umwelt-online: BGV B5 Explosivstoffe (3)
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§ 57 Abstellen von Explosivstoffen

(1) In Abstellgebäuden, -räumen und auf Abstellplätzen für Explosivstoffe dürfen keine anderen gefahrerhöhenden Stoffe oder Materialien abgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn auf Abstellplätzen um die abgestellten Explosivstoffe der Brandschutzstreifen nach § 10 Abs. 2 vorhanden ist.

(2) Unverpackte Explosivstoffe müssen grundsätzlich in abgedeckten Behältnissen abgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn Konditioniervorgänge offene Behälter erfordern oder wenn große Gegenstände mit Explosivstoff abgestellt werden.

§ 58 Zusammenlagern, gemeinsames Abstellen

(1) Explosivstoffe dürfen nur zusammen gelagert oder gemeinsam abgestellt werden, wenn dadurch weder die Wahrscheinlichkeit noch die Auswirkungen eines Brandes oder einer Explosion erhöht werden.

(2) Der Unternehmer hat Explosivstoffe für das Zusammenlagern und gemeinsame Abstellen hinsichtlich ihrer Verträglichkeit in Verträglichkeitsgruppen nach Anlage 4 einzuteilen.

(3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß Explosivstoffe nur dann in einem Raum zusammen gelagert oder gemeinsam abgestellt werden, wenn sie der gleichen Verträglichkeitsgruppe angehören.

(4) Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppen C, D und E sowie dazugehörende Anzündmittel der Verträglichkeitsgruppe G dürfen zusammen gelagert oder gemeinsam abgestellt werden.

(5) Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppe 5 dürfen mit solchen aller anderen Verträglichkeitsgruppen zusammen gelagert oder gemeinsam abgestellt werden.

(6) Explosivstoffe dürfen nicht mit anderen Materialien zusammen gelagert werden.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß verschiedenartige Explosivstoffe, die gleichen Verträglichkeitsgruppen zugeordnet sind, die aber nicht versandmäßig verpackt sind, nur dann gemeinsam abgestellt werden, wenn die Gefahr durch das gemeinsame Abstellen nicht erhöht wird.

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß explosivstoffhaltiger Abfall gesondert und nach Arten getrennt aufbewahrt, entsprechend gekennzeichnet sowie baldmöglichst entsorgt wird.

§ 59 Arbeitsbereich

(1) Versicherte dürfen sich nur an den ihnen vom Unternehmer zugewiesenen Arbeitsplätzen und Arbeitsbereichen aufhalten.

(2) Verkehrswege im Gefahrbereich vor den Ausblaseseiten dürfen während des Betriebes nur die in den Gebäuden beschäftigten Versicherten sowie Zu- und Abträger benutzen. Bei Arbeiten "unter Sicherheit" darf der Gefahrbereich nicht betreten werden.

§ 60 Benutzen von Geräten und Werkzeugen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei der Be- und Verarbeitung von Explosivstoffen nur solche Geräte und Werkzeuge verwendet werden, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Explosivstoffe nicht entzünden können.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht,

  1. wenn "unter Sicherheit" gearbeitet wird,
  2. für Messer und Scheren, die zum Schneiden von Packmitteln oder Packhilfsmitteln bestimmt sind.

(3) Die Versicherten dürfen nur solche Geräte und Werkzeuge benutzen, die vom Unternehmer für die jeweilige Arbeit zur Verfügung gestellt worden sind.

(4) Geräte und Werkzeuge müssen so abgelegt und aufbewahrt werden, daß sie nicht in Explosivstoffe gelangen können.

§ 61 Behältnisse für Explosivstoffe

(1) Behältnisse, die unverpackte Explosivstoffe enthalten haben, dürfen nicht ungereinigt ineinandergesetzt werden, sofern hierdurch eine gefährliche Beanspruchung herbeigeführt werden kann.

(2) Äußere Anhaftungen von Explosivstoffresten an den Behältnissen nach Absatz 1 sind unverzüglich zu beseitigen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei der Verwendung von fahrbaren Behältnissen deren Laufflächen die Explosivstoffe nicht in gefährlicher Weise beanspruchen.

