umwelt-online: BGR 205 Herstellen von Beschichtungsstoffen (8)
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Abbildung 45: Beispiele für Erdungen


  → Elektrostatisch aufladbare körnige und pulverförmige Stoffe nur in ableitfähigen Verpackungen handhaben
→ Explosionsgefährdete Bereiche der Zonen 1 oder 21 mit elektrostatisch ableitfähigem Fußboden ausstatten (Anhang 4 BGR 132)
→ Leitfähige Schuhe zur Verfügung stellen (Abschnitt 4.3.4.5 BGR 191)
→ Bei Abdeckungen von Fußböden:

- Beschichtungsstoffreste auf den Fußböden vermeiden

- Ableitfähige Folien verwenden

- Leitfähige Gefäße verwenden

→ Keine Kleidungsstücke am Arbeitsplatz ausziehen
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 44 BGV A1; BGR 132 und Merkblatt T 033; DIN EN 60079-10

  Dispergieren in geschlossenem Rührwerksbehälter
  → Vorkehrungen zur Vermeidung der Entzündung treffen (z.B. Einsatz explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel)
→ Vorkehrungen zur Verminderung der Auswirkungen von Explosionen treffen (z.B. druckfeste Bauweise, automatische Löscheinrichtungen)
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 7 ElexV; Abschnitt E 3 EX-RL (BGR 104); § 44 BGV A1

  Abwiegen von Feststoffen
  → Bei Einwaage lösemittelfeuchter Harze explosionsgeschützte Einrichtungen (z.B. Waage, Hebevorrichtungen) verwenden
→ Industriestaubsauger einsetzen, die für explosionsgefährliche Stäube zugelassen sind (z.B. gemäß BIa Handbuch 510 210 - Abbildung 39)
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 7 ElexV; § 44 BGV A1

  Arbeiten mit Mühlen
  → Be- und Entlüftung des Arbeitsraumes ausreichend dimensionieren
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 7 ElexV; § 44 BGV A1

7.2.1 Kugelmühlen
  Explosionsfähige Atmosphäre
  → Schläuche und Armaturen regelmäßig auf Dichtheit prüfen
→ Zum Befüllen der Mühlen nur leitfähige Schläuche verwenden, die auf der Oberfläche der Kugeln enden und leitend mit dem geerdeten fahrbaren Behälter verbunden sind
→ Einfülltrichter erden und so gestalten, dass der freie Fall des Füllgutes möglichst klein ist
→ Luftsauerstoff in der Kugelmühle mit Inertgasen (z.B. Stickstoff, Kohlendioxid) verdrängen; besonders Kugelmühlen mit keramischer Auskleidung neigen zu elektrostatischen Aufladungen
→ Nach der Inertisierung zunächst Löse- oder Verdünnungsmittel vorlegen, dann erst Bindemittel, anschließend Pigmente zugegeben (empfehlenswert ist es, den vorgemischten Ansatz in die Kugelmühle einzufüllen)
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 7 ElexV; § 44 BGV A1; EX-RL (BGR 104)

Abbildung 46: Schutzmaßnahmen nach Beispielsammlung zu den EX-RL

Lfd. Nr. Beispiel Merkmale/Bemerkungen Schutzmaßnahmen nach
E 1 E 3 E 2
in den nachstehend aufgeführten (verbleibenden) Zonen
3.1.8 Reinigen Verwendung brennbarer Lösemittel in wechselnder Zusammensetzung      
3.1.8.1. Reinigungsräume Bildung von g.e.A. möglich wegen großer Verdunstungsflächen. E 1.3.4.2   Zone 1: gR
3.1.8.2. Reinigungsplätze Feste Plätze zum Reinigen einzelner Teile innerhalb der Betriebsräume. Bildung von g.e.A. möglich wegen großer Verdunstungsflächen. E 1.3.4.2   Zone 1:5 m, Höhe 1,5 m
3.1.8.3. Reinigen einzelner Maschinen Arbeiten von Hand Verwendung kleiner Mengen Kein Versprühen      
a) Flammpunkt über 40 °C und darüber E 1.3.4.1   keine
b) Flammpunkt unter 40 °C E 1.3.4.1   Zone 1:5 m, Höhe 1,5 m
c)wie b) E 1.3.4.1   Zone 1: 1 m

