

4.6.7 Nach der Reinigung und Desinfektion ist durch Prüfen sicherzustellen, dass alle Reinigungsmittelreste aus den Leitungen und Bauteilen entfernt sind.

4.7 Sicherheitstechnische Prüfungen

4.7.1 Allgemeines

4.7.1.1 Getränkeschankanlagen sind Arbeitsmittel. Für ihre Prüfungen gelten die Festlegungen des § 10 der Betriebssicherheitsverordnung.

4.7.1.2 Für die Getränkeschankanlage sind nach § 10 der Betriebssicherheitsverordnung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen durch den Unternehmer zu ermitteln. Diese Prüfungen sind durch befähigte Personen durchzuführen.

Befähigte Person siehe § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung und Technische Regel für Betriebssicherheit "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen -" (TRBS 1203).

4.7.1.3 Zusätzlich zu Abschnitt 4.7.1.2 hat der Unternehmer zu ermitteln und festzulegen, welche notwendigen Voraussetzungen die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung der Getränkeschankanlage zu beauftragen sind (befähigte Personen).

4.7.1.4 Prüfungen von überwachungsbedürftigen Druckbehältern müssen nach Abschnitt 3 bzw. Anhang 5 der Betriebssicherheitsverordnung durchgeführt werden.

Siehe zu Abschnitt 3.2.4 und Technische Regel für Betriebssicherheit "Befähigte Personen-Besondere Anforderungen - Druckgefährdung" (TRBS 1203-2).

4.7.2 Prüfung vor Inbetriebnahme

Der Unternehmer hat nach § 10 der Betriebssicherheitsverordnung sicherzustellen, dass die Getränkeschankanlage nach der Montage und vor der Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage an einem neuen Standort und nach jeder Änderung, die

die Sicherheit der Anlage beeinflussen kann, von einer befähigten Person sicherheitstechnisch geprüft wird.

Im Ergebnis der Prüfung wird unter anderem festgestellt:

4.7.3 Wiederkehrende Prüfungen

Getränkeschankanlagen müssen wiederkehrend durch eine befähigte Person geprüft werden. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist eine Frist von zwei Jahren angemessen. Kürzere Fristen können z.B. bei Unternehmerwechsel oder starker Beanspruchung der Anlage erforderlich sein.

4.7.4 Dokumentation der Prüfungen

Alle Ergebnisse der Prüfungen nach Abschnitt 4.7 sind zu dokumentieren.


.

Anforderungen an bzw. Betrieb von Gaswarngeräten Anhang 1


  1. Werden Gaswarngeräte installiert, ist darauf zu achten, dass die Installation nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird.
  2. Bei der Installation von Gaswarngeräten sind insbesondere folgende Anforderungen zu beachten:
    • Die Messorte sind so zu wählen, dass die im zu überwachenden Bereich austretenden Gase durch das Gaswarngerät rechtzeitig und sicher erfasst werden. Der Messort sollte ca. 30 cm über dem Fußboden liegen.
    • Sämtliche Teile eines Gaswarngerätes, insbesondere Messgrößenaufnehmer und Zentraleinheit, müssen so installiert sein, dass eine mechanische Beschädigung durch den Transport von Getränkebehältern oder Gasflaschen weitgehend ausgeschlossen wird. Schutzvorrichtungen, z.B. Schutzbügel, dürfen den Messgaszutritt zum Messgrößenaufnehmer nicht behindern.
    • Ausfall oder Störung der Energieversorgung müssen erkennbar sein, ohne dass der gefährdete Bereich betreten werden muss.
    • Alarm- und Störungsmeldevorrichtung müssen so angeordnet werden, dass sie im Gefahrenbereich wahrgenommen werden können, ohne den gefährdeten Bereich zu betreten.
  3. Die Versicherten sind durch den Unternehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem jeweils erforderlichen Umfang
    • über die Funktion des Gaswarngerätes,
    • die bei Alarmierung und Störmeldung zu treffenden Maßnahmen
      und
    • die Rettung und medizinischen Sofortmaßnahmen bei Unfällen

    zu unterweisen. Die Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich zu wiederholen und zu dokumentieren.

  4. Die Instandsetzung von Gaswarngeräten, die über den in der Betriebs- und Wartungsanleitung vorgegebenen Umfang hinausgeht, darf nur durch vom Hersteller beauftragte Personen durchgeführt werden.
  5. Gaswarngeräte müssen regelmäßig, in den vom Hersteller der Gaswarngeräte festgelegten Fristen, durch eine fachkundige Person auf Funktionsfähigkeit geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Die Prüffrist ist in der Gefährdungsbeurteilung zu vermerken.
  6. Anforderungen an das Betriebsverhalten und Prüfverfahren von Kohlendioxid-Warngeräten sind in DIN 6653-2 "Getränkeschankanlagen; Ausrüstungsteile; Teil 2: Anforderungen an das Betriebsverhalten und Prüfverfahren von Kohlendioxid-Warngeräten" festgelegt.
  7. Gaswarngeräte dürfen aus Sicherheitsgründen nicht außer Betrieb gesetzt werden.