§ 62 Messen, Regeln, Steuern, Warnen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zur Abwendung gefährlicher Betriebszustände infolge Unter- oder Überschreitens stoff- oder verfahrensabhängiger Grenzwerte entsprechende Regel- oder Steuereinrichtungen benutzt werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Temperaturverläufe in Verfahrensschritten, in denen temperaturabhängig gefährliche Zustände auftreten können, an geschützter Stelle registriert werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Meß-, Regel-, Steuer- und Warneinrichtungen regelmäßig gewartet und auf ihre Wirksamkeit geprüft werden und das Ergebnis protokolliert wird.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei der Verwendung von Wärmeträgern zum Beheizen von explosivstoffenthaltenden Apparaten die von ihm festgelegte stoff- und verfahrensspezifische Höchsttemperatur nicht überschritten wird.

§ 63 Arbeitskleidung

(1) Versicherte müssen geeignete Arbeitskleidung tragen. Die Arbeitskleidung darf keine offenen, aufgesetzten Außentaschen aufweisen, wenn im Bereich von Explosivstoffstaub gearbeitet wird. Die Arbeitskleidung darf keine Metallknöpfe, andere verlierbare Metallteile oder sonstige harte Teile aufweisen, wenn mit Explosivstoffen hoher mechanischer Empfindlichkeit umgegangen wird.

(2) Arbeitskleidung ist vor Beginn der Tätigkeit in den dazu bestimmten Umkleideräumen anzuziehen und dort nach Beendigung der Arbeit abzulegen. Straßenkleidung darf nicht in Räume mitgenommen werden, in denen sich offene Explosivstoffe befinden.

(3) Feuer- und Hitzearbeiten dürfen nicht in Arbeitskleidung, deren Entzündbarkeit durch Verunreinigung mit Arbeitsstoffen erhöht ist, durchgeführt werden.

(4) Versicherte dürfen die Arbeitskleidung nicht aus dem Betrieb mitnehmen.

(5) Der Unternehmer hat benutzte Arbeitskleidung regelmäßig reinigen zu lassen.

(6) Genageltes oder eisenbeschlagenes Schuhwerk darf nicht getragen werden.

§ 64 Persönliche Schutzausrüstungen

(1) Der Unternehmer hat für Versicherte an Arbeitsplätzen, an denen erfahrungsgemäß mit einer Gefährdung durch Lärm, Flammen oder Hitzeeinwirkung zu rechnen ist, persönliche Schutzausrüstungen in Form von Gehörschutz, Schutzschürzen oder Schutzanzügen aus schwer entflammbarem Spezialgewebe oder aus anderen geeigneten Stoffen bereitzustellen, instandzuhalten und nach Bedarf reinigen und imprägnieren zu lassen.

(2) Karin die Arbeitskleidung mit Stoffen in Berührung kommen, die ihre Entzündbarkeit erhöhen, muß sie aus einem dichten, flammenwidrig ausgerüsteten Material bestehen, das bei Hitzeeinwirkung nicht schmilzt.

(3) An Arbeitsplätzen mit Explosivstoffen, die durch elektrostatische Entladungen leicht entzündet werden können, dürfen nur Arbeitskleidung und Schuhwerk getragen werden, die einen ausreichend niedrigen Ableitwiderstand gewährleisten.

(4) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen.

§ 65 Vermeiden von Zündquellen, Rauchverbote

(1) In gefährlichen Betriebsteilen ist das Rauchen verboten. Der Unternehmer hat auf das Verbot an den Zugängen zu gefährlichen Betriebsteilen durch das Verbotszeichen "Rauchen verboten" hinzuweisen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen in gefährlichen Betriebsteilen Räume oder Plätze mit Raucherlaubnis eingerichtet sein, wenn dadurch keine Gefahrerhöhung herbeigeführt wird.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Räumen oder auf Plätzen nach Absatz 2 fest angebrachte Feuerzeuge, vor den Ausgängen Aschenbecher oder Gefäße mit Sand vorhanden und an den Innenseiten der Türen sowie den Ausgängen von Plätzen das Verbotszeichen "Rauchen verboten" und ein Hinweiszeichen mit der Aufschrift "Rauchverbot außerhalb dieses Raumes/Platzes" angebracht sind.