  Reinigung von Kugelmühlen, Rührwerksmühlen
  → Alle Trichter, Schläuche, Kannen und sonstigen Behälter erden, um elektrostatische Aufladungen zu vermeiden
→ Trommel von Kugelmühlen mit nichtleitfähiger Auskleidung (z.B. Keramik) vor dem Reinigen mit Inertgas spülen
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 7 ElexV; § 44 BGV A1

7.2.2 Pulverlacke
Beim Herstellen von Pulverlacken werden die festen Bindemittel (Epoxy, Polyurethan, Polyesterharze usw.) vorzerkleinert und mit Pigmenten, Katalysatoren, Additiven z.B. in Fluidmischern intensiv vermischt. Das Gemisch gelangt über eine Dosiervorrichtung in den Extruder, in dem das Material bei Temperaturen aufgeschmolzen und homogenisiert wird, die oberhalb des Schmelzbereichs (120 - 140 °C) der Bindemittel und unterhalb der Anspringtemperatur des Katalysators liegen. Das extrudierte, pastöse Material wird nach Austritt aus der Extruderdüse mit Walzen auf 2 - 3 mm Schichtstärke ausgewalzt und über ein gekühltes Band einem Walzenbrecher zugeführt, der die erkaltete Masse zu Chips zerkleinert. Nach Feinmahlen der Chips in einer Sichter-Mühle wird das Pulver auf die gewünschte Kornfeinheit abgesiebt und abgefüllt.
  Gefahr von Staubexplosionen in Anlagen
  → Beim Mahlen, Abscheiden, Sieben und Abfüllen von Pulverlacken Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen treffen
→ Das Mahlsystem durch konstruktive Explosionsschutzmaßnahmen, z.B. Explosionsdruckentlastung oder Explosionsunterdrückung, schützen; darüber hinaus so auslegen, dass es dem zu erwartenden Explosionsdruck (reduzierter Explosionsdruck) standhält (druckstoßfeste oder druckfeste Bauweise); bei Ansprechen der Explosionsdruckentlastung oder Explosionsunterdrückung muss die Energiezufuhr zum Mühlenantrieb durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung unterbrochen werden
→ Das Mahlsystem am Mühleneinlauf, die Luftzuleitung zur Mühle, die Abscheider- Abluftleitung und die Entleerung des Feingutauffangbehälters zum Schutz der Beschäftigten im Arbeitsraum vor den Auswirkungen von Staubbränden oder -explosionen, Flammendurchschlägen und Druckausbreitung entweder gegenüber anderen Anlagenteilen druckfest oder druckstoßfest abschließen, oder die entsprechenden Leitungen so in ungefährdete Bereiche führen, dass Beschäftigte nicht gefährdet werden können
→ Alternativ durch Inertisierung der Anlage und Überwachung des Sauerstoffgehaltes die Bildung explosionsfähiger Staub/Luft-Gemische im Mahlsystem verhindern oder die Anlage explosionsdruckfest bzw. explosionsdruckstoßfest für den maximalen Explosionsdruck ausführen und entkoppeln
→ Offene Filtersysteme und nicht mindestens druckstoßfest gekapselte Filter nicht in Arbeitsräumen installieren, sondern an abgesicherten Stellen im Freien oder in besonderen für diesen Zweck vorgesehenen Räumen aufstellen, die während des Betriebes nicht betreten werden können; diese Räume müssen über Druckentlastungsflächen verfügen
→ Nach Wartungsarbeiten alle Verschraubungen wieder anbringen
→ Erdung aller Anlageteile stets sicherstellen
→ Staubablagerungen in Arbeitsräumen regelmäßig in Zeitabständen, die der Unternehmer nach den Betriebsverhältnissen festzulegen hat, beseitigen
→ Verschütteten Staub sofort entfernen (saugen - nicht blasen!); werden zur Reinigung Industriestaubsauger verwendet, so müssen diese den Prüfanforderungen für den Staubexplosionsschutz (BIa Handbuch 510 220) entsprechen (Abbildung 39)
→ Feuchte Verfahren für Reinigungsarbeiten anwenden
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 7 ElexV; § 44 BGV A1; Abschnitt E EX-RL (BGR 104)