.

Anweisung für Anschluss und Wechsel der Druckgasflaschen in Getränkeschankanlagen Anhang 2

Achtung!

Druckgasflaschen immer senkrecht aufstellen, gegen Umfallen sichern und niemals ohne Druckminderer und ohne Sicherheitsventil anschließen - sonst besteht Berstgefahr der Getränkebehälter bzw. der Gasleitungen.

Druckgasflaschen (1) in Räumen nur anschließen, wenn

Wechsel einer Druckgasflasche:

Diese Anweisung gut sichtbar und dauerhaft in der Nähe der angeschlossenen Druckgasflasche anbringen.


.

Vorschriften und Regeln Anhang 3


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch letzter Absatz der Vorbemerkung.

1. Gesetze, Verordnungen

Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG),

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ( GPSG),

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ( LFGB)

Verordnung über Lebensmittelhygiene ( 852/2004/EG),

Lebensmittelhygiene-Verordnung ( LMHV)

Druckgeräte Richtlinie 97/23 EG

Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit ( TRBS), insbesondere

TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"

TRBS 1201 "Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"

TRBS 1203 "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen - "

TRBS 1203 Teil 2 "Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Druckgefährdungen"

Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) mit zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien bzw. Arbeitsstättenregeln ( ASR)

Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe,

PSA-Benutzungsverordnung ( PSA-BV),

Lastenhandhabungsverordnung ( LasthandhabV),

2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Unfallverhütungsvorschriften

"Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1),

"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3),

"Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV/GUV-V A8).

Regeln

"Arbeiten in Gaststätten" (BGR 110),

"Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR/GUV-R 181),

"Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR/GUV-R 192),

"Benutzung von Schutzhandschuhen" (BGR/GUV-R 195),

"Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGR/GUV-R 500, Teil 2, Kapitel 2.35).

Arbeitssicherheitsinformationen (ASI)

Bezugsquelle:
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, Dynamostraße 7-11, 68165 Mannheim oder unter www.bgn.de (kostenlos zum Download)

"Druckgase zur Versorgung von Getränkeschankanlagen" (6.80),

"Stationäre Druckbehälter zur Versorgung von Getränkeschankanlagen mit Kohlendioxid (CO2)" (6.82),

"Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen" (6.83),

"Reinigung und Desinfektion von Getränkeschankanlagen" (6.84),

"Mobile Getränkeschankanlagen" (6.85),

"Handlungsanleitung für die Gefährdungsbeurteilung bei Getränkeschankanlagen" (10.33.1).

3. Normen
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6,10787 Berlin

DIN 6650-1 Getränkeschankanlagen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen,
DIN 6650-2 Getränkeschankanlagen; Teil 2: Werkstoffanforderungen,
DIN 6650-3 Getränkeschankanlagen; Teil 3: Sicherheitstechnische Anforderungen an Bau- und Anlagenteile,
DIN 6650-4 Getränkeschankanlagen; Teil 4: Hygieneanforderungen an Bau- und Anlagenteile,
DIN 6650-5 Getränkeschankanlagen; Teil 5: Prüfungen,
DIN 6650-6 Getränkeschankanlagen; Teil 6: Anforderungen an Reinigung und Desinfektion,
DIN 6650-7 Getränkeschankanlagen; Teil 7: Hygienische Anforderungen an die Errichtung von Getränkeschankanlagen,
DIN 6650-8 Getränkeschankanlagen; Teil 8: Leitungsgebundene Wasseranlagen,
DIN 6650-9 Getränkeschankanlagen; Teil 9: Freistehende Wasseranlagen,
DIN 6553-1 Getränkeschankanlagen; Ausrüstungsteile; Teil 1: Getränke- oder Grundstoffleitungen,
DIN 6653-2 Getränkeschankanlagen; Ausrüstungsteile; Teil 2: Anforderungen an das Betriebsverhalten und Prüfverfahren von Kohlendioxid-Warngeräten,
E DIN 6553-3 Getränkeschankanlagen; Ausrüstungsteile; Teil 3: Anforderungen an manuelle Gläserspülgeräte mit räumlich getrennter Vorspülung und Nachspülung,
DIN VDE 0100 Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V,
DIN VDE 0105 Betrieb von elektrischen Anlagen; Teil 100 Allgemeine Festlegungen.


ENDE

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