(4) Die Mitnahme von Feuerzeugen und Zündhölzern in gefährliche Betriebsteile ist verboten. Ferner dürfen metallische Gegenstände in gefährliche Räume und auf gefährliche Plätze nur insoweit mitgenommen werden, als es sich um Geräte und Werkzeuge nach § 60 handelt oder der Unternehmer das Mitnehmen unter Berücksichtigung möglicher Zündgefahren gestattet hat. Auf die Verbote nach den Sätzen 1 und 2 hat der Unternehmer durch das Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" hinzuweisen; er hat das Einhalten der Verbote stichprobenweise zu überwachen.

§ 66 Brandfördernde und brennbare Materialien

Brandfördernde und brennbare Materialien dürfen in gefährlichen Gebäuden oder deren unmittelbarer Nähe nicht aufbewahrt werden. Dies gilt nicht, soweit diese für den Fortgang der Arbeit erforderlich sind.

§ 67 Roh- und Hilfsstoffe

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die für die Herstellung von Explosivstoffen verwendeten Stoffe die erforderliche Reinheit besitzen und hierauf vor der Verarbeitung untersucht werden; insbesondere dürfen sie keine Verunreinigungen enthalten, die die Empfindlichkeit der Explosivstoffe erhöhen oder deren Zersetzung bewirken können.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß vor Arbeitsvorgängen mit besonderer mechanischer Beanspruchung die Roh- und Hilfsstoffe auf Fremdkörper kontrolliert und vorhandene Fremdkörper entfernt werden.

(3) Der Unternehmer hat zu beachten, daß nur folgende Roh- und Hilfsstoffe jeweils in einem Raum zusammen gelagert werden dürfen:

  1. Verschiedene Säuren, wenn sie nicht miteinander reagieren können und ein unbeabsichtigtes Vermischen verhindert ist,
  2. andere Stoffe mit Säuren oder brennbaren Rohstoffen, wenn sie mit diesen nicht reagieren können und ein unbeabsichtigtes Vermischen verhindert ist,
  3. inerte Stoffe mit brennbaren Rohstoffen oder Säuren, wenn sie nicht miteinander reagieren können,
  4. brennbare Rohstoffe, wenn sie nicht miteinander reagieren können; Metallpulver sind in einem abgetrennten Raum aufzubewahren,
  5. oxidierende Stoffe, wenn sie nicht miteinander reagieren können; Chlorate dürfen nicht mit Ammoniumsalzen in einem Raum zusammen gelagert werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sich Roh- und Hilfsstoffe bei der Aufbewahrung nicht in gefährlicher Weise verändern.

(5) Umfüllarbeiten dürfen nur mit verschiedenen Geräten durchgeführt werden, die unverwechselbar sind, wenn ein Vermischen verschiedenartiger Stoffe eine Gefahrerhöhung herbeiführen kann.

(6) Für Reststoffe und Abfälle gilt Absatz 2 entsprechend.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für explosionsgefährliche Zwischenprodukte.

§ 68 Weiterverarbeiten von wiedergewonnenen Explosivstoffen und Reststoffen

(1) Der Unternehmer hat die Verfahrensweise für die weiterzuverarbeitenden Explosivstoffe festzulegen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß mit der Weiterverarbeitung keine erhöhte Gefahr infolge mechanischer oder chemischer Verunreinigungen oder Veränderungen verbunden ist.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß explosivstoffhaltige Reststoffe schnellstmöglich verwertet werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß explosivstoffhaltige Lösemittel innerhalb des Betriebes aufgearbeitet werden.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nichtverwertbare explosivstoffhaltige Stoffe wie Abfall behandelt werden.

§ 69 Explosivstoffhaltige Abfälle

(1) Explosivstoffhaltige Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältnissen nach § 36 zu sammeln. Die Behältnisse sind abzudecken.

(2) In die Behältnisse nach Absatz 1 dürfen keine Abfälle eingebracht werden, die selbstentzündlich sind oder miteinander in gefährlicher Weise reagieren können.

(3) Für Abfälle von Zündstoffen und Anzündstoffen müssen gesonderte Behältnisse verwendet werden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Abfälle anderer verschiedenartiger Explosivstoffe gesondert gesammelt werden, wenn ein Zusammenbringen die Gefahr erhöht.