Abbildung 47: Schutzmaßnahmen nach Beispielsammlung zu den EX-RL

Lfd. Nr. Beispiel Merkmale/Bemerkungen/Voraussetzungen Schutzmaßnahmen nach
E 1 E 2 E 3
5 Brennbare Stäube        
5.1.3 Offene Handhabung - Fallbeispiele        
5.1.3.1.2 Befüllen und Entleeren (z.B. Sackaufgabestellen, Absackstellen, Waagen) a) Um offene Stellen kommt es zu keiner Staubfreisetzung, z.B. Unterdruckfahrweise, Objektabsaugung, häufige Reinigung E 1.3.4.3 E 1.5 keine  
(siehe auch Punkt 5.1.2.1) b) Es kann zu Staubablagerungen kommen. Auch kleine Staubablagerungen werden beseitigt. E 1.5 entsprechend Zone 22 im Nahbereich  
c)wie a) bis b), aber: Bildung von g.e.A. kurzzeitig bei betrieblichen Störungen möglich (z.B. Sackabriss).   entsprechend Zone 22 zusätzlich im Auswirkungsbereich des Sackabrisses  
d) Dichtheit der Apparatur bei normalem Betrieb nicht gewährleistet, Staubablagerungen treten im gesamten Raum auf.   entsprechend Zone 22 gesamter Raum  
5.3 Fallbeispiele
5.3.2 Mühlen a) G.e.A. in Form einer Staubwolke in Luft ständig oder langzeitig oder häufig vorhanden. keine entsprechend Zone 20; Vermeidung aller Zündquellen jedoch äußerst schwierig; es sei denn, Mühle ist keine Zündquelle (z.B. Luftstrahlmühle ohne Rotorsichter)  
b) wie a), jedoch g.e.A. durch Inertisierung immer sicher verhindert E 1.2.2 keine keine
c) wie a) keine entsprechend Zone 20 können nicht vollständig erfolgen E 3
5.3.5 Mischer z.B. Mechanische Mischer, pneumatische Mischer (mit oder ohne bewegliche Einbauten) a) G.e.A. tritt ständig, langzeitig oder häufig auf. Das Staub/Luft-Gemisch liegt betriebsmäßig im Explosionsbereich. keine entsprechend Zone 20, z.B. keine bewegten Einbauten keine
b)wie a)   entsprechend Zone 20 können nicht vollständig erfolgen E 3
c) wie a), jedoch im Mischer g.e.A. durch Inertisierung immer sicher verhindert E 1.2.2 keine  
d) G.e.A. ist nur gelegentlich vorhanden aufgrund eines hohen Befüllgrades (z.B. größer 70 %) E 1.2.1 entsprechend Zone 21 keine

7.3 Thermische Explosionen (Durchgehende Reaktionen)
  Anreicherung reaktionsfähiger Stoffe, erhöhte Wärmeproduktion, verminderte Kühlleistungen, usw.
  → Kritische Reaktionszustände vermeiden, z.B. durch Beachten der Reaktionskenndaten und durch Temperatur- und Drucküberwachung gekoppelt mit Regelung

- der Rohstoffzugabe

- der Heizung/Kühlung

- des Rührwerks

→ Realisierung von Notfunktionen (z.B. Notkühlung, Notablass)
→ Siehe auch Abschnitt 6.1 Merkblatt a 017
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 3 Abs. 1 ArbSchG; § 2 Abs. 1 BGV A1; BGI 541 und 542 (Merkblätter R 001, R 002)

Gefahren beim Herstellen von Bindemitteln und Bindemittellösungen unter Wärmezufuhr in stationären Reaktionsbehältern (Reaktoren)
  → Das Herstellen von Kunstharzen (Kunstharzsynthesen) und Lösevorgänge bei Temperaturen oberhalb des Siedepunktes des Lösemittels nur in geschlossenen Reaktionsbehältern (Reaktoren) durchführen
→ Offene Reaktionsbehälter nur verwenden, wenn beim Schmelzen, Verkochen und Lösen von Bindemitteln keine Stoffe (z.B. Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube) in gefahrdrohender Menge in den Herstellungsraum gelangen
→ Stationäre Reaktionsbehälter für das Herstellen von Bindemitteln und Bindemittellösungen nicht mit offener Feuerung betreiben
→ Geschlossene Reaktionsbehälter mit Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung ausrüsten, deren Ausblaseleitungen in ein Abscheidegefäss führen, so dass austretende flüssige Gefahrstoffe gefahrlos aufgefangen werden können
→ Geschlossene Reaktoren mit einer besonderen Probenahmeeinrichtung ausrüsten, die eine gefahrlose Probenahme auch unter Druck ermöglicht
→ Trennvorlagen von Reaktoren mit einem Schauglas ausrüsten, das den jeweiligen Füllstand der zu trennenden Stoffe erkennen lässt; nicht automatisch wirkende Trennvorlagen müssen außerdem mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung versehen sein, die bei Überschreiten eines vom Unternehmer festzulegenden höchsten Flüssigkeitsstandes in der Trennvorlage ein optisches oder akustisches Signal auslöst
→ Rohrleitungen, die mit Reaktionsbehältern fest verbunden sind, entsprechend dem Durchflussstoff kennzeichnen
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 1 BGV B1 i.V.m. § 19 GefStoffV; § 44 BGV A1; § 7 ElexV

