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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 100-500 - Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)

(Ausgabe 10/2004; 07/2005; 09/2005; 11/2005; 12/2005; 03/2006; 08/2006; 10/2006; 03/2007; 04/2008; 02/2022;04/2023; 07/2023; 07/2024; 08/2024; 09/2024; 11/2024)



Aktualisierte Fassung 09/2024

redakt. Hinweis:
BGHM 04/2021: Kapitel 2.3; 2.8; und 2.9 werdenzurückgezogen

DGUV-Newsletter 07/2021: Kapitel 2.8; 2.9 und 2.21 werdenzurückgezogen
BGHM 02/2022: Kapitel 2.7, 2.18 Teil B und 2.25 wurdenzurückgezogen
DGUV-Newsletter 04/2022: Kapitel 2.39 wurdezurückgezogen
DGUV-Newsletter 04/2023: Kapitel 2.35, 2.37 und 2.38 wurdenzurückgezogen
DGUV-Newsletter 07/2023: Kapitel 2.2 wurde
zurückgezogen
DGUV-Newsletter 07/2024: Kapitel 2.11 und 2.22 wurdenzurückgezogen
BGHM 08/2024: Kapitel 2.5, 2.19, 2.28 und 2.29 wurdenzurückgezogen
DGUV-Publ. 09/2024: Kapitel 2.5, 2.19, 2.28 und 2.29 wurdenzurückgezogen
DGUV-Publ. 11/2024: Kapitel 2.27 wurdezurückgezogen
BGHM 11/2024: Kapitel 2.31 wurdezurückgezogen


Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)
    und/oder
  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)
    und/oder
  • technischen Spezifikationen
    und/oder
  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Vorbemerkungen

Die am 3. Oktober 2002 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung enthält für den Altbestand von Maschinen und sonstigen technischen Arbeitsmitteln die Regelung, dass für deren sicherheitstechnische Beurteilung die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Vorschriften heranzuziehen sind (siehe § 7 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung). Damit bedarf es zur Geltung der in Alt-Unfallverhütungsvorschriften geregelten technischen Spezifikationen nicht mehr der Rechtsverbindlichkeit der Vorschriften selbst, sondern diese Vorschriften können als eigenständiges Recht zurückgezogen und außer Kraft gesetzt werden. Diese Zurückziehung von 43 maschinenbezogenen Vorschriften erfolgte zeitgleich mit dem Inkrafttreten der neuen Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) zum 1. Januar 2004.

Mit diesem ersten Schritt wurde ein wesentlicher Teil des von der Mitgliederversammlung des HVBG im Jahr 1997 gefassten Beschlusses zur Umsetzung des Thesenpapiers von 1996 zur Neuordnung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerks verwirklicht.

Darüber hinaus gibt es weitere Unfallverhütungsvorschriften im Geltungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung, deren Anforderungen von den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung grundsätzlich mit abgedeckt werden. Auch solche Vorschriften müssen demzufolge zurückgezogen werden.

Zum Jahresende 2004 sind 22 weitere Unfallverhütungsvorschriften (siehe Kapitel 2.24 bis 2.38

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