(4) Behältnisse für Abfälle in Arbeitsräumen müssen mindestens einmal täglich entleert werden. Werden sie vor ihrer Entsorgung vorübergehend abgestellt, muß dies in Behältnissen nach Absatz 1 im Freien mit einem Abstand von mindestens 15 m zu gefährlichen Gebäuden oder anderen Arbeitsgebäuden oder in widerstandsfähigen Boxen erfolgen. Ein Vergraben der Abfälle ist nicht zulässig.

(5) Fehlerhafte Erzeugnisse sind wie Abfälle zu behandeln, sofern sie nicht wieder verarbeitet werden.

(6) Abfälle dürfen unter Wasser nur dann aufbewahrt werden, wenn hierbei keine gefährliche Reaktion eintreten kann.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Abfälle auf dem Brandplatz vernichtet oder nach seinen Anweisungen entsorgt werden. Das Ausbrennen von mit Explosivstoff behafteten Geräten, Gefäßen, Rohrleitungen ist auf dem Brandplatz durchzuführen.

§ 70 Abwasser- und Abluftbehandlung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß ungelöste Explosivstoffe aus Abwässern abgeschieden und entsorgt werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei der weiteren Behandlung der Abwässer, die gelöste Explosivstoffe enthalten, ein unbeabsichtigtes Ausscheiden von Explosivstoffen und deren Reaktionsprodukten verhindert wird. Verschiedene Abwässer dürfen nur dann zusammengeführt werden, wenn eine gefährliche Reaktion der Abwässer und die Bildung gefährlicher Reaktionsprodukte vermieden wird.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Abscheidungen von Explosivstoffstaub und -sublimat aus der Abluft in von ihm festzulegenden Abständen aus den Einrichtungen entfernt und entsorgt werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Abscheideeinrichtungen in regelmäßigen Abständen nach seinen Anweisungen kontrolliert und gereinigt werden. Die abgesetzten Explosivstoffrückstände sind nach Anweisung des Unternehmers zu entsorgen.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Abwasser- und Abluftbehandlungseinrichtungen wirksam sind.

§ 71 Ordnung und Sauberkeit

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Arbeitsplätze sauber gehalten , werden. Er hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsräume in gefährlichen Gebäuden, auch die Vorplätze, Arbeitsmaschinen, die Betriebseinrichtungen und Heizkörper, Heizleitungen, Lüftungs- und Absauganlagen dieser Gebäude nach seinen Anweisungen gereinigt werden. Ablagerungen von Explosivstoffen sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich, zu beseitigen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Vorplätze von Gebäuden, Gänge durch Wälle und um Gebäude, Fußwege sowie Treppen unbehindert begehbar gehalten werden.

(3) Packmittel, Behältnisse und Paletten dürfen nur dann in gefährliche Räume gebracht werden, wenn sie frei von Verunreinigungen und für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind.

§ 72 Instandsetzen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß wesentliche Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten an Einrichtungen, Arbeitsmaschinen und elektrischen Anlagen in gefährlichen Räumen nur aufgrund einer schriftlichen Erlaubnis vorgenommen werden. Die Erlaubnis ist den Versicherten bekanntzugeben und auszuhändigen. Die Erlaubnis muß mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Ort und Zeitpunkt der Arbeit,
  2. Name des Aufsichtführenden,
  3. Art und Ausführung der Arbeit,
  4. durchzuführende Schutzmaßnahmen,
  5. Prüfung auf Funktionssicherheit vor Wiederinbetriebnahme,
  6. Unterschrift des Unternehmers oder seines Beauftragten.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Arbeitsmaschinen und Einrichtungen die Eigenschaften der Explosivstoffe berücksichtigt werden.

(2) Der Unternehmer hat sich vor Beginn der Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten von der Durchführung der Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 zu überzeugen. Er hat die Arbeiten durch den Aufsichtführenden in angemessenen Zeitabständen beaufsichtigen zu lassen.