Abbildung 48: Probenahme an einem Mischer mittels Kugelhahn mit Sacklochbohrung (rechts Prinzipskizze)


  Gefahren beim Herstellen von Bindemitteln und Bindemittellösungen unter Wärmezufuhr in offenen, ortsbeweglichen Reaktionsbehältern (Schmelzkessel)
  → Offene, ortsbewegliche Reaktionsbehälter (Schmelzkessel) zur Verwendung auf offenen Feuerungen: nur Behälter mit max. 500 l Inhalt verwenden, während des Betriebes abdecken und an eine Absaugeinrichtung anschließen
  → Offene, ortsbewegliche Reaktionsbehälter nur zum Schmelzen oder zum Verkochen in Abwesenheit von Lösemitteln benutzen; die Zugabe von Lösemitteln darf nur in Räumen oder Bereichen erfolgen, die von der Feuerung abgetrennt sind und die den Anforderungen des Explosionsschutzes entsprechen
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 1 BGV B1 i.V.m. § 19 GefStoffV; § 44 BGV A1; § 7 ElexV

7.4 Physikalische Explosionen
  Trifft in der Regel nicht zu
7.5 Explosivstoffe
  Trifft in der Regel nicht zu
7.6 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe
  Peroxide, usw.
  → Siehe Abschnitt 7.6 Merkblatt a 017
  Gefahren beim Umgang mit Nitrocellulose
  → Nitrocellulose nur in den vom Hersteller gelieferten Versandbehältern in abgeschlossenen Räumen lagern; Behälter bis zur Entnahme von Nitrocellulose dicht geschlossen halten und so aufbewahren, dass die Lagertemperatur, bei der eine gefährliche Umsetzung eintreten kann, nicht überschritten wird; der Lagerraum gilt als Zone 2 (SprengRL 310; § 60 Abs. 1 BGV B5; Nr. 10 der Beispielsammlung zur EX-RL)
→ Nitrocellulose nicht mit anderen Stoffen zusammenlagern, wenn dadurch eine Gefahrenerhöhung eintreten kann
→ Behälter nicht in Lagerräumen öffnen
→ Teilweise entleerte Behälter unverzüglich wieder dicht verschließen; regelmäßig verwiegen, und verdunstetes Anfeuchtungsmittel unverzüglich ersetzen
→ Zur Entnahme von Nitrocellulose aus den Behältern nur funkenarme Werkzeuge verwenden
→ Verstreute Nitrocellulose sowie Kehricht aus Lägern und Verarbeitungsräumen bis zur ordnungsgemäßen Vernichtung ausreichend mit Wasser oder Alkoholen anfeuchten; das ordnungsgemäße Vernichten muss unverzüglich vorgenommen werden
→ Verarbeitungsmaschinen für Nitrocellulose so ausführen und betreiben, dass eine Gefährdung durch übermäßige Erwärmung sowie Reib- und Schleifvorgänge unter allen Betriebsbedingungen ausgeschlossen ist
→ Bei der Verarbeitung von Nitrocellulose keine Kunststoffbehälter verwenden
→ Nitrocellulose bei der Handhabung und Entsorgung nicht mit Stoffen in Berührung bringen, die zu einer exothermen Reaktion oder einer Zersetzung der Nitrocellulose führen können
  Rechtsgrundlagen und Information:

BGI 642 (Merkblatt M 037)