(3) Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 sind insbesondere:

  1. das Beseitigen der Explosivstoffe aus dem Gebäude oder dem Raum oder mindestens der Nähe der Arbeitsstelle,
  2. das vorsichtige und sorgfältige Reinigen der Arbeitsstelle und des im Einzelfall festzulegenden Gefahrbereiches sowie das Feuchthalten des Bereiches, wenn nach Art des Explosivstoffes dadurch eine Gefahrenminderung eintritt,
  3. bei Arbeiten an elektrischen Anlagen das Spannungsfreischalten und Sichern gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten,
  4. bei Feuer- und Hitzearbeiten das Bereitstellen von Löscheinrichtungen,
  5. das Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen.

(4) Der Unternehmer hat für Feuer- und Hitzearbeiten die unter Absatz 1 genannte Erlaubnis immer schriftlich zu erteilen. Er hat dafür zu sorgen, daß nach Beendigung dieser Arbeiten Explosivstoffe erst wieder an die Arbeitsstelle gebracht werden, nachdem durch eine gründliche Prüfung festgestellt wurde, daß Zündquellen nicht mehr vorhanden sind.

(5) Das Beseitigen von Betriebsstörungen, bei denen die Gefahr einer Zündung von Explosivstoffen oder andere erhebliche Gefährdungen für die Versicherten nicht bestehen, bedarf keiner schriftlichen Erlaubnis. Das Beseitigen von Betriebs-Störungen, bei denen die Gefahr einer Zündung von Explosivstoffen oder andere erhebliche Gefährdungen für die Versicherten bestehen, ist in der Betriebsanweisung nach § 39 festzulegen.

§ 73 Bau- und Abbrucharbeiten

Für Bau- und Abbrucharbeiten im gefährlichen Betriebsteil gilt § 72 entsprechend.

§ 74 Verhalten bei Gewitter

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während eines Gewitters in gefährlicher Nähe des Betriebes die Arbeit in gefährlichen Gebäuden und auf gefährlichen Plätzen eingestellt wird und die Versicherten sich in die von ihm hierfür bestimmten Räume begeben. Dies gilt nicht, wenn eine Unterbrechung der Arbeit größere Gefahr herbeiführt.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsmaschinen während eines Gewitters nur dann in Betrieb bleiben, wenn durch das Fehlen der in gefährlichen Gebäuden und auf gefährlichen Plätzen beschäftigten Versicherten keine zusätzliche Gefährdung verursacht wird.

§ 75 Verhalten bei Bränden und Explosionen

(1) Die Versicherten haben Brände im Entstehungszustand unverzüglich zu bekämpfen. Die Brandstelle ist jedoch sofort zu verlassen, wenn nach der Betriebsanweisung bekannt oder aus anderen Gründen zu erwarten ist, daß eine unmittelbare Gefahr besteht oder eine Brandbekämpfung aussichtslos erscheint. Die Versicherten haben unverzüglich Brände zu melden und Dritte in der Nähe der Brandstelle zu warnen.

(2) Bei Bränden oder Explosionen haben die Versicherten, soweit sie nicht mit der Brandbekämpfung oder mit Rettungs- und Bergungsarbeiten beauftragt sind, möglichst schnell die im Alarmplan benannten oder vom Unternehmer im Einzelfall bestimmten geschützten Stellen aufzusuchen. Alle zur Brandstelle führenden Verkehrswege sind für die Einsatzfahrzeuge freizumachen.

(3) Versicherte dürfen gefährliche Gebäude und gefährdete Bereiche erst dann wieder betreten, wenn eine Erlaubnis des Unternehmers vorliegt.

§ 76 Alarm- und Feuerlöschübungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß je nach Art der Explosivstoffe und der Arbeitsvorgänge in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, auf die Betriebsverhältnisse abgestimmte Alarm- und Feuerlöschübungen durchgeführt werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die im gefährlichen Betriebsteil beschäftigten Versicherten im Gebrauch der Feuerlöscheinrichtungen nach § 26 Abs. 3 und 4 geübt sind.

§ 77 Sichern gegen unbefugtes Betreten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der gefährliche Betriebsteil auf den vorgesehenen Zugängen nicht unbemerkt betreten werden kann.

(2) Der Unternehmer darf nicht beschäftigten Personen den Zugang und den Aufenthalt im gefährlichen Betriebsteil nur in Begleitung eines Beauftragten erlauben. Dies gilt auch für beschäftigte Personen betriebsfremder Unternehmen, sofern nicht für sie besondere Betriebsanweisungen bestehen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die gefährlichen Betriebsteile, zumindest die Gebäude, die Explosivstoffe enthalten, außerhalb der Betriebszeit bewacht werden. Dies gilt nicht für Lager, die den Anforderungen der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz entsprechen.

§ 78 Arbeitsschluß, Arbeitspausen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Fenster und Türen von gefährlichen Räumen nach Arbeitsschluß geschlossen und die Schlüssel an einer von ihm bestimmten Stelle aufbewahrt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen während Arbeitspausen Fenster und Türen gefährlicher Räume zur Lüftung offengehalten werden, wenn für eine Beaufsichtigung gesorgt ist.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Explosivstoffe nach Beendigung der Arbeit in abgedeckten Behältnissen in die dafür bestimmten Abstellräume und Abstellgebäude gebracht werden.

(4) Abweichend von Absatz 3 und § 42 Abs. 2 dürfen abgedeckte Explosivstoffe nach Anweisung des Unternehmers in den Arbeitsräumen verbleiben, wenn es der Arbeitsvorgang zwingend erfordert.

(5) Elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in gefährlichen Räumen sind nach Arbeitsschluß abzuschalten. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, hat der Unternehmer für eine personelle oder technische Überwachung zu sorgen.

V. Besondere Bestimmungen für die Pyrotechnik

§ 78a Herstellen von pyrotechnischen Sätzen, Halberzeugnissen und Gegenständen

(1) Der Unternehmer hat die Sicherheitsabstände von Gebäuden und Plätzen und bei vorgegebenen Sicherheitsabständen die Höchstmengen an Explosivstoffen nach Anlage 2 zu ermitteln und einzuhalten. Abweichend von § 17 Abs. 1 finden die in den Tabellen 1, 2 und 5 der Anlage 2 festgelegten Mindestabstände keine Anwendung.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die in den Tabellen 1 und 2 der Anlage 3 genannten Höchstmengen und höchstzulässigen Personenzahlen nicht überschritten werden. Hiervon ist ausgenommen die Herstellung von pyrotechnischen Gasgeneratoren, deren Gassätzen und Halberzeugnissen. Von Satz 1 kann mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde außerdem abgewichen werden, wenn die Art der Fertigung eine gleichwertige Sicherheit gewährleistet.

(3) Die kleinere der aus den Absätzen 1 oder 2 resultierenden Höchstmengen ist einzuhalten.

(4) Der Unternehmer hat für Tätigkeiten und Arbeitsverfahren, die mit besonderen Gefährdungen durch Brand- oder Explosionsübertragungen verbunden sind, Einzelgebäude oder gesonderte Räume einzurichten.

(5) Auf Grund der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer festzulegen, ob Tätigkeiten und Arbeitsverfahren

(6) Der Unternehmer darf die Rohstoffe und Mischungen, die zu einer erhöhten Brand- und Explosionsgefahr führen können, und die in Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit aufgeführt sind, nicht als Ausgangsstoffe einsetzen.

(7) Der Unternehmer soll im Übrigen die Festlegungen der Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit "Pyrotechnik" beachten. Trifft er andere als in den vorgenannten Berufsgenossenschaftlichen Regeln aufgeführte Maßnahmen, müssen diese mindestens ebenso wirksam sein. Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft hat der Unternehmer dies im Einzelfall nachzuweisen.

VI. Prüfungen

§ 79 Elektrische Anlagen

(1) Der Unternehmer hat die elektrischen Anlagen in gefährlichen Gebäuden und auf gefährlichen Plätzen durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Die Prüfung ist vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, vor Wiederinbetriebnahme und bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen. Die Ergebnisse der Prüfung sind in ein Prüfbuch oder einen Prüfbericht einzutragen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

(2) Der Unternehmer hat die elektrischen Anlagen in gefährlichen Gebäuden und auf gefährlichen Plätzen nach einer Instandsetzung vor Wiederinbetriebnahme durch einen Sachkundigen auf ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen.