8 Biologische Gefährdung
  Trifft in der Regel nicht zu
9 Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen
9.1 Lärm
  Arbeitsgeräusche
  → Prüfen, ob die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten sind:

- Überwiegend geistige Tätigkeit:< 55 dB(A)

-Einfache, überwiegend mechanisierte Bürotätigkeit< 70 dB(A)

- Sonstige Tätigkeiten< 85 dB(A)

→ Lärmbereiche ab 90 dB(A) kennzeichnen (§ 7 Abs. 2 BGV B3)
→ Für Lärmbereiche ab 90 dB(A) schriftliches Lärmminderungsprogramm aufstellen (§ 6 BGV B3)
→ Ab 85 dB(A) Gehörschutzmittel zur Verfügung stellen, auf Benutzung hinwirken (§ 10 Abs. 1 BGV B3, siehe auch BGR 194 und T 027
→ Ab 90 dB(A) muss Gehörschutz benutzt werden, Kontrolle ist erforderlich (§ 10 Abs. 2 BGV B3)
→ Für Beschäftigte in Lärmbereichen ab 85 dB(A) arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen unter Beachtung des Grundsatzes G 20 veranlassen (§ 3 Abs. 1-3 BGV A4)
→ Siehe auch Abschnitt 9.1 Merkblatt a 017
  Rechtsgrundlagen und Information:

Anhang 1 Nr. 1.5.8 Maschinen-Richtlinie; § 15 ArbStättV; BGV B3; Merkblätter T 027, T 011

Abbildung 49: Lärmarme Düsen


  Lärm an Perlmühlen, Kugelmühlen und Verpackungsmaschinen
  → Hydraulische lärmarme Antriebsaggregate einsetzen
→ Kugelmühlen in abgetrennten Räumen aufstellen, die als Lärmbereiche ausgewiesen sind
→ Lärmarme Druckluftdüsen verwenden
→ Apparate regelmäßig warten
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 3 Abs. 1 BGV B3; BGI 680; Merkblatt T 011

9.2 Ultraschall
  Trifft in der Regel nicht zu
9.3 Ganzkörperschwingungen
  Benutzen von Fahrzeugen
  → Siehe Abschnitt 9.3 Merkblatt a 017
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 3 Abs. 1 ArbSchG; § 2 Abs. 1 BGV A1

  Ganzkörperschwingungen beim Einsatz von Flurförderzeugen
  → Schwingungsgedämpfte Sitze zur Verfügung stellen
→ Fahrzeuge mit geringer Schwingungsintensität verwenden
→ Schlaglöcher in den Verkehrswegen beseitigen
9.4 Hand-Arm-Schwingungen
  Trifft in der Regel nicht zu
9.5 Nichtionisierende Strahlung
  UV-Strahlung, IR-Strahlung, Laserstrahlung
  → Siehe Abschnitt 9.5 Merkblatt a 017
9.6 Ionisierende Strahlung
  Trifft in der Regel nicht zu
9.7 Elektromagnetische Felder
  Trifft in der Regel nicht zu
9.8 Kontakt mit heißen oder kalten Medien
  Heiße Oberflächen, Flüssigkeiten, Dämpfe, usw.
  → Siehe Abschnitt 9.8 Merkblatt a 017
  Heiße Oberflächen an Mühlen, Extrudern, Verpackungseinrichtungen usw.
  → Entsprechende Teile isolieren
→ Gefahrstellen kennzeichnen
→ Persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen (BGR 189)
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 17 VBG 22; § 10 BGV D17

Abbildung 50: Empfohlene Maximaltemperaturen

Material Empfohlene Maximaltemperatur (°C)
Metalle
alle Metalle mit glatter, unbeschichteter Oberfläche 60
Grauguss mit rauher, unbeschichteter Oberfläche 65
Marmor 70*
Beton 70*
Glas 75
Porzellan 75*
Kunststoffe
Pertinax (glatte Oberfläche), Teflon 85*
Plexiglas 85*
Holz 110*
Flüssigkeiten
Wasser (strömend) 60

Anmerkungen zur Tabelle:

Der Tabelle liegt das Schutzziel zugrunde, dass bei einem Hautkontakt von 3 bis 4 s noch keine Verbrennung auftreten darf. Die mit * gekennzeichneten Werte wurden aufgrund von Berechnungen und Vergleichen festgelegt. Diese Werte können sich im Laufe der Untersuchungen des BIa noch etwas ändern.