§ 80 Explosivstoffgeschützte Kraftfahrzeuge

(1) Der Unternehmer hat explosivstoffgeschützte Kraftfahrzeuge nach wesentlichen Änderungen vor Wiederinbetriebnahme durch eine anerkannte Stelle dahingehend prüfen zu lassen, ob die Anforderungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2) Der Unternehmer hat explosivstoffgeschützte Kraftfahrzeuge nach Instandsetzung, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Prüfung sind in ein Prüfbuch oder einen Prüfbericht einzutragen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

§ 81 Einrichtungen zur Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung

(1) Der Unternehmer hat Einrichtungen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen in gefährlichen Gebäuden und auf gefährlichen Plätzen vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und nach Instandsetzungen vor der Wiederinbetriebnahme, mindestens jedoch in Abständen von 3 Jahren, durch einen Sachkundigen daraufhin prüfen zu lassen, daß sich zündfähige elektrostatische Aufladungen nicht bilden können oder diese gefahrlos abgeleitet werden. Für Fußböden gilt dies entsprechend.

(2) Die Ergebnisse der Prüfung sind in ein Prüfbuch oder einen Prüfbericht einzutragen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

§ 82 Blitzschutzanlagen

(1) Der Unternehmer hat Blitzschutzanlagen von gefährlichen Gebäuden und gefährlichen Plätzen vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen vor Wiederinbetriebnahme und mindestens jährlich durch einen Sachverständigen auf Einhalten der allgemein anerkannten Regeln des Blitzschutzes prüfen zu lassen.

(2) Der Unternehmer hat Blitzschutzanlagen nach Instandsetzung durch einen Sachkundigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen. Der Unternehmer hat ferner nach einem festgestellten Blitzeinschlag in die Anlage oder in deren unmittelbaren Umgebung durch einen Sachkundigen feststellen zu lassen, ob Schäden an der Blitzschutzanlage erkennbar sind. Bei festgestellten Schäden ist eine Prüfung nach Absatz 1 zu veranlassen.

(3) Die Ergebnisse der Prüfung sind in ein Prüfbuch oder einen Prüfbericht einzutragen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

§ 83 Abwasser- und Abluftbehandlungseinrichtungen

Der Unternehmer hat Abwasser- und Abluftbehandlungseinrichtungen in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen.

§ 84 Feuerlöscheinrichtungen

(1) Der Unternehmer hat Feuerlöscheinrichtungen nach Gebrauch und Instandsetzungen, mindestens jedoch halbjährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen.

(2) An Feuerlöschern sind Prüfungsvermerke anzubringen. Das Ergebnis der Prüfung anderer Feuerlöscheinrichtungen ist in ein Prüfbuch einzutragen.

VII. Ordnungswidrigkeiten

§ 85 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

VIII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 86 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen über Bauarten und Bauteile von gefährlichen Gebäuden in den §§ 14, 15 und in Anlage 1 sowie über die Abstände in § 17 und in Anlage 2 gelten nicht für Gebäude und Plätze, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift errichtet waren. Dies gilt auch für eine Nutzungsänderung des Gebäudes, soweit damit keine Gefahrerhöhung verbunden ist.

(2) Bei Gebäuden mit Explosivstoffen der Gefahrgruppe 1.1, die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift genehmigt und in Betrieb genommen worden sind und die nach den speziellen Unfallverhütungsvorschriften Gebäude mit Brandgefahr sind, können die Sicherheitsabstände der Gebäude untereinander und zu ungefährlichen Gebäuden des gefährlichen Betriebsteiles 20 m betragen. Dieser Abstand kann auch dann angewandt werden, wenn Gebäude- oder Anlagenänderungen durchgeführt werden, die keine Gefahrerhöhung beinhalten. Dieser Abstand kann auf 6 m verringert sein, wenn ein ausreichender Schutz der Versicherten gegeben ist.

(3) Sofern die Berufsgenossenschaft nach dieser oder den speziellen Unfallverhütungsvorschriften für Explosivstoffe im Einzelfall eine Ausnahme von den Vorschriften erteilen kann, trifft sie ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenossenschaft im Einzelfall Anforderungen stellen, wenn diese zur Beseitigung erheblicher Gefahren erforderlich sind. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.

IX. Inkrafttreten

§ 87 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a) vom 1. August 1978 in der Fassung vom 1. April 1991 außer Kraft.

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