  Überhitzung von Mühlen
  → Überhitzungsschutz der Mühle regelmäßig überprüfen (Überhitzung z.B. durch Kühlwasserausfall oder zu viskose Produkte)
→ Produkt ausreichend kühlen, Kühlung vor dem Einschalten der Mühle prüfen
→ Bei heißgelaufenen Sandmühlen das Produkt nur sehr langsam zugegeben, bis die normale Betriebstemperatur wieder erreicht ist (bei zu schneller Produktzugabe können durch plötzliches Verdampfen des Lösemittels die Mahlkörper aus dem Mahltopf geschleudert werden)
→ Trockengelaufene und damit stark überhitzte offene Sandmühlen erst nach Absperren eines Bereiches von ca. 3 m um die Mühle und mit geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen (z.B. Schutzhelm und Gesichtsschutzschirm) erneut anfahren
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 3 Abs. 1 ArbSchG; § 2 Abs. 1 BGV A1

  Kontakt mit heißen Produkten
  → Auffangbehälter und Vorlagebehälter isolieren
→ Möglichkeiten schaffen, dass heiße flüssige Produkte ohne Verspritzen umgefüllt werden können (z.B. durch Einführen in den Kessel an einem möglichst tiefen Punkt)
→ Reinigungsarbeiten mit geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen durchführen (§ 2 PSA-BV, §§ 4, 14 BGV A1; BGR 189)
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 3 Abs. 1 ArbSchG; § 2 Abs. 1, 4 und § 14 BGV A1

  Unter Druck austretendes Produkt (Pasten, Lack, Schmelzen, Dampf)
  → Spritzschutzeinrichtungen verwenden
  → Bei Instandhaltungsarbeiten Freigabescheinverfahren durchführen und persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen
  → Bei Arbeiten im Düsenbereich beheizter Extruder immer persönliche Schutzausrüstungen (Gesichtsschutz, Schutzhandschuhe) tragen
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 3 Abs. 1 ArbSchG; § 2 Abs. 1, 4 und § 14 BGV A1

  Reinigungsarbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern
  → Bei handgeführten Flüssigkeitsstrahlern Gefahrenbereich absperren und Strahler mit Totmannschaltung verwenden
→ Mechanisch geführte Spritzeinrichtungen so fixieren, dass der damit Beschäftigte nicht in den Strahlbereich gelangen kann
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 4 Abs. 2 BGV D15; ZH 1/406

Abbildung 51: Reinigen mit Flüssigkeitsstrahler


10 Psychische Belastungsfaktoren
10.1 Über-/Unterforderung
  Schwierigkeitsgrad und Komplexität der Tätigkeit, Monotonie, usw.
  Siehe Abschnitt 10.1 Merkblatt a 017
10.2 Handlungsspielraum, Verantwortung
  Entscheidungsspielraum, Aufgabenvollständigkeit, Zeitmanagement, usw.
  → Siehe Abschnitt 10.2 Merkblatt a 017
10.3 Sozialbedingungen
  Verhältnis zu Vorgesetzten, Bestätigung, Konflikte, Kommunikation, usw.
  → Siehe Abschnitt 10.3 Merkblatt a 017
10.4 Arbeitszeitregelungen
  Nachtarbeit, Wechselschicht, Überstunden, usw.
  → Siehe Abschnitt 10.4 Merkblatt a 017
10.5 Alkohol- und Drogenmissbrauch
  Alkohol, Medikamente, Nikotin, Schnüffelstoffe, illegale Drogen
  → Siehe Abschnitt 10.5 Merkblatt a 017
11 Sonstige Gefährdungs- und Belastungsfaktoren
11.1 Außendiensttätigkeit
  Fahrzeuge, Straßenverkehr, Übernachtungs- und Tätigkeitsorte
  → Siehe Abschnitt 11.1 Merkblatt a 017
11.2 Menschen
  Unachtsamkeit, Gleichgültigkeit, Überschätzung der eigenen Fähigkeiten, usw.
  → Siehe Abschnitt 11.2 Merkblatt a 017
11.3 Tiere
  Trifft in der Regel nicht zu
11.4 Pflanzen
  Trifft in der Regel nicht zu

 

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